Weihnachtsgeld für Arbeitnehmer.

Weihnachtsgeld: Alles Wissenswerte für Arbeitnehmer

Karriere & Beruf

Wer kennt ihn nicht, den amerikanischen Weihnachtsfilm „Schöne Bescherung“? Wenn Chevy Chase sehnsüchtig, aber vorerst vergeblich auf sein alljährliches Weihnachtsgeld wartet, um sich seinen Traum mit Pool im Garten zu erfüllen, leidet man förmlich mit. Denn sein Chef will ihm die Weihnachtsgratifikation einfach nicht auszahlen.

Bis es zum guten Ende kommt, muss ein Freund den geizigen Arbeitgeber erst bis in Chevys Haus liefern. Das Weihnachtsgeld wird ausgezahlt, alle sind glücklich, Happy End!

„Etwa jeder Zweite kommt in Deutschland in den Genuss, mit dem Weihnachtsgeld ein 13. Gehalt zu empfangen“, so Rechtsanwalt Markus Hannen, Partneranwalt von ROLAND Rechtsschutz. 53 bis 55 Prozent der Deutschen im Angestelltenverhältnis können sich demnach über die Extrazahlung am Ende des Jahres freuen. Wenn dir dein Chef ein Weihnachtsgeld gönnt, dann gehörst du somit zur privilegierten Hälfte. Solltest du dich dagegen fragen, aus welchen Gründen man dir das Weihnachtsgeld vorenthält, ob du überhaupt einen Anspruch auf Gratifikationen dieser Art hast und in welchen Fällen du das Geld auch wirklich behalten darfst, dann wollen wir im Folgenden gemeinsam mit Rechtsanwalt Markus Hannen aus der Anwaltssozietät Franken · Grillo · Steinweg in Bonn diese und viele weitere Fragen rund um das Weihnachtsgeld beantworten.

Was ist Weihnachtsgeld eigentlich?

Das Weihnachtsgeld ist unabhängig davon, ob es als Weihnachtsgratifikation oder 13. Monatsgehalt ausgezahlt wird, ähnlich dem Urlaubsgeld eine Sonderzahlung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlich zu seinem monatlichen Arbeitsentgelt auszahlt. Daneben soll die Weihnachtsgratifikation natürlich die Motivation und die Verbundenheit mit dem Betrieb steigern, wodurch deine beflügelte Arbeitskraft wiederum den Umsatz bzw. den Gewinn deines Unternehmens erhöht.

Markus Hannen erklärt hierzu: „Betriebe mit Tarifvertrag zahlen das Weihnachtsgeld an 76 Prozent der Beschäftigten aus, während es die Gratifikation in Betrieben ohne Tarifvertrag nur für 42 Prozent der Arbeitnehmer gibt.“

Wenn man etwas genauer hinsieht, dient das Weihnachtsgeld unterschiedlichen Zwecken. Insgesamt unterscheidet man drei Arten der Weihnachtsgratifikation:

  • Sonderzahlung mit Entgeltcharakter: In diesem Fall soll die geleistete Arbeit des abgelaufenen Jahres honoriert und vergütet werden (13. Monatsgehalt).
  • Sonderzahlung als Belohnung von Betriebstreue: Hier wird deine Treue zur Firma belohnt, indem der Arbeitgeber eine Gratifikation für die zurückliegende Betriebszugehörigkeit auszahlt.
  • Sonderzahlung mit Mischcharakter: Diese Version stellt den häufigsten Fall dar und vereint beide oben genannten Sonderzahlungen. Denn mit dem Weihnachtsgeld soll sowohl deine Betriebstreue honoriert als auch die Arbeitsleistung an sich entlohnt werden.

Infografik: 5 Dinge übe Weihnachtsgeld

Gibt es einen gesetzlichen Weihnachtsgeldanspruch?

