Coronavirus: Rechtliche Informationen | ROLAND

Coronavirus: Rechtliche Informationen

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Rechtsschutzversicherung nicht kündigen während Corona

7 Gründe Rechtsschutz nicht zu kündigen

Warum Sie Ihre Rechtsschutz-Versicherung während der Corona-Krise nicht kündigen sollten.

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Unsicherheit bestimmt momentan das Leben vieler Menschen. Das Coronavirus hat Deutschland mit aller Macht erreicht. Mit jedem Infizierten steigt die Sorge, selbst angesteckt zu werden. Das schürt Ängste und wirft viele Fragen auf.

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Was passiert zum Beispiel, wenn ich eine Reise geplant und schon bezahlt habe, sie nun aber nicht mehr antreten möchte? Wer kommt dann für die Kosten auf? Oder wenn ich trotz Ansteckungsgefahr zur Arbeit muss?

Wir können uns vorstellen, dass Sie viele Fragen haben – vor allem zu rechtlichen Dingen. ROLAND Rechtsschutz lässt Sie jetzt mit Ihren Fragen nicht allein. Aus diesem Grund hat ROLAND eine Corona-Hotline für ROLAND-Kunden eingerichtet. Rufen Sie uns an.

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Coronavirus FAQ: Antworten zu häufigen Rechtsfragen

Sie haben sicherlich viele rechtliche Fragen rund um die Auswirkungen der Corona-Pandemie. Wir haben hier eine Reihe von Informationen für Sie zusammengestellt:

Fragen und Antworten für Privatkunden

Welche Corona-Regeln gelten aktuell? (Stand Oktober 2022)

Corona Maßnahmen ab Oktober 2022 - das gilt

  • bundesweite Maskenpflicht im öffentlichen Personenfernverkehr
  • bundesweite Maskenpflicht und Testnachweispflicht für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
  • Maskenpflicht für Patienten in Arztpraxen

Die einzelnen Bundesländer können darüber hinaus weitere Regelungen wie Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr, in öffentlich zugänglichen Innenräumen, bei Kultur-und Sportveranstaltungen sowie Restaurants einführen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems gewährleisten zu können. Dabei gilt: Wer einen aktuellen negativen Corona Test nachweisen kann, geimpft oder genesen ist könnte ggf. von der Maskenpflicht ausgenommen werden.

Aktuelle Informationen finden Sie hier.

Hier finden Sie einen aktuellen Überblick über die Regeln in den Bundesländern.

Hier finden Sie die genauen Regelungen zum neuen Infektionsschutzgesetz.

2G Regel: Was bedeutet das konkret?

Bei einer 2G Regel kann der Zutritt nur für Geimpften und Genesenen (2G) gewährt werden. Ausnahmen gelten für Personen, die nicht geimpft werden können (ärztliches Attest).

Informieren Sie sich hier über aktuelle Änderungen.

2G+ Regel

Die 2G Plus Regel ist eine verschärfte Variante der 2G Regel - bei dieser Regel ist auch für Geimpfte und Genesene ein tagesaktueller negativer Corona Test erforderlich. Geboosterte Personen sind ab dem Tag der Auffrischungsimpfung von der Testpflicht befreit.

Veranstaltungen

Hier finden Sie die geltenden Regeln für Veranstaltungen während der Coronakrise.

Kontaktverbot

Diese Personbeschränkung kann nach je Bundesland schwanken - die jeweiligen Regeln in den Bundesländern finden Sie hier.

Informieren Sie sich hier über aktuelle Änderungen.

Maskenpflicht

Sobald eine Maskenpflicht gilt, sind Personen in den dazu bestimmten Bereichen oder Einrichtigunen dazu gezwungen eine medizinische Maske zu tragen. Darunter fallen FFP-Masken, KN95/N95-Masken und OP-Masken. Einfach Alltagsmasken aus Stoff oder eine Mund-Nasen-Bedeckung aus einem Tuch o.Ä. ist nicht mehr zulässig in den bestimmten Bereichen.

Auch auf der Arbeit muss man nun eine Alltagsmaske tragen - allerdings nur wenn man zu anderen Personen keinen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten kann. Die Maskenpflicht gilt nicht, wenn die Art der Tätigkeit das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zulässt.

Hier finden Sie die Situation in den Ländern im Überblick.

Reisen

Hier finden Sie immer einen aktuellen Überblick der wichtigste Fragen für Reisende.

Nicht zwingend erforderliche Reisen sollen vermieden werden - dies ist ein Appel der Bundesregierung.

Die Testpflicht, Quarantänepflicht und Digitale Einreisemeldung ist je nach Alter, Impf-bzw. Genesenenstatus und Risikogebiet festgelegt. Kinder unter 12 Jahren sind in allen Fällen von der Testpflicht ausgenommen. Informieren Sie sich hier über die aktuellen Einreiseregelungen für Deutschland.

Die Einreiseanmeldung finden Sie hier.

Quarantäne

Die allgemeinen Quarantäne-und Isolationsregeln werden vereinfacht. Die Quarantänezeit kann mit einem PCR-oder Schnelltest auf sieben Tage verkürzt werden. Ohne Testung gilt Entlassung aus Isolation oder Quarantäne nach 10 Tagen. Kinder und Jugendliche können die Quarantäne mit Testung auf fünf Tage verkürzen, allerdings nur wenn Sie Kontaktpersonen sind.

Für Geboosterte, frisch doppelt Geimpfte, geimpfte Genesene und frisch Genesene gelten unter bestimmten Bedingungen keine Quarantäneregelungen. Die Quarantäneregeln für Reiserückkehrer finden Sie im nächsten Abschnitt.

Reiseregelungen: Die Quarantäneregelungen sind je nach Alter, Impf-bzw. Genesenenstatus und Risikogebietbezeichung unterschiedlich. Die aktuellen Regelungen für die Quarantänezeit nach einer Reise finden Sie hier.

Sie können sich auch beim Auswärtigem Amt über die aktuellen Reise-und Sicherheitshinweise informieren.

Die häusliche Quarantäne kann in manchen Bundesländern mit einem negativen Corona Test zu einem früheren Zeitpunkt beendet werden. Informieren Sie sich dazu bei dem zuständigen Gesundheitsamt.

Ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Lohnfortzahlung) für Arbeitnehmer und Selbstständige, wenn Sie sich in Quarantäne befinden, besteht nicht mehr für Personen, die freiwillig ungeimpft sind. Die Regelungen zur Lohnfortzahlung in der Corona Quarantäne finden Sie hier.

Impfungen und Corona Tests

Eine Corona Impfung ist nun auch in fachärztlichen Praxen möglich.

Antigen-Schnelltest sind für Bürger und Bürgerinnen kostenpflichtig. Ausnahmen gelten für Kinderunter 5 Jahren; Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können; Schwangere; "Freitester" u.v.m.

Hier finden Sie alle Informationen zu den Tests.

Arbeit und Home Office

Es besteht keine Home-Office Pflicht mehr.

Telefonische Krankmeldung

Telefonischen Krankmeldung wegen Erkältungsbeschwerden sind möglich. Die Arztpraxen müssen sich durch eine eingehende telefonische Befragung persönlich vom Gesundheitszustand überzeugen und prüfen, ob gegebenenfalls doch eine körperliche Untersuchung notwendig ist.

Weitere Informationen

Informationen zu den aktuellen Regeln in den Bundesländern: hier

Den aktuellen Inzidenzwert je Bundesland: hier

Corona Impfung - rechtliche Fragen im Überblick

Gibt es eine Impfpflicht?

Eine allgemeine Impfpflicht für die gesamte Bevölkerung gibt es derzeit nicht. Eine Impfung ist grundsätzlich freiwillig, allerdings kam es in der Vergangenheit schon vor, dass zur Bekämpfung von bestimmten Krankheiten eine Impfpflicht (z.B. Masern Impfung) eingeführt wurde. Die Debatte über eine Impfpflicht geht allerdings weiter - demnach bleibt abzuwarten ob eine allgemeine Impfpflicht beschlossen wird.

Es gibt allerdings wichtige Änderungen im Infektionsschutzgesetz: Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen und Rettungsdiensten müssen bis zum 15. März 2022 einen (abgeschlossenen) Impfnachweis oder Genesenenachweis ihrem Arbeitgeber vorzeigen. Ein ärztliches Attest, welches bestätigt, dass man nicht geimpft werden kann ist auch möglich. Somit ist ab dem 16. März eine Beschäftigung ohne Vorlage eines entsprechenden Nachweises in den betroffenen Einirchtungen nicht mehr möglich.

Nachweispflichten gelten bspw. in Krankenhäusern, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Rettungsdienste, ambulante Pflegediensten uvm. Alle Bereiche, wo eine Nachweispflicht gilt, können Sie hier nachlesen.

Impfpflicht in der Pflege

Ab dem 15. März müssen Beschäftigte im Gesundheits-und Pflegebereich nachweisen, dass Sie vollstädig gegen das Coronavirus geimpft sind. Neuanstellungen von Personal, die weder geimpft noch genesen sind, ist ab dann ebenfalls nicht mehr möglich. Eine Ausnahme von der Impfpflicht gilt bei einem medizinischen Attest.

Informieren Sie sich hier für weitere Informationen.

Ist eine Impfpflicht rechtlich überhaupt möglich?

Ja, eine Impfpflicht ist rechtlich möglich. Nach unserer Verfassung wäre eine verhältnismäßig ausgestaltete und nach Krankheiten differenzierende gesetzliche Impfpflicht möglich - wie beispielsweise bei der Masern Impfung.

Kann man sich gegen eine Impfpflicht wehren?

Man kann gegen eine gesetzliche Regelung vorgehen, wenn diese als grundrechtswidrig angesehen werden könnte. Dies wäre mithilfe einer Verfassungsbeschwerde möglich. Allerdings sind diese im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung ausdrücklich ausgeschlosssen.

Gegen eine behördliche Anordnung, sich impfen zu lassen, kann durch Widerspruch und – wenn der Widerspruch zurückgewiesen wird – durch Anfechtungsklage, vorgegangen werden. Bei der ROLAND ist eine solche Vorgehensweise über die Leistungsart Verwaltung-Rechtsschutz im Privatrechtsschutz oder im Baustein Firmenrechtsschutz der ROLAND mitversichert, wenn es die versicherte Tätigkeit betrifft. Ähnlich verhält es sich mit einer Anordnung, die berufliche Tätigkeit nicht mehr oder nur beschränkt ausüben zu dürfen.

Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber sind bei der ROLAND über den Berufsrechtsschutz versichert.

Können bei Impfverweigerung Strafen drohen und kann mir ein Rechtsschutz bei der Verteidigung helfen?

Bei Einführung einer allgemeinen Impfpflicht könnte eine Verwaltungsstrafe verhängt werden, wenn man der Impfpflicht nicht Folge leistet.

