Arbeitnehmer im Home Office.

Das Coronavirus und der Arbeitsplatz – welche rechtlichen Regelungen gibt es?

Während sich das Coronavirus in Deutschland immer weiter ausbreitet, fürchten sich viele Menschen im Land vor den Auswirkungen – auch was ihren Arbeitsplatz betrifft. Was passiert, wenn Quarantäne und Homeoffice angeordnet oder mein Betrieb vorübergehend geschlossen wird? Welche Regelungen gibt es für meinen Lohn, für die Kinderbetreuung oder für Dienstreisen?

Stand: 22. November 2021

Zusammen mit Rechtsanwalt Frank Preidel von der Kanzlei Preidel . Burmester aus Hannover haben wir die arbeitsrechtlichen Vorschriften recherchiert, die in solchen Fällen greifen. Alle wichtigen Rechtstipps bekommst du in unserem Artikel.

Welche Regelungen gibt es für Kurzarbeit?

Auch für das Jahr 2021 hat die Bundesregierung neue Regeln bezüglich Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld festgelegt. Die Bezugsdauer für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 mit Kurzarbeit begonnen haben, wird durch die zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2021 verlängert.

Um Kurzarbeit beantragen zu können müssen in einem Betrieb weiterhin nur mindestens zehn Prozent der Belegschaft von einem Entgeltausfall betroffen sein. So sollen Entlassungen vermieden werden, damit die Unternehmen nach Ende des Shutdowns wieder voll einsatzfähig sind. Mittlerweile befinden sich in Deutschland Hunderttausende Beschäftigte in Kurzarbeit. Die Sozialversicherungsbeiträge können voraussichtlich bis zum 30.06.2021 vollständig erstattet werden. Anschließend erfolgt eine Erstattung der Hälfte bis zum 31.12.2021 für Betriebe, die bis zum 30.06.2021 mit Kurzarbeit begonnen haben.

Um die dadurch entstehenden Einkommensverluste vor allem für Geringverdiener abzuschwächen, hat die Bundesregierung am 22. April 2020 beschlossen, das Kurzarbeitergeld zu erhöhen. Zunächst bleibt es dabei, dass die Bundesagentur für Arbeit bei kinderlosen Beschäftigten 60 Prozent und bei Beschäftigten mit Kindern 67 Prozent des Nettoeinkommens ersetzt. Wenn deine Arbeitszeit um mehr als 50 Prozent reduziert wurde, bekommst du nun eine gestaffelte Erhöhung: Ab dem 4. Monat des Bezugs wird das Kurzarbeitergeld auf 70 bzw. 77 Prozent erhöht und ab dem 7. Monat auf 80 bzw. 87 Prozent. Dies gilt bis zum 31.12.2021.

Wenn sich dein eigener Betrieb in Kurzarbeit befindet, erstattet dir die Agentur für Arbeit die monatlichen Entgeltkosten nachträglich, um dein Unternehmen finanziell zu entlasten. So kann ein vorübergehender Arbeitsausfall bis zu 12 Monate lang (in Teilen) ausgeglichen werden. Dafür gelten jedoch bestimmte Voraussetzungen für dein Unternehmen: Die Angestellten müssen Überstunden und das positive Zeitguthaben abgebaut haben.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass sogenannte Minijobber (450 EUR) als sozialversicherungsfrei Beschäftigte keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Leiharbeiternehmerinnen und Leiharbeiternehmer können Kurzarbeitergeld beziehen.

Das Kurzarbeitergeld ist zunächst steuerfrei. Als sogenannte Lohnersatzleistung unterliegt es aber dem Progressionsvorbehalt, was bedeutet, dass das Kurzarbeitergeld bei der Berechnung deines Steuersatzes berücksichtigt wird. Dies kann zur Folge haben, dass sich der Prozentsatz deiner Einkommenssteuer insgesamt erhöht und du unter dem Strich mehr Einkommenssteuer bezahlen musst. Das Kurzarbeitergeld wird auf deiner Lohnsteuerbescheinigung aufgeführt und muss in die Steuererklärung aufgenommen werden.

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Welche arbeitsrechtlichen Vorschriften gibt es für einen Krankheitsfall?

Grundsätzlich gilt: Nur weil du Angst vor einer Corona-Erkrankung hast, darfst du nicht einfach zuhause bleiben. Auch wenn du eine Ansteckung auf dem Weg zur Arbeit befürchtest, kannst du damit deine Abwesenheit nicht begründen. „Entweder man ist gesund, dann muss man seine Arbeit erfüllen. Oder man ist krank, dann gelten die allgemeinen Vorschriften im Krankheitsfall“, erklärt Rechtsanwalt Frank Preidel. Nach einer Krankmeldung hast du grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für 6 Wochen, allerdings musst du deinem Arbeitgeber auch nach spätestens drei Tagen ein Attest vorlegen.

