Karneval feiern im Kostüm.

Alaaf und Helau: Elf Rechtstipps für Karneval

Leben & Freizeit

Beim Karneval gibt es eigentlich nur zwei Typen: Die, die sich das ganze Jahr darauf freuen, und die, die damit gar nichts am Hut haben. Hier in Köln kommt man an Karneval gar nicht vorbei. Seit dem 11.11. steht die Stadt wieder Kopf und feiert die fünfte Jahreszeit.

In wenigen Tagen endet die Session mit dem Straßenkarneval – und damit herrscht eine Woche lang der Ausnahmezustand. Gestartet wird Donnerstag mit Weiberfastnacht. Doch auch im bunten Treiben sind einige Regeln zu beachten, damit der Frohsinn regieren kann. Welche Regeln gibt es beim Bützen? Und darf ich meinem Chef an Weiberfastnacht die Krawatte abschneiden? Kai Solmecke beantwortet die elf wichtigsten Fragen:

1. Gibt es Regeln beim Kostüm?

Ohne Kostüme kein Karneval – beim Verkleiden sind der Fantasie keine Grenzen gesetzt. Allerdings sollte die Verkleidung alltagstauglich sein und kein öffentliches Ärgernis erregen, etwa weil sie exhibitionistisch wirkt oder die öffentliche Sicherheit gefährdet. „Ob man sich als sexy Krankenschwester oder braver Mönch verkleidet, bleibt jedem selbst überlassen – solange man andere durch das Kostüm nicht provoziert, ist das Karnevals-Outfit unbedenklich“, so Rechtsanwalt Kai Solmecke. Auch Feiernde, die den Heimweg mit dem Auto antreten, sollten ihr Kostüm sorgfältig auswählen. Denn nicht nur der Fahrer, auch die Verkleidung muss „fahrtauglich“ sein. „Von Masken und ausladenden Kopfbedeckungen, die die Sicht beim Fahren stören, ist dringend abzuraten.“ Bis zu 40 Euro Bußgeld werden fällig, wenn sich der Jeck mit Ritterhelm oder Gruselmaske hinters Steuer setzt.

2. Darf ich Karneval verkleidet ins Büro gehen?

Bei uns in der Firma gibt es jedes Jahr an Weiberfastnacht eine große Karnevalsfeier, für die wir alle schon seit Wochen an unseren Kostümen arbeiten. Dann fallen eher die Mitarbeiter auf, die unkostümiert an ihren Schreibtischen sitzen. Aber das ist natürlich nicht selbstverständlich. Enthält der Arbeitsvertrag oder die Betriebsvereinbarung Kleidungsvorschriften, sind diese zu beachten. Im Zweifel kleidet euch lieber bürotauglich. „Ob auf die ‚tollen Tage’ im Büro angestoßen werden darf und ob Kostüme erlaubt sind, bestimmt der Chef. Wer gegen die Regeln verstößt, riskiert eine Abmahnung, im Wiederholungsfalle sogar die Kündigung“, erklärt Kai Solmecke.

Arbeitsrechtsschutzversicherung Box

Privatrechtsschutz von ROLAND

  • Absicherung im Alltag - auch für die Familie!
  • Deckungssumme unbegrenzt
  • telefonische Rechtsberatung & Mediation

In nur 4 Minuten Ihre private Rechtsschutzversicherung zusammenstellen:

3. Weiberfastnacht: Krawatten abschneiden, ja oder nein?

Wer Donnerstag an Weiberfastnacht ohne zu fragen fremde Krawattenspitzen abschneidet, kann von schlipsgeschädigten Herren auf Schadenersatz verklagt werden. Rechtlich gilt das Schlipsabschneiden als Eigentumsverletzung – hat das Gericht keinen Sinn für den karnevalistischen Brauch, muss die Dame zahlen. „Am besten fragt man, bevor man die Schere ansetzt, damit die Herren in die jecke Tat einwilligen können“, rät der Experte. Und: „Ein ‚Büzje’ mag ein Mittel der ‚Wiewer’ im Tausch gegen die Krawattenspitze sein, für einen Rechtsanspruch auf die Krawattenspitze reicht das jedoch nicht.“

