Ein Mann möchte etwas zurückgeben.

Garantie und Gewährleistung: Unterschied, Fristen, Bedingungen u. v. m.

Leben & Freizeit

Gekauft, zu Hause ausgepackt und plötzlich stimmt irgendwas mit dem Neuerwerb nicht. Egal, ob Gewährleistung oder Garantie – Hauptsache das Gerät wird repariert oder ersetzt. Doch so einfach ist das nicht. Denn die beiden Leistungen unterscheiden sich voneinander. Daher sehen wir uns diese Unterschiede einmal ganz genau an.

Zudem werfen wir einen Blick auf die Fristen und Bedingungen, die du beachten musst. Ebenfalls erklären wir dir, wie du Sachmängel reklamieren oder auch von einem Kaufvertrag zurücktreten kannst.

Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung

Was ist der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung? Eine Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers oder Händlers. So ist sie nicht gesetzlich geregelt. Ihre Dauer und Bedingungen werden vom Hersteller oder Händler selbst festgelegt. Oft wird über einen Zeitraum von zwölf bis 24 Monaten garantiert, dass die Ware bei sachgemäßer Nutzung einwandfrei funktioniert. Welche Mängel abgedeckt werden, hängen von den individuellen Garantie-Bedingungen ab. Allerdings sind Verschleißteile häufig ausgeschlossen.

Hingegen ist die Gewährleistung gesetzlich vorgeschrieben. Sie greift bei Neuware, wenn in den ersten zwei Jahren Sachmängel auftreten. Bei Gebrauchtware läuft die Gewährleistung zwölf Monate. In dieser Zeit besteht gegenüber dem Händler Anspruch auf Reparatur oder Austausch des Produkts. Falls die Nachbesserung erfolglos oder unzumutbar ist, kann der Käufer sein Geld zurückverlangen.

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Gewährleistung: Bedingungen, Fristen und Privatkauf

Was ist Gewährleistung? Die gesetzliche Gewährleistung – auch Mängelhaftung genannt – deckt alle Mängel ab, die ein Produkt zum Kaufzeitpunkt hatte. Geregelt ist die Gewährleistung im BGB. Demnach ist jeder Händler dazu verpflichtet, sie bei Neuware für zwei Jahre und bei Gebrauchtware für zwölf Monate einzuräumen. Von Mängeln abzugrenzen ist die sog. „vereinbarte Beschaffenheit“, also z.B. die Seetauglichkeit bei Verkauf eines gebrauchten Boots. Fehlt diese, da die Holzkonstruktion unerkannt schimmelt, handelt es sich nicht um einen Mangel, sondern um das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit.

"Paragraph 437 BGB definiert die Rechte des Käufers bei einem Mangel. So kann er Nachbesserung verlangen. Falls dies nicht gelingt, kann er den Kaufpreis mindern oder vom Kauf zurücktreten. Zunächst sollte der Mangel immer schriftlich gemeldet werden, damit auch alle Ansprüche geltend gemacht werden können", erklärt Rechtsanwalt Dirk Torsten Keller.

Hier findest du einen Musterbrief für eine Mangel-Meldung an den Händler.

Sollte durch den Mangel weiterer Schaden entstanden sein, kann über die Gewährleistung Schadensersatz oder ein Ersatz vergeblicher Aufwendung verlangt werden.

Frist bei der Gewährleistung

Abhängig von der Ware und der Vorgehensweise beim Kauf ergibt sich für die Gewährleistung, wie lange sie beansprucht werden kann. § 438 BGB schreibt folgende Gewährleistungs-Fristen vor:

  • Die reguläre Gewährleistung beträgt 24 Monate ab Erhalt der Ware oder Dienstleistung.
  • Sie beträgt drei Jahre, wenn ein Mangel beim Kauf wissentlich verschwiegen wurde.
  • Fünf Jahre Gewährleistung besteht auf Bauwerke und Baustoffe.
  • Handelt es sich um ein dringliches Herausgaberecht eines Dritten, besteht nach dem Kauf eine Gewährleistung von 30 Jahren.

