Der eine bleibt am liebsten zu Hause, der andere fährt ins Wellnessressort und der Dritte kann am besten abschalten, wenn er auf einem anderen Kontinent auf Entdeckungstour geht. Ganz gleich, wie du deinen Urlaub am liebsten verbringst: Jeder Mensch braucht Pausen, um zu regenerieren und den Kopf von der Arbeit freizubekommen. Es schadet deshalb auch nicht, sich mit seinem Urlaubsanspruch ein wenig auszukennen …
Inhalte zu Urlaubsanspruch
- Grundsätzliches zum Thema Urlaubsanspruch
- Wann kann man Urlaub nehmen?
- Anspruch auf zusammenhängenden Urlaub und Erholung
- Gesetzlicher Urlaubsanspruch gilt pro Kalenderjahr
- EuGH-Entscheidung stärkt Arbeitnehmerrechte
- Gesetzlicher Urlaubsanspruch bei Kündigung
- Besondere Rechte im Mutterschutz
- Urlaubsanspruch kann bei Elternzeit gekürzt werden
- Wann verfällt ein Urlaubsanspruch bei Krankheit?
- Was passiert mit dem Urlaubsanspruch bei Krankheit?
- Regeln für den Urlaubsanspruch bei Arbeit in Teilzeit
- Urlaubsanspruch bei Renteneintritt: Es auf das Datum an
- Kleines Fazit zum Urlaubsanspruch
Unwissen über Ansprüche und die Rechtslage bei Arbeitnehmern könnte von Arbeitgebern ausgenutzt werden. Es ist deshalb sinnvoll, sich mit dem Anspruch auf die gesetzlichen Urlaubstage auszukennen. In diesem Artikel geben wir einen Überblick darüber wie dein gesetzlicher Urlaubsanspruch genau geregelt ist. Dabei unterstützt uns Rechtsanwalt Felix Prochnow von der Kanzlei Triskatis.
Grundsätzliches zum Thema Urlaubsanspruch
Wie viele wichtige arbeitsrechtliche Themen, ist auch der gesetzliche Mindesturlaub vom Gesetzgeber verbindlich geregelt. Abweichungen von dieser gesetzlichen Regelung sind zu Gunsten des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag möglich.
„Wie viele Urlaubstage dem Arbeitnehmer gewährt werden, regelt der Arbeitsvertrag. Ist dort nichts festgelegt, gilt der gesetzliche Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz. Grundsätzlich stehen dem Arbeitnehmer demnach bei fünf Wochenarbeitstagen 20 Urlaubstage im Jahr zu. Muss er auch samstags arbeiten und hat er daher eine Sechs-Tage-Woche, beträgt der Urlaubsanspruch 24 Tage.“ erklärt Anwalt Felix Prochnow.
Wer regelmäßig auch Sonntagsarbeit leistet oder an gesetzlichen Feiertagen arbeitet, für den gelten diese in Bezug auf seine Arbeitswochentage ebenfalls als Werktage. Mithilfe von Tarif- oder Arbeitsverträgen kann Arbeitnehmern übrigens auch mehr als dieser gesetzliche Mindesturlaub zustehen.
Übrigens: Der gesetzliche Urlaubsanspruch wird im Bundesurlaubsgesetz geregelt und nicht wie oft fälschlicherweise vermutet im Arbeitszeitgesetz. Das Arbeitszeitgesetz befasst sich mit Themen wie Ruhepausen sowie Sonn- und Feiertagsbeschäftigung – also Maßgaben für die tägliche Arbeitszeit selbst und somit auch für die Arbeitszeiterfassung.
Wann kann man Urlaub nehmen?
Nun weißt du, wie viel gesetzlicher Mindesturlaub dir zusteht. Bleibt nur noch die Frage: Wann dürfen Mitarbeiter ihren Urlaub nehmen? „Der Arbeitgeber entscheidet, wann welcher Mitarbeiter Urlaub nehmen kann. Dabei muss er jedoch die Wünsche von jedem Arbeitnehmer beachten.“, klärt Anwalt Felix Prochnow auf.
Das bedeutet: Sprechen dringende betriebliche Belange oder die Urlaubswünsche deiner Kollegen im Team dagegen, dass du zu einem bestimmten Zeitpunkt Urlaub nimmst, kann dein Chef dir den Urlaub zu diesem Zeitpunkt verwehren.
