Person mit Rucksack steht auf Berggipfel. Die Person hält ein Fahrrad in der Hand.

Mit Sicherheit eine gute Fahrt

So minimieren Sie die Risiken bei Pedelec, E-Bike & Co. – Teil 1

Ohne große Kraftanstrengung den Berg hochradeln, selbst bei Gegenwind das Tempo halten oder einfach mal den Arbeitsweg an der frischen Luft zurücklegen – mit einem E-Bike kein Problem. Der durch die Corona-Pandemie ausgelöste Fahrradboom setzt sich auch 2022 fort.

Köln, 05. April 2022

Doch welche Regeln und Pflichten sind zu beachten, wenn man motorisiert durch die Gegend radelt? ROLAND-Partneranwalt Dirk Torsten Keller von der Kanzlei Winter Rechtsanwälte in Bergisch Gladbach kennt die Antworten.

Nicht jedes Elektrorad ist ein E-Bike

Um zu wissen, welche Regeln bei der Nutzung eines Elektrofahrrads gelten, ist es zunächst einmal wichtig zu wissen, dass es ganz verschiedene Arten elektrisch unterstützter Zweiräder gibt: Der Begriff „E-Bike“, der sich hierzulande für alle Arten von Elektrorädern eingebürgert hat, umfasst gar nicht alle elektrischen Fahrräder, wie Dirk Torsten Keller erklärt: „Bei etwa 95-97 Prozent aller in Deutschland verkauften elektrisch unterstützten Zweiräder handelt es sich genau genommen um so genannte Pedelecs, was für Pedal Electric Cycle steht.“ Hier müssen Fahrer noch selbst in die Pedale treten und bekommen dabei – bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h – Unterstützung von einem Motor. Schneller kann man nur werden, wenn man mit seiner eigenen Kraftanstrengung stärker in die Pedale tritt. „Rechtlich gesehen ist das Pedelec einem Fahrrad gleichgestellt. Pedelec-Fahrer benötigen also weder ein Versicherungskennzeichen noch eine Zulassung oder einen Führerschein.

Pedelecs gibt es jedoch auch in einer schnelleren Variante: Die sogenannten S-Pedelecs erreichen Geschwindigkeiten von bis zu 45 km/h und zählen damit zu den Kraftfahrzeugen. „Um diese zu führen, benötigt man eine Fahrerlaubnis der Klasse AM und ein eigenes Versicherungskennzeichen. Radwege dürfen nicht benutzt werden“, so der Anwalt.

Neben den oben genannten Pedelecs gibt es E-Bikes im engeren Sinn, die komplett ohne Tretunterstützung betrieben werden können. Rechtlich handelt es sich bei diesen Zweirädern mit elektrischem Motor – je nach Höchstgeschwindigkeit – entweder um Leichtmofas (bis 20 km/h), Mofas (bis 25 km/h) oder Kleinkrafträder (bis 45 km/h). Fährt das Rad schneller als 20 km/h, benötigt man einen Führerschein der Klasse AM und ein Versicherungskennzeichnen. „Wie beim Mofa dürfen E-Bikes bis zu 25 km/h außerorts auf Radwegen fahren. Innerorts ist das nur erlaubt, wenn dies ausdrücklich durch eine entsprechende Beschilderung erlaubt ist“, erklärt der Jurist. Für die elektrischen Flitzer mit bis zu 45 km/h ist die Nutzung von Radwegen tabu.

Mit Helm oder ohne oben auf dem E-Bike?

Was die Helmpflicht für die einzelnen Räder betrifft, so gilt in jedem Fall: Fahrer von Kraftfahrzeugen, zu den Speed-Pedelecs und E-Bikes zählen, sind zum Tragen von geeigneten Schutzhelmen verpflichtet. Bei Fahrrädern – und Pedelecs bis 25 km/h – verhält sich die Sache nicht ganz so eindeutig, wie Dirk Torsten Keller erklärt: „Wer Fahrrad oder Pedelec fährt, unterliegt grundsätzlich keiner Schutzhelmpflicht. Aber: Da Elektrofahrräder auch Geschwindigkeiten über 20 km/h erreichen können, liegt auch hier ein gewisses Selbstgefährdungspotenzial vor. Das heißt konkret: Kommt es zum Unfall, müssen Pedelec-Fahrer bei fehlendem Helm damit rechnen, eine Mitschuld zu tragen!“ Der Jurist geht davon aus, dass die Frage einer Mitschuld noch eindeutiger wird, wenn das Tragen von Helmen allgemeine Verkehrssitte geworden ist und ein Unfallbeteiligter gegen ebendiese Sitte verstößt. Der Rechtsanwalt rät daher: „Zur eigenen Sicherheit, aber auch als Schutz vor rechtlichen Folgen, empfehle ich daher allen Radfahrern, einen geeigneten Schutzhelm zu tragen.“

Vor der Abfahrt lieber absichern

„Damit der Fahrspaß nicht zur Kostenfalle wird, sollte man sich schon bei der Anschaffung gut informieren, ob zusätzliche Versicherungen sinnvoll oder sogar verpflichtend sind“, rät Anwalt Keller. Die gute Nachricht für Besitzer eines Pedelecs: Sie brauchen von Gesetzes wegen, keine extra Versicherung. „Allerdings sollten alle Verkehrsteilnehmer über eine Haftpflichtversicherung verfügen und mit dieser klären, inwieweit Unfälle mit dem motorisierten Bike abgesicherten sind, auch wenn für dieses Rad keine gesonderte Versicherungspflicht besteht“, so Rechtsanwalt Keller. Im Hinblick auf den oftmals hohen Anschaffungspreis rät er allen Radlern, über eine weiterführende Absicherung nachzudenken: „Die Hausratversicherung greift meist nur bei einem Diebstahl aus der eigenen Wohnung oder dem Kellerraum. Besonders bei teuren Rädern lohnt sich daher eine spezielle E-Bike-Versicherung, die unter anderem vor den Folgen von Diebstahl, Vandalismus, Elektronikdefekten, Produktionsfehlern oder Unfällen schützt. Und wer auf Nummer sicher gehen will, kann zusätzlich – um im Streitfall sein Recht durchzusetzen – eine Verkehrs-Rechtsschutz-Police abschließen.“

Für S-Pedelecs und E-Bikes ist darüber hinaus in jedem Fall eine Kfz-Haftpflichtversicherung vorgeschrieben, die bei Bedarf durch eine Teilkaskoversicherung ergänzt werden kann.

Unser Partneranwalt

Rechtsanwalt Dirk Torsten Keller hat im Jahr 2002 sein Examen in Köln absolviert und ist seit 2004 Partner der Kanzlei Winter Rechtsanwälte. Dort ist er als Fachanwalt für die Bereiche Verkehrs- und Versicherungsrecht, sowie für Bau- und Architektenrecht zuständig. Dirk Torsten Keller bietet seinen Mandanten in Stresssituationen seine anwaltliche Hilfe an und versucht bestmöglich die Interessen dieser zu vertreten. Neben dem Standort Bergisch Gladbach ist die Kanzlei Winter Rechtsanwälte auch in Köln vertreten.

Dirk Torsten Keller

Dirk Torsten Keller

Kanzlei Winter Rechtsanwälte