Für die junge Arbeitnehmerin gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Jugendarbeitsschutzgesetz: Vorschriften zum Schutz junger Arbeitnehmer

Karriere & Beruf

Ob im Nebenjob, Praktikum oder in der Ausbildung – für Minderjährige gelten im Arbeitsleben besondere Vorschriften. Mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) hat der Gesetzgeber einen Rahmen für die Beschäftigung junger Arbeitnehmer geschaffen. Damit sollen die Gesundheit und ungestörte Entwicklung von Kindern und Jugendlichen geschützt werden.

Wie die Bestimmungen für jugendliche Mitarbeiter im Detail aussehen, hat mir Rechtsanwalt Dr. Stephan Renners von der Kanzlei Kahlert Padberg in Hamm verraten.

Geltungsbereich

Vor dem Gesetz gelten unter 15-Jährige als Kinder und unter 18-Jährige als Jugendliche. Kinder dürfen grundsätzlich nicht beschäftigt werden, es sei denn im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses, Betriebspraktikums oder Ferienjobs. Ein Ferienjob darf maximal vier Wochen pro Jahr dauern und nur von Personen ausgeführt werden, die das 15. Lebensjahr vollendet haben. “Ein Ausbildungsvertrag darf hingegen auch mit einem unter 15-Jährigen geschlossen werden”, so Dr. Stephan Renners.

Hingegen können sich junge Menschen nicht auf das JArbSchG berufen, wenn es um Folgendes geht:

  • geringfügige Hilfeleistungen, zum Beispiel im Haushalt
  • Sozialstunden, die per richterlicher Anordnung geleistet werden müssen

Arbeitszeit

Grundsätzlich ist für Jugendliche die Arbeitswoche kürzer als für erwachsene Arbeitnehmer: Sie haben eine Fünf-Tage-Woche statt der üblichen Sechs-Tage-Woche. Sie dürfen also prinzipiell nur von Montag bis Freitag arbeiten. Allerdings räumt Rechtsanwalt Renners ein: “Für bestimmte Branchen, in denen üblicherweise am Wochenende gearbeitet wird – wie die Pflege, Gastronomie oder der Einzelhandel – gelten Ausnahmen.” Arbeitet ein Jugendlicher ausnahmsweise am Wochenende oder an einem Feiertag, so hat er Anspruch auf einen anderen freien Tag in derselben Woche.

Die tägliche Arbeitszeit sollte maximal acht Stunden pro Tag betragen, wobei der Start frühestens um 6:00 Uhr und das Ende spätestens um 20:00 Uhr sein sollte. Bei Schichtarbeit darf die Arbeitszeit inklusive Pause maximal 10 Stunden sein. In der Gastronomie, der Landwirtschaft, in der Tierhaltung, auf Bau- und Montagestellen sowie durch Tarifverträge darf die 10-Stunden-Frist sogar auf elf Stunden verlängert werden.

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt maximal 40 Stunden. Der Anwalt: “Überstunden sind für Jugendliche Tabu.” Sollte es in Notfällen notwendig sein, dass jugendliche Arbeitnehmer Mehrarbeit leisten, sollten diese Stunden innerhalb der folgenden drei Wochen ausgeglichen werden.

Zwischen den Arbeitsphasen müssen laut Jugendarbeitsschutzgesetz mindestens zwölf Stunden Ruhezeit liegen. Je nach Branche kann es aber auch hierbei Ausnahmen geben.

Pausen

Laut JArbSchG müssen junge Beschäftigte bestimmte Pausenzeiten einhalten. Nach spätestens 4,5 Stunden muss die erste Pause eingelegt werden. Insgesamt müssen die Pausenzeiten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden mindestens 30 Minuten; bei mehr als 6 Stunden mindestens 60 Minuten betragen. Jede Pause muss mindestens 15 Minuten dauern.

Von diesen Regelungen kann es im Rahmen des Tarifvertrags Abweichungen geben.

Regelungen für Auszubildende

Apropos Ausbildung: Auch wenn es eine besonders hohe Auslastung gibt, müssen Arbeitgeber ihre Azubis für die Berufsschule und für Prüfungen freistellen. Jedoch können sie verlangen, dass die Auszubildenden im Anschluss noch in den Ausbildungsbetrieb kommen und zwar

  • wenn der Unterrichtstag weniger als fünf Unterrichtsstunden á 45 Minuten dauert oder
  • wenn der Unterrichtstag aufgrund von Blockunterricht komplett ausfällt.

Zudem ergänzt der Rechtsanwalt: “Durch die Freistellung für die Berufsschule darf dem Jugendlichen kein Entgeltausfall entstehen.”