Gerade die Urlaubswünsche von Kollegen sind oft eine heikle Angelegenheit. Denn hier entscheiden soziale Gesichtspunkte, wer Vorrang beim Urlaub hat. So werden Eltern von schulpflichtigen Kindern in den Ferien – besonders in den Sommerferien – zum Beispiel bevorzugt.
Anspruch auf zusammenhängenden Urlaub und Erholung
Außerdem gilt: Urlaub sollte zusammenhängend gewährt werden. So stehen dir mindestens zwei Wochen Urlaub am Stück im Jahr zu. Wenn dir dein Arbeitgeber den Urlaub verwehrt oder nur zu einem für dich ungünstigen Zeitraum gewährt, bleibt dir als letzter Weg der Gang zum Arbeitsgericht. Hier kannst du auf Urlaubserteilung klagen. Ein Arbeitsrechtsschutz kann hierbei eine große Unterstützung sein.
An dieser Stelle noch ein wichtiger Hinweis, den viele Arbeitgeber leider allzu oft vergessen: Arbeitnehmer können ihren Urlaub frei gestalten und müssen währenddessen nicht dienstlich erreichbar sein. „Sieht der Arbeitsvertrag etwas anderes vor, kann der Angestellte das guten Gewissens ignorieren – solche vertraglichen Regelungen sind unwirksam.“, ergänzt Felix Prochnow.
Gesetzlicher Urlaubsanspruch gilt pro Kalenderjahr
Im Bundesurlaubsgesetz ist geregelt, dass Arbeitnehmer grundsätzlich ihren Urlaubsanspruch im laufenden Kalenderjahr wahrnehmen müssen, da er ansonsten verfällt. Den Resturlaub auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen, ist nach Bundesurlaubsgesetz nur bei dringenden betrieblichen Gründen gerechtfertigt.
Möglich ist das auch, wenn der Angestellte einen wichtigen Grund dafür hat, also beispielsweise aufgrund einer längeren Krankmeldung und deshalb seinen Urlaub nicht mehr nehmen kann. Übertragener Urlaub muss jedoch innerhalb des ersten Quartals des Folgejahres gewährt und genommen werden.
EuGH-Entscheidung stärkt Arbeitnehmerrechte
Durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus November 2018 wurden die Arbeitnehmerrechte in Bezug auf die Übertragung von Urlaub gestärkt: „Nunmehr darf ein Arbeitnehmer seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil er keinen Urlaub beantragt hat“, weiß Rechtsanwalt Felix Prochnow. Diese Ansprüche verfallen nach EuGH vielmehr nur dann, wenn der Arbeitgeber beweist, dass der Arbeitnehmer freiwillig auf seinen Urlaub verzichtet hat, nachdem er tatsächlich in die Lage versetzt wurde, rechtzeitig Urlaub zu nehmen.
Dies sei nur dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer sogar dazu auffordert, den Urlaub zu nehmen und ihm mitteilt, dass der nicht genommene Urlaub am Ende des zulässigen Übertragungszeitraums oder am Ende des Arbeitsverhältnisses verfallen wird.
Hintergrund dieses Urteils sind zwei Fälle aus Deutschland. Um diese zu klären, hatten die nationalen Gerichte diese dem EuGH vorgelegt. Im ersten Fall hatte ein ehemaliger Rechtsreferendar in den letzten fünf Monaten seines Referendariats keinen Urlaub beantragt und dafür finanziellen Ausgleich gefordert. Sein Arbeitgeber argumentierte jedoch, dass er ihn nicht daran gehindert hätte, den Urlaub zu nehmen. Ein anderer Angestellter forderte eine Auszahlung für nicht genommenen Urlaub aus zwei Jahren.
In seinem aktuellen Urteil betonte der EuGH, dass der Arbeitnehmer im Verhältnis zu seinem Vorgesetzten die schwächere Partei sei. Deshalb könne er davon abgeschreckt werden, auf sein Urlaubsrecht zu bestehen. Könne der Arbeitgeber hingegen beweisen, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken verzichtet habe, dürfe ein gesetzlicher Urlaubsanspruch oder eine entsprechende Ausgleichszahlung nach EU-Recht verfallen. Dies gelte sowohl für öffentliche als auch für private Arbeitgeber.