Wird in den ersten zwölf Monaten ein Mangel festgestellt, liegt die Beweislast beim Verkäufer. Mit anderen Worten: Der Händler muss beweisen, dass das Produkt zum Kaufzeitpunkt einwandfrei war und der Mangel erst später entstanden ist. Ab dem 13. Monat kehrt sich die Beweislast um. Danach muss der Käufer darlegen, dass der Mangel bereits beim Kauf bestand und nicht durch ihn entstanden ist. „Die Beweislastumkehr nach zwölf Monaten ist eine neue Regelung. Bei allen Käufen vor dem 31. Dezember 2021 gilt sie schon nach sechs Monaten”, weist Anwalt Dirk Torsten Keller hin.

Gewährleistung beim Privatkauf

Bei Gebrauchtware besteht eine gesetzliche Gewährleistung von zwölf Monaten. Allerdings nur wenn die Ware bei einem Händler gekauft wurde. Privatpersonen können beispielsweise auf Kleinanzeigen-Portalen im Internet Gewährleistung für Sachmängel ausschließen. Dazu ist aber eine rechtssichere Formulierung in der Anzeige erforderlich. Soll bei einem Privatkauf keine Rücknahme oder Garantie greifen, muss ein Text in folgender oder ähnlicher Form in der Anzeige stehen:

„Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.“

Dies gilt nur wenn aufgrund von Häufigkeit von Verkäufern fraglich ist, ob der Verkäufer tatsächlich noch als Privatperson auftritt oder ggf. schon als Händler. Fehlen die Angaben, muss auch die Privatperson zwölf Monate für das verkaufte Produkt geradestehen.

Garantie – was genau bedeutet das?

Was ist Garantie? Im Gegensatz zur Gewährleistung ist die Garantie eine freiwillige Leistung des Herstellers, Händlers oder eines Dritten. Wie lange die Garantie läuft, kann der Hersteller oder Händler selbst bestimmen. Grundsätzlich orientieren sich viele Garantien an der gesetzlichen Gewährleistung von 24 Monaten. Beispielsweise kann ein Anbieter aber auch die Garantie seiner Elektrogeräte auf fünf oder sogar zehn Jahre verlängern.

Neben der Dauer kann der Hersteller oder Händler auch alle anderen Bedingungen der Garantie selbst wählen. Oft wird mit einer Geld-zurück-Garantie geworben. Dadurch entsteht der Eindruck, dass der Käufer immer vom Kauf zurücktreten kann. „Allerdings sollte hier immer zunächst ein Blick in die Garantie-Bedingungen geworfen werden. Denn oft gibt es das Geld nur unter bestimmten Voraussetzungen zurück”, erläutert Dirk Torsten Keller. Beispielsweise ist die Geld-zurück-Garantie auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt, der unabhängig zur restlichen Garantie läuft.

Reklamation, Umtausch oder Rücktritt vom Kaufvertrag – das muss man beachten

Bescheinigt der Hersteller der Ware eine Garantie, spricht man von einer Herstellergarantie. Meistens erhält der Käufer das Recht, das Produkt bei Schäden kostenlos reparieren zu lassen. Häufig wird auch ein Umtausch angeboten. Allerdings räumt eine Herstellergarantie in der Regel keine Möglichkeit ein, vom Kauf zurückzutreten.

Hingegen ist im Gewährleistungsfall der Rücktritt vom Kaufvertrag möglich. Allerdings hat der Verkäufer zunächst das Recht zur Nacherfüllung. Das bedeutet, dass der Verkäufer zunächst versuchen darf, die Ware zu reparieren oder zu ersetzen. Ob sie repariert oder getauscht werden soll, darf der Kunde nach § 439 Abs. 1 BGB bis zur Grenze der Unverhältnismäßigkeit selbst entscheiden. Erst wenn die Reparatur zweimal missglückt und eine Ersatzlieferung nicht erfolgt oder das Ersatzprodukt ebenfalls mangelhaft ist, kann der Käufer sein Geld zurückverlangen. Für alle ab dem 1. Januar 2022 gekauften Produkte haben Händler nur einen Reparaturversuch.

