Konfliktpotenzial bei Online-Auktionen.

eBay & Co.: Was ist bei Online-Auktionen erlaubt?

Leben & Freizeit

Drei, zwei, eins … meins! Wer kennt nicht noch den alten Werbeslogan von eBay? Inzwischen gibt es unzählige Websites für Online-Auktionen, über die man seine Sachen schnell und einfach verkaufen kann – ganz bequem von zu Hause aus. Schneller kann man seine eigenen Sachen ja nicht zu Geld machen, oder? Eigentlich eine sehr praktische Angelegenheit, wenn man den Aufwand eines Flohmarktverkaufs bedenkt.

Doch gerade bei Online-Auktionen gibt es ein hohes Konfliktpotenzial, zum Beispiel, wenn der Verkäufer auf einmal doch nicht mehr verkaufen will oder der Käufer sein Angebot plötzlich wieder zurücknimmt. Wie das gesetzlich geregelt ist, habe ich bei Rechtsanwalt Kai Solmecke nachgefragt.

Kann der Höchstbietende einer Online-Auktion sein Angebot nachträglich zurückziehen?

Kurz vor Ablauf eines Angebots, ist die Spannung besonders hoch – vor allem, wenn die Bieter gegenseitig den Preis noch bis in die letzten Sekunden hochtreiben. Doch was ist, wenn der Höchstbietende danach sein Angebot zurücknimmt? Als Verkäufer hätte man jedenfalls allen Grund verärgert zu sein. Kai Solmecke gibt eine klare Antwort dazu: „Der Vertrag kommt nach Ende der Angebotsfrist mit demjenigen Kaufinteressenten verbindlich zustande, der das höchste Gebot abgegeben hat. Das Geschäft ist bereits dann wirksam, wenn dieser innerhalb der Auktionszeit das höchste Gebot abgeliefert hat.“ Generell gilt dann also: Sich gegen die Ware zu entscheiden und vom Kauf zurückzutreten, ist in der Regel nicht mehr möglich!

Kann der Verkäufer bei einer Online-Auktion sein Angebot wieder zurückziehen?

Egal ob man sich spontan dagegen entschieden oder ein Familienangehöriger Interesse am gerade inserierten Mountainbike angemeldet hat – es gibt viele Gründe für Verkäufer, das Angebot auf einer Online-Auktionsplattform zurückzuziehen. Das ist besonders für den Käufer ärgerlich, der in Gedanken schon die ersten Radtouren geplant hat. Aber ist es rechtlich überhaupt erlaubt, sein Angebot als Verkäufer wieder zurückzuziehen? „Ob ein Verkäufer einen in einem Online-Portal eingestellten Artikel wieder herausnehmen kann, richtet sich nach den Bestimmungen der Online-Portale. Die stellen nämlich sozusagen die ‚Spielregeln‘ der Auktion auf. Und jeder Auktionsteilnehmer hat die Möglichkeit, sie einzusehen. Nach diesen Regeln kann sich der Verkäufer eine berechtigte Angebotsrücknahme vorbehalten“, so Rechtsanwalt Kai Solmecke. Diese „Spielregeln“ solltet ihr euch daher genau anschauen, bevor ihr einen Artikel einstellt!

Häufig hängt nach den Bestimmungen der Online-Portale eine mögliche Angebotsrücknahme von drei Faktoren ab:

  • aus welchem Grund er das Angebot zurücknimmt,
  • wann er es zurücknimmt und
  • ob bereits Gebote vorliegen.

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Aus diesen Gründen darf das Angebot zurückgezogen werden

Allgemein anerkannte Gründe zur Rücknahme des Angebots: Ist der Artikel schuldlos verloren gegangen, beschädigt worden oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar, kann der Verkäufer das Angebot grundsätzlich zurücknehmen. Das gleiche gilt, wenn er beim Eingeben des Preises einen Fehler gemacht hat und das Angebot nicht mehr bearbeiten oder ändern kann – zum Beispiel, weil die Online-Plattform die technischen Voraussetzungen nicht hergibt.

„Liegt keiner dieser Gründe vor, ist zunächst erst einmal von einer Bindungswirkung des Angebots auszugehen, das heißt, das Angebot kann nicht einfach wieder zurückgezogen werden“, so Rechtsanwalt Kai Solmecke. Das heißt konkret: Wer sein Angebot zurückziehen möchte, ist zunächst einmal gut beraten, in die Bestimmungen der Auktions-Portale zu schauen. Hier finden sich meist ausdrückliche Regeln, unter welchen Voraussetzungen ihr einen Artikel wieder aus einer Auktion herausnehmen könnt.

Aber Achtung: Ein Großteil dieser sogenannten eBay-Regeln standen schon bei Gericht auf dem Prüfstand. Denn gerade bei Online-Auktionsplattformen kommt es immer wieder zu rechtlichen Streitigkeiten zwischen Käufern und Verkäufern. Wenn ihr also etwas kaufen oder verkaufen wollt und es kommt zu Konflikten, erkundigt euch lieber einmal zu viel bei einem Anwalt. Im Einzelfall gibt auch der Anwalt den Tipp, sich rechtlichen Rat einzuholen.

Was sind die Pflichten und Rechte eines Käufers?

Wir empfehlen dir als Käufer, dir vor einem Kauf die Bewertungen eines Verkäufer genau anzuschauen – so kannst du meist schon eine unschöne Überraschung vermeiden. Bist du dir unschlüssig, ob das Produkt tatsächlich das richtige für dich ist oder hast du Angst, dass der Verkäufer etwas verschweigt, kannst du immer den Verkäufer kontaktieren und nach weiteren Bildern und Informationen fragen.

Und welche Rechte und Pflichten hat der Verkäufer?

Auch Verkäufer sollten auf ein paar Dinge achten. Wenn du ein größeres Teil versteigerst und der Käufer den Wunsch hat, dieses vorher zu besichtigen, musst du diesen Wunsch akzeptieren. Außerdem darfst du dein Produkt natürlich anpreisen, die Ware sollte aber nicht von deiner Beschreibung abweichen und du darfst kein Produktversprechen brechen. Außerdem solltest du unbedingt auf das Urheberrecht von Fotos achten. Du darfst nur private Bilder ins Internet stellen. Kopierst du Fotos, verletzt du das Urheberrecht eines Fotos und kannst bestraft werden.

Mit diesen Tipps und Tricks steht einem erfolgreichen Kauf bzw. Verkauf eigentlich nichts mehr im Wege!

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Dieser Artikel wurde ursprünglich am 18. Mai 2017 veröffentlicht (Haftungsausschluss).

Unser Partneranwalt

Kai Solmecke kennt sich mit dem Zivilrecht bestens aus. Er ist Gründungspartner der Siegburger Kanzlei Solmecke Rechtsanwälte, die inzwischen an sechs Standorten im Rheinland vertreten ist. Mit ihrem großen Rechtsanwaltsteam deckt die Kanzlei eine Vielzahl an juristischen Fachgebieten ab, so zum Beispiel Bank- und Kapitalmarktrecht, Bau- und Architektenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Miet-und WEG-Recht, Versicherungsrecht, Arbeitsrecht und Verkehrsrecht. Die Kanzlei vertritt sowohl mittelständische Unternehmen als auch Verbraucher.

Kai Solmecke

Kai Solmecke

Kanzlei Solmecke Rechtsanwälte

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Privatrechtsschutz“