Corona und Bevölkerungsschutz.

Corona und Bevölkerungsschutz: Die Rechtslage

Grenzen zu, Abschottung total – die ganze Welt kämpft gegen die Verbreitung des Corona-Virus. Doch was bedeuten zum Beispiel Ausgangssperren? Hat die Polizei nun erweiterte Befugnisse? Und welche Rechte hast du, wenn das Gesundheitsamt bei dir eine Quarantäne angeordnet hat? Antworten von Rechtsanwalt Marcus Kaiser von der Kanzlei Kaiser & Kollegen.

Stand: 12. Mai 2021

Lockerungen für Genese & Geimpfte – Was gilt?

Die Bundesregierung hat am 9. Mai 2021 Lockerungen für Genese und Geimpfte beschlossen – doch für wen gelten die Lockerungen und wie sehen die Lockerungen genau aus?

Seit dem 9. Mai gelten für Genesene und Geimpfte mit der neuen Verordnung keine Ausgangsbeschränkungen mehr – dies bedeutet also, dass Sie sich nicht mehr an die lokalen Ausgangsbeschränkungen (21 bzw. 22 Uhr bis 5 Uhr) halten müssen.

Ebenfalls gelten keine Kontaktbeschränkungen mehr für Genesene und Geimpfte. Sie dürfen sich somit unbeschränkt untereinander im öffentlichen Raum treffen und werden auch nicht mitgezählt, wenn bereits zwei Haushalte zusammen sind. Somit können sich zwei nicht geimpfte Personen bzw. Haushalte mit mehreren Geimpften treffen.

Geimpfte und Genesene benötigen zudem auch keinen negativen Corona Test mehr. Sie müssen somit keinen Test mehr vorweisen, wenn Sie an Orte gehen wie zum Bespiel beim Friseur, wo ein negatives Testergebnis verlangt wird – sie gelten also bereits als negativ getestet und sind negativ Getesteten gleichgestellt.

Die Maskenpflicht, sowie die Abstandsregeln bleiben weiterhin für alle bestehen.

Weitere Befreiungen…

  • Einschränkungen im Sportbereich sind für Genesene und Geimpfte nicht mehr gültig.
  • Befreiung der Quarantäne Pflicht bei Auslandsreisen oder Kontakt zu Infizierten – Ausnahmen könnten hier allerdings gelten. Informieren Sie sich daher welche Regeln in Ihrem Land oder Bundesland gelten.
  • Aufhebung des Beherbergungsverbot für Genesene und Geimpfte in manchen Bundesländern. Bitte informieren Sie sich genauer welche Regeln derzeit in Ihrem Bundesland gelten bzw. in welches Bundesland Sie einreisen möchten.

Ab wann gelte Ich als genesen oder geimpft?

Personen, die die nötigen Impfungen erhalten haben – in den meisten Fällen bedeutet dies zwei Impfdosen - gelten als vollständig Geimpfte. Um sich als Geimpfter ausweisen zu können, benötigt man einen Impfnachweis in Papierform, digitaler Form (ab Ende Juni möglich) oder das ausgefüllte Formular von den Impfzentren.

Wer vor mindestens 28 Tagen von Covid-19 genesen ist, gilt als Genesener. Wenn die Erkrankung bereits mehr als 6 Monate zurückliegt, gilt man nicht mehr als genesen. Zum Nachweis wird ein gültiger PCR Test benötigt.

Weitere Informationen zu den Befreiungen findest du hier oder hier.

Wer darf mich in meiner eigenen Wohnung kontrollieren?

Zuerst muss man zwischen öffentlichem und privatem Raum unterscheiden. Im öffentlichen Raum wie Restaurants, Betriebe, Parks oder Ähnliches darf das Ordnungsamt oder die Polizei kontrollieren. Im privaten Raum gelten allerdings andere Regeln: Artikel 13 des Grundgesetztes regelt den Schutz der räumlichen Privatsphäre: „Unverletzlichkeit der Wohnung“; dementsprechend darf das Ordnungsamt oder die Polizei nur mit einem richterlich angeordneten Durchsuchungsbefehl die Wohnung kontrollieren, solange keine direkte Gefahr vermutet wird.