Sofern ein Bußgeld erhoben wird, weil einer Anordnung nicht Folge geleistet oder einer Verpflichtung nicht nachgekommen wurde, kann man sich im Rahmen einer ROLAND Ordnungwidrigkeiten Rechtsschutz wehren. Dieser ist ebenfalls Bestandteil des Privatrechtsschutzes oder Firmenrechtsschutzes.

Bei Streitigkeiten mit einer Krankenkasse kommt die Leistungsart Sozial-Rechtsschutz oder bei privaten Krankenversicherungen der Rechtschutz im Vertrags- und Sachenrecht in Betracht. Beide Leistungsarten sind im Privat-Rechtsschutz enthalten.

Corona Impfung für Kinder und Jugendliche

Die ständige Impfkommission spricht eine Impfempfehlung für Kinder zwischen 12-17 Jahren mit Vorerkrankung aus. Die Impfung für Kinder ohne Vorerkrankungen werde derzeit nicht allgemein empfohlen. Sie sei aber nach ärztlicher Aufklärung und bei individuellem Wunsch und Risikoakzeptanz möglich. Ausführliche Informationen dazu finden Sie hier.

Weitere Informationen über die Impfempfehlung für Kinder und Jugendliche können Sie hier nachlesen.

Was passiert wenn Ich meinen Impftermin absagen muss oder sogar vergesse?

Wenn Sie einen Impftermin nicht wahrnehmen können, können Sie den Termin einfach verlegen lassen. Dafür kontaktieren Sie im besten Fall den zugehörigen Arzt oder das zugehörige Impfzentrum. Von einer kurzfristigen Verlegung wird allerdings abgeraten, da die Bereitstellung des Impfstoffes einen zeitlichen Vorlauf benötigt.

Wenn Sie Ihren Corona Impftermin verpasst haben, können Sie im Regelfall einfach einen neuen Termin vereinbaren. Informieren Sie allerdings umgehend Ihren Arzt oder das Impfzentrum. Nach zweimaliger Absage oder "Nicht-Erscheinen" Ihres Termines verliert Ihr Vermittlungscode des Impfzentrums seine Gültigkeit und es muss ein neuer beantragt werden.

Abgesagte Termine werden dann für Personen, die auf einer Warteliste stehen, verwendet. Wenn Sie den Termin erst unmittelbar vor der Imfpung absagen oder nicht erscheinen, kann der Termin nicht umgehend neu besetzt werden.

Hier können Sie sich noch weiter informieren.

Darf mein Arbeitgeber meinen Impfausweis einfordern? Welche Konsequenzen könnten folgen, wenn Ich die Forderung abweise?

Ohne eine rechtliche Grundlage ist eine Einforderung des Impfausweises unzulässig. Eine Nachweispflicht gibt es derzeit also nicht; der Arbeitnehmer kann somit die Forderung abweisen. Solange es keine gesetzliche Impfpflicht gibt, kann ein Arbeitgeber dies also auch nicht von seinen Mitarbeitern verlangen und zwangsweise durchsetzen.

Ausnahme gilt hier allerdings ab dem 15. März 2022 für alle Arbeitnehmer im Bereich der Pflege laut dem neuen Infektionsschutzgesetz.

Käme es zu einer gesetzlichen Impfpflicht, dürfte der Arbeitgeber einem impfunwilligen Arbeitnehmer nach Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung fristlos kündigen. Weitere Folge wäre, dass der Arbeitnehmer im Wege einer Leistungsklage zur Impfung verpflichtet werden könnte, die dann im Vollstreckungswege mit Zwangsgeld durchgesetzt werden könnte.

Auch eine vertragliche Vereinbarung dürfte unwirksam sein.

Sie wäre aufgrund der Verwendung durch den Arbeitgeber gegenüber dem als Verbraucher zu qualifizierendem Arbeitnehmer (gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB) der AGB-Kontrolle zu unterwerfen. Nach dieser liegt eine unangemessene Benachteiligung (gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB u.a.) dann vor, wenn von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abgewichen wird. Diese wäre hier mit Blick auf die geschützten Grundrechte des impfunwilligen Arbeitnehmers der Fall.

Es spricht viel dafür, dass Arbeitgeber geimpfte Arbeitnehmer anders als Ungeimpfte behandeln dürfen. Im Einklang mit den Arbeitsschutzvorgaben ist es denkbar, dass Ungeimpfte keinen Zugang zu bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen wie der Kantine erhalten dürfen oder jedenfalls nur dann, wenn sie weiterhin eine Maske tragen und die Abstandsregelungen einhalten.

Auch gegen eine Incentivierung einer Impfung durch den Arbeitgeber dürften keine stichhaltigen Gründe sprechen, da der Arbeitgeber mit Blick auf seine Schutzpflicht und seine wirtschaftlichen Interessen ein berechtigtes Interesse an einer hohen Impfquote im Betrieb hat.

Ausnahmen:

Im Bereich der Pflege gilt ab dem 15. März 2022 eine Nachweispflicht (Impfnachweis, Genesennachweis oder ärztliches Attest, dass man keine Impfung erhalten kann.)

Allerdings ist bei Impfverweigerern eine ordentliche personenbedingte Kündigung wegen Wegfall der Eignung denkbar. Laut Rechtsprechung genügt für eine solche Kündigung, wenn aufgrund fehlender oder weggefallener persönlicher Eigenschaften eine vertragsgerechte Beschäftigung nicht mehr möglich ist. So hat das BAG etwa in Fällen diskutiert, in denen ein HIV-infizierter Arbeitnehmer in einem Reinraumbereich bzw. Laborbetrieb mit erhöhten Infektionsgefahren beschäftigt wurde (BAG, Urt. v. 19.12.2013, Az. 6 AZR 190/12).

Mehr zum Thema Kündigung und der Corona Impfung finden Sie im folgenden Abschnitt.

Darf mein Arbeitgeber mich kündigen, wenn Ich mich einer Corona Impfung verweigere? Wenn ja, wie kann Ich mich dagegen wehren?

In der Regel kann der Arbeitsgeber keine Corona Impfung verlangen, da dies zum privaten Bereich der Beschäftigten gehört. Diese Regelung gilt solange, bis es keine gesetzliche Impflicht gibt. In Bereichen der Pflege wurde bereits eine Impflicht bzw. eine Nachweispflicht ab dem 15. März eingeführt.

Wenn Ihr Arbeitgeber Sie kündigen möchte, aufgrund der Verweigerung einer Corona Impfung, haben Sie die Möglichkeit rechtlich dagegen vorzugehen. Dabei müssen Sie allerdings folgende Dinge beachten:

Die Frage nach einer Rechtsschutzversicherung für Streitigkeiten hinsichtlich einer möglichen Impfpflicht oder damit zusammenhängenden Auseinandersetzungen ist nicht einfach mit ja oder nein zu beantworten. Es ist der jeweils konkrete Einzelfall zu betrachten:

Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber sind bei der ROLAND über den Berufsrechtsschutz versichert. Streitigkeiten gegen eine mögliche Impflicht sind im Baustein Privat mitversichert. Das "Vorgehen" gegen eine gesetzliche Reglung, die als grundrechtswidrig angesehen werden könnte, ist im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde möglich. Diese sind im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung ausdrücklich ausgeschlossen.

Wann wäre eine Kündigung in Bezug auf eine Verweigerung der Corona Impfung möglich?

In Berufen im Pflegebereich könnte eine Corona Impfverweigerung problematisch werden. Wenn es keine anderweitigen Einsatzmöglichkeiten ohne Kontakt zu vulnerablen Patienten gibt, so kann der Arbeitgeber womöglich den Arbeitnehmern nicht mehr angemessen beschäftigen. Eine personenbedingte Kündigung wäre dann denkbar.

Auch neu eingestellte Arbeitnehmer in diesen Berufen wird man fragen dürfen, ob diese geimpft sind. Arbeitgeber könnten dementsprechend eine Corona Impfung zur Einstellungsbedingung machen, wenn die Beschäftigungsverhältnisse dies erfordern.

Doch nicht nur im Pflegebereich könnten solche Bedingungen auftreten – Was gilt beispielweise, wenn ein Vertriebsmitarbeiter*in sich einer Corona Impfung verweigert und dadurch keinen Zugang mehr zu Geschäftsräumen eines Kunden erhält, weil der Kunde den Zugang verweigert oder wenn der Vertriebsmitarbeiter*in notwendige Dienstreisen mit dem Flugzeug nicht antreten kann, wenn die Fluggesellschaft nur geimpfte Passagiere aufnimmt oder sogar eine Einreisebeschränkung in bestimmte Lände für Nicht-Geimpfte Personen gilt.

Führt dies auch zum Wegfall der persönlichen Eignung und damit im äußersten Fall zu einer Kündigung? Hier ist die Entscheidung der Arbeitsgerichte entscheidend.

Es bleibt somit abzuwarten, wie derartige Fälle im kommenden Jahr von den Arbeitsgerichten bearbeitet und entschieden werden, da sich die Frage einer Impfung für die große Mehrzahl der Arbeitnehmer angesichts Priorisierung der Impfgruppen und mangelnder ausreichender Impfstoffe erst in einigen Monaten stellen wird.

Wie läuft die Terminvergabe für die Impfung ab?

Zunächst werden die Impfberechtigen von den Bundesländern informiert, sprich die Bundesländer laden diejenigen ein, die „an der Reihe sind“.

Es wurde ein System für Terminvergabe entwickelt: Fast alle Bundesländer werden die 116117 als Kontaktmöglichkeit für die Terminvergabe nutzen. Zudem sind Möglichkeiten der digitalen Terminvereinbarung vorgesehen.

Zur Stärkung der Impfkampagne sollen Apothekerinnen und Apotheker, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte vorübergehend zu eigenverantwortlichen Schutzimpfungen gegen COVID-19 bei Menschen ab 12 Jahren berechtigt werden.

Es gibt eine Aufklärungs- und Informationskampagne von Bundesgesundheitsministerium, Robert-Koch-Institut und Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung: „Deutschland krempelt die #Ärmel hoch“.

Was passiert wenn Ich meinen Impftermin absagen muss oder sogar vergesse?

Wenn Sie einen Impftermin nicht wahrnehmen können, können Sie den Termin einfach verlegen lassen. Dafür kontaktieren Sie im besten Fall den zugehörigen Arzt oder das zugehörige Impfzentrum. Von einer kurzfristigen Verlegung wird allerdings abgeraten, da die Bereitstellung des Impfstoffes einen zeitlichen Vorlauf benötigt.

Wenn Sie Ihren Corona Impftermin verpasst haben, können Sie im Regelfall einfach einen neuen Termin vereinbaren. Informieren Sie allerdings umgehend Ihren Arzt oder das Impfzentrum. Nach zweimaliger Absage oder "Nicht-Erscheinen" Ihres Termines verliert Ihr Vermittlungscode des Impfzentrums seine Gültigkeit und es muss ein neuer beantragt werden.

