Ein Feuerwerk an Silvester.

So wird Silvester garantiert ein Knaller

Leben & Freizeit

Genug jetzt mit der ruhigen, besinnlichen Weihnachtsstimmung: Silvester steht vor der Tür! Und für mich sollte das neue Jahr möglichst laut und möglichst bunt begrüßt werden. Als großer Feuerwerksfan bin ich allerdings oft ziemlich entsetzt, wenn ich am nächsten Tag höre und lese, wie viele Unfälle oder Schäden durch Raketen, Böller & Co. entstanden sind - besonders wenn Kinder betroffen sind.

Auch Nachbarschaftsstreitigkeiten wegen Lärmbelästigungen sind leider keine Seltenheit. Ja, Ihr lest richtig – sogar an Silvester! Wenn allerdings jeder ein paar einfache Regeln beachtet, steht einem gelungenen Jahreswechsel nichts im Wege, wie mir Rechtsanwalt Kai Solmecke in unserem Gespräch verraten hat.

Böller, Rakete und Co.: Darauf sollte man beim Kauf von Feuerwerkskörpern achten

Feuerkegel, Kanonenschlag, Luftheuler: Alles, was leuchtet, zischt und knallt, ist vor Silvester der Kassenschlager schlechthin. Doch worauf muss man beim Kauf des Feuerwerks eigentlich achten? „Wichtig ist, dass die Feuerwerkskörper durch das Bundesamt für Materialforschung und -prüfung, kurz BAM, zertifiziert sind. Das sollte bei einem Blick auf die Verpackung sofort erkennbar sein“, erklärt Rechtsanwalt Kai Solmecke. Wer hingegen nicht zertifizierte Feuerwerkskörper abbrennt, handelt ordnungswidrig oder macht sich laut unserem Rechtsexperten sogar strafbar, wenn es zu einem Schaden kommt: „Hier muss man mit Geld- oder sogar Freiheitsstrafen rechnen, wenn es zu einem Personenschaden kommt.“

Damit nichts anbrennt: Diese Feuerwerkskörper gehören nicht in Kinderhände

Gerade für Kinder ist Silvester ein absolutes Highlight. Kein Wunder: Wenn der Himmel leuchtet, tun Kinderaugen selbiges. Gerade kleine Jungs wollen meist schon im Kita-Alter ihren Papas beim Anzünden des „Silvesterspielzeugs“ helfen oder mal eine funkelnde Wunderkerze halten. Kai Solmecke rät allen Eltern hier zu absoluter Vorsicht: „Kindern unter zwölf Jahren darf überhaupt kein Feuerwerk in die Hand gegeben werden. Jugendliche zwischen zwölf und 18 Jahren dürfen dann immerhin Feuerwerkskörper der Klasse I benutzen.“ Dazu gehören zum Beispiel Knallerbsen, Tischfeuerwerk oder Wunderkerzen. Laut Rechtsanwalt reicht es übrigens nicht aus, dass Eltern ihre Kinder eindringlich vor Gefahren warnen. Sie müssen sie auch aufmerksam beaufsichtigen. „Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, droht eine Haftung für die durch die Kinder verursachten Schäden.“

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Zur richtigen Zeit am richtigen Ort: Hier darf an Silvester geknallt werden

Schon gestern habe ich den einen oder anderen Knall in der Nachbarschaft gehört. Ist ja nicht ungewöhnlich, dass Jugendliche die ersten Böller austesten. Dabei ist das rechtlich gar nicht erlaubt: „Die Feuerwerkskörper der Klasse II dürfen ausschließlich am 31. Dezember und am 1. Januar und dann natürlich nur von volljährigen Personen gezündet werden“, betont der Rechtsanwalt. Dazu gehören zum Beispiel die Klassiker wie Raketen oder Chinaböller. Und auch das „wo“ des Feuerwerks ist gesetzlich geregelt. „Die Knaller und Raketen dürfen nur dort benutzt werden, wo sie für Personen oder Gegenstände keine Gefahr darstellen.“ In der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- oder Altersheimen sowie von Reet- und Fachwerkhäusern sollte man also vom Silvesterspektakel absehen.

Rakete auf Abwegen: Lieber auf Nummer sicher gehen

Eine brennende Hecke, eine zerstörte Fensterscheibe, ein Brandloch im Mantel: So mancher ist schon mit einer bösen Überraschung ins neue Jahr gestartet. Doch wer muss eigentlich haften, wenn eine Rakete auf Abwegen fremdes Eigentum zerstört? Rechtsanwalt Kai Solmecke weiß: „Das hängt vom Unfallhergang ab. Zündet jemand eine Rakete zum Beispiel zu nah am Nachbarhaus, muss er für Schäden aufkommen.“ Allerdings sollte auch jeder darauf achten, dass in der Silvesternacht Fenster und Türen geschlossen bleiben, damit Querschläger gar nicht erst ins Haus fliegen und dort etwas in Brand stecken können. Und auch wer auf gut besuchten Flächen um Mitternacht das neue Jahr einläutet, muss auf Feuerwerk und Co. eingestellt sein. „Man sollte zum Beispiel davon absehen, leicht entzündliche Kleidung zu tragen“, so der Experte. Denn passiert dann ein Unfall, trägt der Geschädigte unter Umständen eine Mitschuld.

Feiern bis zum Morgengrauen: Auch in der Silvesternacht gibt’s Regeln

Bis zu meinem Gespräch mit Rechtsanwalt Kai Solmecke habe ich tatsächlich gedacht, dass es in der Silvesternacht gar keine Nachtruhe gibt. Doch er hat mich eines Besseren belehrt: „Auch vom 31. Dezember auf den 1. Januar gilt – zumindest in der Theorie – die gesetzliche Nachtruhe ab 22 Uhr. Aber natürlich sind Feiern weit über Mitternacht hinaus sehr üblich – und in den meisten Fällen auch geduldet.“ Allerdings sollte man gerade in dicht besiedelten Gegenden und Mehrfamilienhäusern Rücksicht nehmen und die Lautstärke spätestens nach der Begrüßung des neuen Jahres etwas drosseln. Denn wer will schon das Jahr mit einem Nachbarschaftsstreit beginnen?

In diesem Sinne wünsche ich Euch allen einen entspannten, fröhlichen und unfallfreien Rutsch ins neue Jahr!

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Dieser Artikel wurde ursprünglich am 27. Dezember 2017 veröffentlicht (Haftungsausschluss).

Unser Partneranwalt

Kai Solmecke kennt sich mit dem Zivilrecht bestens aus. Er ist Gründungspartner der Siegburger Kanzlei Solmecke Rechtsanwälte, die inzwischen an sechs Standorten im Rheinland vertreten ist. Mit ihrem großen Rechtsanwaltsteam deckt die Kanzlei eine Vielzahl an juristischen Fachgebieten ab, so zum Beispiel Bank- und Kapitalmarktrecht, Bau- und Architektenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Miet-und WEG-Recht, Versicherungsrecht, Arbeitsrecht und Verkehrsrecht. Die Kanzlei vertritt sowohl mittelständische Unternehmen als auch Verbraucher.

Kai Solmecke

Kai Solmecke

Kanzlei Solmecke Rechtsanwälte

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Privatrechtsschutz“