Gelten in der Corona Situation denn besondere Regeln? Nein – die Vermutung, dass in einer Wohnung mehr als die erlaubte Anzahl an Personen von über mehr als zwei Haushalten zusammensitzen, dürfte nicht bedingt als eine Gefahr gelten, daher wäre eine direkte Durchsuchung unzulässig. Auch wenn der Nachbar eine Ruhestörung meldet, möglicherweise aufgrund von zu vielen Personen im Haushalt, bedeutet dies nicht direkt ein Verstoß gegen die Corona-Schutzverordnung, da auch hier ohne Beschluss keine Durchsuchung durchgeführt werden darf.

Ausgangsbeschränkung und Kontaktverbot: Wie ist die Rechtslage?

Abstand halten, soziale Kontakte vermeiden, auf größere Menschenansammlungen verzichten – diese Appelle sind bekannt. Ziel ist es, die Ausbreitung des Corona-Virus‘ zu verlangsamen. Dafür gehen die Länder unterschiedliche Wege. In Deutschland gilt seit dem 23. März ein bundesweites Kontaktverbot. Das bedeutet:

  • Die Bürger sollen die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb ihres eigenen Haushaltes auf ein absolut nötiges Minimum reduzieren. Weiterhin soll der Personenkreis möglichst konstant gehalten werden.
  • In der Öffentlichkeit dürfen sich ab dem 08.03.2021 wieder zwei Haushalten mit maximal 5 Personen treffen. Hier könnte es aber je nach Sieben-Tages-Insidenz zu weiteren Lockerungen kommen - ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter 35 neuen Infektionen je 100.000 Einwohner pro Woche können auch private Zusammekünfte aus dem eigenen Haushalts mit zwei weiteren Haushalten möglich sein. Hier liegt dann die Obergrenze bei 10 Personen. Genauer Informationen dazu findest du hier.
  • Zu Personen, die nicht zu diesem genannten Personenkreis gehören, soll man in der Öffentlichkeit – wo immer möglich – einen Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern, besser noch zwei Metern einhalten. Zusätzlich sollen die Hygieneregeln eingehalten werden.
  • In bestimmten öffentlichen Bereichen ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes Pflicht, wie beispielweise im ÖPNV oder im Einzelhandel.
  • Von Feiern in Wohnungen und privaten Einrichtungen sollen die Bürger absehen.

Rechtlich möglich ist das Kontaktverbot aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Das Gesetz ist in Deutschland die Grundlage für alle staatlichen Maßnahmen, die die Bevölkerung vor ansteckenden Krankheiten schützen sollen. Demnach können die Bundesregierung, die Landesregierungen, Landkreise sowie Kommunen Ausgangsbeschränkungen oder Ausgangssperren erlassen. Der Bundestag muss darüber nicht entscheiden. „Die Bürger müssen sich an diese Vorgaben halten und können nicht dagegen widersprechen“, erklärt Rechtsanwalt Marcus Kaiser. „Zwar beschränkt das Kontaktverbot die Freiheitsrechte der Bevölkerung, jedoch wiegt das Recht auf Unversehrtheit von Leib und Leben hier schwerer.“

Neben dem Kontaktverbot regelt das Infektionsschutzgesetz auch Meldepflichten. „Das Gesetz legt genau fest, an welche offiziellen Stellen sich Bürger, Unternehmen, Behörden und andere Einrichtungen bei einem Corona-Verdachtsfall wenden müssen“, erklärt Rechtsanwalt Marcus Kaiser.

