Elterngeld für die Familie.

Elterngeld und ElterngeldPlus

Leben & Freizeit

Du wirst bald Mutter oder Vater und freust dich schon darauf, dann möglichst viel Zeit mit deinem Kind zu verbringen? Als Ausgleich für die Arbeit, die dafür ruht, hast du in den ersten Monaten einen Anspruch auf Elterngeld. Aber wer bekommt eigentlich Elterngeld und welche Formen gibt es? Diese und weitere Fragen beantworte ich dir zusammen mit unserer Partneranwältin Marie-Christine Wilbert.

Was ist Elterngeld?

Wenn du nach der Geburt weniger oder gar nicht mehr arbeitest, schafft das Elterngeld einen Ausgleich für das verminderte Einkommen. So kannst du dich darauf konzentrieren, dein Kind zu erziehen und zu betreuen.

Was sind die Voraussetzungen?

Du kannst Elterngeld bekommen, wenn du …

  • dein Kind selbst betreust und erziehst.
  • du mit deinem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebst.
  • du gar nicht bzw. maximal 32 Stunden pro Woche arbeitest.
  • du in Deutschland lebst.

Auch wenn du vor der Geburt nicht gearbeitet hast, steht dir Elterngeld zu.

Wichtig

Das Kind muss nicht dein leibliches Kind sein. Die Voraussetzungen gelten auch für Adoptivkinder und das leibliche Kind deines Partners bzw. deiner Partnerin. Auch für Enkelkinder oder Nichten oder Neffen, die du aufnimmst und betreust, kannst du in besonderen Fällen Elterngeld bekommen. Wichtig ist, dass die leiblichen Eltern nicht in der Lage sind, das Kind selbst zu betreuen.

Für Pflegekinder hingegen besteht kein Anspruch auf Elterngeld. Hier besteht jedoch die Möglichkeit anderer finanzieller Unterstützung, etwa vom Jugendamt.

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Muss man Elternzeit nehmen?

Elterngeld und Elternzeit werden oft als zwingend miteinander verknüpft verstanden. Dabei musst du nicht unbedingt Elternzeit nehmen. Wichtig für den Anspruch von Elterngeld ist nur, dass du nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitest. Alles zum Thema Elternzeit liest du im Artikel "Elternzeit – mehr Zeit für das Kind".

Wie lange bekommt man Geld?

Du bekommst Elterngeld ab der Geburt des Kindes.

Wichtig: Elterngeld wird nach Lebensmonaten gezahlt. Ein Beispiel: Wird dein Kind am 28. Juni geboren, dann ist

  • der 1. Lebensmonat vom 28. Juni bis 27. Juli
  • der 2. Lebensmonat vom 28. Juli bis 27. August
  • und so weiter.

Es gibt jedoch eine Ausnahme, wie Rechtsanwältin Marie-Christine Wilbert erklärt: „Bei Adoptivkindern kommt es nicht auf den Geburtstag an, sondern auf den Tag, an dem du das Kind in deinem Haus aufnimmst. Das gilt auch, wenn das Adoptionsverfahren noch läuft, also während der sogenannten Adoptionspflege.“

Elterngeld vs. Mutterschaftsgeld

Was viele nicht wissen: Die Zeit, in denen du Mutterschaftsgeld erhältst, wird vom Elterngeld abgezogen und kommt nicht oben drauf. „Nach der Geburt erhalten Frauen von ihrem Arbeitgeber und ihrer Krankenkasse insgesamt acht Wochen Mutterschaftsgeld, also die volle Summe des Gehalts vor der Geburt“, weiß Rechtsanwältin Marie-Christine Wilbert.. „Bei einem Frühchen – das Kind kommt drei Wochen oder noch früher als errechnet zur Welt – verlängert sich diese Zeit auf zwölf Wochen zzgl. des Zeitraums, die es zu früh geboren ist.“ Diese Zeit wird dann aber voll auf das Elterngeld angerechnet. Du erhältst also nicht vier Monate Mutterschutzgeld plus zwölf Monate Elterngeld. Lies hier mehr zum Thema Mutterschutz.

