Eine Person lässt eine Drohne fliegen.

Drohnenführerschein, Registrierung und Versicherung

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Ferngesteuerte Drohnen, mit und ohne Kamera, gibt es online schon für wenige Hundert Euro. Woran man vor dem Kauf vielleicht nicht als erstes denkt, sind die gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere die EU-Drohnenverordnung und die deutsche Luftverkehrsordnung sind hier von großer Bedeutung. Denn es gibt vieles zu beachten, bevor du in Ruhe deine neue Drohne fliegen lassen kannst.

Auch andere wichtige Themen, wie den Drohnenführerschein, eine Online-Registrierung der Drohne, sowie ihren Versicherungsschutz solltest du unbedingt berücksichtigen. Worauf du unbedingt achten musst, um Bußgelder oder gar Strafverfahren zu vermeiden, erklären wir dir gemeinsam mit ROLAND Partneranwalt Clemens Adori von der Kanzlei SCHULZ KLUGE PARTNER in Berlin.

EU-Drohnenverordnung als wichtige Grundlage

Eines der wichtigsten Gesetze für Drohnenbesitzer ist die EU-Drohnenverordnung. Ihr vollständiger Titel lautet: Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge. Kurz wird sie meist EU-Drohnenverordnung oder auch Drohnen-Gesetz genannt.

Dabei gilt die neue Drohnenverordnung sogar im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) - nicht nur in der EU. Der Europäische Wirtschaftsraum umfasst neben allen 27 EU-Ländern auch Norwegen, Island und Liechtenstein. Das Drohnen-Gesetz gilt für alle sogenannten Unmanned Aircraft Systems (kurz: UAS) mit CE-Kennzeichnung.

Wichtig: Alle Drohnen brauchen seit dem 01. Januar 2024 laut EU-Recht eine CE-Kennzeichnung, um in der EU betrieben werden zu dürfen.

„Beim Onlinekauf von besonders günstigen Geräten ist Vorsicht geboten. Im EU-Ausland produzierte Drohnen können neben einer Nachzahlung von Einfuhrumsatzsteuer beim Zoll auch zu anderen Problemen führen. Denn einige Geräte entsprechen nicht den rechtlichen Anforderungen. Im schlimmsten Fall werden also im Internet Drohnen gekauft, die in der EU nicht fliegen dürfen”, warnt Fachanwalt Clemens Adori.

Die drei Drohnen-Kategorien

Alle Drohnen werden laut EU-Gesetz in folgende drei Kategorien (Anwendungsszenarien) eingeteilt:

  • Offen
  • Speziell
  • Zulassungspflichtig

Der Fokus dieses Artikels liegt auf Drohnen für den Privatbereich. Dorthin gehören die Drohnen in der Kategorie Offen, die bis zu 25 kg schwer sein dürfen. Zudem ist eine ständige Sichtverbindung erforderlich und der Betrieb darf nur mit angeschaltetem Follow-Me-Modus erfolgen. Das bedeutet, die Drohne folgt dir automatisch, wenn du dich zu weit entfernst.

Mit Drohnen der Kategorie Offen darfst du außerdem keine Güter transportieren oder Gegenstände abwerfen. Für ihren Betrieb ist keine behördliche Genehmigung notwendig. In den Kategorien Speziell und Zulassungspflichtig sind für alle Use Cases immer behördliche Genehmigungen Pflicht. Eine wichtige gesetzliche Ausnahme der EU-Drohnenverordnung sind Geräte, die unter die Spielzeugrichtlinie fallen.

Übersicht: Diese Drohnen-Klassen gibt es

Eine Übersicht aller (Unter-)Kategorien und EU-Drohnen-Klassen sowie was du beim Privatgebrauch wissen musst findest du hier. Genau genommen handelt es sich laut Gesetz um Unterkategorien. Da sich aber der Begriff „Drohnen-Klassen“ in der Praxis durchgesetzt hat, verwenden wir diesen Begriff.

In der Kategorie Offen gibt es drei Drohnen-Klassen: A1, A2, A3.

KlasseSpezifische Verhaltensregeln
A1
  • Heranfliegen an Unbeteiligte erlaubt.
  • Ein Überfliegen von Personen sollte vermieden werden.
A2
  • Mindestens 30 Meter horizontaler Abstand zu Unbeteiligten.
  • Im Low-Speed-Modus mindestens fünf Meter Abstand zu Unbeteiligten, proportional zur geflogenen Höhe.
A3
  • Mindestens 150 Meter Abstand zu Unbeteiligten.
  • Keine Gefährdung Unbeteiligter nach vernünftigem Ermessen.
  • Mindestens 150 Meter Abstand zu Wohn-, Gewerbe- sowie Industrie- oder Erholungsgebieten.

