Grillen auf dem Balkon.

Grillen auf dem Balkon: Wenn der Rauch für Zunder sorgt

Haus & Mieten

Klettern die Temperaturen über 15 Grad und lassen sich die ersten Sonnenstrahlen blicken, ist das für viele Balkon- und Gartenbesitzer zugleich der Startschuss für die sehnlichst erwartete Grillsaison. Doch so schön das Steak-Brutzeln im Grünen auch ist, gibt es dabei auch ein paar rechtliche Dinge zu beachten.

Damit der Rauch nicht für Zunder unter den Nachbarn sorgt, verrät ROLAND-Partneranwalt Markus Hannen, wie man laut Mietrecht beim Grillvergnügen auf der rechtlich sicheren Seite ist.

Ist Grillen auf dem Balkon erlaubt?

Ein grundsätzliches Verbot für das Grillen auf dem Balkon gibt es nicht – ein grundsätzliches Recht darauf allerdings auch nicht. Somit kann der Vermieter im Mietvertrag oder in der Hausordnung entscheiden, inwiefern auf deinem Balkon gegrillt werden darf. Solche Grillverbote sind bindend. Wer sich nicht daran hält, kann vom Vermieter abgemahnt werden. „Missachtet der Mieter das Grillverbot auch nach einer Abmahnung, kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen“, sagt Anwalt Hannen. Dies gilt nicht nur für Mietwohnungen, sondern auch für angemietete Terrassen o.Ä.

Hat der Vermieter kein Grillverbot im Mietvertrag verhängt, darf auch kein nachträgliches Grillverbot ausgesprochen oder per Aushang einseitig in die Hausordnung aufgenommen werden.

Wer eine Eigentumswohnung besitzt, muss die Beschlusslage der Eigentümergemeinschaft prüfen, da bereits in der Vergangenheit beschlossene Grillbeschränkungen oder sogar Verbote auch für einen neu in eine Eigentümergemeinschaft eintretenden Eigentümer gelten. Die Eigentümergemeinschaft hat das Recht, Grillen uneingeschränkt zu verbieten, zeitlich und/oder örtlich nur begrenzt zu erlauben oder gegebenenfalls (in einer weiträumigen Gartenanlage) uneingeschränkt zu gestatten.

Wie oft darf man auf dem Balkon oder der Terrasse grillen?

Auch hier gibt es keine eindeutige gesetzliche Regelung, wie oft das Grillen auf dem Balkon oder im Garten erlaubt ist: „Je nach Gericht reichen die Einschränkungen von ein Mal im Monat mit Vorankündigung bis hin zu fünf Mal im Monat“, weiß Rechtsanwalt Markus Hannen.

Bei den Urteilen kommt es auch oft darauf an, mit welcher Art Grill man grillt. Das Amtsgericht Halle/Saale entschied beispielsweise, dass im Jahr nur vier Mal mit einem Holzkohlegrill gegrillt werden darf und auch nur unter der Bedingung, dass die Nachbarn mind. 24 Stunden vorher informiert wurden.

„Das stank mir gewaltig.“

Im März 2023 ging ein weiterer Nachbarschaftsstreit in Bad Tölz vor Gericht. Ein 75-jähriger Wohnungseigentümer beschwerte sich über das nahezu tägliche Grillen des Nachbarn schräg unter ihm im Erdgeschoss. Der besagte Nachbar, ebenfalls Wohnungseigentümer, habe trotz Elektrogrill eine gewisse Geruchsentwicklung verursacht, sodass auch andere Zeugen ihre Schlafzimmerfenster schließen mussten. Dem Kläger wurde schließlich in zweiter Instanz am Landgericht München I recht gegeben – ein Verstoß gegen das Wohnungseigentumsgesetz liegt vor, welcher zur Folge hat, dass nur noch ein Mal pro Woche gegrillt werden darf. Dem Angeklagten drohen bei Verstoß nun bis zu 250.000 Euro Bußgeld oder bis zu sechs Monate Ordnungshaft. Das Münchener Urteil könnte somit Symbolkraft für vergleichbare Nachbarkeitsstreitigkeiten haben.

Grundsätzlich gilt also: Übermäßiger Rauch und Gerüche zum Beispiel von Holzkohlegrills sollten verhindert werden, weil das die Nachbarn belästigen könnte – insbesondere, wenn der Rauch in Wohn- oder Schlafräume eindringt. Da der Balkon-Griller im Sommer damit rechnen muss, dass die Fenster seiner Nachbarn offenstehen, sollte er hier unbedingt Rücksicht nehmen.