Für die Praxis gilt demnach:
Mit den Urteilen des EuGH ist die Regelung des § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) zur eingeschränkten Übertragbarkeit des Urlaubsanspruchs ins Folgejahr praktisch obsolet geworden. Anders als bisher wird der Urlaubsanspruch nicht länger kraft Gesetzes (§ 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG) verfallen, wenn der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig auf seinen bestehenden Urlaubsanspruch hingewiesen und aufgefordert wird, seinen Urlaub bis zum Ende des Jahres zu nehmen. Unterbleibt ein entsprechender Hinweis, wird der Urlaub wohl auch nicht mit Ablauf des 31. März des Folgejahres (§ 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG) verfallen, sondern unbegrenzt übertragen.
All das gilt grundsätzlich auch für Werkstudenten und Aushilfen sowie Minijobber, die auf 450-Euro-Basis beschäftigt sind. Bei Werkstudenten ist allerdings eine Besonderheit zu beachten: Genau wie andere Arbeitnehmer auch haben sie Anspruch auf Urlaub, aber häufig bekommen Werkstudenten einen Stundenlohn und arbeiten unregelmäßig viele Stunden. Das wirkt sich auch auf die Urlaubsvergütung aus, erläutert Felix Prochnow: „Hier wird das Durchschnittsgehalt der letzten 13 Wochen als Maßstab für die Berechnung herangezogen.“
Gesetzlicher Urlaubsanspruch bei Kündigung
Was gilt aber, wenn man unter dem Jahr den Arbeitsvertrag kündigt? „Bei Kündigungen mit Wirkung bis zum 30. Juni steht dem Arbeitnehmer anteiliger Urlaub zu“, weiß der Rechtsanwalt Felix Prochnow. „Nicht genommene Urlaubstage kann man sich nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses auszahlen lassen. Im Gegensatz dazu kann der Arbeitgeber kein Geld zurückfordern, wenn der Arbeitnehmer mehr Urlaub gewährt bekommen hat, als ihm anteilig eigentlich zustünde – zumindest dann nicht, wenn es nur um den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen geht.“ Hier gibt es weiterführende Infos zum Thema Resturlaub.
Anders verhält es sich mit dem Urlaubsanspruch bei Kündigung im 2. Halbjahr. Denn wer zur zweiten Jahreshälfte, also mit Wirkung ab dem 1. Juli kündigt, hat tatsächlich Anspruch auf den kompletten Jahresurlaub. In beiden Fällen kommt es nicht darauf an, wann die Kündigung erklärt wird, sondern darauf, zu wann das Arbeitsverhältnis rechtlich endet.
Häufig missverstanden wird die Regelung im Bundesurlaubsgesetz, dass der volle Urlaub erst nach 6 Monaten erworben wird. Diese Regelung gilt einmalig nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses und nicht in jedem Jahr neu. Hat der Arbeitnehmer für 6 Monate in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber gestanden, steht ihm jedes Jahr zunächst der volle Urlaubsanspruch zu, solange das Arbeitsverhältnis besteht. Erst im Jahr des Austritts wird der Anspruch gekürzt, wenn das Arbeitsverhältnis in der ersten Jahreshälfte endet.
Doch Vorsicht: Wirklich vorteilhaft ist das nur dann, wenn du danach nicht direkt im neuen Job anfängst. Denn jeder Arbeitnehmer hat nur einmal im Jahr Anspruch auf den Jahresurlaub. Der neue Arbeitgeber erhält deshalb vom alten Arbeitgeber eine Information, wie viel Jahresurlaub bereits genommen oder ausgezahlt wurde. Einige Unternehmen verhängen gegenüber neuen Angestellten aber auch eine bis zu sechsmonatige Urlaubsperre. Daher kann es sich im Einzelfall lohnen, vorab möglichst viele Urlaubstage zu genießen.
Besondere Rechte im Mutterschutz
Auch werdende Mütter haben besondere Rechte rund um ihren Urlaub. Grundsätzlich dürfen Schwangere während des Mutterschutzes, also in den sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin, nicht arbeiten.
Auch werdende Mütter haben besondere Rechte rund um ihren Urlaub. Grundsätzlich dürfen Schwangere während des Mutterschutzes, also in den sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin, nicht arbeiten.
Während dieser Zeit müssen Arbeitnehmerinnen natürlich keinen Urlaub nehmen, aber ihr gesetzlicher Urlaubsanspruch verfällt auch nicht. Rechtsanwalt Felix Prochnow erklärt hierzu: „Den Urlaub aus dem Mutterschutz können schwangere Frauen entweder vor dem Mutterschutz nehmen – oder aber nach dem Mutterschutz beziehungsweise nach der Elternzeit. Er ist dann noch im laufenden Jahr oder bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres gültig.“
Urlaubsanspruch kann bei Elternzeit gekürzt werden
Ein gesetzlicher Mindesturlaub besteht auch für den Zeitraum der Elternzeit, er kann aber vom Arbeitgeber nach dem Bundeselternzeitgesetz gekürzt werden. Dass diese Regelung im Einklang mit dem Unionsrecht steht, hat das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung klargestellt (Az.: 9 AZR 362/18). Dieser Beispielfall zeigt klar wie sich der Urlaubsanspruch bei Elternzeit verändert.
