Strand mit Palmen und Segelboot.

Coronavirus: Rechte von Reisenden

Seit das Coronavirus Europa und Deutschland erreicht hat, sorgen sich viele Menschen und sind verunsichert. Auch in rechtlicher Hinsicht sind jetzt viele Fragen offen – das gilt besonders für diejenigen, die eine Reise geplant haben, deren Flug gestrichen wurde oder die sich unter Quarantäne befinden.

Stand: 30. Juli 2021

Wir erklären dir hier gemeinsam mit Rechtsanwalt Frank Preidel von der Kanzlei Preidel . Burmester Rechtsanwälte aus Hannover, was du zum Thema Coronavirus und Reiserecht wissen musst.

Wie sieht es mit deinem Arbeitsplatz aus oder was passiert, wenn der Betrieb vorübergehend geschlossen wird? Falls du Fragen rund um dein Arbeitsverhältnis hast, erhältst du hier alle relevanten Informationen.

Darf man momentan verreisen?

Zunächst zur wichtigsten Frage: Darf und sollte man momentan überhaupt verreisen? Die bis zum 30. September 2020 geltende pauschale Reisewarnung für außereuropäische Länder wurde durch die umfassend differenzierten Reise- und Sicherheitshinweise für einzelne Länder am 1. Oktober 2020 abgelöst. Hier findest du aktuelle Reise- und Sicherheitshinweise sowie weitere Informationen vom Auswärtigen Amt. Zudem kannst du dich auf der Seite des Robert-Koch-Instituts über aktuelle Entwicklungen informieren.

Weitere Informationen der Bundesregierung für Reisende im In- und Ausland findest du hier.

Für Reisen innerhalb von Deutschland gelten weiterhin strenge Regelungen, um Hygienemaßnahmen und Abstandsregelungen einzuhalten. Vor allem für Bürger aus Gebieten mit sehr hohen Infektionszahlen werden Reisen innerhalb Deutschlands mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein.

Mittlerweile gibt es einige Begrifflichkeiten wie Virusvariantengebiete, Hochinsidenzgebiete, Anmeldepflicht usw. Bei Reisen in Coronazeiten solltest du die Begriffe kennen. Hier kannst du dich über die verschiedenen Arten von Risikogebieten informieren.

Übrigens: Im Auftrag von ROLAND Rechtsschutz hat YouGov eine repräsentative Befragung durchgeführt, die sich mit den aktuellen Reiseplanungen der Deutschen sowie ihren bisherigen Erfahrungen in Bezug auf bereits stornierte Reisen befasst. Die Ergebnisse zeigen, dass bereits 40 Prozent der Deutschen vor Ausbruch der Pandemie eine Reise gebucht hatten, die ausgefallen ist bzw. aller Wahrscheinlichkeit nach ausfallen wird.

5 Dinge über Testpflicht Infografik

Wo gelten derzeit Einreisebeschränkungen und Reisewarnungen? (Stand 30. Juli 2021)

Seit dem 01. Oktober 2020 gelten für einzelne Länder differenzierte Reisewarnungen und Sicherheitshinweise aufgrund des Coronavirus.

Eine Reisewarnung für nicht notwendige touristische Reisen ist weiterhin für alle Länder, die von der Bundesregierung als Risikogebiet eingestuft wurden, aktiv. Eine Quarantäneverordnung besteht für Länder, für die eine Einreise nur eingeschränkt möglich ist. Für Länder, in denen das Infektionsgeschehen gering ist und wo uneingeschränkte Reisemöglichkeit besteht, ist die Reisewarnung aufgehoben.

Für alle, die sich in einem Risiko- oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben, ist eine Registrierung vor der Einreise nach Deutschland über die digitale Einreiseanmeldung notwendig.

Informiere dich hier oder hier über die aktuellen Einreisebeschränkungen in Europa.

Aktuelles: Delta Variante - Hab Ich ein Recht auf kostenlosen Reiserücktritt?

