Schwangere Frau im Mutterschutz.

Mutterschutz: Mutterschaftsgeld, Dauer, Anspruch u.v.m.

Karriere & Beruf

Zwei Striche, die dein Leben verändern: Fällt der Schwangerschaftstest positiv aus, kommen bei den meisten werdenden Mamas riesige Emotionen auf. Neben der Freude auf die bevorstehende Schwangerschaftszeit stellen sich viele Frauen tausend Fragen gleichzeitig.

Wie lange darf Ich noch arbeiten? Gibt es ein Beschäftigungsverbot? Bekomme Ich Mutterschaftsgeld, wenn ja wie viel? Diese und andere Fragen wollen wir für dich in diesem Ratgeber beantworten.

Neben dem rechtlichen Hintergrund zum Mutterschutzgesetz geben wir dir auch Tipps rund um deine Schwangerschaft.

Mutterschutz und Mutterschutzgesetz: Was heißt das?

Zunächst einmal: Mutterschutz und Elternzeit sind zwei verschiedene Dinge, die man nicht verwechseln sollte. Ziel des Mutterschutzrechts ist laut Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend „den bestmöglichen Gesundheitsschutz für schwangere und stillende Frauen zu gewährleisten.

„Der Mutterschutz umfasst den Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz, Kündigungsschutz, ein Beschäftigungsverbot und die Sicherung des Einkommens während des Beschäftigungsverbots“, erläutert Rechtsanwalt Henning Meyersrenken, Partner der Kanzlei Meyersrenken & Rheingantz, Köln, Leipzig, Schwedt.

Es soll nicht dazu kommen, dass Frauen durch Schwangerschaft und Stillzeit Nachteile im Berufsleben erleiden oder dass die selbstbestimmte Entscheidung einer Frau über ihre Erwerbstätigkeit verletzt wird. Damit werden die Chancen der Frauen verbessert und ihre Rechte gestärkt, dem Beruf während Schwangerschaft und Stillzeit ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit und der ihres Kindes trotz temporärer Unterbrechungen weiter nachzugehen.

Reform des Mutterschutzgesetzes (2018)

Grundsätzlich hat jede werdende bzw. stillende Mutter Anspruch auf Mutterschutz. Seit dem 1. Januar 2018 gilt eine Reform des Mutterschutzgesetzes, nach der einige Neuerungen in Kraft getreten sind:

  • Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) greift nun auch für Studentinnen, Schülerinnen und Praktikantinnen. Um zum Beispiel eine Prüfung ablegen zu können, kann die werdende Mutter eine Ausnahme beantragen. Mehr dazu findest du in diesem Artikel.
  • Schwangere oder stillende Mütter dürfen das Arbeitsverbot, nach 20 Uhr oder am Wochenende zu arbeiten, auf Wunsch aufheben.
  • Für Mütter, die ein Kind mit Behinderung zur Welt bringen, verlängert sich laut dem neuen Gesetz der Mutterschutz um vier Wochen.
  • Frauen haben nun auch nach einer Fehlgeburt Kündigungsschutz.

Mehr Informationen dazu findest du hier.

Wann besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld?

Wer als „normaler“ Arbeitnehmer längere Zeit ausfällt, hat in der Regel nur bis zu sechs Wochen Anspruch auf eine 100-prozentige Entgeltfortzahlung.

„Bei einer Schwangerschaft sieht es nach dem Willen des Gesetzgebers anders aus: Dieser sorgt dafür, dass die frischgebackene Mutter in finanzieller Hinsicht keine Nachteile während der Schwangerschaft und des Mutterschutzes erleidet. Deshalb zahlt die Krankenversicherung einen Teil des Lohnes (zum Beispiel bei gesetzlichen Krankenversicherungen max. 13 Euro/Tag). Den Rest zahlt der Arbeitgeber, so dass die Mutter in der Regel weiterhin das durchschnittliche Einkommen der letzten drei Monate erhält“, erklärt Rechtsanwalt Henning Meyersrenken.

Bei privaten Krankenversicherungen kann die Zahlungshöhe abweichen. Am besten fragst du als werdende Mutter bei deiner Krankenkasse einmal nach, wie hoch der Anspruch auf Mutterschaftsgeld bei deiner gesetzlichen oder privaten Krankenkasse ist.

Ein Mutterschaftsgeldrechner kann dir schon einen ersten Eindruck liefern, wie viel Geld dir vor und nach der Geburt zur Verfügung steht.