Wenn du erkrankt bist, musst du deinen Arbeitgeber nicht über die genaue Erkrankung informieren. „Grundsätzlich hat ein Arbeitgeber kein Recht, zu erfahren, woran sein Arbeitnehmer erkrankt ist“, erklärt Rechtsanwalt Frank Preidel. Allerdings muss eine Corona-Erkrankung unverzüglich dem Gesundheitsamt gemeldet werden, das dann Maßnahmen gegen eine weitere Ausbreitung einleitet und unter anderem den Arbeitgeber informiert, um die übrige Belegschaft zu schützen.

Telefonische Krankmeldung

Telefonischen Krankmeldung wegen Erkältunsbeschwerden sind möglich. Die Arztpraxen müssen sich durch eine eingehende telefonische Befragung persönlich vom Gesundheitszustand überzeugen und prüfen, ob gegebenenfalls doch eine körperliche Untersuchung notwendig ist.

Du kannst dich hier, bei deiner Krankenkasse oder bei deinem Arzt direkt noch genauer informieren.

Was passiert, wenn ich keinen neuen Job finde?

Wer schon vor der Coronakrise arbeitslos war, hat es jetzt nicht einfacher, einen neuen Job zu finden. Im Gegenteil: Da die Wirtschaft größtenteils heruntergefahren wurde, werden auf dem Arbeitsmarkt auch kaum neue Jobs vermittelt. Jobcenter und Arbeitslosenagenturen sind jedoch online und telefonisch erreichbar. Um Arbeitslosen zu helfen, hat die Bundesregierung jetzt eine Verlängerung des Arbeitslosengeldes beschlossen. Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes I verlängert sich demnach um 3 Monate, wenn der Anspruch zwischen dem 1. Mai und dem 31. Dezember 2020 enden würde. Bisher wurde das Arbeitslosengeld für 12 Monate ausgezahlt. Arbeitslosengeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende und Kinderzuschlag können online beantragt werden.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes I liegt bei 60 Prozent des letzten Nettoeinkommens (67 Prozent bei Beschäftigten mit Kindern). Wenn du unter 50 Jahre alt bist und zuvor mindestens 24 Monate versicherungspflichtig beschäftigt warst, hast du Anspruch darauf. Beschäftigte ab 50 Jahre müssen zuvor mindestens 48 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Für diese Altersgruppe steigt die Bezugsdauer jetzt aber auch schrittweise auf bis zu 24 Monate an.

Welche rechtlichen Regelungen gibt es für eine Quarantäne?

Wer im Krankenhaus oder zuhause isoliert wird, entscheidet das Gesundheitsamt. „Einer solchen Anweisung müssen die Betroffenen Folge leisten. Ansonsten kann die Anordnung auch gerichtlich vollstreckt werden. Im Extremfall kann ein Richter anordnen, dass ein Betroffener, bei dem Fluchtgefahr besteht, in der Quarantäne eingeschlossen wird“, so Rechtsanwalt Preidel. Übrigens: Wenn du zwar gesund bist, dich aber in Quarantäne befindest und deine Arbeitsmittel dabei hast, dann bist du auch dazu verpflichtet, deiner Arbeit nachzukommen.

Wenn du dich in Quarantäne befindest und erkrankt bist, bekommst du, wie in jedem Krankheitsfall, deinen Lohn weiter ausgezahlt. Nach einer sechswöchigen Erkrankung bekommst du dann ein Krankengeld ausgezahlt. „Wird man aber nur aus Vorsorge isoliert, greift das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten“, erläutert Rechtsanwalt Preidel. „Das bedeutet, dass der Arbeitgeber das Gehalt weiter bezahlt, sich dieses aber später vom Gesundheitsamt erstatten lassen kann.“

Anders verhält es sich, wenn du dich als Arbeitnehmer wissentlich in ein Risikogebiet begibst – in diesem Fall bist du selbst verantwortlich. Nach den Einreise- und Quarantäne-Verordnungen der Bundesländer musst du dich nach deiner Rückkehr in eine 14-tägige Quarantäne begeben und hast nach § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches keinen Anspruch auf eine Lohnfortzahlung. Solltest du nach deiner Rückkehr aus einem der vom RKI ernannten Risikogebiete die Möglichkeit haben im Homeoffice zu arbeiten, hast du selbstverständlich auch einen Anspruch auf dein gewohntes Gehalt.

