Produkte werden umgetauscht.

Rückgaberecht: Sicher Produkte oder Geschenke zurückgeben?

Leben & Freizeit

Der Pullover passt nicht, die Geldbörse gefällt nicht – und das Buch von der Bestsellerliste? „Habe ich bereits.“ So ähnlich kann es jedem ergehen, der nicht nur ein einzelnes Geburtstagsgeschenk gekauft, sondern Weihnachtsgeschenke für die gesamte Familie besorgt hat. Und wer kennt es nicht?

Wenn die Oma, der Vater, die Ehefrau oder die Nichte mit einem gutgemeinten Präsent in der Hand auftauchen, ist ziemlich schnell klar: Die Geschenke sollten umgetauscht werden. Aber ist das immer möglich? Kann man alle Geschenke einfach zurückgeben, wenn man das will?

ROLAND-Partneranwalt Henning Meyersrenken von der Kanzlei Meyersrenken & Rheingantz in Köln klärt auf: „Das Rückgabe- bzw. Umtauschrecht ist als solches kein juristischer Begriff und findet sich auch nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch wieder. Auch wenn sich der Umtausch fast durchgängig eingebürgert hat und von den Verkäufern als Marketing-Tool verwendet wird, so wird das Umtauschrecht dem Käufer aus Kulanz eingeräumt.“

Ein ungeliebtes Weihnachtsgeschenk zurückzugeben, ist je nach Händler nicht unbedingt gern gesehen. Aber dennoch: Geschenke umzutauschen ist heutzutage oftmals gang und gäbe, auch wenn es sich um hochpreisige Technik-Gadgets wie Fitness Tracker oder ähnliches handelt. Für den Verkäufer bedeutet das: Nicht alles, was verkauft wird, bleibt auch beim Käufer – dies gilt besonders zur Weihnachtszeit.

Gibt es ein gesetzliches Rückgaberecht oder Umtauschrecht?

Nein, ein gesetzliches Rückgabe- bzw. Umtauschrecht existiert nicht. Die gesetzliche Regelung beim Rückgaberecht beschränkt sich beim Produktkauf „nur“ auf ein dir eingeräumtes Gewährleistungsrecht. Musst du demnach alle gekauften Waren behalten? Wie heißt es bei rechtlichen Fragen so oft: Es kommt ganz darauf an.

Man könnte fast sagen: Faulheit wird belohnt! Denn wenn du bequem von zu Hause aus bestellst, anstatt ein Geschäft zu besuchen, steht dir das gesetzliche Widerrufsrecht zu. Nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuches kannst du vom schriftlichen Widerruf Gebrauch machen und damit offiziell vom Kaufvertrag zurücktreten. Mit dieser Regelung soll die fehlende Möglichkeit berücksichtigt werden, das Produkt übers Internet richtig einschätzen zu können. Denn während du im Geschäft die ausgesuchten Kleidungsstücke anprobieren, Sportgeräte testen bzw. anfassen oder sogar den Verkäufer nach Rat fragen kannst, bist du bei einer Online-Bestellung auf die dort gemachten Angaben angewiesen. Daher steht dir beim Online-Kauf, im Gegensatz zum Einkauf im Einzelhandel, ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu – mit Anspruch auf Rückgabe des Produktes und Erstattung des Kaufpreises. Die Frist beginnt übrigens an dem Tag, an dem dir die Ware zugestellt wird.

Wegen des Lockdowns kann ich aktuell Waren gar nicht im Geschäft umtauschen, was nun?

„Auf Grund dieser Ausnahmesituation durch die Covid-19-Pandemie können vor Weihnachten gekaufte Waren dann umgetauscht werden, wenn das behördliche Verbot der Geschäftsschließungen aufgehoben ist“, so Rechtsanwalt Henning Meyersrenken. „Dann sind die Umtauschvorgänge allerdings zeitnah, also innerhalb von 14 Tagen, abzuschließen“.

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Wie verhält es sich beim Privatkauf mit Rückgaberecht – insbesondere bei Auktionen, die man über eBay oder eBay Kleinanzeigen tätigt?

Du kaufst zwar nicht die sprichwörtliche Katze im Sack – aber zumindest das gesetzliche Widerrufsrecht gilt hier nicht. Genauso wenig wie die 14-tägige Widerrufsfrist. Ganz im Gegenteil: Die Gewährleistung kann der Verkäufer bei eBay oder auf dem örtlichen Markt in deiner Stadt mit einem entsprechenden Hinweis sogar ausschließen.

„Hierbei gibt es jedoch drei Ausnahmen, wonach der Verkäufer trotzdem zur Gewährleistung verpflichtet ist“, weiß Rechtsanwalt Meyersrenken:

  • Die Ware entspricht nicht der Beschreibung.
  • Die Ware ist defekt oder nicht funktionsfähig.
  • Der Verkäufer hat den Mangel gekannt und nicht angegeben.

Eine Garantie muss beim Privatkauf nicht extra ausgeschlossen werden, da sie sowieso nur freiwillig gegeben wird.