Um das Mutterschaftsgeld bei deiner gesetzlichen Krankenversicherung zu beantragen, brauchst du eine Bescheinigung deines Arztes. Die stellt er dir ab der 33. Schwangerschaftswoche aus.

Infografik: 5 Dinge über Mutterschutz

Beschäftigungsverbot – Arten, Dauer und Co.

Der Mutterschutz ist für alle Mütter in einem Beschäftigungsverhältnis, in der Ausbildung und im Studium im Mutterschutzgesetz (MuSchG) gesetzlich vorgeschrieben. In dieser Zeit gilt für die Mutter Beschäftigungsverbot! Schon allein wegen deiner Gesundheit und der deines Kindes solltest du also auf keinen Fall arbeiten gehen. Anwalt Henning Meyersrenken erklärt: „Der Mutterschutz beginnt für die erwerbstätige Mutter sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen danach. Die Ausnahme bilden Frühgeburten und Mehrlingsgeburten sowie Geburten von Babys mit Behinderung: In diesen Fällen verlängert sich die Frist auf zwölf Wochen nach der Geburt.“

Merke: Bei Frühgeburten muss der Arzt eine Bescheinigung für den Arbeitgeber ausstellen, um die Schutzfrist verlängern zu können.

Vorläufiges Beschäftigungsverbot – was ist das?

Sollte dein Arbeitgeber die erforderlichen Schutzmaßnahmen während deiner Schwangerschaft noch nicht ergriffen haben, darf der Arbeitgeber dich nicht beschäftigten, bis die erforderlichen Maßnahmen umgesetzt sind. Zur Klärung des Sachverhaltes kannst du entweder Kontakt mit deiner Aufsichtsbehörde oder mit deinem Frauenarzt aufnehmen.

Mutterschutzgerechte Arbeitsbedingungen: Darauf musst du achten!

Es gibt bestimmte Arbeitsbedingungen, bei denen schwangere Frauen nicht arbeiten dürfen. Diese Regelung gilt beispielsweise für Akkord-Arbeit, Fließband-Arbeit, Nachtarbeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen, Arbeit mit gesundheitsgefährdenden Stoffen usw.

„Eine Ausnahme gibt es: schwangere Frauen dürfen an Sonn -und Feiertagen arbeiten, wenn Sie dies auf eigenen Wunsch tun und es gem. §10 des Arbeitszeitgesetz zulässig ist. Im Anschluss muss die Schwangere einen Ersatzruhetag von mind. 11 Stunden als Ausgleich bekommen“, erklärt Rechtsanwalt Henning Meyersrenken.

Auch eine Beschäftigung zwischen 20-22 Uhr oder nach 22 Uhr ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Der Arbeitgeber benötigt dann von dir ein ausdrückliches Einverständnis, ein ärztliches Zeugnis und es muss abgesichert sein, dass du keine Alleinarbeit durchführst.

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Elternzeit, Elterngeld & Co. – das kommt danach!

Natürlich solltest du dich in der Zeit vor der Entbindung in erster Linie schonen – keine Frage! Dennoch gibt es ein paar Dinge, die du während dieser aufregenden Zeit schon erledigen kannst. Zum Beispiel solltest du dir Gedanken darüber machen, ob du nach deiner Schutz-Zeit wieder arbeiten gehen willst oder ob du Elternzeit beantragst. Und wenn du in Elternzeit gehen willst, wie lange?

Die Elternzeit (EZ) beginnt laut Mutterschutzgesetz mit dem tatsächlichen Geburtstermin deines Kindes. Die EZ überlagert sich also mit dem gesetzlichen Mutterschutz.

„Den schriftlichen Antrag auf Elternzeit müssen Eltern spätestens sieben Tage nach der Geburt beim Arbeitgeber stellen“, erläutert Rechtsanwalt Henning Meyersrenken.

Deshalb bereitest du den schriftlichen Antrag am besten schon vor der Geburt vor und bewahrst ihn irgendwo auf, wo du oder dein Partner ihn jederzeit wiederfindet. Denn bedenke, dass plötzlich eine Frühgeburt in Betracht kommen könnte. Dann brauchst du nach der Entbindung nur noch das tatsächliche Geburtsdatum eintragen und den Antrag bei deinem Arbeitgeber abgeben.

