Fundstück ins Fundbüro.

Fundsachen und Finderlohn: Ehrlich währt am längsten

Leben & Freizeit

Die herrenlose Tasche in der U-Bahn, die Uhr auf dem Boden der Umkleidekabine – behalten oder abgeben? Welche Pflichten und Ansprüche ein Finder hat und welche Besonderheiten es zu berücksichtigen gilt, klärt Henning Meyersrenken von der Kanzlei Meyersrenken & Rheingantz.

Muss ich das herrenlose Portemonnaie oder das einsame Spielzeug im Fundbüro abgeben?

Wer als ehrlicher Finder beispielsweise eine Geldbörse findet, sollte erst mal versuchen, den eigentlichen Besitzer zu ermitteln oder zu informieren. Wenn in der Brieftasche ein Ausweis und eine Visitenkarte stecken, ist das meist sogar möglich. In der Regel ist die Suche nach dem Besitzer aber schwieriger. Wenn du den Eigentümer nicht ermitteln kannst, musst du das Fundstück sofort der zuständigen Gemeinde melden – sofern es mehr als zehn Euro wert ist. Den kleinen Spielzeugdinosaurier oder den Kugelschreiber darfst du also guten Gewissens behalten. Stofftiere können für Kinder natürlich auch einen ideellen Wert haben. Daher freuen sich die Kleinen bestimmt auch, wenn sie Schnuffel im Fundbüro abholen können – auch wenn dieser materiell weniger Wert hat.

Ob du als Finder den Gegenstand aufbewahrst oder dem Fundbüro zur Verwahrung aushändigst, steht dir in der Regel frei. „Allerdings kann die Behörde verlangen, dass der gefundene Gegenstand abgegeben wird“, weiß der Rechtsexperte. Wird der Verlierer ermittelt, musst du die gefundenen Sachen natürlich sofort zurückgeben.

Ab wann gehört mir das verlorene Objekt?

Entscheidest du dich, das Fundstück vorübergehend aufzubewahren, darfst du es nicht weitergeben oder verkaufen, bis feststeht, wem es gehört. Wenn auch noch sechs Monate, nachdem du den Fund gemeldet hast, kein Besitzer auszumachen ist, gehört der Fund dir als Finder selbst. „Möchte der Finder den Gegenstand nicht behalten, geht dieser in den Besitz der Gemeinde über“, erläutert der ROLAND-Partneranwalt. Hat sich der Eigentümer nach drei Jahren noch immer nicht gemeldet, obwohl der Fund öffentlich bekannt gemacht wurde, kann die Gemeinde das Objekt versteigern. Eine Auktion ist auch möglich, wenn der eigentliche Eigentümer sich nicht als solcher ausweisen kann.

Finderlohn: Werde ich für meine Mühe belohnt?

Zunächst sollten dem ehrlichen Finder keine Kosten entstehen. Daher muss der Eigentümer zum Beispiel für Transportkosten des Fundstücks aufkommen. Außerdem verpflichtet ihn das Gesetz, dem Finder eine gesetzlich festgelegte Entschädigung zu zahlen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt den Finderlohn in § 971 wie folgt:

BGB § 971

(1) 1 Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. 2 Der Finderlohn beträgt von dem Werte der Sache bis zu 500 Euro fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom Hundert. 3 Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Wert, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.

Das bedeutet: „Der Finderlohn beträgt fünf Prozent von einem Sachwert bis zu 500 Euro, von dem Mehrwert drei Prozent. Mehrwert ist in diesem Zusammenhang der Wert, der über den Betrag von 500 Euro hinausgeht“, erklärt Henning Meyersrenken. Hat die Sache nur einen individuellen Wert für den Eigentümer, kann dieser den Finderlohn nach „billigem“ Ermessen bestimmen. „Billig“ nicht im Sinne von „preiswert“, sondern „billigenswert“ also im Sinne von angemessen. Letzteres gilt auch für den Fund von Sparbüchern oder Kreditkarten, da der Gegenstand des Funds die Sache ist und nicht die in ihr enthaltenen Forderungen.

