Ein kleiner Modellbus steht im Sand an einem Strand. Auf dem Bus sind Gepäckstücke.

Unbezahlter Urlaub: Das musst du wissen

Karriere & Beruf

Ob Pflege von Angehörigen, nochmal in den Urlaub fahren oder ein Sabbatjahr einlegen: Es gibt viele Gründe für unbezahlten Urlaub. Dennoch gibt es in Deutschland verhältnismäßig wenige Personen, die diese Möglichkeit in Anspruch nehmen. Daher erklären wir gemeinsam mit Rechtsanwalt Christian Teppe, wie er beantragt wird und was man außerdem noch wissen sollte.

Wer hat Anspruch auf unbezahlten Urlaub?

Die Idee klingt verlockend: Trotz aufgebrauchtem Jahresurlaub nochmal in den Urlaub fahren – dann allerdings ohne ein Anrecht auf Gehalt. Doch hat jeder Mitarbeiter einen Anspruch darauf? Um eine Antwort auf die Frage zu bekommen, lohnt sich ein Blick in das Bundesurlaubsgesetz. Dort wird unbezahlter Urlaub nicht erwähnt, allerdings steht im Bundesurlaubsgesetz, dass es sich bei den gemachten Angaben um das Mindestmaß handelt. Dies bedeutet, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf mehr Urlaubstage einigen können. Christian Teppe hierzu: „Es hängt von der Gutwilligkeit des Arbeitgebers ab, ob Arbeitnehmer über den gesetzlich geregelten Urlaubsanspruch noch unbezahlten Urlaub gewährt bekommen oder nicht.“ In einigen Fällen ist der Begriff allerdings irreführend, weshalb viele Arbeitgeber lieber von einer Freistellung reden.

Dauer des unbezahlten Urlaubs

Da in vielen Fällen wie gesagt kein gesetzlicher Urlaubsanspruch auf unbezahlte Urlaubstage besteht, liegt auch die Dauer des unbezahlten Sonderurlaubs im Ermessen deines Arbeitgebers: „Ob der Arbeitgeber einen Tag, vier Wochen oder ein ganzes Jahr unbezahlten Urlaub gewährt, kann er selber entscheiden“, so Rechtsanwalt Christian Teppe.

Doch bei einigen Ausnahmen gibt es gesetzliche Regelungen für die Dauer: „Bei der plötzlichen Pflege von Angehörigen haben Arbeitnehmer beispielsweise einen Anspruch auf bis zu zehn Tage Freistellung vom Job. Stellt sich dann heraus, dass die Pflege länger dauert, verlängert sich dieser Anspruch auf bis zu sechs Monate“, erklärt der Jurist. Hier muss der Arbeitnehmer ein Blick in das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) werfen und schauen worauf er in seinen Fall tatsächlich einen Anspruch hat. Und auch wenn Kinder krank im Bett liegen, ist die Anzahl der freien Tage fest geregelt: „Pro Jahr haben Angestellte Anrecht auf bis zu zehn Tage unbezahlte Freistellung pro Jahr – bei mehreren Kindern sind es bis zu 25 Tage und für Alleinerziehende gilt sogar die doppelte Zeit. Sollte ein Kind unheilbar krank sein, gibt es keine zeitliche Begrenzung des Anspruchs.“ Auch hier müssen die besonderen Voraussetzungen aus den Gesetzen des SGB V auf den Arbeitnehmer zutreffen.

Ein wichtiger Aspekt sollte aber auf jeden Fall beachtet werden: Wer unbezahlten Urlaub nimmt, kann riskieren, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub erlischt oder sich verringert. Hast du also beispielsweise ein ganzes Kalenderjahr lang unbezahlten Urlaub, dann hast du keinen Anspruch mehr auf Erholungsurlaub für das entsprechende Jahr. Auch wenn du nur einige Wochen oder Monate freigestellt wirst, kann sich dein Urlaub im Verhältnis zu den gesonderten Urlaubstagen in bestimmten Fällen kürzen.

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Sozialversicherungen aufrechterhalten

Wer die Zusage vom Arbeitgeber für die Freistellung in der Tasche hat, kann nun mit der weiteren Planung beginnen. Denn vor Antritt der freien Zeit gilt es noch einiges zu regeln.

„Zunächst gilt für vier Wochen der gesetzliche Versicherungsschutz. Danach müssen Sie sich selber bei einer Krankenversicherung versichern. Auch in die Rentenkasse zahlt der Arbeitgeber keine Beiträge mehr ein. Daher sollte sich der Arbeitnehmer rechtzeitig bei den entsprechenden Stellen informieren um keine Nachteile davon zu tragen", so der Rechtsexperte.