Technische Drohnen-Unterkategorien als Übersicht

Insgesamt gibt es sieben Unterkategorien. Die Kategorien C0 bis C4 sind privat nutzbare Drohnen bis 25 Kilogramm. Die Kategorien C5 und C6 sind gewerbliche Drohnen und werden in dieser Übersicht nicht berücksichtigt.

MerkmalC0C1C2C3 / C4
Startgewichtunter 250 g250 g bis unter 900 g900 g bis unter 4 kg4 kg bis unter 25 kg
Haftpflicht nötigJaJaJaJa
Drohnenführerschein nötigNein, nur Gebrauchsanweisung lesenJaJaJa
Registrierung nötigNein, außer bei Drohnen mit Kamera oder ohne SpielzeugeinstufungJaJaJa
Drohnen-KlasseA1A1A2A3

Weitere Drohnen-Kategorien für Profis

Der Vollständigkeit halber stellen wir auch die beiden anderen Drohnen-Kategorien kurz vor:

  • Speziell: Alle Drohneneinsätze, die eine oder mehrere Vorgaben der Kategorie Offen überschreiten, fallen in diese Kategorie. Beispiele hierfür sind Geräte, die außerhalb der Sichtweite fliegen oder Gegenstände abwerfen. Hierfür ist eine Genehmigung der zuständigen Landesluftfahrtbehörde erforderlich.
  • Zulassungspflichtig: Diese Kategorie umfasst Spezialanwendungen wie industrielle oder transportbezogene Einsätze. Beispielsweise wäre die Auslieferung von Paketen durch unbemannte Drohnen zulassungspflichtig. In diesem Fall sind spezielle Zertifizierungen und Lizenzen erforderlich - für die Drohne, den Piloten und die technische Crew.

Ein spannendes Beispiel aus der Praxis: Der ADAC arbeitet gemeinsam mit dem deutschen Unternehmen Volocopter an bemannten Multikoptern für die Luftrettung.

Auch zahlreiche gewerbliche Anwendungen, wie der Einsatz von Quadrocoptern mit Kamera durch Hobbyflieger oder Filmteams, fallen nicht unter die Zulassungspflicht. Dennoch gilt für größere Drohnen in allen Kategorien: Ein Drohnenführerschein ist zwingend notwendig.

Drohnenführerschein: Ab wann ist er nötig?

Seit Anfang 2021 sind Drohnenführerscheine in Deutschland für alle Drohnen ab 250 Gramm nötig. Zuvor war der Drohnenführerschein, früher auch Kenntnisnachweis genannt, nur für Drohnen ab einem Startgewicht von zwei Kilogramm erforderlich.

Dabei gibt es laut EU-Verordnung zwei Drohnenführerscheine:

  • Kleiner Drohnenführerschein (A1, A3): Offizieller Name: EU-Kompetenznachweis
  • Großer Drohnenführerschein (A2): Offizieller Name: EU-Fernpilotenzeugnis

Das EU-Fernpilotenzeugnis ist eine Erweiterung des EU-Kompetenznachweises. Du kannst also den großen Drohnenführerschein nur machen, wenn du vorher den kleinen Drohnenführerschein besitzt. Beide EU-Drohnenführerscheine sind fünf Jahre gültig, danach ist eine Auffrischung vorgeschrieben.

Wichtig: Aktuell sind weder der große noch der kleine Drohnenführerschein kostenlos. Zu Beginn der Einführung wurde der kleine EU-Drohnenführerschein jedoch einige Monate kostenlos vom Luftfahrtbundesamt (LBA) angeboten.

Fachanwalt Adori ergänzt: „Hintergrund für den zeitweilig kostenlosen Drohnenführerschein war ein verfahrenstechnisches Problem. Die sogenannte Kostensatzung musste erst noch angepasst werden. Daher war es kurzzeitig online möglich den kleinen Drohnenführerschein kostenlos zu absolvieren. Es war ein gutes Angebot für alle Hobbypiloten, um gleich in der Übergangsphase den EU-Kompetenznachweis zu erbringen.”

Was kostet ein Drohnenführerschein?

  • EU-Kompetenznachweis (kleiner Drohnenführerschein): 25 Euro
  • EU-Fernpilotenzeugnis (großer Drohnenführerschein): 30 Euro

Tipp: Den kleinen Drohnenführerschein kannst du online absolvieren. Das Luftfahrtbundesamt (LBA) bietet hierfür ein Online-Training mit anschließender Prüfung an. Diese besteht aus 40 Multiple-Choice-Fragen und kann beliebig oft wiederholt werden.