Urlaub

Rechtsanwalt Stephan Renners erklärt: “Laut Jugendarbeitsschutzgesetz haben minderjährige Arbeitnehmer einen höheren Urlaubsanspruch als ihre Kollegen.” Während der gesetzliche Urlaubsanspruch für erwachsene Arbeitnehmer bei 24 Tagen liegt, ist er für Jugendliche gestaffelt:

  • unter 16 Jahren: 25 Tage (bei einer 6-Tage-Woche: 30 Werktage)
  • unter 17 Jahren: 23 Tage (bei einer 6-Tage-Woche: 27 Werktage)
  • unter 18 Jahren: 21 Tage (bei einer 6-Tage-Woche: 25 Werktage)

Natürlich kann das Unternehmen auch mehr Urlaub gewähren.

Beschäftigungsverbot

Wie es der Name bereits sagt, geht es beim Jugendarbeitsschutzgesetz darum, Kinder und Jugendliche zu schützen. Entsprechend schließt das Gesetz Arbeiten aus, die gefährlich oder gesundheitsschädlich sein könnten. Das gilt für:

  • Tätigkeiten mit besonderen Unfallgefahren
  • Arbeiten im Umgang mit gefährlichen Stoffen oder Strahlung
  • Tätigkeiten bei besonderem Lärm

Zudem ergänzt der Anwalt: “Auch Tätigkeiten, bei denen es auf das Erreichen von Zeit- und Stückzahlvorgaben ankommt und die danach entlohnt werden – also sogenannte Akkordarbeit – sind Jugendlichen verboten.” Zwar könnten junge Angestellte im Rahmen ihrer Ausbildung in Akkordgruppen eingesetzt werden, allerdings nicht selbst Akkordarbeiten ausführen.

Unterweisung und gesundheitliche Betreuung

Im Rahmen des Jugendarbeitsschutz muss der Arbeitgeber Jugendliche vor Beginn ihrer Beschäftigung über Unfall- und Gesundheitsgefahren aufklären. Dazu zählt:

  • die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung sowie
  • die Unterweisung im Umgang an gefährlichen Arbeitsorten, mit Maschinen und gefährlichen Stoffen

Diese Unterweisung muss alle sechs Monate wiederholt werden und im Übrigen gegenüber jedem im Betrieb Beschäftigten erfolgen – unabhängig vom Anstellungsverhältnis.

“Weiterhin ist die Vorlage eines Gesundheitszeugnisses für jeden angestellten Jugendlichen obligatorisch”, so Dr. Stephan Renners.

Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz

Wer überwacht eigentlich, ob Unternehmen das Jugendarbeitsschutzgesetz einhalten? Der ROLAND-Partneranwalt erklärt: “Es gibt unterschiedliche Aufsichtsbehörden, wie zum Beispiel das Gewerbeaufsichtsamt oder das Amt für Arbeitsschutz. Unternehmen, die Jugendliche beschäftigen, müssen die Anschriften der zuständigen Stellen bekanntgeben.” So können sich junge Mitarbeiter mit ihren Fragen direkt dorthin wenden.

“Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz werden meist als Ordnungswidrigkeiten gewertet, in besonders schwerwiegenden Fällen auch als Straftat”, so Dr. Stephan Renners. “Es drohen Geldstrafen oder in seltenen Fällen sogar Freiheitsstrafen.” Einen Auszug aus dem Bußgeldkatalog findest du hier.

Wie du siehst, sollen Jugendliche in Deutschland durch verschiedene Bestimmungen im Arbeitsleben geschützt werden. Falls du der Ansicht bist, dass dein Arbeitgeber den Jugendarbeitsschutz nicht ernst nimmt, solltest du dich an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden.

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Dieser Artikel wurde ursprünglich am 21. Februar 2019 veröffentlicht (Haftungsausschluss).

Unser Partneranwalt

Rechtsanwalt Dr. Stephan Renners ist seit 15 Jahren als Fachanwalt für Arbeitsrecht und als Mediator tätig. Er ist Partner der Kanzlei Kahlert Padberg, die Standorte in Hamm, Leipzig und Halle unterhält. Insgesamt sind 27 Berufsträger für die Kanzlei auf verschiedenen Gebieten des Wirtschaftsrechts tätig. Fast alle Rechtsanwälte der Kanzlei verfügen über einen oder mehrere Fachanwaltstitel.

Dr. Stephan Renners

Dr. Stephan Renners

Kanzlei Kahlert Padberg

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Arbeits- und Berufsrechtsschutz“