Ignoriert man die beschlossenen Regeln zum Kontaktverbot oder den Meldepflichten drohen unter Umständen teure Geldbußen. „Erteilt man den Behörden beispielsweise trotz Aufforderung keine Auskunft über seine Gesundheit oder meldet einen Coronavirus-Fall zu spät, unvollständig oder sogar gar nicht, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit“, so der Anwalt. Einige Bundesländer wie zum Beispiel Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg haben hierfür bereits spezielle Bußgeldkataloge festgelegt.

Marcus Kaiser: „Schwere Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz können zudem auch als Straftat geahndet werden.“ Das heißt: Sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren ist möglich – zum Beispiel, wenn eine Person vorsätzlich gegen die Meldepflicht verstößt (Paragraph 74 Infektionsschutzgesetz) oder trotz angeordneter Quarantäne das Haus verlässt. Wer dann noch nachweislich andere Menschen mit Covid-19 infiziert, kann sogar zu einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren verurteilt werden (Paragraph 75 Absatz 3 Infektionsschutzgesetz).

Was ist aber, wenn man wegen eines Notfalls – beispielsweise zur Hilfe eines alleinlebenden Familienmitglieds oder Freundes – das Haus verlässt? „Hilfsdienste für Menschen, die darauf angewiesen sind, sind weiterhin erlaubt“, so der Rechtsanwalt. Es kann zudem der Punkt kommen, dass Betreuungsleistungen – zum Beispiel durch Fachkräfte in der häuslichen Pflege – ausfallen. Für Betroffene und Angehörige bedeutet dies, dass die Pflege nunmehr in eigener Verantwortung zu Hause übernommen werden muss. Ausnahmen gibt es beispielsweise, ähnlich auch in der Kinderbetreuung, für Angehörige in sogenannten Schlüsselpositionen und für pflegebedürftige Personen, deren Betreuung schon aus medizinischer Sicht zu Hause nicht sichergestellt wäre. In den meisten Bundesländern ist es Einrichtungen der Pflege gestattet, eine Notbetreuung einzurichten. Bei Menschen mit Pflegegrad hat jeder betreuende Angehörige unabhängig vom Homeoffice das Recht auf zehn Tage kurzzeitige Arbeitsverhinderung. „Zu prüfen ist auch die Freistellung oder Teilzeit durch die ‚Pflegezeit für bis zu 6 Monate‘“, so Rechtsanwalt Marcus Kaiser. Selbstverständlich kann in häuslicher Pflege kein Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Es gelten dann die Voraussetzungen für in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen.

Muss ich eine Maske tragen und droht mir sonst ein Bußgeld?

Am 15. April hatte Bundeskanzlerin Angela Merkel eine dringende Empfehlung für das Tragen von Schutzmasken ausgesprochen. Nachdem daraufhin die einzelnen Bundesländer unterschiedlich schnell verschiedene Regelungen veranlasst hatten, ist die Maskenpflicht mittlerweile in allen Bundesländern eingeführt worden.

Die Maskenpflicht gilt dabei für das Einkaufen in Geschäften und für den öffentlichen Nahverkehr sowie teilweise auch auf belebten Einkaufsstraßen oder Plätzen. Im ÖPNV und in Geschäften gilt ab dem 20.01.2021 eine konkrete Maskenpflicht von medizinischen Masken. Darunter fallen FFP-Masken, KN95/N95-Masken und OP-Masken. Einfache Alltagsmasken aus Stoff oder eine Mund-Nasen-Bedeckung aus einem Tuch o.Ä. ist nicht mehr zulässig in den bestimmten Bereichen.

Ein Verstoß gegen die Maskenpflicht kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Allerdings variiert die Höhe des Bußgeldes von Bundesland zu Bundesland. Während ein Verstoß in Berliner Friseurbetrieben zu einem Bußgeld zwischen 50€ und 500€ führen kann, obliegt die Bemessung des Bußgeldes in NRW den Ordnungsämtern. Welches Bußgeld du in deinem Bundesland zahlen musst, kannst du hier nachlesen.