Für den großen Drohnenführerschein fallen bei den zertifizierten Prüfstellen zusätzliche Gebühren für Prüfungen und Lehrgänge an. Die Kosten können je nach Prüfstelle variieren.

Wofür wird der große Drohnenführerschein benötigt?

Ab Drohnen-Klasse A2 ist der große Drohnenführerschein erforderlich. Voraussetzung ist der Besitz des EU-Kompetenznachweises (kleiner Drohnenführerschein). Zusätzlich muss eine Selbsterklärung über die Durchführung des praktischen Selbsttrainings vorliegen. Dafür gibt es ein zweiseitiges Formblatt vom LBA, das abgearbeitet und ausgefüllt werden muss.

Mit diesem Formular kannst du dich bei einer vom LBA anerkannten Prüfstelle für die Online-Prüfung zum großen Drohnenführerschein anmelden. Diese Prüfung besteht aus 30 Multiple-Choice-Fragen. Eine Liste der offiziellen Prüfstellen findest du hier.

Ab welchem Alter ist der Drohnenführerschein möglich?

Das Mindestalter für das Fliegen von Drohnen liegt bei 16 Jahren. Wer jünger ist, darf eine Drohne nur unter der direkten Aufsicht einer mindestens 16-jährigen Person mit Drohnenführerschein steuern.

Kinder und Jugendliche dürfen ausschließlich Drohnen steuern, die nach der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG als Spielzeug gelten. Diese Information ist stets sichtbar auf der Verpackung angegeben.

Inhaber müssen jede Drohne registrieren

Eine Registrierungspflicht besteht für alle Drohnen ab 250 Gramm. Vor dem ersten Flug musst du dich als Betreiber deiner Drohne registrieren. Das geht online und kostenlos beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA). Eine Drohne unter 250 Gramm musst du nur registrieren, wenn diese einen Sensor zur Erfassung personengebundener Daten hat (z. B. eine Kamera).

Von der Registrierungspflicht ausgenommen sind Geräte, die unter die EU-Spielzeugrichtlinie fallen (für Kinder unter 14 Jahren). Drohnen unter 250 Gramm ohne Kamera müssen also nicht registriert werden.

„Sobald eine Drohne eine Kamera hat, ist auch für Spielzeuge eine Online-Registrierung Pflicht. Auch bei solchen Spielzeugen ist bei besonders günstigen Angeboten auf Internet-Plattformen Vorsicht geboten. Es sollte immer auf die CE-Kennzeichnung oder einen Hinweis zur Spielzeugrichtlinie geachtet werden”, warnt Fachanwalt Adori.

Achtung: Die Registrierungspflicht für Drohnen gilt auch, wenn du die Drohne nur auf einem Privatgrundstück nutzt.

Folgende Daten benötigst du zur Registrierung:

  • Vollständiger Name
  • Geburtsdatum
  • Anschrift
  • E-Mail-Adresse
  • Telefonnummer
  • Scan eines gültigen Ausweisdokuments (Personalausweis oder Reisepass)
  • Versicherungsnachweis (Name des Versicherers und Nummer der Versicherungspolice

Nach der Registrierung erhält jeder Betreiber eine Registrierungsnummer, die sogenannte e-ID. Diese e-ID ist personalisiert, gilt für jede Drohne desselben Betreibers und bleibt bei einem Wechsel der Drohne unverändert.

Kosten:

  • Natürliche Personen: 20 Euro
  • Juristische Personen (z. B. GmbH): 50 Euro

Die e-ID ist lebenslang gültig. Änderungen der hinterlegten Daten beispielsweise durch Heirat oder Umzug, müssen jedoch zeitnah aktualisiert werden. Die e-ID muss gut sichtbar auf der Drohne angebracht sein (z. B. an der Unterseite).

Hier darf deine Drohne fliegen

Drohnen dürfen grundsätzlich nicht höher als 120 Meter fliegen. Erlaubte Flugzonen sind meist freie Felder oder öffentliche Parks. Der Luftraum gilt als öffentlicher Raum und ist grundsätzlich frei nutzbar.