Nein, zumindest einen gesetzlichen Anspruch auf das Weihnachtsgeld gibt es nicht. Vielmehr ist das Weihnachtsgeld eine zusätzlich zum monatlichen Arbeitsentgelt gewährte Leistung des Arbeitgebers, womit er – wie bereits erwähnt – Betriebstreue und Arbeitsleistung honorieren will. Weihnachtsgeld zu zahlen, ist demzufolge keine gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers. Markus Hannen hierzu: „Die Freiwilligkeit einer Sonderzuwendung des 13. Monatsgehaltes-Weihnachtsgeldes kann der Arbeitgeber nach geänderter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt BAG Urteil vom 14.09.2011-10 AZR 526/10) nicht mehr rechtssicher im Arbeitsvertrag vereinbaren, wenn diese Zahlung zum üblichen Vergütungssystem zwischen den Parteien gehört. Nur für den Fall, dass der Arbeitgeber eine echte Gratifikationen vereinbaren will, für die er keine konkrete Gegenleistung des Arbeitnehmers erwartet, kann eine Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld, Geburtstagsgelder, Jubiläumsgeld, arbeitsfreier Tag etc.) noch freiwillig gewährt werden.“

Eine weitere schlechte Nachricht gleich hintendran: Auch, wenn du im vergangenen Jahr Weihnachtsgeld bekommen hast, besteht für dich im aktuellen Jahr – je nach Ausgestaltung deines Arbeits-bzw. Tarifvertrages, in dem die Weihnachtsgratifikation im Detail geregelt ist – nicht zwingend ein Anspruch auf die Gratifikation. Ein solcher Anspruch kann aber entstehen, wenn dein Chef dir in den letzten Jahren stets Weihnachtsgeld ohne Vorbehalt überwiesen hatte. Ist die Gratifikation also mindestens drei Jahre hintereinander und vor allem ohne Vorbehalte gezahlt worden, kann aus diesem Ritus ein Anspruch erwachsen. Man spricht in dem Fall von der „betrieblichen Übung“, sagt Markus Hannen.

Liegt eine sogenannte betriebliche Übung vor, bekommst du auch weiterhin dein Weihnachtsgeld, denn in dem Fall kannst du sogar deinen Anspruch auf die Sonderzuwendung – notfalls vor dem Arbeitsgericht – geltend machen.

Minijob und Weihnachtsgeld

Auch wenn du im Unternehmen nur einen Minijob, in Teilzeit oder als geringfügig Beschäftigter tätig bist, hast du Anspruch auf Weihnachtsgeld. Selbst alsbald nach Beginn eines Arbeitsverhältnisses winkt dir ein anteiliges Weihnachtsgeld, denn es gilt als nicht sachgemäß, neue Kollegen umfänglich vom warmen Gratifikationsregen auszuschließen. Ähnlich verhält es sich bei Teilzeitkräften: Weihnachtsgeld berechnet sich bei Teilzeit anteilig im Verhältnis der jeweiligen reduzierten Arbeitszeit zur Vollbeschäftigung. Gleiches gilt für geringfügig Beschäftigte.

Wann bekommt man Weihnachtsgeld?

Was den Zeitpunkt der Überweisung betrifft, so wird das Weihnachtsgeld entweder im November oder Dezember gemeinsam mit dem Lohn ausgezahlt. „Auch eine Splittung ist denkbar“, erläutert Rechtsanwalt Markus Hannen. Dann teilt sich die Gratifikation hälftig auf die beiden letzten Monate im Jahr auf.

Wer bekommt Weihnachtsgeld?

Zu der Frage, ob man überhaupt Weihnachtsgeld bekommt, erklärt Rechtsanwalt Markus Hannen folgendes: „ Zwar existiert kein gesetzlicher Anspruch auf das Weihnachtsgeld, dennoch kann es einen Anspruch aus rechtlicher, vertraglicher Sicht geben. Nämlich dann, wenn Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder arbeitsvertragliche Vereinbarungen und auch der sogenannte Grundsatz auf Gleichbehandlung die rechtliche Grundlage dafür bilden.“ Zahlt der Arbeitgeber freiwillig nach von ihm gesetzten Regeln Weihnachtsgeld, ist er an den Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden. Das hat zur Folge, dass er die von ihm gestalteten Voraussetzungen zur Zahlung des Weihnachtsgeldes so fassen muss, dass einzelne Beschäftigte von der Zahlung nicht sachwidrig oder willkürlich ausgeschlossen werden. Sollten Beschäftigte im Einzelfall dennoch unterschiedlich behandelt werden, so geht das nur, wenn der Arbeitgeber einen sachlichen Grund dafür vorweisen kann und seine Entscheidung konkret begründet.