Wie oft ein Mieter grillen darf, lässt sich nicht pauschal sagen. Allgemein sollte man – unabhängig davon, ob man Mieter oder Wohnungseigentümer ist – Rücksicht auf die Interessen seiner Nachbarn nehmen, um den Hausfrieden zu wahren. Hierzu zählt auch, dass nur in bestimmten Abständen von einzelnen Parteien eines Mehrfamilienhauses oder einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf dem Balkon oder im Garten gegrillt werden sollte. „Allgemein üblich wird hier zumindest ein Abstand von zwei Wochen angenommen“, so Markus Hannen. Das heißt, große Gartenfeste sollten höchstens viermal im Jahr, Feste auf Balkonen oder Terrassen in der Zeit von April bis September nicht mehr als zweimal im Monat gefeiert werden.

Was gilt in der Wohnungseigentümergemeinschaft?

Rechtsanwalt Markus Hannen erklärt uns: „In einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird das Grillen auf dem Balkon oder der Terrasse häufig durch Beschluss, gegebenenfalls auch durch eine Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung geregelt. Im Wege des Mehrheitsbeschlusses kann ein Verbot des Grillens auf offener Flamme zum Schutz vor Brand und Rauch in die Hausordnung, die der Konkretisierung der sich aus § 14 WEG ergebenden Verpflichtungen dient, aufgenommen werden. Ohne einen solchen Beschluss stellt das Betreiben eines Gartengrills auf der einem Sondernutzungsrecht unterliegenden Terrasse jedenfalls dann keinen Nachteil dar, wenn dieses nur dreimal im Jahr ausgeübt wird, so dass ein Unterlassungsanspruch nicht gegeben ist. Das OLG Frankfurt hat ein Unterlassungsbegehren sogar abgewiesen, das auf ein Grillen auf einer 5 Meter entfernten Terrasse maximal fünfmal jährlich, einmal kalendermonatlich und nach einer Vorankündigung von mindestens 48 Stunden gerichtet war, weil es sich nicht um einen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenden Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG handele (OLG Frankfurt Beschl.v. 10.4.2008 20– W 119/06).“

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Gegenseitige Rücksichtnahme ist wichtig

In einer Mietwohnung ist das A und O die gegenseitige Rücksichtnahme. Grundsätzlich gilt also: Übermäßiger Rauch und Gerüche zum Beispiel von Holzkohlegrills sollten verhindert werden, weil das die Nachbarn belästigen könnte – insbesondere, wenn der Rauch in Wohn- oder Schlafräume eindringt. Da der Balkon-Griller im Sommer damit rechnen muss, dass die Fenster seiner Nachbarn offenstehen, sollte er hier unbedingt Rücksicht nehmen.

Dies gilt auch wenn es kein Grillverbot seitens des Vermieters gibt. Denn der Rauch, der durch das Grillen verursacht wird, kann auch zu einer Ordnungswidrigkeit werden: „Dringt durch Grillen auf dem Balkon, auf der Terrasse oder im Garten starker Geruch und Qualm in die Nachbarwohnungen, kann dies nicht nur einen Verstoß gegen mietvertragliche Pflichten, sondern auch gegen landesrechtliche Immissionsschutzgesetze darstellen“, erklärt der Anwalt.

Es entscheide immer der Einzelfall, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Nachbarn vorliege. Bei Grillpartys auf größerer Terrasse oder im Garten eines Mehrfamilienhauses sollten Gastgeber daher etwa 48 Stunden vor dem Fest die Nachbarn informieren. So können sich diese darauf einstellen und die Fenster rechtzeitig schließen.

Anwohner, die sich durch übermäßigen Qualm oder zu häufiges Grillen gestört fühlen, sollten zunächst das direkte Gespräch mit dem Verursacher suchen. Zeigt sich dieser jedoch uneinsichtig und ändert sein Verhalten nicht, kann sich der Nachbar an den Vermieter wenden. Im Extremfall kann sogar die Polizei eingeschaltet werden. „Rücksichtlose Grillmeister müssen mit einem Bußgeld – insbesondere im Wiederholungsfall – von bis zu 2.000 Euro rechnen“, so der Rechtsanwalt.

Markus Hannen hat nochmal zusammengefasst, auch welche Umstände es ankommt,damit das Grillen auf dem Balkon zulässig ist und sich deine Nachbarn nicht gestört fühlen. Solltest du beispielweise jeden zweiten Tag mit deiner Freundesgruppe mit einem Holzkohlegrill grillen und das Fenster des Nachbarns liegt direkt am Rauchabzug - dann könnte das ggf. zu problemen führen und dein Nachbar könnte sich beschweren. Handelt es sich um deine Geburtstagsparty drückt dein Nachbar hoffentlich ein Auge zu.