Grundsätzlich wäre es somit auch erlaubt über fremde Grundstücke wie Parkplätze oder Gärten zu fliegen. Ganz so einfach ist es dann aber doch nicht. Du fragst dich jetzt sicher trotzdem: Wo darf ich denn nun mit meiner Drohne fliegen? „Es gibt zahlreiche Einschränkungen, wo Drohnen fliegen dürfen. Rechtlich sind diese Einschränkungen in der Luftverkehrsordnung (LuftVO) zu finden. Auch private (Wohn)-Grundstücke dürfen nicht ohne weiteres überflogen werden”, weiß Fachanwalt Adori. Über das Grundstück vom Nachbarn zu fliegen ist also zum Beispiel wegen seines Hausrechts problematisch.

Auch hat der Bundesgerichtshof vor Kurzem noch einmal klargestellt : Wer mit einer Drohne urheberrechtlich geschützte Werke filmt, braucht die Zustimmung des Rechteinhabers, wenn die Bilder verwertet werden sollen. Will heißen: Einen Drohnenflug mit Kamera zum Beispiel über dem Bundeskanzleramt muss man sich im wahrsten Sinne des Wortes dreimal überlegen:

  • Das Architekturbüro hat Urheberrechte am Bau.
  • Die Skulptur, die im Vorhof steht, ist als Kunstwerk natürlich auch urheberrechtlich geschützt.
  • Das Kanzleramt gehört zur Flugverbotszone.

Eine Zustimmung ist grundsätzlich auch notwendig von Personen, die auf den Bildern erkennbar sind; diese haben ein „Recht am eigenen Bild“.

Nachtflüge:

Drohnen dürfen auch bei Dunkelheit fliegen, sofern sie mit einem Licht ausgestattet sind, das sich klar von anderen Luftfahrzeugen unterscheidet. Ein grünes Blinklicht ist Pflicht. Die Drohne muss während des gesamten Fluges sichtbar bleiben.

In der Luftverkehrsordnung sind darüber hinaus zahlreiche Drohnen-Flugverbotszonen definiert, die du unbedingt beachten solltest.

Welche Drohnen-Flugverbotszonen gibt es?

Die Luftverkehrsordnung ( § 21h LuftVO) regelt den Betrieb von Drohnen als unbemannte Fluggeräte. Für dich ist das Fliegen von Drohnen an einer Vielzahl von Einrichtungen entweder verboten, nur eingeschränkt möglich oder ausschließlich mit Erlaubnis der zuständigen Verantwortlichen gestattet (z. B. Krankenhäuser oder Kraftwerke).

Alle Drohnen dürfen laut Luftverkehrsordnung nur unter genau bestimmten Voraussetzungen in der Nähe von folgenden Orten fliegen:

  • Industrieanlagen und Kraftwerke
  • Flughäfen, Flugplätzen und Helikopterlandeplätzen
  • Justizvollzugsanstalten
  • Bahnanlagen, Wasserstraßen und Autobahnen
  • Einrichtungen der Verfassungsorgane des Bundes sowie oberer Bundesbehörden
  • Liegenschaften und Gebäude von Polizei sowie Militär
  • Krankenhäuser, Unglücksorte oder Katastrophengebiete
  • Einsatzräume von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
  • Naturschutzgebiete

Fachanwalt Adori warnt eindringlich: „Missachtung und Verstöße gegen diese Flugverbotszonen werden konsequent verfolgt. Ein gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr ist laut § 315 Strafgesetzbuch sogar eine Straftat. Es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder eine Geldstrafe. Auch wenn nichts Schlimmes passiert, ist bereits der Versuch strafbar. Diese Information sollten Eltern auch unbedingt ihren Drohnen-begeisterten Kindern mitgeben.”

Sonderfall: Flughäfen und Flugplätze

Der Betrieb von Drohnen an und über Flughäfen muss unter folgenden Umständen durch das Luftfahrt-Bundesamt oder die zuständige Landesluftfahrtbehörde genehmigt werden:

  • innerhalb eines Radius von 1.000 Metern, ausgegangen von der Begrenzung der Flughäfen
  • innerhalb eines jeweils 1.000 Meter breiten Korridors entlang der Anflugschneisen, der um fünf Kilometer verlängerten Start- und Landebahnmittellinie,
  • über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 1,5 Kilometern um einen Flugplatz herum. Eine Erlaubnis kann in diesem Fall auch die Luftaufsichtsstelle, die Flugleitung oder der Betreiber eines Flugplatzes erstellen (§ 21h Abs. 3 Nr.1 LuftVO).

Soll eine Drohne auf dem Gebiet eines Flughafens fliegen, muss eine Erlaubnis der Luftaufsichtsstelle und der Flugleitung vorliegen. Einen Antrag für diese Genehmigung muss bei der für den jeweiligen Flughafen zuständigen Luftfahrtbehörde gestellt werden. Diese prüft auch, ob der jeweilige Standort für einen Aufstieg genehmigungspflichtig ist oder nicht.