Abgesagte Termine werden dann für Personen, die auf einer Warteliste stehen, verwendet. Wenn Sie den Termin erst unmittelbar vor der Imfpung absagen oder nicht erscheinen, kann der Termin nicht umgehend neu besetzt werden.

Hier können Sie sich noch weiter informieren.

Impfschäden – Was kann Ich unternehmen, wenn bei mir Impfschäden auftreten?

Wenn der Geimpfte bleibende Gesundheitsbeeinträchtigungen durch den Impfstoff erleidet, greift in der Regel die Unfallversicherung.

Sollte eine Schädigung durch die Impfung eintreten, dann können u.a. nachfolgende Auseinandersetzungen notwendig werden:

  • Schadensersatz gegen den Hersteller
  • Staatliche Impfentschädigung
  • Anerkennung eines Grades der Behinderung
  • Durchsetzung einer Rente wegen Erwerbsminderung
  • Kündigungsschutzverfahren gegen Arbeitgeber

Wird ein Antrag auf Impfschadensentschädigung abgelehnt, etwa, weil verneint wird, dass überhaupt ein Impfschaden vorliegt, kann gegen die Ablehnung zunächst Widerspruch erhoben werden. Bleibt auch der Widerspruch erfolglos, kann der Entschädigungsanspruch durch Klage vor dem Sozialgericht durchgesetzt werden. Diese möglichen rechtlichen Auseinandersetzungen vor den Zivilgerichten und Sozialgerichten sind allerdings mit erheblichen Kosten für die Betroffenen verbunden. Bei ROLAND sind solche Fälle über den Privatrechtsschutz versichert. Diese Verfahren sind jedoch meistens sehr komplex und kosten somit oft viel Zeit und Nerven.

Wer trägt die Kosten der Corona Impfung?

In Deutschland ist die Impfung für Betroffene kostenfrei. Dies gilt unabhängig vom Versicherungsstatus der Krankenversicherung (privat/gesetzlich). Der Bund finanziert und verteilt somit alle Covid-19-Impfstoffe, die in Deutschland zum Einsatz kommen.

Weitere allgemeine Informationen zur Corona Impfung (Links)

Hier finden Sie noch weitere allgemeine Informationen zur Corona Impfung.

Corona Test und Impfung durch den Arbeitgeber - rechtliche Fragen im Überblick

Darf der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zu einem Corona (Schnell-)Test auffordern?

In der Regel ist der Arbeitgeber nicht zur Durchführung von Schnelltests berechtigt, allerdings muss der Arbeitgeber seiner Vorsorgepflicht nachgehen. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zu einem Test auffordern darf, sobald corona-typische Symptome wie etwa Husten, Fieber, Schnupfen, Geschmacksverlust und Atembeschwerden auftreten. Sollte der Arbeitnehmer den Test daraufhin verweigern, kann der Arbeitgeber die Arbeitsleistung ablehnen und muss keine Vergütung zahlen.

Eine Vorsorgepflicht besteht auch bei einer Tätigkeit mit engem/nahem Personenkontakt (z.B., wenn für Dritte ein hohes Infektionsrisiko besteht). - anlasslos darf der Arbeitgeber einen Schnelltest nur ausnahmsweise verlangen.

Diese Regelung gilt, da der Arbeitnehmer zur raschen Aufklärung von Verdachtsfällen verpflichtet ist. Ausnahme besteht dann, wenn die Beschäftigung des Arbeitnehmers ohne Kontakt zu Dritten bspw. im Homeoffice stattfindet.

Die Schutzplichten des Arbeitgebers halten also fest, dass der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen hat, dass Arbeitnehmer zu Hause bleiben, wenn Sie für sich oder andere Personen ein gesundheitliches Sicherheitsrisiko darstellen.

Das Persönlichkeitsrecht wird hier nicht angegriffen, da die Interessen des Arbeitgebers und die Schutzpflichten (Schutz der Belegschaft vor Infektion) aufgrund der erheblichen Infektionsgefahr und dem rasanten Infektionsgeschehen hier überwiegen. Dies gilt vor allem für körpernahe Tätigkeiten.

Der Arbeitgeber darf somit über sein Weisungsrecht (gem. §106 GewO) die Durchführung eines Schnelltestes anordnen; seinen Arbeitnehmer zu einem Corona Test darf er jedoch nicht zwingen, da es kein entsprechendes Gesetz dafür gibt.

Arbeitsschutzregel – SARS-Cov-2 bietet Orientierung

Bei der Arbeitsschutzregel handelt es sich um die technische Regelung des Arbeitsschutzes, dementsprechend ist dies keine unmittelbare Verpflichtung (im Gegensatz zu Gesetzen und Rechtsverordnungen), sondern eher eine Hilfestellung bzw. Empfehlung.

Muss der Arbeitgeber den angeordneten Corona-(Schnell-)Test bezahlen?

Betriebe hätten die Möglichkeit nach dem aktuellsten Beschluss den Beschäftigten vor Ort pro Woche mindestens einen kostenlosen Test anzubieten. Die Kosten dafür übernimmt der Staat. Verlangt der Arbeitgeber mehr Tests muss der Arbeitgeber grundsätzlich die Kosten dafür tragen. Klar ist, dass es sich bei den Corona Tests um keine Kassenleistung handelt und daher privat bezahlt werden muss.

Muss man den Arbeitgeber über das Testergebnis informieren?

Ja, aufgrund der eigenständigen Melde- und Offenbarungspflicht unterliegen Arbeitnehmer dem Gebot bei ansteckenden Krankheiten den Arbeitgeber zu informieren, falls man zuvor am Arbeitsort war. Im Home-Office gilt dies nicht.

Bei einem positiven Corona Test muss sowohl das Gesundheitsamt, als auch der Arbeitgeber informiert werden.

Was darf der Betriebsrat mitentscheiden?

Der Betriebsrat spielt hier eine große Rolle: sobald ein Arbeitgeber Corona-(Schnell)Tests anordnet, muss er das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates berücksichtigen. Der Betriebsrat überwacht (gem. §§80 Abs. 1 Nr. 1 und 9, 89 BetrVG) die Maßnahmen im Bereich des Arbeitsschutzes.

Weitere allgemeine Informationen (Links)

Hier finden Sie noch weitere Informationen zu dem Thema.

Triage- rechtliche Fragen im Überblick

Was bedeutet eigentlich Triage?

Der Begriff der Triage (von französisch trier, „sortieren“, „aussuchen“, „auslesen“) hat seinen Ursprung in der Militärmedizin und bezeichnet ein Verfahren, nach dem medizinische Hilfeleistung priorisiert wird, falls die Anzahl medizinisch Hilfsbedürftiger die vorhandenen personellen oder materiellen Ressourcen übersteigt.

Wozu dient eine Triage?

Ziel der Triage ist es, dass möglichst viele Personen die Überlastungssituation mit möglichst wenig Schaden überstehen.

Gleichzeitig soll ein strukturierter Prozess mit Kriterien zur Entscheidung darüber, welche Person zu welcher Zeit welche Behandlungsressourcen erhält, sicherstellen, dass die Auswahlentscheidungen prinzipiengeleitet erfolgen und nicht von der Willkür Einzelner abhängen.

Gibt es eine rechtliche Grundlage in Deutschland?

Gibt es zu diesem Szenario gesetzliche Normen oder Vorgaben? Nein, weder das deutsche Recht noch Maßnahmen bzgl. Der Pandemie des Bundes und der Länder enthalten eine Vorgabe dazu.

Welche Konstellationen gibt es?

1) Ex-ante-Triage

Die „Ex-ante-Triage“ bedeutet, dass neu ankommender Patienten auf eine begrenzte Zahl freier Behandlungsplätze verteilt werden müssen– dort stellt sich dann die Frage: Wer wird behandelt?

Bei der Ex-ante-Triage wird im Wesentlichen auf die klinischen Erfolgsaussichten einer Behandlung abgestellt: Behandelt wird, wer mit höherer Wahrscheinlichkeit überlebt. Die Entscheidung wird also nach dem„save the most“-Prinzip getroffen.

Angehörige von Heilberufen trifft in ihrem Verantwortungsbereich als Garanten eine Pflicht im Sinne von §13 I StGB, nach der sie rechtlich dafür einzustehen haben, dass Schäden an Leib und Leben der sie aufsuchenden Verletzten und Kranken abgewendet werden, soweit eine Therapie nicht aussichtslos ist und die Behandlung dem ausdrücklichen oder – bei mangeln- der Ansprechbarkeit des Patienten und fehlenden Informationen über den Patientenwillen (zB in Gestalt einer Patientenverfügung) – mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.

Nehmen Heilberufsangehörige in einer solchen Situation eine Behandlung nicht vor, können sie sich – je nach Fallkonstellation – wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts durch Unterlassen strafbar machen.

Dies gilt allerdings nicht, wenn die Zahl der zu Behandelnden die verfügbaren Mittel überschreitet, sodass zwar vielleicht alle Patienten alternativ Chancen auf eine erfolgreiche Behandlung haben, dies aber nicht gleichzeitig geschehen kann. Voraussetzung ist dabei jedoch, dass die Behandlungsbedürftigen auch mit gleicher Dringlichkeit auf Hilfe angewiesen sind, da es ansonsten an der Gleichwertigkeit der kollidierenden Rettungspflichten fehlt. Hierbei darf aber nichts Unmögliches verlangt werden, so dass in dieser Konstellation kein strafrechtlich relevantes Verhalten.

Um Heilberufsangehörige im damit eröffneten Feld der Ethik nicht alleinzulassen, hat die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) am 25.3.2020 (rechtlich unverbindliche) Leitlinien mit ethischen Kriterien zur Priorisierung erarbeitet.

2) Ex-post-Triage

Diese Triage beschreibt den Abbruch einer laufenden Behandlung zu Gunsten neu ankommender Patienten.

Wenn das Strafrecht es im Fall der Ex-ante-Triage mittels der rechtfertigenden Pflichtkollision erlaubt, auszuwählen, welchen Patienten die knappen Behandlungsressourcen zu Teil werden, muss es – so meinen nun manche – auch erlaubt sein, eine schon laufende Behandlung abzubrechen und damit den Tod des Betroffenen in Kauf zu nehmen, wenn dafür ein Patient mit höherer Überlebenswahrscheinlichkeit den Behandlungsplatz erhält.

An diese Variante sind noch höhere Anforderungen zu stellen und im Ergebnis ist ein Behandlungsabbruch schwer zu rechtfertigen.