Wie lange du genau Elterngeld erhältst, hängt zudem von der Variante ab, für die du dich entscheidest. Es gibt das Basiselterngeld, ElterngeldPlus und als Ergänzung dazu noch den Partnerschaftsbonus. Die Varianten können alle miteinander kombiniert werden.

Wichtig zu wissen: Wenn du dich zunächst für eine Variante entschieden hast, kannst du dich monatlich für eine andere entscheiden – sofern alle unten genannten Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Elterngeldreform - das ändert sich ab September 2021

Der Bundesrat verabschiedete im Februar 2021 eine Reform des Elterngeldes. Durch diese Reform ändern sich einige Aspekte im Hinblick auf die Verdienstgrenze, Partnerschaftsbonus uvm. Von der Reform betroffen sind alle Geburten ab dem 01.09.2021. Für vor diesem Stichtag geborene Kinder gilt weiterhin das alte Recht.

  • Absenkung der Verdienstgrenze: Paare mit einem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen von mehr als 300.000 Euro pro Jahr haben künftig keinen Anspruch mehr auf Elterngeld. Bisher lag die Grenze bei 500.000 Euro. Bei Alleinerziehenden liegt der Wert weiterhin bei 250.000 Euro jährlich.
  • Mehr Teilzeitarbeit möglich: Eltern, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, hatten bislang nur dann Anspruch auf Elterngeld, wenn sich die Arbeitszeit auf maximal 30 Stunden pro Woche belief. Aufgrund der Reform sind nun 32 Stunden pro Woche möglich. Damit soll eine 4-Tage-Woche für die Eltern ermöglicht werden.
  • Partnerschaftsbonus: Eltern dürfen parallel im Partnerschaftsbonus zwischen 24 und 32 Stunden in der Woche arbeiten. Der Bonus kann nur für zwei aufeinanderfolgende Monate und bis zu maximal vier Monate genommen werden.
  • Mehr Elterngeld für Eltern mit Frühgeburten: mit Hilfe der Reform sollen Eltern mit Frühgeburten entlastet werden. Genaue Infos findest du weiter unten im Artikel.
  • Nachweispflichten bei Teilzeitarbeit im Bezugszeitraum: Die Nachweispflicht über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden nach Ablauf des Bezugszeitraums des Elterngeldes entfällt. Die Elterngeldstelle darf allerdings diese nachträglich einfordern. Eine Führung eines Stundennachweises ist daher weiterhin sinnvoll.
  • Elterngeldplus: Begrenzung der Bezugsmonate für Elterngeld Plus auf den 32. Lebensmonat (vorher 45. Lebensmonat).
  • Verzicht auf Ausklammerungstatbestände für Arbeitnehmer wieder möglich. Genauere Infos findest du weiter unten.
  • Eltern mit Mischeinkünften: Sobald sich das Erwerbseinkommen aus einem Anstellungsverhältnis und einer nebenberuflichen Selbständigkeit zusammensetzt liegen sogenannte Mischeinkünfte vor. Diese Tatsache kann etwas beim Bemessungszeitraum ändern - mehr Infos findest du weiter unten.

Mehr Infos zur Elterngeldreform findest du hier.

Elterngeldreform - das gilt ab April 2024

Die Koalitionsfraktionen haben im Rahmen der Gesetze zur Finanzierung des Bundeshaushalts 2024 wichtige Änderungen beim Elterngeld beschlossen. Die folgenden Stichpunkte fassen die neuen Regelungen zusammen:

  • Die Einkommensgrenze für den Anspruch auf Elterngeld für Paare wird ab dem 01. April 2024 auf 200.000 Euro festgelegt, auch für Alleinerziehende.
  • Ab dem 01. April 2025 wird die Einkommensgrenze für Paare sowie voraussichtlich auch für Alleinerziehende auf 175.000 Euro gesenkt.
  • Die Möglichkeit des gleichzeitigen Bezugs von Basiselterngeld wird neu gestaltet: Ein gleichzeitiger Bezug ist nur noch für maximal einen Monat und innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich.
  • Keine Änderungen gibt es beim ElterngeldPlus, Partnerschaftsbonus, sowie bei Mehrlingen und Frühgeburten.