Falls du schon vor Beginn der Mutterschutzfrist weißt, ob und wie lange du in Elternzeit gehen möchtest, bietet sich ein Gespräch mit dem Chef oder der Personalabteilung an, bevor der eigentliche Mutterschutz beginnt. So kann sich dein Arbeitgeber auf deine Abwesenheit vorbereiten und ggf. eine Elternzeit-Vertretung einstellen.

Falls du noch mehr zur Elternzeit wissen möchtest, findest du das in unserem Artikel "Elternzeit - mehr Zeit für das Kind". Dort erklären wir dir, wie du Elternzeit beantragst, welche Fristen du beachten musst und auch wie die Väter Elternzeit bekommen können.

Elterngeld vs. Mutterschaftsgeld

Zunächst klären wir erstmal was Elterngeld überhaupt ist. Elterngeld stellt einen Ausgleich für das verminderte Einkommen dar, da du nach der Geburt weniger oder gar nicht arbeiten kannst. Du kannst dich somit darauf konzentrieren, dein Kind zu erziehen und zu betreuen ohne finanzielle Sorgen haben zu müssen. Um Elterngeld bekommen zu können, musst du allerdings einige Voraussetzungen erfüllen. Mehr zu dem Thema findest du in unserem Artikel Elterngeld und ElterngeldPlus.

Was gibt es allerdings beim Elterngeld in Zusammenhang mit dem Mutterschaftsgeld zu beachten? Die Zeit, in denen du Mutterschaftsgeld erhältst, wird vom Elterngeld abgezogen und kommt nicht oben drauf. Nach der Geburt erhalten Frauen von ihrem Arbeitgeber und ihrer Krankenkasse insgesamt acht Wochen Mutterschaftsgeld, also die volle Summe des Gehalts vor der Geburt. Das Elterngeld wird mit dem Mutterschaftsgeld in den ersten acht Wochen verrechnet. Das heißt, du bekommst im Anschluss an das Mutterschaftsgeld maximal noch zehn Monate Elterngeld, wenn du dich für das Basiselterngeld über zwölf Monate entschieden hast. Summa summarum bist du also ein Jahr lang finanziell gut versorgt.

Wichtig: Sobald Du einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld hast, musst Du in diesem Zeitraum Elterngeld beziehen, wenn Du generell Elterngeld nach der Geburt beziehen möchtest. Denn diese beiden Leistungen müssen zwingend miteinander verrechnet werden. ElterngeldPlus statt Basiselterngeld kannst Du erst danach beziehen.

Wie lange du genau Elterngeld erhältst, hängt zudem von der Variante ab, für die du dich entscheidest. Es gibt das Basiselterngeld, ElterngeldPlus und als Ergänzung dazu noch den Partnerschaftsbonus. Die Varianten können alle miteinander kombiniert werden.

Wenn du dich zunächst für eine Variante entschieden hast, kannst du dich monatlich für eine andere entscheiden – sofern alle unten genannten Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

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Welchen Einfluss hat eine Frühgeburt auf den Mutterschutz?

Nicht selten kommt es vor, dass Babys früher zur Welt kommen als geplant. Den Geburtstermin kann natürlich auch ein Arzt nicht auf den Tag genau vorhersagen – zumindest, wenn das Kind auf natürliche Weise geboren werden soll. Aber keine Sorge! Der Mutterschutz verlängert sich, wenn dein Baby den Geburtstermin nicht einhält: „Kommt ein Kind früher als vorher vom Arzt berechnet zur Welt, verlängert sich der Schutz um die Tage, die das Neugeborene zu früh da ist“, so Rechtsanwalt Meyersrenken. Kommt dein Baby zum Beispiel zwei Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin, bekommst du zusätzlich zu den acht Wochen, die du ohnehin nach der Geburt Schutz hast, noch 14 Tage dazu.

Aber Vorsicht: Ob ein Baby wenige Tage oder Wochen zu früh kommt oder ein sogenanntes Frühchen ist, macht einen Unterschied für die Mutterschutzfrist. Es gilt erstmal zu klären, ab wann eine Geburt eine Frühgeburt ist. Wenn dein Baby mind. drei Wochen vor dem errechnetem Geburtstermin kommt, gilt dies als Frühgeburt. „Dann verlängert sich der Mutterschutz pauschal auf zwölf Wochen und der Arbeitgeber benötigt eine ärztliche Bescheinigung – nur dann kann der Schutz verlängert werden“, erklärt Rechtsanwalt Henning Meyersrenken.