Betrachte einfach die folgenden Punkte und denk immer dran, was du selber als störend empfinden würdest als Nachbar.

  • Häufigkeit des Grillens,
  • Zeitpunkt – in derselben Saison, Wochenende-Wochentag,
  • Dauer,
  • Grillart (Holzkohlengrill, Elektrogrill, Propangrill, Lavagrill),
  • Größe des Grundstücks-des Balkons oder Terrasse,
  • Enge der Bebauung-Abstand zum Nachbarn,
  • Grillen auf dem Balkon, der Terrasse, im Garten,
  • Entfernung des Grills vom Nachbargrundstück,
  • Windrichtung,
  • Geruchsart Grillen von Fisch, Fleisch oder Gemüse,
  • Rauchentwicklung, die z.B. durch eine Kugelgrill erheblich vermindert werden kann,
  • übermäßige Geräusche, z.B. bei einer Grillparty, wenn viele Gäste rund um den Grill stehen
  • Schutz der Ruhe- und Nachtzeit sowie von Sonn- und Feiertagen,
  • bauliche Nutzung im Einwirkungsbereich, d. h. ist das Grillen im fraglichen Bereich ortsüblich,
  • Bedeutung des Anlasses für das Grillen, z.B Feier einer Kommunion mit der Verwandtschaft oder anlässlich eines Geburtstages.

Gasgrill, Elektrogrill oder Holzkohlegrill – welchen Grill darf man auf dem Balkon benutzen?

Ein grundsätzliches Grillverbot kann auch für den Elektro- oder Gasgrill gelten. „In der Rechtsprechung werden zwar Unterschiede gemacht, ob ein Elektro-, Gas- oder Holzkohlegrill benutzt wird. Aber auch wenn bei ersteren meist weniger Qualm entsteht, hängt es von der örtlichen Rechtsprechung ab, ob ein Elektro- oder Gasgrill benutzt werden darf“, ergänzt Markus Hannen.

Um die starke Rauchentwicklung zu vermeiden eignet sich allerdings ein Gasgrill oder Elektrogrill – somit wäre wohl ein Streitfaktor beseitigt und man muss sich in diesem Punkt nicht mit Beschwerden der Nachbarn rumschlagen.

Ruhestörung: Wenn die Nacht zum Tag wird

Neben dem Qualm kann bei einer Grillparty allerding auch der Lärm zum Problem werden. Wenn es abends auf dem Balkon oder im Garten etwas später und lauter wird, können Beschwerden wegen Ruhestörung für ein jähes Ende der Feier sorgen. Aber wann muss man seine Gäste nach Hause schicken oder sich mit ihnen nach drinnen verziehen? Markus Hannen erklärt: „Zwischen 22 und 6 Uhr gilt in Deutschland Nachtruhe. In dieser Zeit darf auch in normaler Gesprächslautstärke nicht mehr auf Balkonen oder Terrassen weiter gefeiert werden.“ Allerdings dürfe sich bis zu diesem Zeitpunkt niemand über ein lebhaftes Gespräch aufregen. Einzig zum Thema Mittagsruhe sollte man sich informieren: „Hier gibt es keine bundeseinheitliche Regelung. Mieter können der Hausordnung Hinweise auf eventuell vorgeschriebene Zeiten entnehmen“, so der Anwalt.

Zusammengefasst sollten Mieter genau wie Immobilieneigentümer beim Grillvergnügen stets etwas „Nasen-“ und „Ohrenmaß“ walten lassen. Denn mit Rücksichtnahme lassen sich Konflikte mit den Nachbarn oft vermeiden. Und wer sogar aktiv zur guten Nachbarschaft beitragen möchte, kann natürlich auch zum Grillen einladen: Gemeinsam macht es doch eh am meisten Spaß.

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Dieser Artikel wurde ursprünglich am 8. Mai 2018 veröffentlicht und am 05. April 2023 aktualisiert (Haftungsausschluss).

Unser Partneranwalt

Rechtsanwalt Markus Hannen ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht sowie Arbeitsrecht bei der Anwaltssozietät Franken · Grillo · Steinweg in Bonn. Auf diesen Gebieten verfügt er über eine mehr als 15-jährige Praxis. Darüber hinaus vertritt Rechtsanwalt Hannen sowohl Ärzte als auch Patienten im Gebiet des Medizinrechts, inbesondere des Arzthaftungsrechts.

Markus Hannen

Markus Hannen

Anwaltssozietät Franken · Grillo · Steinweg

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Miet- und Immobilienrechtsschutz“