Mehr Infos zu den Neuerungen findest du hier.

Basiselterngeld

Die wohl unkomplizierteste Variante ist das Basiselterngeld. Dabei erhaltet ihr das volle euch zustehende Elterngeld in den ersten zwölf bis 14 Lebensmonaten des Kindes.

Einer alleine kann Basiselterngeld für bis zu 12 Monate bekommen. Beantragen beide Elternteile Geld, erhalten sie es für maximal 14 Monate. Diese beiden zusätzlichen Monate nennt man „Partnermonate“. Diese stehen dir auch zu, wenn du Alleinerziehend bist.

„Gibt es zwei Erziehungsberechtigte, können sie das Basiselterngeld nach ihren Wünschen individuell aufteilen. Sie können es gleichzeitig oder nacheinander beantragen“, erklärt die Personalreferentin. Allerdings muss jeder von euch mindestens zwei und maximal zwölf Monate beantragen. Die Monate müsst ihr auch nicht am Stück nehmen.

Ein Beispiel: Beide Elternteile nehmen die 14 Monate Basiselterngeld nacheinander – in den ersten acht Lebensmonaten die Mutter, in den Monaten 9 bis 14 der Vater.

Wichtig

  • Basiselterngeld gibt es nur in den ersten 14 Lebensmonaten.
  • Die Monate in denen du Mutterschaftsgeld oder andere Mutterschaftsleistungen erhältst, gelten als Monate, in denen du Basiselterngeld bekommst. Bei einer normal verlaufenden Geburt sind dies im Regelfall die ersten beiden Lebensmonate.
  • Bei einem Frühchen verlängert sich der Mutterschutz und damit die Zahlung des Mutterschaftsgeldes um vier Wochen plus die Tage, die das Kind zu früh gekommen ist. Bis zu vier zusätzliche Monate Basiselterngeld sind möglich, je nachdem wie viele Wochen vor dem errechneten Geburtstermin das Kind geboren wurde.

Basiselterngeld berechnen

Und wie hoch ist das Basiselterngeld nun? Wenn du vor der Geburt gearbeitet hast, erhältst du als Basiselterngeld 65 Prozent deines Netto-Einkommens. Arbeitest du allerdings nach der Geburt in Teilzeit, bekommst du 65 Prozent des Unterschieds zwischen deinem Netto-Einkommen vor der Geburt und deinem Netto-Einkommen danach. Ein kleines Rechenbeispiel:

Rechenbeispiel

  • Bei 2.000 Euro vor der Geburt und keinem Einkommen nach der Geburt, beträgt das Basiselterngeld also 1.300 Euro.
  • Bei 2.000 Euro vor der Geburt und 500 Euro nach der Geburt, berechnet sich das Basiselterngeld wie folgt: 2.000 Euro – 500 Euro = 1.500 Euro Einkommensunterschied. Davon 65 Prozent sind 975 Euro monatlich.

Frühgeburten - Elterngeld für Eltern mit Frühchen

Aufgrund der Elterngeldreform geht das Gesetz künftig auf die Bedürfnisse von Familien mit Frühgeburten ein.

Regeln für das Basiselterngeld von Frühgeburten:

Ist das Kind...

  • mindestens 6 Wochen vor dem errechneten Termin geboren = 13 Monate Basiselterngeld
  • mindestens 8 Wochen vor dem errechneten Termin geboren = 14 Monate Basiselterngeld
  • mindestens 12 Wochen vor dem errechneten Termin geboren = 15 Monate Basiselterngeld
  • mindestens 16 Wochen vor dem errechneten Termin geboren = 16 Monate Basiselterngeld

Der errechnete Termin bezieht sich auf den Zeitraum zwischen dem "tatsächlichen Geburtstag" und dem "errechneten Termin" auf dem Attest des Artzes oder der Hebamme.

Bei Elterngeld Plus beträgt die Verlängerung demnach zwischen zwei und acht Monaten.

