Kolleginnen und Kollegen feiern eine Betriebsfeier.

Betriebsfeier: Spaß ohne (rechtliches) Ende

Karriere & Beruf

Sommerfest, Jubiläum oder runder Geburtstag: Gründe, auch am Arbeitsplatz mit Chef und Kollegen zu feiern, gibt es ausreichend. Blöd nur, wenn der Spaß verloren geht, weil es Unstimmigkeiten zwischen Arbeitnehmer und -geber rund um Arbeitszeit, Alkoholkonsum oder Abwesenheit gibt.

ROLAND-Partneranwalt Benjamin Dahm kennt sich mit Arbeitsrecht aus und klärt euch hier über die wichtigsten Fragen rund um die Betriebsfeier auf – für ungetrübte (Firmen-)Feierlaune!

Gilt die Betriebsfeier als Arbeitszeit?

Wenn der Arbeitgeber zur Firmenveranstaltung – egal ob ein Betriebsausflug, ein Betriebsfest oder die Teilnahme an Events wie Bowling oder Escape Rooms – lädt, ist das für viele eine willkommene Abwechslung zum Arbeitsalltag. Und doch sieht nicht jeder ein, seine private Freizeit dafür zu opfern. Doch was sagt das Arbeitsrecht? Rechtlich gilt die Betriebsfeier nur in einem Fall als Arbeitszeit, wie der Rechtsanwalt erklärt: „Wenn die Veranstaltung während der regulären Arbeitszeit stattfindet, ist sie auch entsprechend zu vergüten.“ Andernfalls muss der Mitarbeiter seine privaten Stunden investieren – oder auf die Party verzichten und nach Hause gehen.

Ist die Firmenveranstaltung ein Pflichtevent?

Selbstverständlich kann der Arbeitnehmer nicht dazu gezwungen werden, zu einer Betriebsfeier mit dem Team zu kommen – sie ist grundsätzlich freiwillig. „Wer nicht an der Betriebsfeier beziehungsweise dem Betriebsausflug teilnehmen möchte, muss allerdings arbeiten. Denn nur die Teilnehmer des Events sind in dem Moment von der Arbeitspflicht befreit.“ Wenn das nicht möglich ist, zum Beispiel weil der Betrieb zu dieser Zeit eingestellt ist, dürfen die Party-Verweigerer erst dann gehen, wenn der Arbeitgeber es ausdrücklich erlaubt hat. Ob man wirklich die Teilnahme verweigern möchte, sollte man sich also gut überlegen. Schließlich sind solche Firmenveranstaltungen auch oft eine Chance für ein gutes Betriebsklima.

Ist die Betriebsfeier steuerlich absetzbar?

Eine Betriebsfeier oder ein Betriebsausflug ist eine gute Gelegenheit für Unternehmer jeder Größe, sich bei ihren Mitarbeitern für gute Leistungen zu bedanken. Wenn sie ihren Angestellten damit aber wirklich einen Gefallen tun möchten, sollten die Kosten pro Arbeitnehmer den Betrag von 110 Euro brutto nicht übersteigen – andernfalls wird Lohnsteuer fällig.

„Um den korrekten Betrag zu ermitteln, werden alle Kosten der gemeinsamen Veranstaltung inklusive Umsatzsteuer addiert“, weiß der Rechtsexperte. „Dabei ist es unerheblich, ob es sich tatsächlich um einen Pro-Kopf-Betrag handelt oder ob es ein rechnerischer Anteil an den Kosten der Betriebsfeier ist. Wichtig ist auch, dass ein Begleiter, der eventuell mit von der Partie war, dem jeweiligen Mitarbeiter zugerechnet wird. So kommen schnell mehr als 110 Euro zusammen.“

Der Freibetrag von 110 Euro pro Arbeitnehmer gilt übrigens für zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr. Bei der dritten Veranstaltung oder dem dritten Ausflug wird die Lohnsteuer hingegen auch dann fällig, wenn dieses Budget unterschritten wird.