Muss ich einen Ausweis mit mir führen, wenn ich das Haus verlasse?

Zwar besagt die Ausweispflicht nicht, dass Bürgerinnen und Bürger ihren Personalausweis bzw. Kinderreisepass immer dabei haben müssen. „Allerdings sollten Sie in diesen Tagen den Ordnungsbehörden die Arbeit erleichtern, indem sie Ihren Ausweis immer mitnehmen“, sagt Rechtsanwalt Marcus Kaiser. „Bei einer Kontrolle größerer Gruppen können diese so nachweisen, dass sie sich nur mit Personen aus ihrem Haushalt in der Öffentlichkeit bewegen.“ Neben dem Ausweis kann man zusätzlich ein Foto oder eine Kopie seiner Meldebescheinigung mit sich führen.

Hat die Polizei Sonderrechte in der Corona-Krise?

Die Polizei hat die Aufgabe, den Bevölkerungsschutz zu unterstützen und bei Widerstand konsequent dagegen vorzugehen. „Dabei hat die Polizei weiterhin die gleichen Rechte, die in den Landespolizeigesetzen niedergeschrieben sind“, erklärt der Rechtsexperte. Weitergehende Sonderrechte müssten zuerst von den Landesparlamenten verabschiedet werden. Dies ist derzeit nicht der Fall.

Das Gesundheitsamt hat bei mir eine Quarantäne angeordnet. Welche Rechte habe ich?

Um die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen, kann das Gesundheitsamt eine Quarantäne anordnen. Diese Regelung ist gemäß Paragraph 30 im Infektionsschutzgesetz (IfSG) festgehalten. So führt ein Verstoß gegen eine angeordnete Quarantäne zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe. Doch welche Rechte hast du, wenn du plötzlich unter Quarantäne stehst? Rechtsanwalt Marcus Kaiser: „Die Quarantäne dient zum Schutz der Bevölkerung, das heißt wenn das Gesundheitsamt eine Quarantäne aus infektionsschutzrechtlichen Gründen anordnet, dann muss sich der Betroffene an diese Anordnung halten.“ Demnach kann das Grundrecht der Freiheit eingeschränkt werden. Welche Rechte du im Falle einer angeordneten Quarantäne als Angestellter im Hinblick auf Lohnfortzahlung hast, liest du hier. Infos für Selbstständige und Freiberufler findest du hier. Grundlegend gilt für Erwerbstätige, die wegen einer angeordneten Quarantäne einen Verdienstausfall erleiden, dass sie einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung haben. Ansprechpartner ist zunächst die anordnende Behörde.

Konzertkarten, Musicaltickets & Co – kann ich jetzt mein Geld zurückverlangen?

Das Kultur- und Freizeitleben ist massiv eingeschränkt – alle Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind aktuell untersagt. Seit dem 20. Mai ist die sogenannte Gutscheinregelung in Kraft getreten. So gilt diese für alle Veranstaltungs-Tickets (Musik-, Sport-, Kultur- und sonstige Freizeitveranstaltungen), die vor dem 8. März gekauft worden sind. „Wenn Sie aufgrund der Einschränkung Tickets für diverse Veranstaltungen nicht nutzen können, sollten Sie sich bei dem Unternehmen erkundigen. So werden Informationen zur Kulanz oder Rückerstattung in der Regel auf der jeweiligen Webseite oder per Telefon angeboten“, erklärt Marcus Kaiser. Grundsätzlich solltest du dir aber immer überlegen, ob du das Geld unbedingt benötigst. Wer es sich leisten kann, kann sich mit den Anbietern solidarisch zeigen, indem er auf eine Rückerstattung verzichtet. Es gibt schließlich auch eine Zeit nach der Corona-Pandemie.

Dürfen religiöse Einrichtungen besucht werden?

