Für unbezahlten Urlaub sieht das Gesetz einige Regeln vor.

Unbezahlter Urlaub – das musst du wissen

Karriere & Beruf

Ob Angehörige pflegen, nochmal in den Urlaub fahren oder ein Sabbatjahr einlegen: Es gibt viele Gründe für unbezahlten Urlaub. Dennoch gibt es in Deutschland verhältnismäßig wenige Personen, die diese Möglichkeit in Anspruch nehmen. Daher erkläre ich dir gemeinsam mit Rechtsanwalt Christian Teppe, wie du ihn beantragen kannst und was du sonst noch wissen musst.

Genereller Anspruch

Die Idee klingt verlockend: Trotz aufgebrauchtem Jahresurlaub nochmal in den Urlaub fahren – dann allerdings ohne ein Anrecht auf Gehalt. Doch hat der Mitarbeiter einen Anspruch darauf? Um eine Antwort auf die Frage zu bekommen, lohnt sich ein Blick in das Bundesurlaubsgesetz. Dort wird unbezahlter Urlaub nicht erwähnt, allerdings steht im Bundesurlaubsgesetz, dass es sich bei den gemachten Angaben um das Mindestmaß handelt. Dies bedeutet, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf mehr Urlaubstage einigen können. Christian Teppe hierzu: „Es hängt von der Gutwilligkeit des Arbeitgebers ab, ob Arbeitnehmer über den gesetzlich geregelten Urlaubsanspruch noch unbezahlten Urlaub gewährt bekommen oder nicht.“ Allerdings bestätigen wie so oft Ausnahmen die Regel, denn in folgenden Fällen muss der Arbeitgeber eine unbezahlte Freistellung genehmigen:

  • Wenn du dich um dein krankes Kind (unter 12 Jahren) kümmern musst
  • Wenn dein Kind im Endstadium erkrankt ist
  • Bei der Pflege von Angehörigen
  • Wenn du unverschuldet in eine Zwangslage gerätst (z.B. bei einem Hausbrand)
  • Wenn werdende Mütter Untersuchungen im Rahmen der Schwangerschaft durchführen lassen müssen

Da der Begriff unbezahlter Urlaub in den aufgeführten Fällen eher irreführend ist, sprechen viele Arbeitgeber lieber von einer Freistellung.

Dauer des unbezahlten Urlaubs

Da du in vielen Fällen wie gesagt keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch auf unbezahlte Urlaubstage hast, liegt auch die Dauer des unbezahlten Sonderurlaubs im Ermessen deines Arbeitgebers: „Ob der Arbeitgeber einen Tag, vier Wochen oder ein ganzes Jahr unbezahlten Urlaub gewährt, kann er selber entscheiden“, so Rechtsanwalt Christian Teppe.

Doch bei wenigen Ausnahmen – die du oben nochmal nachlesen kannst – gibt es gesetzliche Regelungen für die Dauer: „Bei der plötzlichen Pflege von Angehörigen haben Arbeitnehmer beispielsweise einen Anspruch auf bis zu zehn Tage Freistellung vom Job. Stellt sich dann heraus, dass die Pflege länger dauert, verlängert sich dieser Anspruch auf bis zu sechs Monate“, erklärt der Jurist. Und auch, wenn deine Kinder krank im Bett liegen, ist die Anzahl der freien Tage fest geregelt: „Pro Jahr haben Angestellte Anrecht auf bis zu zehn Tage unbezahlte Freistellung pro Jahr – bei mehreren Kindern sind es bis zu 25 Tage und für Alleinerziehende gilt sogar die doppelte Zeit. Sollte ein Kind unheilbar krank sein, gibt es keine zeitliche Begrenzung des Anspruchs.“

Einen wichtigen Aspekt solltest du aber auf jeden Fall beachten: Wenn du unbezahlten Urlaub nimmst, kann dein Anspruch auf Erholungsurlaub erlischen oder verringert werden. Hast du also beispielsweise ein ganzes Kalenderjahr lang unbezahlten Sonderurlaub, dann hast du keinen Anspruch mehr auf Erholungsurlaub für das entsprechende Jahr. Auch wenn du nur einige Wochen oder Monate unbezahlten Urlaub nimmst, hat dein Arbeitgeber das Recht, deinen Erholungurlaub zu kürzen.