3) Präventive Triage

Die letzte Variante beschreibt die Verweigerung der Behandlung zur Bevorratung von Behandlungskapazität. Wird also jemandem auf Grund einer solchen präventiven Triage die Behandlung verweigert, obwohl noch keine Konkurrenz mit einem konkreten anderen Patienten besteht, begeht der verantwortliche Entscheidungsträger dadurch Totschlag oder zumindest Körperverletzung durch Unterlassen.

Die Rechtfertigung durch eine Pflichtenkollision und damit auch die Durchführung einer Ex-ante-Triage ist erst möglich, wenn mehrere Patienten auch tatsächlich (und sei es nur über eine Anmeldung durch einen Rettungswagen) einen konkreten Behandlungsanspruch geltend machen.

Fazit

Der Gesetzgeber ist dringend zur Regelung der Triage aufgerufen – zur Entlastung der Ärzte und zur Sicherheit der Patienten. Er muss sich dabei gerechter Differenzierungskriterien bedienen und kann diese auch kombinieren. Bis es soweit ist, haben die Ärzte freie Hand und strafrechtlich nichts zu befürchten. Ein Eilantrag auf eine verbindliche Regelung der Triage im Rahmen der Corona Pandemie wurde bereits eingereicht – allerdings erfolglos. Mehr dazu finden Sie hier.

1. Krankheit

Wie verhalte ich mich im Krankheitsfall?

Ist eine Anordnung des Gesundheitsamts ergangen, muss der Arbeitnehmer sich unbedingt fügen und der Anweisung folgen.

Aber auch ohne eine solche Anordnung sollte bei Symptomen einer Erkältungskrankheit angesichts der derzeitigen kritischen Situation rund um das Coronavirus den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts Folge geleistet werden.

Danach sollte man bei Symptomen von Atemwegserkrankungen wie Schnupfen oder Husten unbedingt zu Hause bleiben und eine 14-tägige Selbstisolation einleiten. Kontaktieren Sie hierzu unbedingt vorher telefonisch (Warnung) einen Arzt. Zu beachten ist, dass eine telefonische Krankmeldung nicht mehr möglich ist.

Der Arbeitnehmer braucht diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch weiterhin. Der Arbeitnehmer sollte auf keinen Fall mit Symptomen am Arbeitsplatz erscheinen, um eine mögliche Verbreitung der Krankheit zu verhindern.

Mehr Informationen finden Sie auf den Seiten des Robert-Koch-Instituts: https://www.rki.de

Einheitlicher Arbeitsschutzstandard COVID-19

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat mittlerweile einen einheitlichen Arbeitsschutzstandard COVID-19 erlassen. Damit soll ein bundesweit einheitliches Vorgehen für Betriebe und Unternehmen ermöglicht und sichergestellt werden.

Darunter fallen etwa Regelungen zu besonderen Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen oder die Besetzung von Büros.

Es gibt aber auch konkrete Arbeitsanweisungen für Verdachtsfälle einer Infektion, sodass auch hier ein einheitlicher Maßnahmenkatalog als Hilfestellung besteht.

Den ausführlichen Katalog finden Sie im Detail auf den Seiten des BMAS.

2. Arbeit

Kann ich von meinem Arbeitgeber verlangen, im Home Office arbeiten zu dürfen?

Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, die Arbeit am vertraglich vereinbarten Arbeitsort zu erbringen. Der Arbeitgeber hat gegenüber dem Arbeitnehmer ein Direktionsrecht, auch Weisungsrecht genannt. Dieses muss der Arbeitgeber nach billigem Ermessen ausüben, also unter Berücksichtigung der wechselseitigen beiderseitigen Interessen. Im Einzelfall kann es daher nach der sich aus §618 BGB ergebenden Fürsorgepflicht des Arbeitgebers geboten sein, dass der Arbeitnehmer im Home Office arbeiten darf. Eine Verallgemeinerung kann hier allerdings auf keinen Fall getroffen werden, es bedarf einer Einzelfallprüfung.

Muss ich im Home Office arbeiten, wenn mein Arbeitgeber dies verlangt?

Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, die Arbeit am vertraglich vereinbarten Arbeitsort zu erbringen. Auch wenn der Arbeitgeber ein Weisungsrecht besitzt, kann er den Arbeit- nehmer ohne Zustimmung nicht einfach ins Home Office schicken, weil der Arbeitnehmer seine geschuldete Leistung am Arbeitsort anbietet. Sinnvoll ist gleichwohl, wenn beide Parteien eine einvernehmliche Lösung herbeiführen, die beiden Seiten gerecht wird. Im Zweifel kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer immer noch bezahlt freistellen.

Muss ich Dienstreisen wahrnehmen?

Grundsätzlich unterliegen Anweisungen zu Dienstreisen dem Weisungsrecht des Arbeitgebers - sie sind also zu befolgen.

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Dienstreise etwa in Länder erfolgen soll, bei denen das Auswärtige Amt eine amtliche Reisewarnung ausgegeben hat. Solche Dienstreisen müssen nicht angetreten werden, da die Weisung unbillig wäre. Derzeit besteht für bestimmte Länder eine Reisewarnung. Genauere Informationen finden Sie hier.

Im Unternehmen gibt es einen bestätigten Corona-Fall – Muss ich zur Arbeit erscheinen?

Die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers endet nicht automatisch mit der Infektion eines anderen Mitarbeiters. Die zuständigen Gesundheitsbehörden werden die empfohlenen nächsten Schritte mit dem Arbeitgeber besprechen. Für Arbeitnehmer lohnt aber vorab der Kontakt mit dem Arbeitgeber, um eine frühzeitige und einvernehmliche Lösung herbeizuführen.

Was ist das Infektionsschutzgesetz?

Das Infektionsschutzgesetz hat den Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, § 1 Abs. 1 IfSG. Damit ist es im klassischen Sinne ein Schutzgesetz und soll sowohl die Gesellschaft als auch den Einzelnen schützen. Es enthält Regelungen für Maßnahmen, die die entsprechenden Schutzzwecke sichern sollen.

Lohnfortzahlung im Falle behördlich angeordneter Quarantäne

Erkrankt der Arbeitnehmer arbeitsunfähig infolge des Coronavirus, hat der Arbeitgeber das Entgelt für die Dauer von bis zu 6 Wochen fortzuzahlen (§3 EntgFG). Wird ein Arbeitnehmer als Krankheits- oder Ansteckungsverdächtiger durch die zuständige Behörde in Quarantäne eingewiesen (§30 Abs. 2 IfSG) oder ihm ein berufliches Tätigkeitsverbot auferlegt (§31 IfSG) und kann er daher nicht mehr seiner beruflichen Tätigkeit nachgehen, entfällt der Lohnanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Allerdings greift hier §56 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG), wonach dem Arbeitnehmer ein Entschädigungsanspruch zusteht, der sich an der Höhe des Arbeitsentgelts orientiert. Diese Entschädi- gung bemisst sich 6 Wochen nach dem Verdienstausfall, ab der 7. Woche nach den Vorschriften des Krankengeldes, §47 Abs. 1 SGB V. Die ersten 6 Wochen übernimmt der Arbeitgeber die Auszahlung. Dem Arbeitgeber werden diese Ausgaben auf Antrag erstattet.

Lohnanspruch im Falle einer Quarantäne im Ausland

ACHTUNG: Falls es im Falle einer Auslandsreise zu einer Quarantäne-Situation kommt, besteht für den Arbeitgeber grundsätzlich keine Entgeltfortzahlungspflicht. Auch ein Entschädigungsanspruch aufgrund des §56 IfSG kommt nicht in Betracht, da der Arbeitgeber gegenüber ausländischen Behörden keinen Ersatzanspruch hat. Eine mögliche Lohnfortzahlung besteht nur bei einem konkreten Krankheitsfall im Ausland.

Lohnfortzahlung bei Schließung des Unternehmens

Schließt das Gesundheitsamt das Unternehmen aufgrund eines Corona- oder Verdachtsfalls, ändert sich für den Arbeitnehmer faktisch nichts an der Entgeltfortzahlung. Der Arbeitgeber ist weiterhin verpflichtet, die Arbeitslöhne zu entrichten. Schließt der Betrieb aufgrund einer Allgemeinverfügung, bleibt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ebenfalls erhalten. Hintergrund ist das Betriebsrisiko des Arbeitgebers nach §615 Satz 3 BGB. Etwas anderes kann sich ggf. aus Tarif- oder Vertragsvereinbarungen ergeben. Der Arbeitnehmer sollte diese also unbedingt prüfen.

Schließt der Betrieb vorsorglich und eigenmächtig ohne behördliche Untersagungsverfügung, bleibt der Lohnanspruch des Arbeitnehmers ebenfalls erhalten. Denn dann befindet sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers.

Was ist Kurzarbeitergeld und habe ich Anspruch darauf?

Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung, die der Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit beantragen muss. Die Zahlung von Kurzarbeitergeld soll bei schlechter wirtschaftlicher Lage des Unternehmens die Verdienstausfälle minimieren bzw. kompensieren. Voraussetzung für den Erhalt von Kurzarbeitergeld ist, dass der Arbeitgeber die Arbeitszeit reduziert und dies der zuständigen Behörde angezeigt hat. Es müssen regelmäßig mindestens 30% der Belegschaft betroffen sein.

Allerdings hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) angesichts der umfassenden Krise derzeit eine etwaige Lockerung der Vergabepraxis erklärt: „Betriebe sollen Kurzarbeitergeld schon nutzen können, wenn nur 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind – statt wie bisher ein Drittel. Die Sozialbeiträge sollen ihnen zudem voll von der Bundesagentur für Arbeit (BA) erstattet werden. Auch für Leiharbeiter soll Kurzarbeitergeld gezahlt werden können. Die BA übernimmt bei dieser Leistung 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, wenn ein Unternehmen Mitarbeiter in Kurzarbeit schickt. Bei Arbeitnehmern mit Kind sind es 67 Prozent.“ Ob folglich ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, muss wiederum im Einzelfall geprüft werden und kann nicht verallgemeinert werden.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass sogenannte Minijobber (450 EUR) als sozialversicherungsfrei Beschäftigte keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Weitere Informationen finden Sie hier.

Darf ich aus Angst vor dem Corona-Virus zu Hause bleiben?

Nein. Die reine Angst vor einer möglichen Ansteckung mit dem Corona-Virus oder anderen Krankheiten gehört zum allgemeinen Lebensrisiko und reicht nicht aus, um seiner beruflichen Verpflichtung nicht nachkommen zu müssen. Vielmehr kann hierin ein Grund zur Abmahnung gesehen werden. Bei Wiederholung sogar möglicherweise ein Grund zur verhaltensbedingten Kündigung.

Muss der Arbeitgeber Sicherheitsvorkehrungen gegen mögliche Infektionen treffen?