Solltest du deinen Urlaub in einem jetzt eingestuften Virusvarianten-oder Hochinsidenzgebiet geplant haben, sind Voraussetzungen für einen kostenfreien Reiserücktritt gegeben. Zu beachten ist allerdings, dass ein solcher Rücktritt meist nur spät in Frage kommt, da die Bundesregierung ihre Einstufung immer nur temporär für maximal 14 Tage vornimmt.

Pauschalreisende haben in der Regel ein Recht auf kostenlosen Reiserücktritt, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen (§ 651h Abs. 3 BGB). Die Delta-Variante spiegelt einen solchen außergewöhnlichen Umstand wider.

Der Reiseveranstalter kann grundsätzlich eine Entschädigung vom Reisenden verlangen, wenn der Reisende seinen Rücktritt verfrüht erklärt - dies gilt wenn zum Zeitpunkt des Rücktrittes bspw. noch keine starke Gefährdung durch die Delta-Variante am Urlaubsort zu erwarten ist. Es handelt sich in diesem Fall um einen "gewöhnlichen" Rücktritt nach § 651 Abs. 1 BGB.

Bei Individualreisen ist in der Regel kein kostenloser Reiserücktritt möglich. Der Reisende kann bei Individualleistungen im Regelfall nur auf eine Kulanzlösung wie bspw. auf eine Umbuchung hoffen.

Die genauen Unterschiede zwischen Pauschal-und Individualreisen findest du weiter unten in diesem Artikel. Wir informieren dich auch über aktuelle Nachweispflichten, Quarantäneverordnungen uvm.

Können Urlauber Reisen wegen des Coronavirus‘ kostenlos stornieren?

Reiserücktritt bei Pauschalreisen

Im Reiserecht kommt es in Bezug auf deine Rücktrittsmöglichkeiten immer darauf an, ob du eine Pauschal- oder eine Individualreise gebucht hast. Pauschalreisende haben in der Regel bessere Karten, ihre Reise kostenlos zu stornieren oder umbuchen zu können.

Sobald es für ein Land oder eine Region eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gibt, sind Pauschalreisen dorthin in der Regel – aber nicht immer – kostenlos stornierbar. „Um von einer Reise kostenlos zurücktreten zu können, muss der Reisende darlegen, dass es im Zielgebiet zu unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen kommen wird. Dies kann sich einerseits aus einer Reisewarnung ergeben, andererseits aber auch aus der konkreten Verbreitung des Corona-Virus“, so Rechtsanwalt Frank Preidel. Gibt es in Staaten und Ländern keine Reisewarnung, ist es schwieriger, eine kostenlose Stornierung durchsetzen zu können, da der unvermeidbare und außergewöhnliche Umstand weggefallen ist.

Bevor du deine Reise stornierst, solltest du zuerst Kontakt zum Reiseveranstalter aufnehmen, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden. Momentan wenden sich aber ohnehin viele Reiseveranstalter direkt an ihre Kunden, da sie die gebuchten Pauschalreisen absagen. Pauschalreisende müssen daher oftmals nicht selbst aktiv werden.

Hier findest du weitere Informationen.

Aktueller Rechtsfall

Carolin F. hat ihren Südtirol-Urlaub aufgrund des Coronavirus für September 2020 storniert. Der Reiseveranstalter möchte die Anzahlung allerdings nicht zurückerstatten, weil noch nicht klar ist, dass er die Leistung nicht erbringen kann.

Rechtliche Würdigung: Die weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amts kann als Begründung für „unvermeidbare außergewöhnliche Umstände“ dienen, die zum Rücktritt vom Reisevertrag berechtigen. Diese Warnung gilt aktuell allerdings nur bis zum 14. Juni 2020. Kunden, die jetzt auf eigenes Risiko Reisen nach diesem Stichtag absagen, müssen gegebenenfalls mit Storno­gebühren rechnen.