4. Wer haftet bei Verletzungen beim Rosenmontagszug und beim Straßenkarneval?

Weil die Fastenzeit bevorstand, wurde noch einmal kräftig zugelangt – so entstand der Brauch des Kamelle-Werfens. Wer am „Zoch“ möglichst viele Süßigkeiten ergattern will, muss reaktionsschnell sein. Neben den üblichen Kaubonbons fliegen auch mal Pralinenschachteln oder Schokoladentafeln in die Menschenmenge. „Geht ein Wurf daneben, hat der Getroffene aber keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Also aufgepasst“, rät Kai Solmecke.

Und auch beim Straßenkarneval solltet ihr aufpassen. Denn es kommt leider immer wieder vor, dass die ausgelassene Party vorzeitig mit einem Tritt in Scherben endet. In der Regel haftet derjenige, der für die Sicherheit der Fläche verantwortlich ist und die Gefahrenquelle hätte beseitigen müssen. „Da es auf Partys oder im Straßenkarneval in der Regel nicht möglich ist, Scherben und ähnliche Gefahren ständig zu beseitigen, ist jeder Jeck auch selbst ein Stückchen weit für seine Sicherheit verantwortlich – wer betrunken ist, trägt in der Regel eine Mitschuld.“

5. Darf ich in Bus und Bahn „vorglühen“?

Ob bereits auf dem Weg zu Karnevalsfeiern in öffentlichen Verkehrsmitteln Alkohol getrunken werden darf, bestimmen die jeweiligen Verkehrsbetriebe in ihren Beförderungsbedingungen. „Die Kölner Verkehrsbetriebe haben beispielsweise ein generelles Ess- und Trinkverbot in ihren Bussen und Bahnen verhängt. Wer sich nicht daran hält, riskiert ein Fahrverbot. Für ein ‚Bier to go’ sollte man das lieber nicht in Kauf nehmen“, so Kai Solmecke.

6. Dürfen Jugendliche Alkohol trinken?

Was den Alkoholkonsum von Kindern und Jugendlichen angeht, so gilt: Im bunten Treiben müssen Einzelhändler und Gastwirte ihrer üblichen Aufsichtspflicht nachkommen. „Gaststätten oder Verkaufsstellen dürfen keine alkoholischen Getränke an unter 16-Jährige ausschenken oder abgeben – passiert das doch, handeln sie ordnungswidrig. Ist das Alter aufgrund des Kostüms schwer zu schätzen, lässt man sich vom Käufer besser den Personalausweis zeigen“, empfiehlt Kai Solmecke. Anders sieht es aus, wenn die Jugendlichen in Begleitung ihrer Eltern sind. „Laut Gesetz dürfen sich Kinder ab 14 Jahren ein Kölsch oder einen Sekt genehmigen – allerdings nur mit dem Einverständnis und in Gegenwart der Eltern.“ Ansonsten liegt die Altersgrenze für diese Getränke bei 16 Jahren. Und sobald ein „Schuss“ im Getränk ist, müssen die Karnevalisten mindestens 18 Jahre alt sein.

7. Wie sind die Regeln beim „Bützen“?

Bützje gehören zum rheinischen Karneval dazu. Dabei handelt es sich um harmlose Küsschen auf die Wange – ohne Hintergedanken. Das heißt aber nicht, dass ihr einfach so jemandem euren Kuss aufdrücken dürft. Denn auch an Karneval gelten die Persönlichkeitsrechte. „Auch ein Bützje sollte immer im beiderseitigen Einvernehmen erfolgen, ansonsten wird aus einer nett gemeinten Geste eine sexuelle Belästigung”, rät Kai Solmecke.