Frist beachten

Spätestens einen Tag vor Ablauf der 4-Wochen-Frist musst du dich von den Sozialversicherungen abmelden und selber bei einer Krankenversicherung versichern. Angeraten wird jedoch sich bereits vorher darum zu kümmern und ins Gespräch mit den Versicherungen zu gehen und nicht erst am letzten Tag, um wirklich alle Fristen einzuhalten.

Sonderregelung im öffentlichen Dienst

Anders sieht es jedoch oftmals im öffentlichen Dienst aus. Denn im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) steht: „Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.“ Unter wichtigem Grund wird hier zusätzlich beispielsweise die Fortbildung eines Arbeitnehmers oder die Betreuung der Kinder verstanden. Arbeitnehmer haben also einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ein sogenanntes billiges Ermessen gemäß § 315 BGB ausübt. In der Praxis sieht dies häufig so aus, dass der Arbeitgeber dem Antrag zustimmt“, erläutert Christian Teppe. Es gibt allerdings auch Situationen, in denen der Arbeitgeber trotz billigen Ermessens den Antrag ablehnen kann, wie der Rechtsanwalt weiter erklärt: „Aus betrieblichen Gründen kann der Arbeitgeber den unbezahlten Urlaub ablehnen: Zum Beispiel, wenn gerade Personalmangel besteht, da ein Großteil der Belegschaft Urlaub nimmt oder wenn der Mitarbeiter ein wichtiges Projekt hat, bei dem seine Anwesenheit nötig ist.“ Der Ablehnungsgrund muss von Gewicht sein.

Antrag beim Chef einreichen

Um beim Antrag auf unbezahlten Urlaub auf Nummer Sicher zu gehen, sollte man den Antrag auf jeden Fall schriftlich bei dem Unternehmen einreichen. Der Antrag sollte dann folgende Punkte enthalten:

  • Überschrift/Betreff: Antrag auf Vereinbarung über unbezahlten Urlaub
  • Name und Anschrift, sowie (wenn vorhanden) deine Personalnummer
  • Zeitraum der Freistellung
  • Grund für die Freistellung
  • Frist, bis wann sich das Unternehmen zurückgemeldet haben soll
  • Unterschrift

Am besten ist es, wenn der Antrag persönlich beim Vorgesetzten oder in der Personalabteilung abgegeben wird und der Empfang gegengezeichnet wird. Sollte der Vorgesetzte innerhalb der Frist keine Entscheidung getroffen haben, kann ihm eine Nachfrist gesetzt werden oder der Betriebsrat wird zur Unterstützung eingeschaltet.

Gründe für unbezahlten Urlaub

Es gibt viele persönliche und berufliche Gründe, warum jemand unbezahlten Urlaub nehmen könnte. Dies sind einige häufige Beispiele:

  • Sabbatical / längere Reisen
  • Fortbildungen
  • Selbstständige Projekte
  • Notwendige Auszeit (z.B. Burnout-Prävention)

Im Gegensatz zu den oben genannten Gründen, muss der Arbeitgeber in folgenden Fällen sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine unbezahlte Freistellung genehmigen:

  • Wenn du dich um dein krankes Kind (unter 12 Jahren) kümmern musst
  • Wenn dein Kind im Endstadium erkrankt ist
  • Bei der Pflege von Angehörigen
  • Wenn du unverschuldet in eine Zwangslage gerätst (z.B. bei einem Hausbrand; Einberufung zum Wehrdienst eines ausländischen Arbeitnehmers etc.)

Das müssen Arbeitgeber beachten

Auch wenn der Arbeitgeber während des unbezahlten Urlaubs kein Gehalt zahlen muss und der Arbeitnehmer nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, können Nebenpflichten wie z.B. Wettbewerbsverbote bestehen. „Arbeitgeber müssen beachten, dass natürlich der Kündigungsschutz erhalten bleiben muss“, so Christian Teppe. Außerdem besteht kein Anspruch auf Entgeldfortzahlung bei Erkrankung.

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Dieser Artikel wurde ursprünglich am 23. Juli 2018 veröffentlicht und am 15. November 2023 aktualisiert (Haftungsausschluss).

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Christian Teppe ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Agrarrecht. Er hat sich zudem auf die Bereiche Zivilrecht, Grundstücksrecht, Erbrecht sowie Bußgeld-/Ordnungswidrigkeitenrecht spezialisiert. Seine Kanzlei Teppe Rechtsanwälte ist an den Standorten Hamburg, Uelzen und Winsen (Luhe) vertreten.

Christian Teppe

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Kanzlei Teppe Rechtsanwälte

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Arbeits- und Berufsrechtsschutz“