Was passiert mit meinem Gehalt, wenn mein Betrieb wegen einer behördlich angeordneten Quarantäne geschlossen wurde?

Wenn dein Betrieb wegen einer behördlich angeordneten Quarantäne geschlossen wurde, du aber nicht krank bist, bekommst du weiter dein Gehalt ausgezahlt. Denn obwohl dein Arbeitgeber die Betriebsstörung nicht verschuldet hat – schließlich handelt es sich um eine behördlich angeordnete Schließung – trägt er das Risiko für seinen Betrieb. Somit muss er auch die Gehälter weiterzahlen. Das Geld kann sich dein Arbeitgeber später von der zuständigen Behörde erstatten lassen.

Dein Arbeitgeber weigert sich, dein Gehalt weiter zu bezahlen? Dann wende dich direkt an die Behörde, die die Quarantäne angeordnet hat. Über das Postleitzahlen-Tool des Robert-Koch-Instituts kannst du nachschauen, welches Gesundheitsamt für dich zuständig ist.

Welche Rechte und Pflichten hat dein Arbeitgeber?

Da Arbeitgeber eine gesetzliche Fürsorgepflicht für ihre Arbeitnehmer haben, müssen Verletzungs- und Erkrankungsrisiken im Betrieb möglichst minimiert werden. Hierzu kann auch gehören, dass Desinfektionsmittel bereitgestellt werden. „Außerdem hat ein Arbeitgeber das Recht, Hygienemaßnahmen für seine Mitarbeiter anzuordnen“, sagt Rechtsanwalt Frank Preidel. „Dazu können auch Anweisungen zum Desinfizieren und zum Tragen von Atemschutzmasken gehören, wenn es der Wahrnehmung schutzwürdiger Interessen gilt.“

Außerdem kann es passieren, dass das Gesundheitsamt anordnet, einen Betrieb vorübergehend zu schließen. „Ein solcher Infektionsschutz wird als Betriebsrisiko eingestuft, weshalb Arbeitnehmer in einem solchen Fall einen Anspruch auf Lohnfortzahlung geltend machen können“, so Rechtsanwalt Preidel.

Gibt es eine Home Office Pflicht?

Ab dem 24. November 2021 ist die Home Office Plficht wieder aktiv. Der Arbeitgeber soll Home Office Möglichkeiten schaffen, wenn die Art der Tätigkeit dies erlaubt. Betriebskantinen dürfen weiterhin geöffnet bleiben.  Die Betriebskantinen haben hier die Möglichkeit ein Take-Away Service anzubieten oder unter Auflagen, den Verzehr vor Ort zu ermöglichen.

In Betrieben wo eine Präsenz weiter erforderlich ist, soll die Belegung von Räumen reduziert werden, um weitere Kontakte zu vermeiden. Außerdem sollen die Betriebe medizinische Masken zur Verfügung stellen. Am Arbeitsplatz gilt ab dem 24. November 2021 bis voraussichtlich 19. März 2022 die 3G Regel.

Näheres zur Corona Arbeitsschutzverordnung findest du hier.

Corona Tests und Impfung am Arbeitsplatz

Unternehmen müssen Corona Tests anbieten. Arbeitgeber sind verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitenden, die nicht ausschließlich im Home Office arbeiten können, regelmäßige Selbst-oder Schnelltests anzubieten, grundsätzlich 2-mal pro Woche. Personen, die einen Corona Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorweisen können, sind von den Testungen im Betrieb befreit.

Weitere Informationen findest du hier. Ein FAQ zur Corona Impfung - auch durch den Arbeitgeber kannst du hier nachlesen.

Welche Regelungen greifen bei Homeoffice und Kinderbetreuung?

Um eine weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern, schicken viele Firmen ihre Mitarbeiter derzeit verstärkt ins Homeoffice. Ob du deiner Arbeit im Homeoffice nachgehen kannst, hängt von deinem Arbeitsvertrag und von den Betriebsvereinbarungen deines Arbeitgebers ab. Ob Homeoffice möglich ist, muss also in jedem Einzelfall geprüft werden. „Grundsätzlich besteht dann aber die Möglichkeit, die Krankheitsrisiken durch die Arbeit im Homeoffice zu minimieren“, erklärt Rechtsanwalt Preidel. „Natürlich muss man aber im Homeoffice nicht arbeiten, wenn man krank ist.“

Die Bundesregierung appelliert allerdings stark an die einzelnen Unternehmen wo immer die Möglichkeit besteht, sollte diese auch angeboten werden.Laut der neuen Corona Arbeitsschutzverordnung, die ab dem 27.01.2021 gültig ist müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten Homeoffice anbieten, sofern keine zwingenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen.

