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Euer Großeinkauf ist erledigt, der Einkaufswagen randvoll. An der Kasse scannt die junge Dame Eure Waren. Nun nur noch rasch bezahlen und dann ab auf die Couch – schließlich ist das Wochenende zum Relaxen da! Ihr reicht der Kassiererin einen 50-Euro-Schein. Weil dieser grundsätzlich besonders gefährdet ist, gefälscht zu werden, prüft sie den Schein mit einem speziellen Banknotenprüfgerät auf Echtheit.
Und dann plötzlich der Schock: Ihr habt tatsächlich mit Falschgeld bezahlt. Unwissentlich. Denn Ihr wart euch ja nicht im Klaren darüber, dass der Geldschein gezinkt ist. Was jetzt? Blüht Euch nun ein Bußgeld? Habt Ihr Euch womöglich sogar strafbar gemacht?
Polizei beschlagnahmt den Geldschein, Strafe droht nicht
„Grundsätzlich ist es strafbar, wenn Sie Falschgeld verbreiten“, sagt Rechtsanwalt Kai Solmecke. Doch es besteht kein Grund zur Sorge: „In der Regel fragt die Polizei nur, wie Sie an den Geldschein gelangt sind, um dem Betrüger auf die Schliche zu kommen.“
Eine Verurteilung droht also nicht gleich, wenn Ihr aus Versehen einen „falschen Fuffziger“ weitergebt. Eins jedoch bleibt leider nicht aus, wenn Ihr mit Falschgeld „erwischt“ werdt: Die Polizei beschlagnahmt den Geldschein. „Der letzte Besitzer erhält keinen Ersatz“, so Solmecke. Pech gehabt – das Geld ist dann futsch und Ihr müsst noch mal mit einer echten Banknote bezahlen!
Wenn das Bargeld knapp ist
Anderer Schauplatz, wieder geht es ums Bezahlen: Ihr sitzt in einem Restaurant und lasst es euch bei Hirschkalbsrücken mit Pilzbutter, Orangen-Rösti und Gewürzjus gutgehen. Dazu ein kühles Blondes – herrlich! Ihr seid satt, möchtet die Rechnung begleichen und gehen. Ihr schaut in eurer Geldbörse nach, wieviel Bargeld Ihr mithabt. Oh Schreck – nur noch 10 Euro. Wie unangenehm!
Wer kennt das nicht?
Zum Glück könnt Ihr ja auch mit Girokarte bezahlen und später noch zum Geldautomaten gehen. Doch halt, neben Euch steht ein Schild mit der Aufschrift: „Wir akzeptieren nur Barzahlung!“ Und jetzt? Wie begleicht Ihr jetzt die fällige Rechnung? Darf das Restaurant die Zahlung mit EC-Karte wirklich verbieten?
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Kartenzahlung muss nicht immer akzeptiert werden
„Ja, das ist erlaubt. Es besteht keine grundsätzliche Pflicht, eine Bezahlung mit Karte zu akzeptieren“, klärt Solmecke auf. Vielmehr lege das in diesem Fall der Restaurantbesitzer selbst in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen fest. Zum Beispiel, indem er sagt, dass erst eine bestimmte Summe erreicht sein muss, bevor Eure Karte ins Spiel kommen darf. In der Regel sind mit der Kartenzahlung nämlich ein höherer Aufwand und Mehrkosten für den Inhaber verbunden.
Fragt deshalb am besten vor eurem Restaurantbesuch nach den Zahlungsbedingungen, wenn Ihr nicht mehr viel Bargeld dabeihabt. Im schlimmsten Fall müsst Ihr auf der Stelle eine Bank aufsuchen und Bares besorgen. Pfandgut wie Schlüssel oder der Führerschein dient dem Inhaber dabei als Sicherheit, falls er denken sollte, Ihr beabsichtigt, die Zeche zu prellen. Ansonsten kommt womöglich tatsächlich die Polizei vorbei …
Dieser Artikel wurde ursprünglich am 31. Juli 2017 veröffentlicht (Haftungsausschluss).
Unser Partneranwalt
Kai Solmecke kennt sich mit dem Zivilrecht bestens aus. Er ist Gründungspartner der Siegburger Kanzlei Solmecke Rechtsanwälte, die inzwischen an sechs Standorten im Rheinland vertreten ist. Mit ihrem großen Rechtsanwaltsteam deckt die Kanzlei eine Vielzahl an juristischen Fachgebieten ab, so zum Beispiel Bank- und Kapitalmarktrecht, Bau- und Architektenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Miet-und WEG-Recht, Versicherungsrecht, Arbeitsrecht und Verkehrsrecht. Die Kanzlei vertritt sowohl mittelständische Unternehmen als auch Verbraucher.
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Kai Solmecke
Kanzlei Solmecke Rechtsanwälte