Daraus folgt: Auch wenn der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten ist, darf der Arbeitgeber unterschiedlich hohe Weihnachtsgratifikationen verteilen – insofern sachliche Gründe dafürsprechen. So kann etwa eine zehnjährige Betriebszugehörigkeit ein Indiz dafür sein, 100 Prozent an Weihnachtsgeld auszuzahlen, während Kollegen nach fünf Jahren im Betrieb lediglich 70 Prozent der Weihnachtsgratifikation bekommen.

Eine sachliche Begründung für mehr oder weniger Weihnachtsgeld ist bei höherer/niedrigerer Qualifizierung oder einer nachweislichen Mehr- oder Minderleistung gegeben.

Die folgende Auflistung zeigt, wer wie viel Weihnachtsgeld bekommt:

  • Weihnachtsgeld für Angestellte im öffentlichen Dienst (TVöD): bis zu 90 Prozent des monatlich gezahlten Entgelts
  • Weihnachtsgeld für Angestellte der IG Metall: mit Tarifvertrag – 76 Prozent, ohne Tarifvertrag – 42 Prozent (Männer erhalten öfter Weihnachtsgeld: 55 Prozent, bei Frauen sind es lediglich 50 Prozent)
  • Das Weihnachtsgeld für Angestellte nach Paragraph 20 TV-L: 91,69 Prozent für die Entgeltgruppen 1-4, 92,19 Prozent für die Entgeltgruppen 5-8, 77,66 Prozent für die Entgeltgruppen 9a-11, 48,54 Prozent für die Entgeltgruppen 12-13 und 33,98 Prozent für die Entgeltgruppen 14-15
  • Die Zahlung von Weihnachtsgeld für Bundeswehrsoldaten wurde 2009 eingestellt. Allerdings ist das Weihnachtsgeld in Höhe von monatlich 2,5 Prozent fest im Grundgehalt verankert.

Wie wird Weihnachtsgeld versteuert?

Du fragst dich, ob du dein Weihnachtsgeld versteuern musst, sodass dein finanzielles Geschenk im Wert gleich wieder schrumpft? Auch diese bittere Pille wirst du schlucken müssen: Da sämtliche (Sonder-)Zahlungen seitens deines Arbeitgebers der Einkommensteuer unterliegen, fällt auch das Weihnachtsgeld darunter. Das Weihnachtsgeld ist demnach nicht steuerfrei und zudem voll sozialversicherungspflichtig – selbst Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag sind darauf zu entrichten.

Wie kann man das Weihnachtsgeld berechnen?

Im folgenden Berechnungsbeispiel kannst du ablesen, wohin dein verdientes Geld wandert und warum auch noch dein Steuersatz steigt. So sieht die Weihnachtsgeldberechnung konkret aus:

Arbeitnehmer Stefan verdient im Monat 4.000 € brutto (Lohnsteuerklasse 3).
Die Höhe des Weihnachtsgelds beträgt 4.000 €, wonach sich die monatlich zu entrichtende Lohnsteuer auf 415,83 € beläuft.
Sein Jahresarbeitslohn beträgt demnach 12 x 4.000 € = 48.000 €, die Lohnsteuer (nach Jahrestabelle) insgesamt 4.990 €.
Jahreslohn + Weihnachtsgratifikation: 52.000 €, Lohnsteuer hieraus: 5.914 €

Zieht man von der letztgenannten Summe die Lohnsteuer aus dem puren Jahresarbeitslohn ab, so ergibt sich die Lohnsteuer für das Weihnachtsgeld:
5.914 € minus 4.990 € = 924 €

Wenn Stefan sein Weihnachtsgeld zusätzlich zu seinem Monatslohn im Monat Dezember erhält, beträgt die Gesamtlohnsteuer für diesen Monat:
924 € plus 415,83 € = 1.339,80 €

Bekommt man auch Weihnachtsgeld in Elternzeit oder Mutterschutz?