Der konkrete Fall betraf eine Assistentin der Geschäftsleitung. Sie befand sich vom 1.1.2013 bis zum 15.12.2015 durchgehend in Elternzeit. Mit Schreiben vom 23.3.2016 kündigte die Frau das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber zum 30.6.2016. In diesem Schreiben beantragte sie für den Zeitraum der Kündigungsfrist Urlaub – mit Bezug auf die während der Elternzeit entstandenen Urlaubsansprüche. Der Arbeitgeber gewährte ihr vom 4.4. bis zum 2.5.2016 Urlaub, lehnte aber den Urlaub für die Elternzeit ab. Daraufhin klagte die Betroffene auf Abgeltung von 89,5 Arbeitstagen, also ihrem vermuteten Urlaubsanspruch der Elternzeit.
Dies allerdings ohne Erfolg. Denn der Arbeitgeber hat die Urlaubsansprüche der Klägerin aus den Jahren 2013 bis 2015 wirksam für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt. Möchte der Arbeitgeber von dieser gesetzlich eingeräumten Befugnis Gebrauch machen, muss er dies ausdrücklich gegenüber dem Mitarbeiter erklären. Dazu reicht es aus, dass für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will. Das Kürzungsrecht des Arbeitgebers erfasst auch den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für diesen keine vom Bundeselternzeitgesetz abweichende Regelung vereinbart haben.
Die Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs verstößt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts auch nicht gegen EU-Recht. Das Unionsrecht verlangt nämlich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht, Arbeitnehmer, die wegen Elternzeit im Bezugszeitraum nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet waren, Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben.
Wann verfällt ein Urlaubsanspruch bei Krankheit?
Viele Menschen sorgen sich um ihren Anspruch auf ihre Urlaubstage bei Krankheit – insbesondere, wenn sie länger krankheitsbedingt ausfallen. Mitarbeiter verlieren auch bei längerer Krankheit nicht den Anspruch auf Urlaub. Denn den Urlaub aus dieser Zeit können Arbeitnehmer bis 15 Monate nach Ablauf des Jahres noch geltend machen. „Der Urlaubsanspruch verfällt bei einer Krankheit also erst am 31. März des übernächsten Kalenderjahres.“, spezifiziert Rechtsanwalt Felix Prochnow.
Was passiert mit dem Urlaubsanspruch bei Krankheit?
Auch wenn man in seinem bereits genommenen Urlaub krank wird, sind die Urlaubstage nicht verloren. Du musst dich also nicht sorgen, dass du deinen Sommerurlaub mit Grippe im Bett verbringen musst. „In einem solchen Fall werden diese Urlaubstage bei Krankheit wieder gutgeschrieben. Voraussetzung ist allerdings die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“, sagt der Rechtsexperte.
Eine weitere Einschränkung: Um die Ansprüche geltend zu machen, muss der Arbeitnehmer zunächst gesund in den Betrieb zurückkehren. Er kann die verlorenen Tage also nicht einfach selbstständig an seinen Urlaub „anhängen“.
Regeln für den Urlaubsanspruch bei Arbeit in Teilzeit
Und auch für Teilzeitbeschäftigte gelten beim gesetzlichen Urlaubsanspruch besondere Regeln. Wer täglich, aber weniger Stunden arbeitet, erhält die gleiche Anzahl an Urlaubstagen wie Vollzeitbeschäftigte. „Anders bei Arbeitnehmern, die nur an bestimmten Wochentagen arbeiten. Hier wird die Anzahl der Urlaubstage den tatsächlichen Beschäftigungstagen pro Woche angepasst“, erläutert Felix Prochnow.