8. Ist Fasching ein Grund, „blau“ zu machen?

Fehlt ihr wegen ausgiebigen Feierns am Folgetag unentschuldigt auf der Arbeit, kommt ihr eurer Pflicht, zur Arbeit zu erscheinen, nicht nach. „Wer zu kräftig feiert und deswegen nicht zur Arbeit kommt, muss mit einer Abmahnung rechnen. Wiederholt sich der Vorfall, ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtmäßig“, so Kai Solmecke. Es gilt also das altbewährte Motto: Wer feiern kann, kann auch arbeiten.

9. Darf ich Karneval zu Hause feiern?

Während der tollen Tage dreht der Jeck das Radio mit den neuesten Karnevalshits gern einmal so richtig auf. Wenn die Musik vom Nachbarn kommt, hagelt es allerdings häufig Beschwerden. Zu Unrecht, denn: „Bei besonderen ortsüblichen Anlässen, an Rhein und Main zählt der Karneval dazu, darf es auch mal lauter als gewöhnlich zugehen. Alaaf-Gegner sollten das karnevalistische Treiben tolerieren oder wegfahren.” Mehr zum Thema Ruhestörung in diesem Artikel.

10. Welche Öffnungszeiten gelten an den Karnevalstagen?

Wer in den Karnevalshochburgen nicht vor verschlossenen Ladentüren stehen möchte, sollte sich vor dem närrischen Treiben mit Vorräten eindecken. Denn: „Ein rechtlicher Anspruch auf die regulären Öffnungszeiten während der Karnevalstage besteht nicht. Der jeweilige Unternehmer entscheidet, wann er sein Geschäft betreibt. Schränkt er die Öffnungszeiten während der Karnevalstage ein, ist das rechtmäßig“, erklärt Kai Solmecke. In Köln haben Rosenmontag beispielsweise die meisten Geschäfte komplett geschlossen.

11. Flug verpasst wegen Karnevalszug: Wer zahlt?

Karnevalsflüchtige, die wegen des bunten Durcheinanders den Flieger oder Zug verpassen, bleiben auf den Kosten sitzen. Denn: Jeder ist selbst dafür verantwortlich, dass er rechtzeitig vor Abflug oder Abfahrt am Flughafen oder Bahnhof ist. Insbesondere in der Karnevalszeit muss man mit überfüllten Zügen und gesperrten Straßen rechnen. Etwaige Verzögerungen solltet ihr deshalb für den Weg einkalkulieren. „Wer dennoch den Flug in den Urlaub wegen des jecken Treibens verpasst, hat keinen Anspruch auf Schadenersatz – in dem Fall hilft nur Mitfeiern“, so Kai Solmecke abschließend.

Ihr seht, auch bei einem so fröhlichen Fest gibt es rechtliche Dinge zu beachten. Wir wünschen allen Karnevalisten tolle Tage – und allen Nicht-Narren eine hoffentlich erholsame Zeit!

picture

ROLAND Newsletter erhalten

Bleiben Sie mit unseren Tipps für den Alltag sicher im Recht!
Bitte füllen Sie das Pflichtfeld aus.
Bitte füllen Sie das Pflichtfeld aus.

Dieser Artikel wurde ursprünglich am 1. Februar 2018 veröffentlicht (Haftungsausschluss).

Unser Partneranwalt

Kai Solmecke kennt sich mit dem Zivilrecht bestens aus. Er ist Gründungspartner der Siegburger Kanzlei Solmecke Rechtsanwälte, die inzwischen an sechs Standorten im Rheinland vertreten ist. Mit ihrem großen Rechtsanwaltsteam deckt die Kanzlei eine Vielzahl an juristischen Fachgebieten ab, so zum Beispiel Bank- und Kapitalmarktrecht, Bau- und Architektenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Miet-und WEG-Recht, Versicherungsrecht, Arbeitsrecht und Verkehrsrecht. Die Kanzlei vertritt sowohl mittelständische Unternehmen als auch Verbraucher.

Kai Solmecke

Kai Solmecke

Kanzlei Solmecke Rechtsanwälte

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Privatrechtsschutz“