Betriebsfeier und Alkohol: Wann haftet der Arbeitgeber bei Unfällen?

Einige Gläser zu viel haben schon dem einen oder anderen Mitarbeiter zwar nicht das Genick, aber doch vielleicht einen Knöchel gebrochen. Haftet der Arbeitgeber eigentlich bei Unfällen, wenn auf der Betriebsfeier Alkohol ausgeschenkt wurde? „Jeder Mitarbeiter kann selbst entscheiden, ob er Alkohol trinken möchte oder nicht“, sagt der ROLAND-Partneranwalt. „Der Ausschank auf einer Betriebsfeier ist deshalb auch keine Pflichtverletzung des Arbeitgebers. Wenn ein Event, zum Beispiel ein Ausflug in den Kletterpark, koordinatorisch anspruchsvoll ist, lohnt sich aber möglicherweise ein Hinweis darauf, dass man den Alkoholgenuss vor und während des Events nicht empfiehlt.“

Rechtfertigt schlechtes Benehmen auf der Betriebsfeier eine Kündigung?

Und auch in einem anderen Kontext haben sich manche Menschen, wenn es doch ein paar Drinks mehr waren, leider nicht mehr unter Kontrolle: Beleidigungen, sexuelle Belästigung oder Tätlichkeiten sind schon im privaten Umfeld ein absolutes No-Go. Wer bei einer Betriebsfeier ausrastet, hat allerdings unter Umständen ein richtiges Problem: „Voraussetzung für eine fristlose Kündigung ist, dass dem Arbeitgeber nicht mehr zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Bei körperlichen Übergriffen, sexueller Belästigung oder auch Beschimpfungen ist dieses Kriterium durchaus erfüllt.“ Ein paar Promille weniger können also den Job retten…

Ist die Betriebsfeier ein Grund für Verspätung oder Fehlen am nächsten Tag?

Und am nächsten Tag? Wenn der Kopf dröhnt und der Magen verrücktspielt, kann der Gedanke durchaus verlockend erscheinen, später zur Arbeit zu gehen oder sich krank zu melden. Doch die Rechtslage ist hier ganz klar: Ein ausgiebiges Firmen-Event ist kein Grund, am nächsten Tag zu fehlen oder sich zu verspäten. Ebenso wenig rechtfertigt ein Kater die Abwesenheit. Wer doch unentschuldigt zu Hause bleibt, riskiert eine Abmahnung und bei Wiederholung auch die Kündigung.

„Wenn man tatsächlich krank ist, muss man dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer sofort mitteilen. Spätestens ab dem dritten Tag der Erkrankung schreibt das Gesetz auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Der Arbeitgeber kann das Attest zur Krankmeldung aber auch schon früher verlangen“, erklärt Rechtsanwalt Benjamin Dahm.

Firmen-Events und Betriebsausflüge sind eine gute Gelegenheit für das Team, auch mal Kollegen näher kennenzulernen, mit denen man sonst nicht so viel zu tun hat. Und auch der Chef freut sich vielleicht, wenn er mal etwas mehr über seine Mitarbeiter erfährt. Am entspanntesten feiert es sich jedenfalls ganz ohne rechtliche Probleme – und mit guter Laune! Hauptsache, man weiß, wo die (rechtlichen) Grenzen liegen.

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Dieser Artikel wurde ursprünglich am 7. Juli 2017 veröffentlicht (Haftungsausschluss).

Unser Partneranwalt

ROLAND-Partneranwalt Benjamin Dahm hat sich auf Arbeitsrecht spezialisiert und kennt die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern deshalb ganz genau. In der Siegburger Kanzlei Solmecke Rechtsanwälte, die sechs Standorte im Rheinland hat, ist Benjamin Dahm außerdem Ansprechpartner für die Themen Verkehrsrecht und Versicherungsrecht.

Benjamin Dahm

Benjamin Dahm

Kanzlei Solmecke Rechtsanwälte

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Arbeits- und Berufsrechtsschutz“