Der Arbeitgeber hat gemäß §618 BGB eine Fürsorgepflicht für seine Belegschaft. Je nach Betriebsart kann es daher sein, dass den Arbeitgeber auch besondere Pflichten zum Schutz der Mitarbeiter treffen, die eine mögliche Verbreitung des Corona-Virus erschweren bzw. verhüten sollen. Solche Schutzpflichten können insbesondere in Bereichen angenommen werden, die einem erhöhten Ansteckungsrisiko unterliegen. Je stärker wertvolle Schutzgüter – wie etwa die Gesundheit – der Mitarbeiter gefährdet sind, umso strengere Anforderungen sind an die Erfüllung möglicher Schutzpflichten zu stellen. Zu möglichen Schutzmaßnahmen gehören insbesondere die Möglichkeit von Händedesinfektionen, aber ggf. auch die Bereitstellung von Schutzmasken. Welche Maßnahmen angemessen und gefordert sind, muss im Einzelfall entschieden werden.

Kann ich zu Hause bleiben, wenn ich keine Betreuung für meine Kinder finde?

Die Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung endet nicht dadurch, dass die Eltern keine Betreuung für die Kinder haben – etwa aufgrund von KiTa-Schließungen. Zunächst müssen Eltern alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die Kinderbetreuung ggf. anderweitig sicherzustellen. Erst wenn dies fehlschlägt, könnte von einer Unzumutbarkeit ausgegangen werden und der Arbeitnehmer wäre von der Verpflichtung zur Arbeitserbringung freigestellt.

Wieweit in so einem Fall Entgeltansprüche bestehen, richtet sich nach § 616 BGB. Dieser regelt, dass bei persönlichen Verhinderungsgründen für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit, Entgeltansprüche fortbestehen. § 616 BGB kann jedoch durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eingeschränkt oder komplett ausgeschlossen werden. Wie lang die „nicht erhebliche Zeit“ sein darf, ist bislang nicht endgültig geklärt. Wenn jedoch von vornherein Schließungen von mehr als 10 Tagen erfolgen, wird dies regelmäßig nicht mehr als „nicht erheblich“ angesehen. Ist ein Kind jedoch krank, besteht für jeden Elternteil ein Anspruch auf Freistellung von bis zu 10 Tagen (bei Alleinerziehenden: 20 Tage). Es empfiehlt sich daher, mit dem Arbeitgeber das Gespräch zu suchen und eine einvernehmliche Lösung für die Problematik zu finden.

3. Urlaub und Reisen

Kann ich meine Urlaubsreise kostenfrei stornieren?

Ob und in welchem Umfang die Reise kostenfrei storniert werden kann, hängt insbesondere von der Art der Reise ab. Zu unterscheiden sind insbesondere Pauschalreisen von sogenannten Individualreisen. Pauschalreisen bestehen aus mindestens zwei Leistungsarten zum Zweck der selben Reise (§651 Abs. 2 BGB), also z. B. einer Flugbuchung und einem Hotelaufenthalt, die über den selben Reisevermittler gebucht werden. Eine Individualreise besteht hingegen aus verschiedenen Einzelbuchungen der Reiseleistungen.

Im Rahmen einer Pauschalreise besteht für den Reisenden im In- und Ausland im Falle einer vorliegenden weltweiten Reisewarnung des Auswärtigen Amtes die Möglichkeit, die Reise kostenfrei zu stornieren. Derzeit gibt es eine solche jedoch nicht mehr. Für bestimmte Staaten und Länder gibt es derzeit keine Reisewarnung. In diesen wird es schwieriger eine kostenlose Stornierung durchsetzen zu können, da der unvermeidbare und außergewöhnliche Umstand weggefallen ist. Sollte der Reiseanbieter sich weigern oder auf Stornierungskosten beharren, hilft §651 h Abs. 3 BGB weiter: [...] „der Reiseveranstalter [kann] keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.“ Solche Umstände im Sinne des §651 h Abs. 3 BGB sind im weltweiten Ausbruch des Coronavirus zu sehen.

Insbesondere sind z. B. etwaige Ausgangssperren, gesperrte touristische Attraktionen etc. im Zielgebiet von Relevanz, sodass hier eine kostenfreie Stornierung regelmäßig möglich ist und eine Erstattung des Reisepreises in Betracht kommt. Dies gilt nur für Reisen die in absehbarer Zeit stattfinden sollen. Die weiteren Entwicklungen bleiben abzuwarten.

Zur Risikoabwägung sollte jeder Reisende auch die vertraglich vereinbarten Stornofristen berücksichtigen. Unabhängig davon, kann man versuchen, mit dem jeweiligen Reiseveranstalter einvernehmliche Lösungen zu finden.

Problematischer sieht es hingegen bei der Individualreise aus. Storniert man selbst einen Flug, bleibt man auf den Flugkosten höchstwahrscheinlich sitzen. Selbiges gilt für Hotelbuchungen, sofern sie nicht unter Kulanz- oder kostenfreien Stornobedingungen eine Kostenerstattung vorsehen. Eine möglicherweise abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung hilft hier im Übrigen auch nicht zwingend weiter, sofern man nicht tatsächlich nachweisen kann, zum Reisezeitpunkt etwa erkrankt zu sein.

Werden meine Flugtickets erstattet?

Im Falle der Stornierung einer reinen Flugreise (also nicht Pauschalreise) durch die Airline besteht grundsätzlich ein Erstattungsanspruch für die gekauften Flugtickets. Für Flüge, die im Zuge der Corona-Pandemie abgesagt werden, wird sich die Fluglinie -vermutlich berechtigt- auf außergewöhnliche Umstände berufen und keine zusätzlichen Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung erbringen.

Vorgesehen ist hier eine Gutschein-Lösung, die es Fluggesellschaften erlauben soll, statt der Erstattung einen Gutschein anzubieten. Allerdings ist dies noch nicht gültig, insofern können Kunden sich weiterhin auf die gewünschte Erstattung berufen. Weitere Informationen finden Sie hier.

4. Veranstaltungen & Feiern

Meine Veranstaltung wurde abgesagt, erhalte ich den Eintrittspreis erstattet?

Der Veranstalter ist verpflichtet, die Veranstaltung durchzuführen. Führt er diese nicht durch, kommt er seinen vertraglichen Pflichten nicht nach und der Vertragspartner (Kunde) hat einen Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises inklusive möglicher Vorverkaufsgebühren.

Es kann sein, dass der Veranstalter sich im Rahmen der Corona-Krise auf sogenannte „höhere Gewalt“ berufen wird.

Dies ist nach BGH-Rechtsprechung ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis, das nicht in die Risikosphäre einer Vertragspartei fällt. Wird dem Veranstalter durch eine solche höhere Gewalt die Durchführung der Veranstaltung unmöglich gemacht, liegt auch juristisch eine Unmöglichkeit vor.

Ein Beispiel für eine solche Unmöglichmachung ist eine behördliche Untersagung der Veranstaltung. Danach braucht der Veranstalter die Veranstaltung auch nicht mehr durch- führen und er wird von seiner Leistungs- bzw. Durchführungspflicht frei. Im Gegenzug wird allerdings auch der Käufer von der Leistungspflicht zur Kaufpreiszahlung befreit, weshalb auch in solchen Fällen ein Anspruch auf Kaufpreiserstattung (bei bereits getätigter Zahlung) besteht.

Vorsicht geboten ist bei der Haftungsfreistellung in Fällen „Höherer Gewalt“ durch eine sogenannte „Force-Majeure-Klausel“ im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gegenüber Verbrauchern. Ob eine vollständige Haftungsfreistellung im Rahmen einer solchen Klausel überhaupt zulässig ist, ist jedenfalls nicht unproblematisch und wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Dabei kommt es auf die genaue Ausformulierung der Klausel an, sodass hier eine Einzelfallprüfung notwendig ist.

Gutscheine statt Geld zurück - muss ich diese Lösung bei abgesagten Veranstaltungen akzeptieren?

Fällt die Veranstaltung aus oben genannten Gründen aus, kann der Ticketinhaber die Erstattung des Ticketpreises verlangen. Allerdings wurde eine sogenannte "Gutschein-Lösung" vorgestellt, die es Anbietern ermöglichen soll, Gutscheine statt der Erstattung anzubieten. Dies soll die Anbieter vor Liquiditätsengpässen schützen. Am 3. Juli hat sich die Bundesregierung auf eine freiwillige Gutschein-Lösung geeinigt, die für Pauschalreisen gelten sollen. Ziel ist es den Reiseveranstalter vor einem Existenzverlust zu bewahren. Demnach sollen Reiseveranstalter ihren Kunden die Wahl zwischen einem Gutschein oder einer sofortigen Erstattung geben, wenn die Reise vor dem 8. März 2020 gebucht worden ist und aufgrund der Corona-Krise nicht durchgeführt werden konnte. Die Gutschein-Lösung kann bis Ende 2021 verwendet werden. Erst nach diesem Zeitraum hat der Verbraucher Anspruch auf Erstattung des Geldes. Weitere Informationen finden Sie hier.

5. Ausgangssperre und Kontaktverbot

Kontaktverbot: Welche Strafen drohen bei Verstößen?

Hier ist zwischen reinen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zu unterscheiden, denn die sich daraus resultierenden Konsequenzen unterscheiden sich entsprechend.

Die ausgesprochenen „Kontaktverbote“ wurden üblicherweise im Wege einer Rechtsverordnung erlassen. Hält man sich nicht an diese Anordnungen, stellt dies erst einmal eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese können die Ordnungsbehörden gemäß §§ 73 Abs. 1a, 2 IfSG mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 EUR sanktionieren. Man kann davon ausgehen, dass nicht jeder leichte Verstoß gleich mit dem Höchstsatz bestraft wird, allerdings sind die vollziehenden Behörden angehalten, die Bußgelder mit mindestens 200 EUR festzusetzen, um bei der Bevölkerung einen Abschreckungseffekt zu erzielen.

Deutlich gravierender sieht dies bei Gewerbetreibenden aus. Diese müssen bei Verstößen, z.B. dem untersagten Weiterbetrieb von Bars oder Diskotheken, mit wesentlich härteren Maßnahmen wie der Betriebsschließung und sehr viel höher angesetzten Bußgeldern rechnen. Hintergrund ist das von Betrieben ausgehende höhere Infektionsverbreitungsrisiko.

Einen Überblick über die in den Ländern geltenden Bußgeldkataloge finden Sie hier.

Ein Verstoß gegen das Kontaktverbot kann allerdings auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Das Infektionsschutzgesetz hält in §§ 74,75 IfSG spezialgesetzliche und damit dem Strafgesetzbuch (StGB) vorgehende Strafvorschriften bereit.