Kommt dein Kind also beispielsweise vier Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, hast du nach der Geburt noch 16 Wochen Mutterschutz – zwölf Wochen da du ein Frühchen hast plus die vier, die dein Kind zu früh gekommen ist.

Welche Regeln gelten bei einer Fehlgeburt, Totgeburt oder einem Schwangerschaftsabbruch?

Wenn ein Kind nicht lebend zur Welt gebracht oder die Schwangerschaft abgebrochen wird, ist das oftmals eine starke psychische Belastung für die Betroffenen. Hier ist erstmals die Frage ob rechtlich gesehen dennoch ein Anspruch auf Mutterschutz besteht.

Ein wichtiges Kriterium stellt dabei die Unterscheidung zwischen einer Fehlgeburt und einer Totgeburt dar, da sich der Mutterschutz nach der Geburt an die mit dem Geburtsvorgang verbundenen körperlichen Belastungen orientiert.

Fehlgeburt

Eine Fehlgeburt liegt vor, wenn das Gewicht weniger als 500 Gramm beträgt, die Geburt vor der 24. Schwangerschaftswoche erfolgt und zum Zeitpunkt der Geburt keine Lebensmerkmale zu erkennen sind.

„Rein rechtlich gesehen ist eine Fehlgeburt keine Entbindung“, erklärt Rechtsanwalt Henning Meyersrenken. „Sie löst keine mutterschutzrechtlichen Folgen aus, dies bedeutet konkret, dass kein Mutterschutz besteht.“ Allerdings gilt bei einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche ein besonderer Kündigungsschutz. Außerdem haben Frauen, die eine Fehlgeburt erlitten haben, einen Anspruch auf ärztliche Behandlung.

Totgeburt

Eine Totgeburt liegt vor, wenn das Geburtsgewicht mind. 500 Gramm beträgt oder die Geburt ab der 24. Schwangerschaftswoche erfolgt. Bei einer Totgeburt gilt eine allgemeine Schutzfrist nach der Entbindung. „Der Arbeitgeber darf dich in dieser Zeit in der Regel nicht beschäftigen. Während der Schutzfrist besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss“, weiß Rechtsanwalt Meyersrenken.

Du darfst allerdings erst frühestens ab der dritten Woche nach der Entbindung wieder beschäftigt werden und dass auch nur mit deinem ausdrücklichen Einverständnis.

Schwangerschaftsabbruch

Der Mutterschutz endet in der Regel zu dem Zeitpunkt des Schwangerschaftsabbruches.

Wenn du nach dem Abbruch wieder schwanger wirst, gelten ganz normal die mutterschutzrechtlichen Regelungen.

Eine Fehlgeburt, Totgeburt oder ein Schwangerschaftsausbruch oftmals eine starke Belastung für alle Betroffene und ist oftmals mit starken seelischen und körperlichen Belastungen verbunden, die dich arbeitsunfähig machen können. Mit einem ärztlichen Attest gelten dann die Regelungen über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bzw. Krankengeld .

Kündigungsschutz im Mutterschutz: Dauer, Ausnahmen & Sonderfälle

Als Schwangere erhältst du laut Mutterschutzgesetz einen besonderen Kündigungsschutz. Demnach darfst du von deinem Arbeitgeber nur in Ausnahmefällen gekündigt werden – das gilt übrigens auch bis zu zwei Wochen rückwirkend! Wenn du also zum Beispiel vor vierzehn Tagen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses erhalten hast, aber jetzt erst festgestellt hast, dass du schwanger bist, kannst du mit der ärztlichen Bescheinigung die Kündigung als ungültig erklären lassen. Ist die Weiterbeschäftigung allerdings für beide Seiten nicht mehr länger tragbar, kann man hier einen sogenannten Aufhebungsvertrag aushandeln.

Der Kündigungsschutz gilt laut Gesetz auch bei Fehlgeburten, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche auftreten. So haben Mütter, die ihr Kind nach dem dritten Monat verlieren, vier Monate besonderen Kündigungsschutz.

Doch es gibt auch Ausnahmen – in besonderen Fällen kann dir der Arbeitgeber auch während deiner Schwangerschaft kündigen. Allerdings darf der Kündigungsgrund nicht in Zusammenhang mit der Schwangerschaft, einer Fehlgeburt oder der Geburt stehen.