Lösung: ROLAND Rechtsschutz hat ihre Kunden telefonisch an einen auf Reiserecht spezialisierten Kooperationspartner weitergeleitet. Dieser Kooperationspartner hat ein Anschreiben an den Reiseveranstalter verfasst und die Anzahlung erfolgreich zurückgefordert. Die Rückzahlung ist auch auf die Kulanz des Reiseveranstalters zurückzuführen.

Reiserücktritt bei Individualreisen

Normalerweise sieht es für Individualreisende dagegen nicht so rosig aus, zum Beispiel wenn es um eine Flugrückerstattung geht. Sie haben nur dann einen Anspruch auf einen Ersatzflug und eine Ausgleichszahlung, der Flug abgesagt oder für das Reiseland eine Reisewarnung ausgesprochen wird. Hierauf kannst du dich berufen, wenn die Grenzen weiterhin geschlossen sind oder die Flüge nicht mehr durchgeführt werden. Auch bei Individualreisen bestehen deshalb gute Chancen, dass du deinen Flug stornieren oder umbuchen kannst, ohne auf den Kosten sitzen zu bleiben, obwohl das Coronavirus und die damit zusammenhängenden Ausfälle rechtlich gesehen als höhere Gewalt einzustufen und damit grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind. „Viele Airlines werden sich vermutlich auf außergewöhnliche Umstände berufen, die sie von einer Zahlungspflicht entbinden würde. Ob dies tatsächlich der Fall ist, muss bezogen auf den Einzelfall geprüft werden“, so der Rechtsexperte.

„Auch weitere Leistungen wie Unterkünfte, Ausflüge oder Mietwagen sind in der Regel erstattungsfähig. Können Individualreisende den Urlaubsort nicht erreichen, weil die Grenzen gesperrt sind, müssen sie nach deutschem Recht auch nicht dafür zahlen“, erklärt Rechtsanwalt Frank Preidel. Individualreisende müssen sich allerdings eigenständig um die Stornierung oder Umbuchung kümmern. Zudem gibt es hierbei eine Ausnahme: Wenn du deine Unterkunft direkt beim Vermieter im Ausland gebucht hast, gilt das Recht des jeweiligen Landes. Je nach Fall kann es dann vorkommen, dass du Stornogebühren zahlen musst.

Sonderfall bei Pauschalreisen: Ausfall von versprochenen Reisebestandteilen

„Wenn bei einer Pauschalreise einzelne Programmpunkte aufgrund der Corona-Pandemie ausfallen müssen, besteht in der Regel kein Recht zur Minderung des Reisepreises, da es hierfür das Verschuldens des Reiseveranstalters bedarf“, so Rechtsanwalt Frank Preidel. Der Reisepreis kann lediglich reduziert werden, wenn der Veranstalter für den Ausfall verantwortlich ist. Falls es durch den Programmausfall zu einer erheblichen Änderung der Reise kommt – dann kannst du von der Pauschalreise im Einzelfall kostenfrei zurücktreten. Auch hier kommt es jedoch auf die konkreten Umstände des Einzelfalls und die vereinbarten Reisebedingungen an – wende dich deshalb zunächst an den Reiseveranstalter.

Reiserücktritt bei Quarantäne in Deutschland

Bist du momentan in Deutschland und wirst unter Quarantäne gestellt, ist es für dich vermutlich generell schwierig, deine Reise momentan zu stornieren. Dies gilt unabhängig davon, ob du eine Pauschalreise gebucht hast oder deine Reise selbst organisierst und liegt daran, dass auch der Reiseveranstalter nichts dafür kann, dass du dich – womöglich – mit dem Virus infiziert hast.

Anders sieht es aus, wenn du eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hast. Diese springt im Falle einer Quarantäne in den meisten Fällen ein, weil es sich um einen schwerwiegenden und nicht vorhersehbaren Grund handelt, aus dem du deine Reise nicht antreten kannst.