„Ob man das Weihnachtsgeld während der Elternzeit bekommt, hängt davon ab, welche Ziele mit der Sonderzahlung verfolgt werden sollen“, erklärt Markus Hannen. Grundsätzlich ruht das Arbeitsverhältnis, wenn der Arbeitnehmer in Elternzeit geht.

Soll mit der Weihnachtsgratifikation die geleistete Arbeit honoriert werden, so kann das Geld während der Elternzeit vom Arbeitgeber einbehalten werden. Während des Mutterschutzes dagegen ist das Weihnachtsgeld zu zahlen. Rechtsanwalt Markus Hannen hierzu: „Dies gilt außerdem für alle sonstigen Ausfallzeiten, für die der Arbeitgeber über den Lohn hinaus bezahlen muss. In diesen Fällen liegt seitens des Arbeitgebers keine Berechtigung vor, das Weihnachtsgeld zu streichen bzw. zu kürzen.“

Will der Arbeitgeber mit der Sonderzahlung die Betriebstreue des Arbeitnehmers honorieren, dann darf er die Zahlung ebenfalls nicht kürzen. Das Weihnachtsgeld während der Elternzeit ist daher zu zahlen, da man auch dann als betriebstreu gilt, wenn man zwar nicht arbeitet, aber immer noch dem Betrieb angehört.

Gleiches gilt natürlich auch für das Weihnachtsgeld zu Zeiten des Mutterschutzes. Der Arbeitgeber ist während der Schwangerschaft und auch kurz nach der Geburt verpflichtet, die Weihnachtsgratifikation zu zahlen.

Liegt eine Sonderzahlung mit Mischcharakter vor, dann kann der Arbeitgeber vertraglich regeln, dass eine Kürzung bei ruhendem Arbeitsverhältnis vorgenommen werden kann. „In diesem Fall würde kein Zahlungsanspruch bestehen“, verdeutlicht Markus Hannen.

In jedem Fall kann der Arbeitnehmer aber einen anteiligen Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgelds für die Zeit vor Beginn der Elternzeit geltend machen.

Wird Weihnachtsgeld auf Krankengeld angerechnet?

Erkrankte Arbeitnehmer haben Anspruch auf Weihnachtsgeld, sofern der Arbeits -oder Tarifvertrag nicht Kürzung bzw. Wegfall vorsieht (BAG Urteil vom 08.07.1998,10 AZR 404/97). Eine Kürzung der Weihnachtsgratifikation kann aber auch dann erlaubt sein, wenn eine Betriebsvereinbarung vorliegt oder wenn die Sonderzahlung freiwillig erfolgt. Eine freiwillige Zahlung ist dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld ausschließlich als Bonus für die Betriebstreue auszahlt oder vertraglich der Vorbehalt einer späteren Entscheidung nach billigem Ermessen des Arbeitgebers ohne jeden Rechtsanspruch in Abhängigkeit von der Geschäftslage vereinbart wurde. Gemäß Paragraph 4a des Entgeltfortzahlungsgesetzes dürfen pro Fehltag höchstens 25 Prozent des durchschnittlichen Tageslohns entfallen.

Das Weihnachtsgeld darf dagegen dann gekürzt werden, wenn die Sonderzahlung mit Entgeltcharakter geleistet wird. Wird die Weihnachtsgratifikation demzufolge arbeitsleistungsbezogen gezahlt, darf sie in der Regel nicht wegen Krankheit gekürzt werden. „Auch nicht gekürzt werden darf, wenn das Weihnachtsgeld als Prämie für lange Betriebszugehörigkeit gezahlt wird“, fügt Markus Hannen hinzu.

Bleibt mein Anspruch auf Weihnachtsgeld bei Kündigung erhalten?

Ob das Weihnachtsgeld bei Kündigung ausgezahlt wird, hängt auch davon ab, was der Chef mit der Zahlung bezweckt hat. Ist das Weihnachtsgeld eine Entlohnung für geleistete Arbeit, so hat der ausscheidende Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weihnachtsgeld.