Gottesdienste und Gebetsveranstaltungen dürfen unter Einhaltung der Auflagen des Infektionsschutzgesetzes stattfinden. Religiöse Feste von besonderer Bedeutung, wie etwa Taufen, Beschneidungen, Trauungen und Trauergottesdienste, dürfen im kleinen Kreis abgehalten werden. Bei diesen und auch anderen Veranstaltungen und Festen wird von Gesang und Orchesterbegleitung abgeraten. Auf Veranstaltungen mit einer hohen Besucherzahl (beispielsweise Prozessionen und Wallfahrten) ist zu verzichten.

Darf es mir verboten werden, meine Angehörigen im Krankenhaus oder Pflegeheim zu besuchen?

Kurz gesagt: Ja. Denn Krankenhäuser und Pflegeheime haben das Recht, Maßnahmen zum Schutz der Patienten und Bewohner zu ergreifen. „Da in beiden Einrichtungen Menschen mit Vorerkrankungen anzutreffen sind, müssen sie besonders geschützt werden“, so Rechtsanwalt Marcus Kaiser. „Besuchseinschränkungen oder gar ein Besuchs-Stopp sind zulässig.“

Darf der werdende Vater mit in den Kreißsaal?

Die Entscheidung darüber liegt bei jedem Krankenhaus. Grundsätzlich dürfen sich werdende Mütter von einer Person ihrer Wahl begleiten lassen. „Allerdings kann das Krankenhaus entscheiden, dass es diese Regel zeitweise aussetzt oder besondere Vorgaben zum Beispiel zu Besuchsregelungen nach der Geburt macht“, erklärt der Rechtsanwalt. Die Mehrheit der Kliniken lässt eine Begleitperson für die Entbindung (noch) weiterhin zu – vorausgesetzt diese ist gesund und zeigt keine Symptome.

Wie sieht es mit dem Besuch von sterbenden Angehörigen im Hospiz oder Trauerfeiern aus?

„Menschen in Einrichtungen der Sterbebegleitung dürfen weiterhin besucht werden“, sagt Marcus Kaiser. Trauerfeiern sind erlaubt. Der Anwalt: „Als ‚Zusammenkünfte im privaten oder familiären Bereich‘ sind sie aus ‚zwingenden Gründen‘ – dazu zählt eine Bestattung – zulässig.“ Doch auch hier sollte der Mindestabstand nach Möglichkeit eingehalten werden. Wie viele Trauergäste zulässig sind, hängt in der Regel von der Anzahl der verfügbaren Plätze (nach Einhaltung der Mindestabstände) ab. Genaue Informationen findet man auf den Webseiten der Bundesländer oder wendet sich an das Bestattungsinstitut.

Unser Partneranwalt

Rechtsanwalt Marcus Kaiser ist Gründer und Inhaber der bundesweit tätigen Kanzlei Kaiser & Kollegen Rechtsanwälte. Die Kanzlei hat ihren Hauptsitz in Mannheim und unterhält daneben Niederlassungen in Hamburg, München, Bensheim a.d. Bergstraße, Wiesloch und Lorsch. Rechtsanwalt Marcus Kaiser ist hauptsächlich auf den Gebieten des Schadensersatz- und Haftpflichtrechts sowie des Unternehmens- und Wirtschaftsrechts tätig. In diesen Bereichen betreut die Kanzlei Kaiser & Kollegen Rechtsanwälte zahlreiche Verbände, Vereinigungen, Autohausgruppen und einzelne KFZ-Betriebe bundesweit. Die Kanzlei Kaiser & Kollegen Rechtsanwälte bietet mit derzeit 15 Anwälten, darunter auch Fachanwälte und Mediatoren, kompetenten Rechtsbeistand in einer Vielzahl an weiteren Rechtsgebieten. Maßgeblich zu nennen sind hier das Arbeitsrecht, das Strafrecht und das Erbrecht.

Marcus Kaiser

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Kanzlei Kaiser & Kollegen Rechtsanwälte