Quarantäne im Ausland

Du hast bestimmt von dem Kreuzfahrtschiff in Japan gehört, dessen Passagiere unter Quarantäne gestellt wurden. Oder dass auf Teneriffa ein Hotel mit knapp 1.000 Feriengästen unter Quarantäne gestellt wurde, weil ein Gast positiv auf Corona getestet worden war. Was passiert in so einer Situation, etwa, wenn du deinen geplanten Rückflug nicht antreten kannst? Oder wenn du unter Quarantäne im Hotel stehst? „Für Pauschalreisende gilt hier, dass der Reiseveranstalter in der Regel die Kosten für einen verlängerten Aufenthalt von bis zu drei Tagen trägt. Anschließend müssen Reisende die Kosten selber tragen. In einigen Ländern übernehmen die Behörden zusätzliche Kosten, wenn Urlauber unter Quarantäne gestellt werden. Dies hängt allerdings von den jeweils geltenden Gesetzen ab“, so Rechtsanwalt Preidel. In jedem Fall solltest du deinen Reiseveranstalter informieren, der dir dann weiterhelfen kann.

Für Individualreisende gelten hingegen andere Regeln: „Zunächst sind Individualreisende auf sich allein gestellt und somit für den eigenen Transport verantwortlich“, weiß Rechtsanwalt Preidel. Bei einer Umbuchung – beispielsweise aufgrund von Quarantäne – musst du also grundsätzlich die entstehenden Kosten selber tragen. „Allerdings sind viele Airlines momentan sehr kulant. Zudem fallen ohnehin viele Flüge aus, sodass Passagiere diesen Flug gar nicht antreten könnten – selbst, wenn sie wollten. In jedem Fall lohnt es sich, Kontakt zur Airline zu suchen und sich über besondere Storno- und Umbuchungsregeln zu informieren.“ Egal ob Pauschal- oder Individualreise: Ein Recht auf Verdienstausfall besteht bei Quarantäne im Ausland leider nicht. Denn das deutsche Gesetz sieht lediglich bei Quarantänemaßnahmen, die durch deutsche Behörden angeordnet wurden, die Zahlung eines Verdienstausfalls vor.

Arbeitgeber: Urlaub streichen oder verschieben

Die Urlaubspläne, die viele Reisende am Anfang des Jahres hatten, wurden aufgrund des Coronavirus ordentlich durcheinander gerüttelt. Dennoch müssen Unternehmen ihre Jahresplanung für den Urlaub der Mitarbeitenden vornehmen. „Zwar legt der Arbeitgeber grundsätzlich den Urlaub fest, allerdings muss er hierbei die Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen“, erklärt Rechtsanwalt Frank Preidel. Eine einmal erteilte Urlaubszusage kann daher vom Arbeitgeber nicht zurückgezogen werden, auch wenn dieser nachträglich feststellt, dass der Zeitpunkt ungünstig ist. Der Rechtsexperte hierzu: „Ausnahmen liegen nur in seltenen Fällen wie Naturkatastrophen oder existenzbedrohenden Unternehmenskrisen, die nur eine bestimmte Arbeitskraft abwenden kann, vor.“ Sollte dein Betrieb vom Coronavirus in eine existenzbedrohende Notlage geraten sein, kann es sein, dass du tatsächlich deinen geplanten Urlaub stornieren musst – Voraussetzung hierfür ist aber, dass du dich einvernehmlich mit deinem Arbeitgeber einigst.

Umgekehrt haben aber auch Arbeitnehmer Pflichten. In vielen Unternehmen ist es gerade untersagt, bereits verbindlich geplanten Urlaub umzulegen. Dies ist rechtens, wie Frank Preidel erklärt: „Grundsätzlich gilt: genehmigt ist genehmigt. Somit ist auch der Arbeitnehmer an den verbindlich gebuchten Urlaub gebunden.“ Solltest du allerdings im Urlaub krank werden und eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen können, werden dir die Tage nicht von deinem Jahresurlaub abgezogen.