Aufgrund der Coronakrise wurden in ganz Deutschland die Schulen und Kitas bis zum 14.02.2021 geschlossen, weshalb viele Eltern keine Betreuung mehr für ihre Kinder haben. Wenn du gar keine andere Betreuungsmöglichkeit für dein Kind hast, darfst du im Notfall für die Kinderbetreuung zuhause bleiben und bekommst weiter dein Gehalt. „Denn nach Paragraph 616 des BGB bekommt man weiter sein Gehalt, wenn man ohne eigenes Verschulden und aus einem persönlichen Grund nicht zur Arbeit kommen kann“, erklärt Rechtsanwalt Preidel. „Nichtsdestotrotz sollte man in solch einem Fall immer eine gemeinsame Lösung mit seinem Arbeitgeber finden, da diese Regelung nur für eine verhältnismäßige Zeit gilt.“ Eine Notfallbetreuung seitens der Kitas oder Schulen ist jedoch auch möglich.

Sorgeberechtige von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, hilfebedürftig oder behindert sind, haben einen Anspruch auf Entschädigung. Voraussetzung ist, dass im Zeitraum der Kita- oder Schulschließung keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sichergestellt werden kann. Die Entschädigung ist für jede erwerbstätige Person auf maximal zehn Wochen begrenzt, während für erwerbstätige Personen mit Kind maximal zwanzig Wochen gewährt werden. Das Besondere dabei: Der Entschädigungszeitraum erstreckt sich bis 31.03.2021. Das bedeutet, dass du den Zeitraum individuell anpassen kannst und den Maximalzeitraum nicht am Stück nehmen musst. Insgesamt liegt die Entschädigungshöhe bei 67 Prozent des Verdienstausfalls.

Der Zeitraum für das Kinderkrankengeld soll auch für das Jahr 2021 verlängert werden. Im Jahr 2021 sollen pro Elternteil zehn zusätzliche Tage Kinderkrankengeld gewährt werden. Für Alleinerziehende gibt es zusätzliche 20 Tage. Der Anspruch solle auch gelten, wenn Kitas oder Schulen aufgrund der Pandemie geschlossen haben.

Außerdem können Familien, die durch die Corona-Krise weniger Einkommen zur Verfügung haben, von einem leichteren Zugang zum Kinderzuschlag profitieren. Dabei prüft die Bundesagentur für Arbeit vorübergehend nur das Einkommen des vergangenen Monats (nicht mehr wie üblich der vergangenen 6 Monate) und verzichtet auf eine Vermögensprüfung. Familien, die bereits den höchstmöglichen Kinderzuschlag bezogen haben, bekommen ohne erneute Einkommensprüfung eine einmalige Verlängerung des Kinderzuschlags um 6 Monate. Dies soll für die Zeit vom 1. April bis 30. September gelten. Darüber hinaus gibt es seit dem 12. Juni einen Kinderbonus, welcher automatisch ausgezahlt wird. Diesen erhält im Jahr 2020 jedes kindergeldberechtigte Kind. Weitere Informationen findest du hier.

Welche Maßnahmen kann dein Arbeitgeber in einer existenzgefährdenden Situation einleiten?

Während die Corona-Pandemie andauert, fürchten sich viele Unternehmen vor existenzgefährdenden Auswirkungen. Wenn die Existenz des Unternehmens auf die Probe gestellt wird, kann die Unternehmensführung auf verschiedene Maßnahmen zurückgreifen. Zum Beispiel kann dir dein Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen den Urlaub verweigern. „Wenn die betrieblichen Abläufe nicht mehr sichergestellt sind, weil zu viele Mitarbeiter erkrankt sind, kann der Arbeitgeber nach Paragraph 7 Abs. 1 des Bundesurlaubsgesetzes eine Urlaubssperre verhängen“, erklärt Rechtsanwalt Frank Preidel.

Darüber hinaus kann dein Arbeitgeber auch anordnen, dass du Überstunden leisten musst. „Zunächst bedarf es für die Leistung von Überstunden einer entsprechenden Vereinbarung, zum Beispiel im Tarif- oder Arbeitsvertrag“, so Preidel. „Wenn allerdings ein drohender Schaden nicht mehr anders abgewendet werden kann, kann auch eine Nebenpflicht zur Leistung von Überstunden bestehen.“ Sprich: Wenn die Existenz deines Unternehmens gefährdet ist, musst du Überstunden leisten. Dies gilt aber nur in einer echten Notsituation.