Ein Beispiel: Die Firma A gewährt ihren Angestellten laut Arbeitsvertrag insgesamt 30 Urlaubstage pro Kalenderjahr, basierend auf einer Fünf-Tage-Woche. Wenn Frau B montags und mittwochs kommt, hat sie Anspruch auf zwölf freie Tage pro Jahr:
30 Urlaubstage/5 Wochenarbeitstage × 2 Arbeitstage = 12 Arbeitstage Urlaub
Urlaubsanspruch bei Renteneintritt: Es auf das Datum an
Wer kurz davor steht in den Ruhestand zu gehen, aber noch über Resturlaub verfügt, fragt sich sicher: Was passiert eigentlich mit meinem Urlaubsanspruch bei Renteneintritt? Anwalt Felix Prochnow weiß: „In diesem Fall kommt es auf das Datum an, zudem ein Mitarbeiter in Rente geht. Hierbei gibt es einen Unterschied, ob der Renteneintritt in der ersten oder in der zweiten Jahreshälfte liegt.“
Fällt der letzte Arbeitstag auf ein Datum zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni eines Jahres, hat der in den Ruhestand gehende Arbeitnehmer einen anteiligen Urlaubsanspruch. Dieser Anspruch entspricht einem ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden Monat, in dem das Arbeitsverhältnis noch besteht. Konkret bedeutet das: Geht jemand also zum 30.03. in den Ruhestand und ihm stehen vertraglich 30 Tage Urlaubs pro Jahr zu, entspricht das einem Anspruch von 7,5 Urlaubstagen.
Wenn der letzte Arbeitstag vor dem Renteneintritt auf ein Datum zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember fällt, hat der in den Ruhestand gehende Arbeitnehmer Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub. Dies gilt, wenn das Arbeitsverhältnis seit dem 01.01. des Jahres bestand und keine anderweitige arbeitsvertragliche oder tarifliche Regelung greift. Es verhält sich mit dem Urlaubsanspruch bei Renteneintritt also ähnlich wie nach einer Kündigung des Arbeitsvertrags.
Wichtig: Dies gilt laut Bundesurlaubsgesetz aber nur, wenn das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate besteht. Das dürfte bei einem Renteneintritt allerdings regelmäßig der Fall sein.
Kleines Fazit zum Urlaubsanspruch
Themen wie dein gesetzlicher Mindesturlaub, dein Urlaubsanspruch bei Kündigung oder im Mutterschutz sowie der Umgang mit Urlaubstagen bei Krankheit sind wichtig und daher auch rechtlich umfassend geregelt. Abschließend findest du daher noch einmal die wichtigsten Punkte auf einen Blick:
- Laut Bundesurlaubsgesetz steht jedem Arbeitnehmer ein gesetzlicher Mindesturlaub von vier Wochen zu. Das sind 20 Urlaubstage bei einer Fünf-Tage-Woche bzw. 24 Urlaubstage bei einer Sechs-Tage-Woche.
- Der Arbeitgeber entscheidet, wer wann Urlaub nehmen darf. Er darf betriebliche Belange und soziale Kriterien berücksichtigen.
- Dein Urlaubsanspruch kann aufgrund von Elternzeit gekürzt werden.
- Gesetzliche Urlaubstage beziehen sich immer auf das Kalenderjahr und du hast Anspruch auf zwei Wochen zusammenhängenden Erholungsurlaub.
- Wenn du wegen Krankheit keinen Urlaub nehmen konntest, kannst du diesen Anspruch bis 15 Monate nach Ablauf des Jahres in dem er entstanden ist noch geltend machen.
- Urlaubstage verfallen bei Krankheit nicht, sondern können wieder gutgeschrieben werden. Wichtige Voraussetzung hierfür ist die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
- Auch Teilzeit-Mitarbeiter erhalten mindestens vier Wochen Urlaub – wer zwei Tage die Woche arbeitet, erhält also 8 Tage gesetzlichen Mindesturlaub.
- Dein Urlaubsanspruch bei Renteneintritt hängt ähnlich wie bei einer Kündigung davon ab, ob du in der ersten oder zweiten Jahreshälfte in Rente gehst.
Dieser Artikel wurde ursprünglich am 13. Dezember 2018 veröffentlicht und am 23. März 2022 aktualisiert (Haftungsausschluss).
Unser Partneranwalt
Rechtsanwalt Felix Prochnow ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und seit 2021 bei der Kanzlei Triskatis & Kollegen in Pinneberg tätig. Er ist seit 2017 als Rechtsanwalt zugelassen und beschäftigt sich seitdem überwiegend mit der Bearbeitung arbeitsrechtlicher Mandate. Neben diesen Tätigkeiten betreut Felix Prochnow auch das allgemeine Zivilrecht.
Felix Prochnow
Kanzlei Triskatis