Grillen in der Öffentlichkeit.

Grillen an öffentlichen Plätzen: Das ist erlaubt

Leben & Freizeit

Sommer heißt: Endlich wieder oft und lange draußen sein. Wer keinen Balkon oder Garten hat, setzt sich dann gerne in Parks, auf Felder und Wiesen oder sucht sich ein anderes idyllisches Plätzchen. Immer häufiger haben Erholungssuchende dabei auch einen Grill im Gepäck. Aber ist es überhaupt erlaubt, an öffentlichen Plätzen zu grillen? ROLAND-Partneranwalt Markus Hannen kennt die Fakten.

Grillen in öffentlichen Parks und Anlagen

In den meisten öffentlichen Parks und Anlagen ist das Grillen verboten. Dafür bieten die Städte und Gemeinden ihren Anwohnern oft ausgewiesene Grillplätze an, die teilweise sogar mit Tischen und Bänken, Feuerstellen und sanitären Anlagen ausgestattet sind. Rechtsanwalt Markus Hannen empfiehlt: „Bei den Gemeinden und Kreisverwaltungsbehörden kann man sich erkundigen, welche Plätze zum Grillen behördlich freigegeben sind.“

Nicht explizit freigegeben, aber unter Umständen auch zulässig ist das Grillen, wenn in der jeweiligen Straßenordnung des Kreises oder der Stadt ein sogenanntes Verbot mit Erlaubnisvorbehalt steht. Dann ist das Grillen an öffentlichen Plätzen nur erlaubt, wenn keine Gefahr für andere Personen oder die Umgebung besteht und keine Belästigungen durch Rauch, Geruch und Flugasche zu befürchten sind. In diesen Straßenordnungen ist auch immer die Verpflichtung enthalten, den Grill zu keiner Zeit aus den Augen zu lassen und nach dem Grillen die Glut sorgsam zu löschen und sämtliche Abfälle umweltverträglich zu entsorgen. Es empfiehlt sich deshalb, in jeder Kommune nachzufragen, was die jeweilige Straßenordnung vorsieht.

Missachtet man allerdings ein klares Grillverbot, kann das teuer werden: „Die Geldbußen starten in der Regel bei 30 Euro und gehen im Extremfall sogar hoch bis 1.000 Euro“, so der Anwalt. Derartig hohe Strafen können verhängt werden, wenn die Wild-Griller die Natur schädigen, zum Beispiel wenn die Glut die Grasnarbe verbrennt. Strafen drohen auch, wenn die Grillfreunde einfach Müll oder Leergut zurücklassen.

Verantwortungsvoller Umgang mit der Natur

Wer also in der freien Natur grillen möchte, sollte nicht nur seinen Grill und das Grillgut mitbringen, sondern gleichzeitig auch Mülltüten. In den Tüten können nach dem Grillen Papier, Verpackungen und Reste entsorgt und mit nach Hause genommen werden. Damit wird einerseits die Natur nicht noch zusätzlich belastet und andererseits freuen sich die Mitmenschen darüber, einen sauberen Platz vorzufinden.

Jeder Grillmeister sollte sich bewusst sein, dass er es sich im Lebensraum von wild lebenden Tieren und wild wachsenden Pflanzen bequem gemacht hat. Wird die Natur durch das Grillen unter Umständen beeinträchtigt, sollte sie beim Verlassen des Grillplatzes wieder in ihren ursprünglichen Zustand zurück versetzt werden. Auch übermäßiger oder unnötiger Lärm sollte vermieden werden, denn dadurch werden sowohl andere Erholungssuchende als auch die hier lebenden Tiere gestört. „Griller, die sich rücksichtsvoll verhalten und ihren Müll mit nach Hause nehmen, tolerieren manche städtischen Behörden sogar an öffentlichen Plätzen, an denen das Grillen offiziell nicht erlaubt ist“, beobachtet Markus Hannen.

