Schild, das absolutes Halteverbot anzeigt.

Wieviel Abschleppkosten sind erlaubt?

Reisen & Verkehr

Wer mit seinem Auto im absoluten Halteverbot steht, darf sich nicht wundern, dass der Parkplatz leer ist, wenn er zurückkommt. Verlangt der Abschleppunternehmer dann auch noch 635 Euro Abschleppkosten damit der Halter sein Fahrzeug wiedersieht, geht das zu weit, meinte das Amtsgericht München. Es reduzierte die angemessenen Abschleppkosten nach eigener Schätzung auf 344,75 Euro (Az.: 472 C 8222/18).

Inhalte zu Abschleppkosten

Der Fall

Weil die Halterin eines VW Polo die Abschleppkosten in Höhe von 635 Euro nicht zahlen wollte, klagte das Abschleppunternehmen den Betrag ein. Der VW Polo war am 28. März 2018 von der Halterin auf dem privaten Außenstellplatz des Olympia Towers in München abgestellt worden. An der Stirnseite des Stellplatzes war das allgemein bekannte Verkehrszeichen für absolutes Halteverbot mit einem Zusatz der Abschleppung für den Fall einer Zuwiderhandlung angebracht.

Der Polo wurde über insgesamt zwei Stunden abgeschleppt – von 19:30 Uhr bis 21:30 Uhr. Zunächst wurde ein Landrover Defender eingesetzt, der den Polo halb aus dem Stellplatz herauszog, bis dann ein Abschleppwagen erschien. Zwischenzeitlich war die Halterin zu ihrem Fahrzeug zurückgekehrt und setzte sich auch kurz in ihr Fahrzeug. Sie rief die Polizei zu Hilfe, die nach längerer Erörterung die Mitarbeiter des Abschleppunternehmens gewähren ließen. Da die Halterin nicht bereit war, die von den Mitarbeitern für die Anfahrt geforderte 330 Euro bar zu zahlen, schleppten die Mitarbeiter des Abschleppunternehmens den Pkw zu ihrer Verwahrstelle, wo das Fahrzeug zunächst für zwei Tage abgestellt wurde.

Die Halterin des Fahrzeugs vertrat der Auffassung, dass die geltend gemachten 635 Euro Abschleppkosten jedenfalls weit überhöht und damit nicht ersatzfähig seien. Das sah das Amtsgericht München genauso. Die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes wird laut Richterspruch durch das Gebot der Wirtschaftlichkeit begrenzt. Danach hat der Geschädigte unter mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage grundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg für die Beseitigung der verbotenen Parkens zu wählen. Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger und wirtschaftlicher denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde.

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Das Urteil

Da es laut Amtsgerichts in München keinen allgemeingültigen Marktpreis für Abschleppvorgänge gibt, schätzte der Amtsrichter die Kosten kurzerhand selbst.

Für den Abschleppvorgang an sich setzte das Gericht einen Grundbetrag von 230 Euro netto

  • zuzüglich eines Zuschlages von 15 Prozent für Sonn- und Nachtarbeit
  • zuzüglich 19 Prozent Mehrwertsteuer
  • zuzüglich Standgebühren für den Pkw in Höhe von weiteren 30 Euro für zwei Tage

für ersatzfähig, so dass der von dem Abschleppunternehmen zu fordernde Betrag in Höhe von 344,75 Euro (314,75 Euro + 30 Euro) gerechtfertigt ist.

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Unser Gastautor

Seit Mitte 2000 ist Rechtsanwalt Marcus Creutz als freier Journalist mit den Schwerpunkten Recht und Steuern tätig. Unter anderem schrieb er viele Jahre für das Handelsblatt. Außerdem berät er Anwaltskanzleien bei ihrer Pressearbeit.

Marcus Creutz

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Rechtsanwalt

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Verkehrsrechtsschutz“