Wer seine Drohne in der Nähe eines Flughafens fliegen möchte, sollte also unbedingt den Kontakt zur zuständigen Luftfahrtbehörde suchen. Denn bei Verstößen gegen diese Auflagen drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro.

Flugverbotszonen meiden dank Apps

Glücklicherweise musst du dir all diese Flugverbotszonen deiner Drohne nicht merken, sondern kannst auf praktische Apps zurückgreifen. So stellt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr die Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt (kurz: dipul) bereit. Dort siehst du anhand einer Karte bekannte Drohnen-Flugverbotszonen und Einschränkungen in Deutschland.

Ein Tochterunternehmen der Deutschen Flugsicherung pflegt in ihrer Droniq App eine interaktive Karte. Dort kannst du schnell sehen, wo du mit deiner Drohne fliegen darfst und was zu beachten ist.

Es gibt auch private Websites wie dronemaps24, auf denen du mit wenigen Klicks die aktuellen Flugverbotszonen erkennen kannst. Außerdem kannst du dort auch direkt herausfinden, wie und wo du eine Genehmigung beantragen kannst.

Achtung: Drohnen-Versicherung nicht vergessen

Jeder Drohnenbesitzer braucht in Deutschland seit 2017 eine Haftpflichtversicherung. Unabhängig davon, ob die Drohne privat oder gewerblich genutzt wird. Diese Versicherungspflicht ergibt sich aus dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG)”, erklärt Fachanwalt Adori.

Es handelt sich dabei um eine Pflichtversicherung für alle Drohnen, unabhängig von Größe und Gewicht. Eine Ausnahme bilden auch hier wieder Spielzeugdrohnen unter 250g und ohne Kamera. Du solltest prüfen, ob deine private Haftpflichtversicherung Drohnen explizit erfasst. Andernfalls benötigst du eine spezielle Drohnen-Haftpflicht.

Achte unbedingt auf eine ausreichend hohe Deckungssumme, die auch größere Schäden noch übernimmt. Die meisten Haftpflichtversicherungen decken auch Schäden in Millionenhöhe ab. Auch andere Familienmitglieder (z. B. Partner und Kinder) sollten über diese Police abgesichert sein. Bei besonders teuren, professionelleren Drohnen kann auch eine zusätzliche Drohnen-Versicherung sinnvoll sein, die Schäden an der Drohne selbst absichert (z. B. durch Abstürze, starken Wind oder Zusammenstöße mit anderen Drohnen in der Luft).

Wichtig: Wer sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben der EU-Drohnenverordnung oder Luftverkehrsordnung hält, riskiert im Ernstfall auch den Versicherungsschutz.

Zusammenfassung & Regeln laut Drohnen-Gesetz

Folgende Regeln solltest du beachten:

  • Kaufe nur Drohnen mit CE-Kennzeichnung.
  • Registriere deine Drohne online vor dem ersten Flug.
  • Fliege deine Drohne immer nur in Sichtweite.
  • Behindere oder gefährde niemals andere.
  • Fliege nicht höher als 120 Meter ohne Genehmigung.
  • Respektiere die Persönlichkeits- und Urheberrechte.
  • Fliege nicht über private Grundstücke.
  • Prüfe vor dem Start, ob du in einer Flugverbotszone fliegst (z. B. per App).
  • Benutze deine Drohne niemals in sensiblen Zonen wie Krankenhäusern oder Militärgebäuden.
  • Sorge für eine ausreichende Versicherung.
  • Informiere dich über die notwendigen Drohnenführerscheine.

Wenn du diese Regeln einhältst, steht dem sicheren und legalen Drohenfliegen nichts im Wege.

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Dieser Artikel wurde ursprünglich am 06. Dezember 2024 veröffentlicht (Haftungsausschluss).

Unser Partneranwalt

Rechtsanwalt Clemens Adori ist Partner der Kanzlei SCHULZ KLUGE PARTNER in Berlin. Er ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Weitere Rechtsgebiete sind IT-Recht, Gewerblicher Rechtsschutz/Markenrecht sowie Steuerberatung. Zudem ist er Mitglied der Gutachterkommission und des Beschwerdeausschusses der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia (FSM e. V.). SCHULZ KLUGE PARTNER ist eine Partnerschaft von spezialisierten Rechtsanwälten, die unternehmerische wie private Mandaten europaweit beraten und vertreten.

Clemens Adori

Clemens Adori

Kanzlei SCHULZ KLUGE PARTNER

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Privatrechtsschutz“