Grillen im Wald oder in Naturschutzgebieten

Im Gegensatz dazu ist das Entfachen oder Unterhalten von Feuer im Wald generell verboten – Ausnahmen bilden ausgewiesene Grillplätze. Auch in Nationalparks, Naturschutz-, Wildschutz- und Wasserschutzgebieten, geschützten Biotopen und Wildbiotopen, geschützten Landschaftsbestandteilen und geschützten Flächen, die als Naturdenkmal ausgewiesen sind, ist das Grillen streng untersagt. Der ROLAND-Partneranwalt: „ Wer dagegen verstößt, muss mit sehr hohen Strafen rechnen. Schließlich ist die Waldbrandgefahr in einigen Gebieten Deutschlands zu manchen Zeiten im Jahr sehr hoch.“ Der Bußgeldkatalog unterscheide sich je nach Bundesland. So könne für das illegale Feuermachen in Mecklenburg-Vorpommern eine Strafe von bis zu 5.000 Euro fällig werden. Nach der Waldbrandschutzverordnung kann aber auch auf genehmigten Grillplätzen oder Feuerplätzen im Wald das Grillen verboten sein, wenn die Waldbrandgefahrenstufen 4 oder 5 ausgelöst sind. Generell gilt daher, dass bei hoher Brandgefahr im Wald Feuermachen und Grillen verboten ist.

Grill mitbringen zum Public Viewing – erlaubt?

Viele Städte richten zur Fußball-Weltmeisterschaft öffentliche Fanmeilen ein, bei denen die Fußballbegeisterten das Spiel mit hunderten Anderen auf der Großleinwand verfolgen können. Darf man dann seinen Grill aufstellen und seine Bratwürstchen während des Public Viewing verspeisen? „Das kommt ganz auf die Location des Public Viewing an“, sagt Rechtsanwalt Markus Hannen. „Handelt es sich um einen Biergarten oder andere Gastronomie, hat diese natürlich das Hausrecht und wird den Verzehr von mitgebrachten Speisen und Getränken untersagen.“ Auch wenn es sich um einen öffentlichen Platz handelt, kann es sein, dass das Grillen aus Sicherheitsgründen verboten ist. Wer unsicher ist, kann sich beim Veranstalter informieren. Und dann im besten Fall nicht nur die Fußballmannschaft, sondern auch den Grill anfeuern.

Fünf Tipps der Feuerwehr für das sichere Grillen in der Natur

  • Der Grill muss sicher stehen und darf nicht in der Nähe von brennbaren Materialien wie Bäumen aufgestellt werden. Wählen Sie eine Feuerstelle, die sich mindestens 100 Meter entfernt vom Waldrand befindet.
  • Der Grill sollte einigen Abstand vom Boden haben, damit die Grasnarbe nicht beschädigt wird. Gut geeignet ist ein Grillplatz in der Nähe eines Gewässers, dessen Wasser im Ernstfall zum Löschen genutzt werden kann.
  • Zum Anzünden sollten Sie nur dafür geeignete Flüssig- oder Würfelanzünder verwenden. Andere Beschleuniger wie zum Beispiel Benzin sind sehr gefährlich und daher keinesfalls empfehlenswert.
  • Der Grill muss stets beaufsichtigt werden. Verlassen Sie den Grillplatz erst, wenn sowohl das Feuer als auch die Glut erloschen sind.
  • Nur kalte Kohlereste dürfen entsorgt werden. Noch warme Reste sollten Sie auf keinen Fall in Plastik- oder Kartonbehältern, sondern besser in Metall- oder Keramikbehältern transportieren. Diese müssen geschlossen sein, um das Risiko einer Kohlenmonooxid-Vergiftung zu reduzieren.

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Dieser Artikel wurde ursprünglich am 29. Mai 2018 veröffentlicht (Haftungsausschluss).

Unser Partneranwalt

Rechtsanwalt Markus Hannen ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht sowie Arbeitsrecht bei der Anwaltssozietät Franken · Grillo · Steinweg in Bonn. Auf diesen Gebieten verfügt er über eine mehr als 15-jährige Praxis. Darüber hinaus vertritt Rechtsanwalt Hannen sowohl Ärzte als auch Patienten im Gebiet des Medizinrechts, inbesondere des Arzthaftungsrechts.

Markus Hannen

Markus Hannen

Anwaltssozietät Franken · Grillo · Steinweg

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Privatrechtsschutz“