So kann gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden, wer eine vollziehbare Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG zuwiderhandelt. Die Kontaktverbote dürften unter § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG zu fassen sein, sodass hier bei Verstößen auch enorme strafrechtliche Konsequenzen drohen. Insbesondere ist auch die reine fahrlässige Tat unter Strafe gestellt, § 75 Abs. 4 IfSG. Es ist also Vorsicht geboten bei der Bewegung im öffentlichen Raum.

Ist ein Verstoß gegen eine behördlich angeordnete Quarantäne strafbar?

Ist man durch die zuständige Behörde infolge einer Corona-Infektion oder des Verdachts einer solchen unter häusliche Quarantäne gestellt worden, tut man gut daran, dieser Anordnung auch Folge zu leisten. Der (fahrlässige) Verstoß gegen eine solche Quarantäne-Einweisung, die sich wohl auf § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG stützt, kann gemäß § 75 Abs. 1, Nr. 4 IfSG ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren bestraft werden.

Wer vorsätzlich gegen die Quarantäne verstößt und dadurch faktisch den Erreger verbreitet, kann sogar mit Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft werden, § 74 IfSG. Als Infizierter sollte man demnach definitiv zu Hause bleiben und jeglichen direkten Kontakt zu Menschen meiden. Auch wenn es letztlich zu Beweisschwierigkeiten kommen könnte, sollte man hier mit einem gesunden Menschenverstand Vorsicht walten lassen und damit auch Rücksicht auf seine Mitmenschen und Mitbürger nehmen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Welche rechtlichen Optionen habe ich, mich gegen einen Bußgeldbescheid oder eine Strafandrohung zu wehren?

Sollte eine Ordnungs- oder Strafverfolgungsbehörde gegen Sie tätig geworden sein, z.B. im Wege eines Bußgeldbescheids, steht natürlich ein Rechtsweg für Gegenmaßnahmen offen. Wir helfen unseren ROLAND-Kunden mit unserer Corona-Hotline gerne bei einer Ersteinschätzung durch unsere Rechtsexperten. Rufen Sie an: 0221-8277-500.

6. Miete

Darf mir mein Vermieter bei Mietrückständen, die aufgrund der Corona-Krise aufgelaufen sind, kündigen?

Der Gesetzgeber hat hier Regelungen zum Schutz der Mieter geschaffen. Mieter, die durch die Corona-Krise finanziell nicht in der Lage sind, ihre Mieten zu begleichen, werden für einen bestimmten Zeitraum vor einer Kündigung infolge des Zahlungsverzugs geschützt. Die Regelung galt für Zahlungsausfälle vom 1. April bis zum 30. Juni 2020. Seit dem 1. Juli sind die Sonderregelungen ausgelaufen. Daher gilt nun: Mietschulden, die auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind, müssen bis spätestens 30. Juni 2022 zurückgezahlt werden. Darüber hinaus müssen Mieter die normale Miete zahlen, sonst drohen ihm zivilrechtliche Maßnahmen oder eine Kündigung.

Warum und unter welchen Konditionen wird das Kündigungsrecht von Vermietern in der Corona-Krise eingeschränkt?

Entsprechend der Einfügung des Art. 240 § 2 Abs. 1 EGBGB kann der Vermieter ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 trotz Fälligkeit der Miete nicht leistet. Das gilt sowohl für die außerordentliche fristlose als auch die ordentliche Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses. Auf Pachtverhältnisse werden diese Regelungen ebenfalls erstreckt.

Für Grundstücke oder Räume, die keine Wohnräume sind, etwa Gewerberäume, gilt dies für die außerordentliche fristlose Kündigung.

Voraussetzung dafür ist, dass der Zahlungsrückstand auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Gesetzgeber fordert hier explizit die Glaubhaftmachung des Zusammenhangs zwischen der Nichtleistung und der Pandemie. Darunter ist zu verstehen, dass der Mieter Tatsachen darlegen, aus denen sich die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass er nur aufgrund der Auswirkungen der Pandemie die fällige Miete nicht bezahlt hat. So kann der Mieter etwa darlegen, dass er seinen Arbeitsplatz in Folge von Betriebsschließungen verloren oder durch die Beantragung von Kurzarbeitergeld Einnahmeverluste zu verzeichnen hat, die eine ordnungsgemäße Bedienung der Mietzahlung verhindern. Mieter von Gewerbeimmobilien können sich hingegen etwa auf die Rechtsverordnung oder behördliche Untersagungsverfügung beziehen, welche den Betrieb einschränkt oder untersagt.

Die Kündigungsbeschränkung endet mit Ablauf des 30.09.2022. Mieter haben also über zwei Jahre Zeit, die Rückstände auszugleichen. Sollten bis dorthin noch Zahlungsrückstände bestehen, gelten die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und Kündigungen sind wieder möglich.

Die Corona-Krise führt infolge von Betriebsschließungen, Quarantänen und wirtschaftlichem Abschwung zu vielfachen finanziellen Problemen bei Einzelnen. Sind nicht genügend Rücklagen vorhanden, werden zwangsläufig früher oder später teilweise oder vollständige Zahlungsrückstände auflaufen. Allerdings können Mietverhältnisse bereits fristlos gekündigt werden, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht, § 543 Abs. 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BGB. Angesichts des Umfangs der Pandemie ist damit zu rechnen, dass die Rückstände vielfach das zweifache der Miete überschreiten werden und bei erhöhter Arbeitsbelastung der Sozialbehörden nicht sichergestellt werden kann, dass etwa Anträge auf Arbeitslosengeld I oder II fristgerecht bearbeitet werden können. Demnach hat der Gesetzgeber nunmehr eine zeitlich befristete Unterstützung der Mieter geschaffen.

Welche Rechte habe ich als Vermieter noch gegenüber meinem Mieter?

Von der gesetzlichen Neuregelung unberührt bleiben grundsätzlich die zivilrechtlichen Regelungen über Fälligkeit und Verzug. Danach hat der Mieter die Miet- bzw. Pachtforderung auch weiterhin fristgerecht zu leisten.

Ferner sind beispielsweise außerordentliche fristlose Kündigungen aus wichtigen Gründen, § 569 BGB, also z.B. schwerwiegende Verfehlungen des Mieters gegenüber dem Vermieter, weiterhin möglich.

Für Gewerberäumlichkeiten und Grundstücke bleibt die grundlose Kündigungsmöglichkeit gem. 580a Abs. 1, 2 BGB ebenfalls weiterhin eröffnet.

Wie können sich Mieter in dieser Situation wirksam vor einer Kündigung schützen?

Mieter sollten sich bei anbahnenden Zahlungsschwierigkeiten umgehend mit ihrem Vermieter in Verbindung setzen und eine einvernehmliche Lösung finden, die beiden Interessen gerecht werden kann. Insbesondere sollten dem Vermieter die Umstände, die zu einer eingeschränkten Zahlungsfähigkeit führen, umgehend angezeigt werden.

Gibt es einen Schutz bei Zahlungsverzug bei laufenden Verträgen zu Energie, Wasser und Kommunikation während der Coronakrise?

Der Gesetzgeber hat mit dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ übergangsweise ein Moratorium für die Erfüllung vertraglicher Ansprüche aus wesentlichen Dauerschuldverhältnissen, welche vor dem 08.03.2020 begründet wurden, eingeführt. Wesentlich sind solche Dauerschuldverhältnisse, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind. Darunter fallen etwa die Strom-, Heiz- und – falls noch privatrechtlich vergeben – Wasserversorgung. Aber auch die Telekommunikation fällt unter die angemessene Daseinsvorsorge.

Das allgemeine Leistungsverweigerungsrecht gilt explizit nicht für die Bereiche des Miet-, Pacht-, und Arbeitsrechts sowie für Darlehensvereinbarungen.

So wird betroffenen Verbrauchern und Kleinstunternehmern ein allgemeines Leistungsverweigerungsrecht gewährt, falls diese in Folge der COVID-19-Pandemie ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen können.

Zu beachten ist jedoch, dass diesem Leistungsverweigerungsrecht Ausschlussgründe entgegenstehen. Das Recht zur Leistungsverweigerung ist insbesondere gem. Art. 240 § 1 Abs. 3 EGBGB ausgeschlossen, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger seinerseits unzumutbar ist. Das ist der Fall, wenn die Nichterbringung die wirtschaftliche Grundlage seines Erwerbsbetriebs gefährden würde oder bei Unternehmern die Gefährdung eines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen oder der wirtschaftlichen Grundlagen seines Gewerbebetriebs bedeuten würde. In Falle des Ausschlusses steht dem Schuldner sodann ein Sonderkündigungsrecht zu.

7. Allgemeine Fragen

Darf mein Internetprovider meine Bandbreite reduzieren?

Der Internetprovider ist dazu verpflichtet, die vertraglich geschuldete Bandbreite bereit zu stellen. Tut er dies nicht, kommt er seinen vertraglichen Pflichten nicht nach.

Eine grundlose Drosselung, die nicht vertragskonform ist, kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht. Dies ist aber derzeit auch nicht zu erwarten, da die genutzte Bandbreite trotz allen Umstellungen auf Home Office und damit ein- hergehenden erhöhten Datenströmen nicht ansatzweise die volle Netzkapazität auslastet. Das Reduzieren von Bit-Raten, wie derzeit von einigen Streaminganbietern durchgeführt, ist damit nicht gemeint. Dies dient lediglich der Freihaltung von Kapazitäten.

Muss ich die Corona-Warn-App nutzen?

Seit dem 16. Juni gibt es die Corona-Warn-App, die den Weg zur Normalität ebnen soll. Sie soll Infektionsketten frühzeitig erkennen und unterbrechen, indem sie den Nutzer nachträglich über einen möglichen Kontakt mit einer infizierten Person informiert. Derzeit ist die Nutzung der Corona-Warn-App freiwillig. Weitere Informationen zur Corona-Warn-App finden Sie hier.

Was muss ich bei einem neuen Lockdown beachten?

Bei einem Lockdown geht es darum weitere Infektionen zu verhindern. Beachten Sie bitte, dass ein Lockdown derzeit nicht ganz Deutschland betrifft, sondern lediglich lokal und regional angeordnet wird, wenn das Infektionsgeschehen dies notwendig macht. Informieren Sie sich daher auf den offiziellen Webseiten der Gemeinden, Länder und des Bundes.

8. Verträge und Beiträge

Ist eine Beitragsstundung/Vertragsaussetzung wegen vorübergehender Betriebsschließung zulässig?

Ob eine Beitragsstundung bzw. Vertragsaussetzung während einer vorübergehenden Betriebsschließung zulässig ist, bestimmt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Eine allgemeingültige Aussage kann hierüber nicht getroffen werden. Entsprechend empfiehlt es sich, das Gespräch mit der Gegenseite zu suchen.

Ist eine Stundung von Versicherungsbeiträgen möglich?