Besondere Gründe für eine Kündigung sind zum Beispiel:

  • Insolvenz oder Stilllegung des Unternehmens
  • Kleinbetriebe, die ohne qualifizierte Ersatzkraft nicht fortgeführt werden können
  • Besonders schwere Pflichtverletzungen seitens des Arbeitnehmers

Wird dir trotz Kündigungsschutz rechtswidrig gekündigt wurde, kannst du gerichtlich dagegen vorgehen und eine Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben. Die Klage musst du in der Regel innerhalb von drei Wochen, ab dem Erhalt der schriftlichen Kündigung erheben.

Bekomme ich eine Freistellung bei Vorsorgeuntersuchungen?

Ja, bei erforderlichen Vorsorgeuntersuchungen muss der Arbeitgeber dich freistellen. Der Lohn bzw. das Gehalt dürfen nicht gekürzt werden. Die Freistellung gilt nicht nur für die Dauer des Arztbesuches, sondern auch für die gesamte Zeit, die du dafür aufwenden musst wie beispielweise die Anfahrt. Solltest du allerdings Termine außerhalb deiner Arbeitszeit bekommen können, muss dein Arbeitgeber dich nicht freistellen.

Das solltest du als Schwangere sonst noch wissen:

  • Lebenslauf: Du fragst dich vielleicht, ob du den Mutterschutz in deinem Lebenslauf angeben musst – zum Beispiel, weil du dich nach deiner Elternzeit bei einem neuen Arbeitgeber bewerben möchtest. Rechtsanwalt Henning Meyersrenken sagt dazu: „Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, die Mutterschutz- oder Elternzeit im Lebenslauf anzugeben. Schließlich besteht dein Arbeitsvertrag ja auch in dieser Zeit.“ Allerdings ist es dem potenziellen Arbeitgeber gegenüber natürlich unfair, wenn man fünf Jahre Berufserfahrung angibt, davon aber schon drei Jahre in Elternzeit war. Henning Meyersrenken rät deshalb: „Am besten gibt man im Lebenslauf an, in welchem Zeitraum man in Mutterschutz/Elternzeit war, zum Beispiel so: 08/2014 – 03/2018, davon 15 Monate in Elternzeit.“
  • Steuerklasse: Durch die Geburt deines Kindes allein ändert sich auch nichts an deiner Steuerklasse als Mutter. Allerdings kann es sich finanziell oft lohnen, die Steuerklasse zu wechseln – je nach Verdienst während der Elternzeit. Ob sich das für dich und deinen Partner lohnt, kann euch ein fachkundiger Steuerberater berechnen.
  • Krankenversicherung: An den Leistungen deiner gesetzlichen Krankenversicherung ändert sich auch während deiner Schwangerschaft oder deiner Stillzeit nichts. Deine Krankenversicherung bleibt also wie gehabt.

Wichtig ist, dass du dich frühzeitig um alle Anträge kümmerst. So kommst du in der Zeit rund um die Entbindung nicht in Stress und kannst deine Schwangerschaft in vollen Zügen genießen!

Dieser Artikel wurde ursprünglich am 7. September 2018 veröffentlicht und am 28. Januar 2022 aktualisiert (Haftungsausschluss).

Unser Partneranwalt

Henning Meyersrenken ist Seniorpartner der Kanzlei Meyersrenken & Rheingantz. Die Kanzlei hat ihren Hauptsitz in Köln und unterhält Niederlassungen in Leipzig und Schwedt. Rechtsanwalt Henning Meyersrenken selbst ist hauptsächlich auf den Gebieten des Zivilrechts tätig. Speziell im Vertragsrecht berät und vertritt er Mandanten bundesweit unter anderen in Fragen betreffend Kaufverträge, Mietverträge, Gesellschaftsverträge, bei Vertragsstörungen jeder Art, bei der Gestaltung von Verträgen etc. Die Kanzlei Meyersrenken & Rheingantz bietet mit derzeit acht Anwälten und Fachanwälten kompetenten Rechtsbeistand in einer Vielzahl weiterer Rechtsgebiete, darunter auch in den Bereichen Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Familienrecht, Bau- und Architektenrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht.

Henning Meyersrenken

Henning Meyersrenken

Kanzlei Meyersrenken & Rheingantz

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Arbeits- und Berufsrechtsschutz“