Beispiel: Du als Arbeitnehmer warst bis zum 31. Juli in Anstellung. Im oben geschilderten Fall stehen dir demnach 7/12 Monatsgehalt als Weihnachtsgeld zu. So hat das Bundesarbeitsgericht (Az.: 10 AZR 848/12) mit Urteil vom 13.11.2013 entschieden.

Ist die Sonderzahlung wie das Weihnachtsgeld an das Erreichen von Zielen gebunden, hat der scheidende Angestellte ebenfalls einen Anspruch, zumindest anteilig Weihnachtsgeld zu erhalten.

Hat dein Arbeitgeber dagegen mit der Sonderzahlung bezweckt, deine Betriebstreue zu honorieren, liegt der Fall anders: Hier kann eine Klausel zulässig sein, wonach das Arbeitsverhältnis bis zum Tag der Auszahlung noch bestehen muss, damit ein Weihnachtsgeld ausgezahlt wird.

Wann Weihnachtsgeld nach einer Kündigung zurückgezahlt werden muss

Liegt eine Sonderzahlung mit Entgeltcharakter vor, kannst du deine Gratifikation bis zum letzten Cent ausgeben. Denn in diesem Fall wurde deine Arbeit entlohnt, die du im abgelaufenen Jahr geleistet hast.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann es im Fall einer Entlohnung wegen Betriebstreue jedoch vorkommen, dass man das Weihnachtsgeld bei Kündigung zurückzahlen muss. Rechtsanwalt Markus Hannen hierzu: „Der Arbeitgeber darf das Weihnachtsgeld nur dann vom Arbeitnehmer zurückverlangen, wenn beide Vertragsparteien eine entsprechende Klausel vereinbart haben.“

Geldbeträge bis 100 € dürfen gar nicht, Beträge zwischen 100 € und einem vollen Monatslohn dürfen dann zurückverlangt werden, wenn der Arbeitnehmer nicht bis zum 31. März des Folgejahres beschäftigt bleibt. Geht die Summe der Weihnachtsgratifikation über einen Monatslohn hinaus, ist der 30. Juni das entsprechende Datum, wie lange der Arbeitnehmer im Betrieb bleiben muss, um das Weihnachtsgeld nicht zurückzahlen zu müssen.

Bei der Frage, ob es einen Unterschied macht, wer die Kündigung veranlasst hat, soll laut Rechtsprechung eine Rückzahlung des Weihnachtsgelds dann ausgeschlossen sein, wenn der Arbeitgeber selbst das Arbeitsverhältnis beendet. Fällt also die Kündigung in seinen Verantwortungsbereich, wie z. B. im Fall einer betriebsbedingten Kündigung, so muss der Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld nicht zurückzahlen.

Ist Weihnachtsgeld pfändbar?

Du bist in finanzieller Not und bangst um den Erhalt deines Weihnachtsgelds, das man dir pfänden will? Endlich können wir dich wenigstens teilweise beruhigen: Dir droht nicht der komplette Verlust des Weihnachtsgelds, denn nach Paragraph 850 a Nr. 4 Zivilprozessordnung ist das Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens jedoch bis zum Betrag von 500 Euro, nicht pfändbar.

Frau und Mann sitzen nebeneinander auf einem Sofa. Sie schauen sich gemeinsam den ROLAND Newsletter auf einem Tablet an.

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Dieser Artikel wurde ursprünglich am 2. November 2020 veröffentlicht (Haftungsausschluss).

Unser Partneranwalt

Rechtsanwalt Markus Hannen ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht sowie Arbeitsrecht bei der Anwaltssozietät Franken · Grillo · Steinweg in Bonn. Auf diesen Gebieten verfügt er über eine mehr als 15-jährige Praxis. Darüber hinaus vertritt Rechtsanwalt Hannen sowohl Ärzte als auch Patienten im Gebiet des Medizinrechts, inbesondere des Arzthaftungsrechts.

Markus Hannen

Markus Hannen

Anwaltssozietät Franken · Grillo · Steinweg

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Arbeits- und Berufsrechtsschutz“