Die (Erst-)Fälligkeit von Versicherungsprämien richtet sich regelmäßig nach §33 VVG und stellt gegenüber §271 BGB eine spezielle Sonderregelung dar. Für Folgeprämienzahlungen ist üblicherweise eine Regelung in den jeweiligen Versicherungsbedingungen getroffen worden. Anderenfalls orientiert sich die Pflicht wiederum an §271 BGB. Damit einhergehend stellt sich die Frage nach der Möglichkeit einer Stundung, also einem zeitlich begrenzten Aufschieben fälli- ger Beiträge. Eine solche Stundung ist grundsätzlich möglich. Das wortlose Übersenden des Versicherungsscheins an den Versicherer reicht hierzu aber nicht aus.

Es sollte jedoch klar vereinbart werden, welche Folgen die Stundung hat: Wird etwa die Vertragslaufzeit um den Zeitraum der Stundung verlängert? Wann sind die Beiträge nachzuzahlen? Soll weiterhin Versicherungsschutz bestehen? Je nach Versicherungsart sind im Übrigen besondere Anforderungen an die Voraussetzungen einer Stundung zu stellen, sodass hier zwingend eine Prüfung im Einzelfall geboten ist. Es ist derzeit allerdings ein Gesetzesvorhaben in Abstimmung, das eine Stundung von Versicherungsbeiträgen – sofern sie der „notwendigen Daseinsvorsorge“ unterliegen – gesetzlich verpflichtend darstellen würde, sofern Beitragsrückstände in Folge der Corona-Pandemie auftreten.

Hierunter dürften außerdem lediglich Sozialversicherungen fallen, nicht hingegen freiwillige Versicherungen. Wir informieren, sobald es hinsichtlich des Gesetzes Neuigkeiten zu vermelden sind.

Das Fitnessstudio wurde durch die Behörde geschlossen, muss ich den Beitrag weiterhin bezahlen?

Mit behördlicher Untersagung des Betriebs eines Fitnessstudios wird es dem Unternehmer unmöglich, den Mitgliedern die vertraglich geschuldete Pflicht, z. B. Bereitstellung des Studios, zu erbringen. Im juristischen Sinne liegt hier eine Unmöglichkeit vor, die dem Mitglied im Gegenzug von seiner Leistungspflicht der Beitragszahlung befreit. Allerdings ist davon auszugehen, dass mehrheitlich AGB vorliegen dürften, die solche Fälle „Höherer Gewalt“ ausschließen, sodass eine Zahlungspflicht bestehen bleiben könnte. Dies ist allerdings auch im Einzelnen zu betrachten, da jede Klausel anders formuliert ist. Jedenfalls sind zwingende Haftungsausschlüsse aufgrund höherer Gewalt gegenüber Verbrauchern bereits mehrfach gerichtlich als unzulässig verworfen worden, sodass ein Blick in die AGB und eine Einzelfallprüfung ratsam ist.

Aber auch hier bieten sich einvernehmliche Möglichkeiten: z. B. „Freimonate“ inklusive Upgrade auf Premiumpakete oder ähnliches, um die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Unternehmens aufrecht zu erhalten. Das Mitglied möchte voraussichtlich auch nach der vorübergehenden Schließung wieder trainieren.

Die KiTa wurde geschlossen, bin ich weiter zu Beitragszahlung verpflichtet bzw. bekomme ich die Beiträge erstattet?

Einrichtungen der Kindertagespflege können sowohl in öffentlicher als auch freier Trägerschaft sein. Entscheidungen werden hier auf Länder- und Kommunalebene getroffen, sodass hier keine allgemeine Empfehlung ausgesprochen werden kann. Es gibt bereits Träger, die die Kosten bei Schließung zurückerstatten. Das haben z. B. Lübeck und Kiel bereits angekündigt. Wir empfehlen daher das offene Gespräch mit der jeweiligen Einrichtung.

Was gilt für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März geschlossen wurden?

Für zwischen dem 01.04.2020 und 30.06.2020 fällig werdende Forderungen aus Verbraucherdarlehensverträgen, die vor dem 15.03.2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass diese ab Fälligkeitsdatum für drei Monate gestundet werden, wenn der Darlehensnehmer infolge der Corona-Pandemie Einnahmeausfälle zu verzeichnen hat, die dazu führen, dass die Erbringung der Leistung nicht zumutbar ist (Art. 240 § 3 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Nicht zumutbar ist die Leistung nach der Gesetzesbegründung insbesondere, wenn die Erbringung der Leistung seinen oder den angemessenen Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet. Der Darlehensnehmer darf die Leistung gleichwohl weiter erbringen, wenn er dazu in der Lage ist. Die gesetzliche Stundung gilt dann als nicht erfolgt, Art 240 § 3 Abs. 1 Satz 3 EGBGB.

Den Parteien steht gleichwohl weiterhin das Recht zu, eine andere einvernehmliche Vereinbarung zu treffen. Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer ein Gespräch für eine solche Lösung anbieten. Kommt eine solche einvernehmliche Lösung nicht zustande, verlängert sich die Vertragslaufzeit um drei Monate und die Frist der Fälligkeit wird entsprechend aufgeschoben.

Kündigungen durch den Darlehensgeber sind im Falle der gesetzlich eingetretenen Stundung allerdings bis zum Ablauf der Stundung ausgeschlossen.

Diese Regelungen gelten allerdings nicht, soweit dem Darlehensgeber wiederum eine solche Stundung oder der Ausschluss der Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Veränderungen der allgemeinen Lebensumstände unzumutbar ist.

Durch diese Regelungen wird den Parteiinteressen entsprechend der Fortbestand des Vertrages in den Vordergrund gestellt und dem Verbraucher wirtschaftlich „Luft verschafft“.

Wichtig ist, dass die Regelungen nur für Verbraucherdarlehensverträge, wie in § 491 BGB definiert, gelten. Insbesondere gilt die Regelung nicht für Sachdarlehen oder Finanzierungshilfen und Teilzahlungsgeschäfte im Sinne des § 506 BGB.

Fragen und Antworten für Geschäftskunden

1. Lebensunterhalt

Selbstständige – Sicherstellung des Lebensunterhalts im Falle einer Quarantäne

Werden Selbstständige in Quarantäne verwiesen, können diese auf Antrag eine staatliche Erstattung auf Basis des Durchschnittseinkommens beantragen. Geregelt ist dies in §56 Abs. 3 Satz 4 IfSG. Dabei wird ein Zwölftel des letzten Jahreseinkommens als Berechnungsgrundlage zugrunde gelegt.

Hat man als Selbstständiger ein Recht auf Schadenersatz, wenn man in Quarantäne muss?

Wer infolge einer behördlichen Einweisung in Quarantäne als Selbstständiger Einnahmeausfälle erleidet, hat entsprechend § 56 Abs. 4 IfSG Anspruch auf Entschädigung in einem angemessen Umfang.

2. Arbeitgeber

Muss ich Home Office genehmigen?

Grundsätzlich sind die Arbeitnehmer verpflichtet, die Arbeit am vertraglich vereinbarten Arbeitsort zu erbringen. Der Arbeitgeber hat gegenüber dem Arbeitnehmer ein Direktionsrecht, auch Weisungsrecht genannt. Dieses muss der Arbeitgeber nach billigem Ermessen ausüben, also unter Berücksichtigung der wechselseitigen beiderseitigen Interessen. Im Einzelfall kann es daher nach der sich aus §618 BGB ergebenden Fürsorgepflicht des Arbeitgebers geboten sein, dass der Arbeitnehmer im Home Office arbeiten darf. Eine Verallgemeinerung kann hier allerdings auf keinen Fall getroffen werden. Es bedarf einer Einzelfallprüfung – insbesondere vor dem Hintergrund, dass nicht jede Stelle für Home Office geeignet ist.

Allerdings ist am 27.01.2021 eine neue Corona Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten, die besagt, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten Homeoffice anbieten müssen, sofern keine zwingenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Eine genauer Erläuterung finden Sie hier.

Muss ich das Gehalt von Arbeitnehmern in Quarantäne zahlen?

Grundsätzlich besteht die Leistungspflicht auch im Falle einer behördlich angeordneten Quarantäne. Hier ist jedoch in der anschließenden Frage nach einer möglichen Entschädigung des Arbeitgebers zu unterscheiden: Ist der Arbeitnehmer tatsächlich erkrankt? Dann besteht der Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers nach §3 Abs 1 EntgFG, sodass die subsidiären Regelungen des §56 IfSG nicht greifen und dem Arbeitgeber keine Erstattung der ansonsten an den Arbeit- nehmer zu zahlenden Entschädigung zusteht. Der Arbeitgeber zahlt also schlicht das Gehalt für den Krankheitsfall – vollkommen losgelöst von der angeordneten Quarantäne. Anderes gilt hier für den reinen Verdachtsfall: Ist der Arbeitnehmer etwa nur in Quarantäne, weil er in Kontakt mit einer positiv getesteten Person stand und nun als Verdachtsfall gilt, greift §56 IfSG. Danach entfällt der Lohnzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer. Allerdings muss der Arbeit- geber dem Arbeitnehmer die ihm zustehende Entschädigung in Geld – orientiert am Arbeitslohn – sozusagen vorstrecken. Diese Entschädigung kann der Arbeitgeber sich innerhalb von 3 Monaten bei der anweisenden Behörde erstatten lassen.

Was gehört zum Betriebsrisiko?

Betriebsrisiko i.S.d. § 615 Satz 3 BGB meint letztlich das Risiko des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer auch dann bezahlen zu müssen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht beschäftigen kann, ohne dass dies von einer der beiden Seiten zu vertreten wäre. So sind Fälle erfasst, bei denen der Arbeitnehmer aufgrund Lieferengpässen keine Betriebsstoffe zur Verarbeitung hat und die Produktion somit still liegt. Ebenfalls unterliegt eine Stilllegung des Betriebs durch öffentlich-rechtliche Vorschriften oder Anordnungen der Lehre vom Betriebsrisiko. So sind gerade die in der Corona-Krise angeordneten Betriebsschließungen in der Risikosphäre des Arbeitgebers anzusiedeln.

Die Risiken des Betriebsrisikos können allerdings durch tarif- oder einzelvertragliche Regelung abbedungen werden.

Bin ich zur Lohnfortzahlung bei Schließung aufgrund eines Corona- oder Verdachtsfalles verpflichtet?

Wird der Betrieb durch eine behördliche Untersagungsverfügung geschlossen, weil ein Krankheits- oder Verdachtsfall aufgetreten ist, besteht die Entgeltfortzahlungspflicht grundsätzlich fort. Möglicherweise besteht jedoch ein Entschädigungsanspruch. Dies muss im Einzelfall geprüft werden.