Aktueller Rechtsfall

Anne W. ist als Einzelhandelskauffrau in einem Supermarkt angestellt. Aufgrund der Corona-Krise besteht derzeit eine erhöhte Nachfrage nach Lebensmitteln und sämtlichen Waren des täglichen Bedarfs. Gleichzeitig gelten strenge Sicherheitsbestimmungen, die von den Mitarbeitern zu koordinieren sind. Der Arbeitgeber von Anne W. spricht deshalb ein vorübergehendes Urlaubsverbot für alle Mitarbeiter aus und ordnet unbezahlte Überstunden an.

Anne W. ist hiermit nicht einverstanden und wendet sich an ROLAND Rechtsschutz. Dort wird sie schnell und unkompliziert an einen kompetenten Rechtsanwalt weitervermittelt.

Rechtliche Würdigung: Der Arbeitgeber ist berechtigt, Überstunden anzuordnen, wenn er diese Möglichkeit im Arbeitsvertrag vereinbart hat. Die Überstunden müssen aber selbstverständlich vergütet werden (Grundsatz: „Arbeit gegen Lohn“). Eine Urlaubssperre ist aufgrund dringender betrieblicher Belange möglich. Wurde dem Mitarbeiter bereits Urlaub genehmigt, ist der Arbeitgeber grundsätzlich an seine Zustimmung gebunden und kann sie nicht widerrufen. Eine Ausnahme von dieser Regel ist nur im absoluten Notfall möglich, also bei einem unvorhersehbaren, existenzgefährdenden Ereignis. Wurde dem Mitarbeiter der Urlaub vorher schon genehmigt, ist der Arbeitgeber an diese Zustimmung grundsätzlich gebunden. Ausnahmsweise kann die Zustimmung in einem Notfall allerdings widerrufen werden. Die Corona-Krise kann einen solchen Notfall darstellen. Allerdings muss der Arbeitgeber für den Schaden aufkommen, der dem Arbeitnehmer durch den Widerruf des Urlaubs entsteht, z.B. Stornierungskosten einer Reise. Aufgrund der allgemeinen Reisebeschränkungen und Stornierungsmöglichkeiten dürfte jedoch in vielen Fällen kein Schaden entstehen.

Welche Regelungen gibt es für Geschäftsreisen?

Viele Unternehmen müssen sich aktuell entscheiden, ob sie ihre Mitarbeiter noch auf Dienstreisen schicken. Grundsätzlich gilt dabei, dass dein Arbeitgeber dich nicht uneingeschränkt ins Ausland schicken darf. „Ein Arbeitgeber darf sein Weisungsrecht – auch bei Dienstreisen – nur nach billigem Ermessen ausüben“, erklärt Rechtsanwalt Preidel. „Das bedeutet, dass die Interessen des Arbeitnehmers, in diesem Fall der Schutz der Gesundheit, und die Geschäftsinteressen des Arbeitgebers gegeneinander abgewogen werden müssen.“ Da dein Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht hat und für den Schutz deiner Gesundheit verantwortlich ist, darfst du nicht in ein Risikogebiet geschickt werden. „Dies muss aber immer im Einzelfall neu begutachtet und entschieden werden“, so Preidel. „Solange die Bundesregierung offiziell vor sämtlichen Reisen – auch im Inland – warnt, dürfte hier die Fürsorgepflicht eindeutig überwiegen.“ Derzeit gelten bei Inlandsreisen die Regelungen der Bundesländer. Im Ausland gibt es für bestimmte Staaten und Länder keine Reisewarnung mehr. Eine Übersicht findest du hier. Weitere Informationen erhältst du außerdem beim Auswärtigen Amt.

Unser Partneranwalt

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht kennt sich Frank Preidel bestens mit Rechtsfällen rund ums Berufsleben aus. Seit 2005 ist der ROLAND-Partneranwalt als selbstständiger Rechtsanwalt tätig und gründete 2007 mit Frau Rechtsanwältin Christine Burmester die Kanzlei Preidel . Burmester in Hannover. Die Kanzlei betreibt mittlerweile drei weitere Zweigstellen. Frank Preidel ist übrigens darüber hinaus ausgebildeter Mediator.

Frank Preidel

Frank Preidel

Kanzlei Preidel . Burmester