Auch die Mutterschutzfrist wird bei Frühgeburten geändert. Der Mutterschutz beträgt im Fall einer Frühgeburt 12 Wochen (anstatt regulär 8 Wochen). Kommt das Baby noch vor der 6-wöchigen Schutzfrist vor der Geburt auf die Welt, beträgt die Schutzfrist nach der Geburt insgesamt 18 Wochen. Für diese Monate gilt das Basiselterngeld.

Hinweis: Säuglinge gelten als medizinische Frühgeburt, wenn sie bei der Geburt weniger als 2.500 Gramm wiegen. Auch wenn das Geburtsgewicht wenigstens 2.500 Gramm oder mehr beträgt, gilt ein Kind als „Frühchen“ wenn es wegen einer noch nicht voll ausgebildeten Reife eine wesentlich erweitere Pflege benötigt.

ElterngeldPlus

Das ElterngeldPlus soll besonders die Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und Familie stärken. Es ist also vor allem geeignet für diejenigen, die schon während des Elterngeldbezugs wieder in Teilzeit arbeiten wollen. ElterngeldPlus kann dabei doppelt so lange bezogen werden wie das Basiselterngeld, ist aber nur halb so hoch wie dieses, sofern die Eltern nach der Geburt nicht arbeiten. Wenn du nach der Geburt in Teilzeit arbeitest, kann das monatliche ElterngeldPlus genauso hoch sein wie das monatliche Basiselterngeld mit Teilzeit.

Wenn du länger als 14 Monate Elterngeld beziehen möchtest, ist das ElterngeldPlus also eine gute Alternative. Zudem besteht für Eltern, die erst spät mit dem Elterngeldbezug beginnen (beispielsweise nach Still-Beschäftigungsverbot) die Möglichkeit ElterngeldPlus zu beziehen. Allerdings wurden durch die Reform ab September 2021 die Bezugsmonate begrenzt. Der Anspruch besteht nur noch bis zum 32. Lebensmonat. „Besonders interessant ist diese Variante damit für Personen, die nach der Geburt in Teilzeit arbeiten. Dann kann das monatliche ElterngeldPlus genauso hoch sein wie das monatliche Basiselterngeld“, rät Rechtsanwältin Marie-Christine Wilbert.

Wichtig

  • Solange du Mutterschaftsleistungen erhältst, werden diese Monate als Basiselterngeld-Monate gewertet.
  • Nach dem 14. Lebensmonat bekommst du Elterngeld nur noch ohne Unterbrechungen als ElterngeldPlus oder als Partnerschaftsbonus, den wir gleich noch beschreiben. Ihr dürft euch abwechseln, aber nicht einen Monat aussetzen!

ElterngeldPlus berechnen

Das ElterngeldPlus – genauso wie der Partnerschaftsbonus – berechnet sich wie das Basiselterngeld. Es ist jedoch begrenzt auf die Hälfte von dem, was du als Basiselterngeld theoretisch bekommen würdest, wenn du nach der Geburt nicht arbeitest. In dem obigen Beispiel sind dies also 1.300 Euro/2 = 650 Euro. Dafür kannst du diesen Betrag doppelt so lange erhalten, sodass unterm Strich dasselbe dabei herauskommt.

Besonders lohnt sich ElterngeldPlus, wenn du nach der Geburt arbeitest, wie dieses Beispiel zeigt:

Netto-Einkommen vor der Geburt: 2.000 Euro
Netto-Einkommen nach der Geburt: 1.200 Euro
Einkommens-Unterschied: 800 Euro
Basiselterngeld (65 % des Unterschieds): 520 Euro monatlich

Theoretisches Basiselterngeld ohne Einkommen nach der Geburt (65 % von 2.000 Euro): 1.300 Euro
davon die Hälfte = Deckelungsbetrag: 650 Euro
ElterngeldPlus: 520 Euro monatlich

Du siehst: In beiden Fällen bekommst du gleich viel Elterngeld – mit dem entscheidenden Unterschied, dass das Basiselterngeld nur halb so lange gezahlt wird, wie das ElterngeldPlus.

Partnerschaftsbonus

Wenn du und dein Partner oder deine Partnerin euch die familiären und beruflichen Aufgaben teilt, ist der Partnerschaftsbonus das richtige für euch. Das geht natürlich auch, wenn ihr das Kind getrennt erzieht. Aber auch Alleinerziehende können das Angebot nutzen.