Hier sei der Hinweis gegeben, dass die Rechtslage relativ offen ist. Es ist also in jedem Fall – auch bei behördlicher Schließung ohne konkreten Corona-Fall – empfehlenswert, den Antrag auf Erstattung der Entschädigung zu stellen und im Zweifel eine gerichtliche Klärung anzustreben.

Information zu einem möglichen Entschädigungsanspruch: Die Bundesregierung bietet mit Hilfe des Infektionsschutzgesetzes die Möglichkeit einer finanziellen Entschädigung für Menschen, die von den allgemeinen Schutzmaßnahmen betroffen sind. Dies gilt beispielsweise für Personen, die aufgrund einer angeordneten Quarantäne oder der Schließung von Schulen und Kitas einen Verdienstausfall haben.

Anspruch auf Entschädigung haben Arbeitnehmer*innen und Selbstständige, die aufgrund von Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot nicht arbeiten können; berufstätige Eltern und Pflegeeltern von betreuungsbedürftigen Kindern, die aufgrund der Schul-und Kitaschließungen keine Betreuung mehr haben; Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmer*innen die Entschädigung auszahlen und Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer der Quarantäne oder des Tätigkeitsverbots geschlossen ist.

Genauere Informationen und wie Sie einen Antrag auf Entschädigung stellen können finden Sie hier.

Kann ich meinen Angestellten aufgrund der schwierigen finanziellen Situation fristlos oder ordentlich kündigen?

Auch während der Corona-Krise unterliegt der Arbeitnehmer jedenfalls einem Mindestmaß an Kündigungsschutz. Hat der Betrieb mehr als 10 Angestellte, gilt zumeist das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), das dem Arbeitnehmer weitreichenden Kündigungsschutz gewährt, § 23 Abs 1 KSchG. Dies steht aber unter der weiteren Voraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis bereits ununterbrochen sechs Monate bestanden hat, § 1 Abs. 1 KSchG.

Gilt das Kündigungsschutzgesetz, muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. In Betracht kommt bei wirtschaftlichen Problemen des Betriebs lediglich eine sogenannte betriebsbedingte Kündigung. Diese kann – die notwendig korrekt durchgeführte Sozialauswahl gem. § 1 Abs. 3 KSchG außen vor gelassen – nur gerechtfertigt sein, wenn einer Weiterbeschäftigung „dringende betriebliche Erfordernisse“ entgegenstehen, § 1 Abs 2 Alt. 2 KSchG.

Dem Grunde nach können z.B. starke Umsatzeinbußen solche dringenden betrieblichen Erfordernisse darstellen. Hier ist allerdings zu beachten, dass solche finanziellen Engpässe dauerhaft sein müssen. Gerade vor dem Hintergrund, dass in der Corona-Krise enorme finanzielle Hilfestellungen und vereinfachte Kreditgewährungen geboten werden, sind deutliche Zweifel angebracht, dass solvente Unternehmen die Krise kurz- und mittelfristig nicht überstehen würden.

Im Übrigen ist die Kündigung auch „Ultima ratio“, also die letzte Möglichkeit. Vorher muss der Arbeitgeber alle milderen Mittel ausschöpfen, um eine Kündigung zu verhindern. Darunter fallen etwa der Überstundenabbau, die Anmeldung von Kurzarbeit oder ähnliches. Es bestehen daher deutliche Zweifel daran, dass betriebsbedingte Kündigungen einfach durchzusetzen sein werden.

Fristlose betriebsbedingte Kündigungen kommen nur in sehr, sehr engen Grenzen in Betracht, sodass auch hier dringend eine Einzelfallberatung notwendig ist.

Darf ich Urlaub anordnen?

Hier könnte es zu rechtlichen Schwierigkeiten kommen, da der Arbeitnehmer nach §1 BUrlG Anspruch auf „Erholungsurlaub“ hat. Diesem Anspruch wird man aber regelmäßig nur gerecht, wenn der Arbeitnehmer diesen unter Berücksichtigung von eigenen Plänen und Wünschen verwirklichen kann. Von einem verpflichtenden Urlaub ist daher abzuraten.

Darf ich eine Urlaubssperre anordnen?

Die Genehmigung von Urlaub obliegt dem Arbeitgeber. Stehen etwa wichtige betriebliche Belange der Genehmigung eines Urlaubs im Wege, ist es möglich, für bestimmte Mitarbeiter(ebenen) eine Urlaubssperre auszusprechen.

Darf ich Überstundenabbau anordnen?

Dem Anordnen von Überstundenabbau stehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken entgegen. Überstunden sind z. B. der Erholungszweck gerade nicht inhärent, sodass der angeordnete Überstundenabbau eine Möglichkeit sein kann, um wirtschaftlichen Freiraum zu schaffen. Soll Kurzarbeit eingeführt werden, müssen Überstundenkontingente regelmäßig vorher abgebaut werden.

3. Mieten

Mietstundungen als Gewerbetreibender: Welche Rechte bzw. Möglichkeiten habe ich bei meinem Vermieter?

Grundsätzlich besteht bei privaten wie auch gewerblichen Mietern die Zahlungspflicht des vereinbarten Mietzinses.

Die Gesetzesänderung vom 17. Dezember 2020 ermöglicht allerdings eine Anpassung des Mietvertrages rückwirkend für den Zeitraum ab April 2020 – wenn in dieser Zeit eine Störung der Geschäftsgrundlage durch behördlich angeordnete Schließungen vorlag. Diese Regelung bezieht sich auf alle Gewerbemietverhältnisse und ausdrücklich auch auf Pachtverhältnisse. Doch dies bedeutet nicht, dass Mieter jetzt pauschal ein Recht auf Mietminderung haben. Hier muss immer noch nach Einzelfall entschieden werden. Der Mieter muss in der Einzelfallentscheidung nachweisen können, dass er durch die behördlich angeordnete Schließung erhebliche Umsatzeinbuße hatte. Zu einer Anpassung der Mietverträge zählen zum Beispiel eine Minderung der Miete, eine Stundung oder die Auflösung des Mietvertrages. Eine individuelle Einigung zwischen Mieter und Vermieter ist hier allerdings weiterhin erforderlich. Eine aktuelle Presseinfo zu dem Thema finden Sie hier.

Ist eine Mietminderung im Gewerbebereich aufgrund der Corona-Pandemie möglich/zulässig?

Eine Mietminderung alleine aufgrund der Tatsache, dass die wirtschaftliche Fähigkeit infolge der Corona-Pandemie leidet, ist derzeit nicht möglich. Es gelten weiterhin die gesetzlichen Voraussetzungen für Minderungen.

Entschädigungsansprüche können nun bei Schließung bzw. Quarantäne aufgrund eines behördlichen Bescheides bestehen, da die behördlich angeordneten Schließungen jetzt offiziell als Störung der Geschäftsgrundlage angesehen werden. Dies stellt somit einen Grund dar, um die Miete zu stunden oder zu mindern –und zwar rückwirkend bis zum April 2020.

Hier finden Sie einen ausführlichen Artikel zum Thema "Störung der Geschäftsgrundlage aufgrund des Lockdowns".

4. Unternehmen

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Durch die COVID-19-Pandemie kommt es zu erheblichen negativen wirtschaftlichen Auswirkungen für Unternehmen, die auch in der Insolvenz münden können. Im Insolvenzfall können Gläubiger einen Insolvenzantrag stellen, § 14 Insolvenzordnung (InsO). Hingegen strafbewehrt verpflichtend ist ein solcher Insolvenzantrag z.B. für Geschäftsleiter von haftungsbeschränkten Unternehmen. Ebenfalls haftungsrelevant sind etwaige Zahlungsverbote bei eingetretener Insolvenzreife.

Seit dem Monat Januar 2021 wurde die Insolvenzantragspflicht für Geschäftsleiter von Unternehmen ausgesetzt, die einen Anspruch auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie (sogenannte November- und Dezemberhilfen) haben.

Voraussetzung ist, dass ein entsprechender Antrag auf Hilfsleistungen im Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Dezember 2020 gestellt wurde. War eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb des Zeitraums nicht möglich, wird die Insolvenzantragspflicht ebenfalls ausgesetzt. Die Insolvenzantragspflicht ist jedoch nicht ausgesetzt, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht oder die erhältliche Hilfeleistung für die Abwendung der Insolvenz unzureichend ist.

Die Aussetzung wird zum Schutz der betroffenen Geschäftsleiter, Unternehmen und deren Gläubiger und Geschäftspartner – wie auch bereits die vorherige Aussetzung der Insolvenzantragspflicht – durch weitere Maßnahmen flankiert:

  • Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht haften Geschäftsleiter nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen.
  • Die Kreditgewährung an von der COVID-19-Pandemie betroffene Unternehmen ist während der Aussetzung nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen.
  • Zudem sind während der Aussetzung erfolgende Leistungen an Vertragspartner nur eingeschränkt anfechtbar, d.h. Zahlungen sind während dieser Aussetzung rechtmäßig.

Verlängerung bis 30.04.2021: Voraussetzungen bleiben unverändert

Gesellschaftsrecht: Wie kann ich in Zeiten des Kontaktverbots eine Hauptversammlung abhalten?

Angesichts der weitreichenden Kontakt- und Veranstaltungsverbote stehen Unternehmen verschiedener Rechtsformen vor Problemen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung von z.B. Hauptversammlungen.

Mit Verabschiedung des „Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ wurden vielfache Erleichterungen diesbezüglich beschlossen.

So wurde etwa für Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Europäische Gesellschaften (SE) und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit die Regelung getroffen, dass der Vorstand die Entscheidung treffen kann, dass Versammlungen ohne die physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird, § 1 Abs. 2.

Mit diesen Regelungen wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Unternehmen ansonsten angesichts der rechtlichen Verpflichtungen in einer Art Vakuum stehen und auf Dauer nicht entscheidungsfähig sind. Dies ist angesichts der wirtschaftlichen Lage zu verhüten.

Betriebsschließungsversicherung: Was, wenn meine Versicherung nicht zahlt? Wie kann eine Rechtsschutzversicherung helfen?

Gewerbekunden haben vielfach eine sogenannte „Betriebsschließungsversicherung“ abgeschlossen, um solche Fälle zu versichern, die nicht in ihrer Beherrschungssphäre liegen. Dies soll insbesondere auch der Absicherung im Schadensfall aufgrund einer Schließung durch eine Behörde dienen. Ob eine Versicherung im Falle der Corona-Krise nunmehr bezahlt, hängt entscheidend von den jeweils vereinbarten Versicherungsbedingungen ab. Es kann vermehrt dazu kommen, dass Versicherungen die Leistung mit Hinweis darauf, dass die COVID-19-Pandemie nicht versichert sei, verweigern. In einem solchen Fall empfiehlt es sich daher dringend, eine Einzelfallprüfung durch einen Rechtsexperten vornehmen zu lassen. Gerade unabhängige Rechtsschutzversicherungen können hierbei unterstützend wirken.