Testpflicht für Reiserückkehrende

Alle Reiserückkehrende, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und in die Bundesrepublik Deutschland mit dem Auto, der Bahn oder dem Flugzeug einreisen, müssen ab dem 1. August 2021 ein negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis mit sich führen und vorlegen. Diese Nachweispflicht gilt unabhängig von Risikogebieten. Der Antigen-Schnelltest muss innerhalb von 48 Stunden vor der Einreise erfolgen. Bei Virusvariantengebieten verkürzt sich die Frist bei Antigen-Tests auf 24 Stunden. PCR Tests sind 72 Stunden gültig. Kosten für Schnell- oder PCR-Tests im Ausland sind dabei selbst zu zahlen.

Darüber hinaus sind folgende Quarantäne-Regelungen zu beachten: 

Bei Einreise aus Hochrisikogebieten müssen Nicht-Geimpfte und Nicht-Genesene direkt nach der Rückkehr zehn Tage in Quarantäne. Diese kann frühestens ab dem fünften Tag mit einem negativen Testnachweis beendet werden. Bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet beträgt die Quarantänezeit vierzehn Tage - eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne ist nicht möglich. 

Alles rund um die aktuellen Regeln zur Testpflicht findest du hier. Zudem ist eine Registrierung vor der Einreise nach Deutschland über die digitale Einreiseanmeldung notwendig.

Obwohl die angeordnete Test-Pflicht von einigen Kritikern als Eingriff in die Grundrechte der Reiserückkehrenden diskutiert wird, ist sie rechtlich durch Paragraph 36 Abs. 7 und § 5 des Infektionsschutzgesetzes gestützt. Demnach kann der Bund angesichts der Pandemie eine ärztliche Untersuchung bei Rückkehrenden aus Risikogebieten anordnen. Ein Verstoß gegen die Vorschrift gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Lohnfortzahlung während der Quarantäne?

Bis den Reisenden nach ihrer Rückkehr aus einem Risikogebiet ein negatives Testergebnis vorliegt, müssen sich die Urlauber in Quarantäne begeben. Vor allem für Arbeitnehmer stellt sich dabei die Frage, ob sie während dieser Zeit zuhause einen rechtlichen Anspruch auf ihr Gehalt haben.

Grundsätzlich steht Reisenden, die sich wissentlich in ein Risikogebiet begeben, nach § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs während ihrer Quarantäne keine Lohnfortzahlung zu. Besteht in deinem Betrieb die Möglichkeit, Tätigkeiten im Homeoffice zu erledigen, bleibt dein Anspruch auf Zahlung des Gehalts aber natürlich bestehen.

Anders sieht die Lage aus, wenn das Urlaubsland erst nach Reiseantritt zu einem Risikogebiet erklärt wird. Arbeitnehmer, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Land aufhalten, haben nach rechtlichem Verständnis nicht schuldhaft gehandelt und somit einen Anspruch auf die Fortzahlung ihres Gehalts während der angeordneten Quarantäne. Eine Besonderheit gibt es in diesem Fall jedoch: Arbeitgeber können sich das bezahlte Gehalt nach § 56 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes von der zuständigen Behörde erstatten lassen.

Unser Partneranwalt

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht kennt sich Frank Preidel bestens mit Rechtsfällen rund ums Berufsleben aus. Seit 2005 ist der ROLAND-Partneranwalt als selbstständiger Rechtsanwalt tätig und gründete 2007 mit Frau Rechtsanwältin Christine Burmester die Kanzlei Preidel . Burmester in Hannover. Die Kanzlei betreibt mittlerweile drei weitere Zweigstellen. Frank Preidel ist übrigens darüber hinaus ausgebildeter Mediator.

Frank Preidel

Frank Preidel

Kanzlei Preidel . Burmester