„Entscheidet sich ein Paar für den Partnerschaftsbonus, können die beiden jeweils vier zusätzliche Monate ElterngeldPlus erhalten. Allerdings sind die Voraussetzungen dafür sehr restriktiv“, erklärt die Personalexpertin.

Voraussetzungen:

  • Beide Eltern leben mit dem Kind in einem Haushalt.
  • Die Partnermonate müssen an einem Stück genommen werden.
  • Ab dem 1. September 2021 gilt: Beide Eltern müssen in 4 aufeinander folgenden Lebensmonaten eine Teilzeitarbeitszeit von mindestens 24 Stunden, jedoch höchstens 32 Stunden pro Woche erreichen. Hierbei kommt es auf den Durchschnitt im jeweiligen Lebensmonat, NICHT Kalendermonat an. Hierzu gehören auch Über- oder Unterstunden, sowie Urlaubs- und Krankheitstage. Der Bonus kann aufgrund der Reform ab September 2021 nur noch für zwei aufeinanderfolgende Monate genommen werden. Die Obergrenze liegt weiterhin bei vier Monaten. Sollte es zu einer Unter- oder Überschreitung der Wochenstundengrenze kommen, muss der Bonus nur noch für den betroffenen Monat zurückgezahlt werden.
  • Für Geburten vor dem 31. August 2021: Der Partnerschaftsbonus kann für in bis zu 4 aufeinanderfolgenden Monaten bezogen werden. Die wöchentliche Arbeitszeit von beiden Eltern muss dabei zwischen 25 und 30 Stunden liegen.
  • Das gleiche gilt für Alleinerziehende.

Wichtig

Auch Urlaubstage und Krankheitstage, an denen ihr also bezahlt werdet, obwohl ihr nicht arbeitet, zählen mit rein. Also überlegt euch gut, ob ihr die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt. Andernfalls kann es sein, dass ihr die gezahlten Beiträge zurückzahlen müsst!

Was ist die beste Kombination für dich?

Jetzt wo wir alle Möglichkeiten aufgezählt haben, ist natürlich die große Frage, was das Beste in deinem konkreten Fall ist. Je nach Lebensabschnitt macht vielleicht auch eine Kombination Sinn. Vielleicht wollt ihr euch die ersten Monate ganz aufs Kind konzentrieren und dann arbeiten gehen? Oder euch die Aufgaben teilen? Denn für jeden Monat kannst du selbst entscheiden, ob du Basiselterngeld, ElterngeldPlus oder den Partnerschaftsbonus wählst. Weitere Informationen zu den Kombinationsmöglichkeiten findest du in der Broschüre „Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Verzicht auf Ausklammerungstatbestände für Arbeitnehmer möglich

Zu Beginn erklären wir dir einmal was eine Ausklammerung überhaupt ist: Bei der Berechnung des Elterngeldes können einzelne Monate im Bemessungszeitraum (12 Monate) ausgenommen werden.

Darunter fallen:

  • Monate mit Mutterschutz oder Beschäftigungsverbot, wenn eine Einkommensminderung vorliegt.
  • Monate, in denen eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung vorlag.
  • Monate mit Elterngeld für ein älteres Geschwisterkind (maximal bis zum 14. Lebensmonat).

Diese Monate können bei einer Ausklammerung übersprungen werden und mit weiter zurückliegenden Monaten aufgefüllt werden. Aufgrund der Reform ab September 2021 können angestellte Eltern auf diese Ausklammerung verzichten.

Eltern mit Mischeinkünften

Eine Mischeinkunft liegt vor sobald sich das Erwerbseinkommen aus einem Anstellungsverhältnis und einer nebenberuflichen Selbständigkeit zusammensetzt. Ist das Einkommen aus der Selbständigkeit gering, können die betroffenen Eltern wählen, ob Sie für den Bemessungszeitraum der Elterngeldberechnung als Angestellte (12 Monate vor der Geburt bzw. vor Beginn des Mutterschutzes) oder als Selbständige (Kalenderjahr vor der Geburt) behandelt werden wollen.