Für die Nacherfüllung muss der Käufer dem Händler eine angemessene Frist setzen. Läuft diese erfolglos ab, kann er eine Minderung des Kaufpreises verlangen oder sogar ganz vom Kauf zurücktreten. Auf der Internetseite der Verbraucherzentrale findet sich ein geeignetes Musterschreiben. Weder bei der Reparatur noch bei einer Ersatzlieferung darf der Verkäufer Kosten für Transport, Arbeitsleistung und Materialien berechnen.

Sachmängelhaftung

Der Begriff Verschleißteil ist gesetzlich nicht definiert. Bei der Gewährleistung spielt er auch keine Rolle. Hier ist nur relevant, ob der Sachmangel schon beim Kauf existiert hat. Allerdings muss der Verkäufer für die Abnutzung von Verschleißteilen nicht aufkommen. „Da die Abgrenzung zwischen Verschleiß und Mangel schwer zu erkennen ist, birgt die Sachmängelhaftung bei Verschleißteilen oft ein großes Konfliktpotenzial”, sagt Anwalt Dirk Torsten Keller.

Mängel richtig beweisen – so geht’s

Werden Sachmängel später als zwölf Monate nach dem Kauf angezeigt, muss der Käufer beweisen, dass sie bereits beim Kauf bestanden. Nur dann kann er sich auf die Gewährleistung berufen. Dazu muss er beweisen, dass er das Produkt ordnungsgemäß bedient hat. Zudem muss er darlegen, dass der Sachmangel nicht durch ihn entstanden ist. Es ist wichtig, den Sachmangel konkret nachzuweisen. Oft kann dies nur ein Sachverständiger.

Für den Fall einer Klage benötigt der Käufer eine schriftliche Zusicherung des Händlers, dass er die Ware einwandfrei übergeben hat. Alle Quittungen, die mit dem Kauf in Verbindung stehen, sollten dem Gericht vorgelegt werden. Zudem können Zeugen eine entscheidende Rolle spielen. Eine Rechtsschutzversicherung kann dabei unterstützen, den richtigen Anwalt Dirk Torsten Keller für den Gerichtsprozess zu finden.

Sachmängel beim Online-Shopping

Die gesetzliche Gewährleistung gilt für alle Käufe, egal wo sie getätigt wurden. Dementsprechend kann sie auch beim Online-Shopping geltend gemacht werden. Dazu muss die Ware schriftlich per Mail oder Brief reklamiert werden. Binnen einer Frist von 14 Tagen kann jeder Kauf ohne Angabe von Gründen widerrufen und die Ware zurückgeschickt werden. Allerdings trägt der Verkäufer nur im Gewährleistungsfall die Versandkosten der Retoure.

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Dieser Artikel wurde ursprünglich am 25. Februar 2022 veröffentlicht (Haftungsausschluss).

Unser Partneranwalt

Rechtsanwalt Dirk Torsten Keller hat im Jahr 2002 sein Examen in Köln absolviert und ist seit 2004 Partner der Kanzlei Winter Rechtsanwälte. Dort ist er als Fachanwalt für die Bereiche Verkehrs- und Versicherungsrecht, sowie für Bau- und Architektenrecht zuständig. Dirk Torsten Keller bietet seinen Mandanten in Stresssituationen seine anwaltliche Hilfe an und versucht bestmöglich die Interessen dieser zu vertreten. Neben dem Standort Bergisch Gladbach ist die Kanzlei Winter Rechtsanwälte auch in Köln vertreten.

Dirk Torsten Keller

Dirk Torsten Keller

Kanzlei Winter Rechtsanwälte

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Privatrechtsschutz“