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Sonderregelung im öffentlichen Dienst

Anders sieht es jedoch oftmals im öffentlichen Dienst aus. Denn im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst steht: „Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.“ Unter wichtigem Grund wird hier zusätzlich zu den oben genannten Gründen beispielsweise die Fortbildung eines Arbeitnehmers verstanden. Arbeitnehmer haben also einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ein sogenanntes billiges Ermessen ausübt. Dies bedeutet, dass er die Interessen beider Seiten berücksichtigen muss. In der Praxis sieht dies häufig so aus, dass der Arbeitgeber dem Antrag zustimmt“, erläutert Christian Teppe. Es gibt allerdings auch Situationen, in denen der Arbeitgeber trotz billigen Ermessens den Antrag ablehnen kann, wie der Rechtsanwalt weiter erklärt: „Aus betrieblichen Gründen kann der Arbeitgeber den unbezahlten Urlaub ablehnen: Zum Beispiel, wenn gerade Personalmangel besteht, da ein Großteil der Belegschaft Urlaub nimmt oder wenn der Mitarbeiter ein wichtiges Projekt hat, bei dem seine Anwesenheit nötig ist.“

Antrag beim Chef einreichen

Damit du beim Antrag auf unbezahlten Urlaub auf Nummer Sicher gehst, solltest du deinen Antrag auf jeden Fall schriftlich bei deinem Unternehmen einreichen. Der Antrag sollte dann folgende Punkte enthalten:

  • Dein Name und deine Anschrift sowie wenn vorhanden deine Personalnummer
  • Zeitraum der Freistellung
  • Grund für die Freistellung
  • Frist, bis wann sich das Unternehmen zurückgemeldet haben soll
  • Unterschrift

Am besten ist es, wenn du den Antrag persönlich bei deinem Vorgesetzten oder in der Personalabteilung abgibst. Sollte dein Chef innerhalb der Frist keine Entscheidung getroffen haben, kannst du ihm eine Nachfrist setzen oder den Betriebsrat zur Unterstützung einschalten.

Versicherungsschutz aufrechterhalten

Hast du erst einmal die Zusage vom Arbeitgeber in der Tasche, dass du unbezahlten Sonderurlaub nehmen darfst, beginnt die weitere Planung. Denn vor Antritt der freien Zeit gilt es noch einiges zu regeln.

„Zunächst gilt für vier Wochen der gesetzliche Versicherungsschutz. Danach müssen Sie sich selber bei einer Krankenversicherung versichern. Auch in die Rentenkasse zahlt der Arbeitgeber keine Beiträge mehr ein. Daher sollten Sie hier vorsorgen, um Rentenansprüche nicht zu verlieren.“

Frist beachten

Spätestens einen Tag vor Ablauf der 4-Wochen-Frist musst du dich von den Sozialversicherungen abmelden und selber bei einer Krankenversicherung versichern.

Das müssen Arbeitgeber beachten

Auch wenn der Arbeitgeber während des unbezahlten Urlaubs kein Gehalt zahlen muss und der Arbeitnehmer nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, können Nebenpflichten bestehen. „Arbeitgeber müssen beachten, dass natürlich der Kündigungsschutz erhalten bleiben muss“, so Christian Teppe. Außerdem geht durch die längere unbezahlte Abwesenheit des Arbeitnehmers nicht dessen Urlaubsanspruch verloren: „Unabhängig von der Länge des Zeitraums haben Mitarbeiter weiterhin Anspruch auf den vollen gesetzlichen Erholungsurlaub.“

Und noch einen weiteren Punkt sollten Arbeitgeber beachten: Gewähren sie einem Mitarbeiter unbezahlten Urlaub, dürfen sie ihn anderen Mitarbeitern nicht verwehren – dies sieht der Gleichbehandlungsgrundsatz so vor.

Wie du gemerkt hast, sind die Gründe für den Wunsch nach unbezahltem Urlaub vielfältig. Allerdings hast du nur in wenigen Ausnahmen einen rechtlichen Anspruch darauf. Im Zweifelsfall lohnt es sich aber immer, persönlich mit dem Chef zu reden, um das Vorhaben in die Tat umsetzen zu können.

Dieser Artikel wurde ursprünglich am 23. Juli 2018 veröffentlicht (Haftungsausschluss).

Unser Partneranwalt

Christian Teppe ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Agrarrecht. Er hat sich zudem auf die Bereiche Zivilrecht, Grundstücksrecht, Erbrecht sowie Bußgeld-/Ordnungswidrigkeitenrecht spezialisiert. Seine Kanzlei Teppe Rechtsanwälte ist an den Standorten Hamburg, Uelzen und Winsen (Luhe) vertreten.

Christian Teppe

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Kanzlei Teppe Rechtsanwälte

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Arbeits- und Berufsrechtsschutz“