Ab wann gilt ein geringes Einkommen? Das Bundeselterngeldgesetz orientiert sich an folgenden Zahlen: 410 Euro im Jahr und eine durchschnittliche monatliche Höhe der Einkünfte von 35 Euro.

Ein Beispiel zur Bemessung findest du hier.

Die wichtigsten Voraussetzungen nochmal in der Zusammenfassung:

  • Den Elterngeld-Bezug könnt ihr in den ersten 14 Lebensmonaten eures Kindes unterbrechen und später fortsetzen.
  • Die Elterngeldmonate stehen euch als Eltern gemeinsam zu. Ihr könnt sie untereinander aufteilen, wenn ihr Folgendes berücksichtigt:
    • Jeder Elternteil muss Elterngeld für mindestens 2 Lebensmonate beanspruchen.
    • Basiselterngeld könnt ihr nur in den ersten 14 Lebensmonaten eures Kindes bekommen. ElterngeldPlus und den Partnerschaftsbonus auch länger.
  • Lebensmonate, in denen der Mutter des Kindes Mutterschaftsgeld oder andere Mutterschaftsleistungen zustehen, gelten bei der Mutter als Monate mit Basiselterngeld. Auf den anderen Elternteil wirken sich die Mutterschaftsleistungen nicht aus.
  • Ab dem 15. Lebensmonat darf der Elterngeld-Bezug nicht mehr unterbrochen werden, das heißt: Mindestens ein Elternteil muss ElterngeldPlus oder Partnerschaftsbonus bekommen.
  • Den Partnerschaftsbonus könnt ihr nur für jeweils genau vier Lebensmonate am Stück nehmen.

Geschwisterbonus

Neben deinem Einkommen vor der Geburt spielt es auch eine Rolle, ob du bereits Kinder hast. Dann kannst du unter Umständen einen Geschwisterbonus bekommen, durch den das Elterngeld um 10 Prozent steigt.

Voraussetzungen: In deinem Haushalt...

  • … lebt ein weiteres Kind, das noch keine 3 Jahre alt ist, oder
  • … leben mindestens zwei weitere Kinder, die beide noch keine 6 Jahre alt sind, oder
  • … lebt ein weiteres Kind mit Behinderung, das noch keine 14 Jahre alt ist.

Elterngeld beantragen

Und wie kannst du deinen Anspruch auf Elterngeld geltend machen? Wichtig: Du kannst den Antrag erst nach der Geburt deines Kindes stellen. Durch das Mutterschaftsgeld bist du die ersten Monate gut abgesichert, allzu lange nach der Geburt solltest du jedoch nicht warten: „Elterngeld wird maximal für drei Lebensmonate rückwirkend gezahlt“, weiß Rechtsanwältin Marie-Christine Wilbert.

Das Formular kannst du hier herunterladen oder du erhältst es bei der Elterngeldstelle. Hierhin musst du das ausgefüllte Formular auch schicken und die Mitarbeiter beraten dich gerne bei weiteren Fragen.

Wir hoffen, dir mit unseren Ausführungen im Elterngeld-Dschungel weitergeholfen zu haben.

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Dieser Artikel wurde ursprünglich am 8. Mai 2019 veröffentlicht und am 27. März 2024 aktualisiert. (Haftungsausschluss).

Unsere Partneranwältin

Rechtsanwältin Marie-Christine Wilbert ist in der Sozietät Bietmann Rechtsanwälte Steuerberater PartmbB an den Standorten Frechen und Köln tätig. Ihr fachlicher Schwerpunkt liegt im allgemeinen Zivil- und Vertragsrecht sowie Familienrecht und Erbrecht. Die Sozietät Bietmann ist deutschlandweit mit insgesamt 11 Standorten vertreten. Neben ihrem Stammsitz in Köln gibt es beispielsweise Niederlassungen in Berlin, Erfurt, Euskirchen und München.

Marie-Christine Wilbert

Marie-Christine Wilbert

Kanzlei Bietmann Rechtsanwälte Steuerberater

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Privatrechtsschutz“