Ein Beispiel

Du findest ein Fahrrad im Wert von 600 Euro. Dann steht dir folgender Finderlohn zu:

5 Prozent von 500 Euro = 25 Euro
3 Prozent von 100 Euro = 3 Euro
25+3=28

Dir stehen also 28 Euro Finderlohn zu.

Kann ich mich als Finder strafbar machen?

Rein juristisch handelt es sich dann um einen Diebstahl, wenn der Eigentümer weiß, wo er seine Jacke oder Tasche liegen gelassen hat, und jemand diese mitnimmt und nicht sofort meldet. „Als verloren gilt ein Gegenstand erst, wenn ihm kein Besitzer zugeordnet werden kann“, stellt der ROLAND-Experte klar. Strafbar macht sich aber auch ein tatsächlicher Finder, wenn er einen Fund vorsätzlich beschädigt oder binnen der Verwahrungsfrist verkauft bzw. verschenkt.

Was passiert mit Fundgegenständen in der Bahn?

In öffentlichen Behörden und öffentlichen Verkehrsmitteln gelten gesonderte Regeln für „herrenlose“ Gegenstände. So sind sie nicht der Gemeinde, sondern der Behörde beziehungsweise dem Verkehrsunternehmen zu übergeben. „Der Fundgegenstand darf auch einem Angestellten ausgehändigt werden“, sagt Henning Meyersrenken. Die Belohnung ist ebenfalls anders geregelt. „Erst ab einem Sachwert von mindestens 50 Euro besteht Anspruch auf Finderlohn.“ Dieser beträgt die Hälfte des bei einem normalen Fund geltenden Prozentsatzes. Bedienstete der Behörde oder des Verkehrsunternehmens haben übrigens keinen Anspruch auf Finderlohn.

Ist ein Tier eine Fundsache?

Ein Findeltier ist zwar kein Gegenstand, dennoch gelten die gleichen Regeln: Der Fund des Tiers ist unverzüglich zu melden und der Finder kann es ins Tierheim bringen oder sich selbst darum kümmern. Entscheidest du dich für Letzteres, gehört dir das gefundene Tier nach einem halben Jahr – sofern sich der ursprüngliche Besitzer in der Zwischenzeit nicht gemeldet hat. „Wird der Besitzer ermittelt, hat der Hüter auf den Ersatz von Futter- oder Arztkosten ebenso Anspruch wie auf Finderlohn“, weiß der ROLAND-Partneranwalt. „In diesem Fall beträgt dieser drei Prozent vom Wert des Tiers.“

Fazit

Ehrlich währt am längsten – verlorene Gegenstände also am besten schnellstmöglich der zuständigen Behörde melden, dann bist du auf der sicheren Seite. Und wer weiß, wenn der Eigentümer gefunden wird, gibt es in der Regel noch eine schöne Belohnung.

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Dieser Artikel wurde ursprünglich am 23. September 2019 veröffentlicht (Haftungsausschluss).

Unser Partneranwalt

Henning Meyersrenken ist Seniorpartner der Kanzlei Meyersrenken & Rheingantz. Die Kanzlei hat ihren Hauptsitz in Köln und unterhält Niederlassungen in Leipzig und Schwedt. Rechtsanwalt Henning Meyersrenken selbst ist hauptsächlich auf den Gebieten des Zivilrechts tätig. Speziell im Vertragsrecht berät und vertritt er Mandanten bundesweit unter anderen in Fragen betreffend Kaufverträge, Mietverträge, Gesellschaftsverträge, bei Vertragsstörungen jeder Art, bei der Gestaltung von Verträgen etc. Die Kanzlei Meyersrenken & Rheingantz bietet mit derzeit acht Anwälten und Fachanwälten kompetenten Rechtsbeistand in einer Vielzahl weiterer Rechtsgebiete, darunter auch in den Bereichen Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Familienrecht, Bau- und Architektenrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht.

Henning Meyersrenken

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Kanzlei Meyersrenken & Rheingantz

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Privatrechtsschutz“