Rückgaberecht beim Brillenkauf

Du siehst schlecht und hast dir eine Brille gekauft, die dir nach wenigen Tagen schon nicht mehr gefällt? Dann kannst du sie oftmals einfach zurückgeben. Die meisten Brillenverkäufer räumen dir ein 14-tägiges Rückgaberecht beim Kauf von Brillen ein. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Brille ein Fertigprodukt ist oder extra für dich angefertigt wurde. Mancher Brillenhändler erweitert die Frist sogar auf sechs Wochen, indem er dir eine sogenannte Zufriedenheitsgarantie einräumt.

Für den Kauf von mangelhaften Elektrogeräten gilt: Hast du etwas online bestellt, hast du Glück und die Ware geht mit dem erklärten Widerruf einfach wieder zurück. Was aber, wenn du sie im Elektrogeschäft deines Vertrauens nach ausführlicher Beratung gekauft hast und deine Neuware trotzdem einen Defekt aufweist?

Hier schlägt die Stunde der Verkäufer, die sich auf die rechtliche Gewährleistung berufen.

Worum geht es dabei? Ein Rückgaberecht bei beschädigter Ware, z. B. bei Elektrogeräten, hast du demzufolge grundsätzlich nicht. Du kannst dich aber auf § 438 im Bürgerlichen Gesetzbuch berufen und dein Recht auf Nacherfüllung geltend machen. Auch wenn du (noch) nicht vom Kaufvertrag zurücktreten darfst, so kannst du laut den Regeln zur Gewährleistung zwischen einer Nachbesserung, also eine Reparatur, oder einer Neulieferung der Ware wählen.

Zwei Punkte solltest du dabei besonders beachten. Zum einen hat der Verkäufer, im Falle einer von dir verlangten Reparatur, insgesamt zwei Versuche der Nachbesserung. Unser Tipp, um lange Wartezeiten zu vermeiden: Setze für die Nachbesserung eine Frist von beispielsweise zwei Wochen an.

Zum anderen hast du Glück im Unglück, falls der Mangel innerhalb des ersten Jahres auftreten bzw. erkannt werden sollte. Dies gilt ab dem 01.01.2022. Denn bis dahin trägt der Verkäufer die Beweisplicht, dass das Produkt beim Kauf noch frei von Mängeln war. Danach musst du dies selbst beweisen, was oft mit teuren Gutachten verbunden ist.

Mit oder ohne Kassenbon?

Besser wäre der Umtausch mit Bon. Denn du musst schließlich beweisen können, dass du die Ware bei diesem bestimmten Händler gekauft hast – und das ist mit Kassenbon oft leichter als ohne. Vor allem, wenn du in bar bezahlt hast. Ansonsten kannst du auch Abrechnungen deiner EC- oder Kreditkarte vorzeigen. Der Umtausch ist demnach ohne Kassenbon möglich, sogar der Originalkarton oder die Etiketten dürfen fehlen.

Umtauschrecht: Wie lange gilt es und ab wann?

Wie lange das Umtauschrecht gilt, hängt davon ab, wie lange dir der Verkäufer ein solches Recht einräumt. Das können individuell auch vier oder sechs Wochen sein. Ein gesetzlich verankertes 14-tägiges Rückgaberecht besteht jedoch nicht. Wie erläutert, steht dir aber im Falle des Online-Kaufs ein Widerrufsrecht mit 14-tägiger Frist zu.

Anwalt Meyersrenken fügt hinzu: „Zu beachten ist, dass die Frist sowohl bei dem vom Verkäufer eingeräumten Rückgaberecht, wie auch beim erklärten Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuches insgesamt 14 Kalendertage beträgt – inklusive Wochenende und Feiertage. Die Frist beginnt mit dem Erhalt der Ware.“

Nimmt der Verkäufer die Ware nicht an, obwohl er ein Rückgaberecht eingeräumt hat, kannst du als Käufer vom Vertrag zurücktreten und den vollen Kaufpreis zurückverlangen.

Bei welchen Produkten gibt es kein Rückgaberecht?

Es gibt Fälle, in denen ein Umtausch ausgeschlossen ist, weil die Ware für dich als Käufer extra angefertigt wurde. Auch hier ist die Rückgabe, wie bereits im Fall des Brillenverkäufers erwähnt, aus Kulanzgründen manchmal trotzdem möglich. Grundsätzlich besteht in diesen Fällen jedoch kein Rückgaberecht.

Dazu folgendes Beispiel: Du hast dir eine wertvolle Uhr mit einem Bild als Ziffernblatt personalisieren lassen und möchtest sie nun wieder zurückgeben? Verständlicherweise kann der Verkäufer einen Umtausch verweigern, da er für diese sehr individuelle Uhr keinen anderen Abnehmer mehr finden wird.

„Umtausch ausgeschlossen“ gilt auch für die folgenden Waren:

  • extra für den Käufer angefertigte Gegenstände wie Möbel oder Kleidungsstücke
  • Medienartikel (CDs/DVDs), wenn die Folie oder eine Versiegelung nicht mehr vorhanden ist
  • sämtliche Hygieneartikel
  • Lebensmittel

„Bei all diesen Beispielen bleibt dem Käufer natürlich das Recht auf Gewährleistung in Form einer Nachbesserung, also Reparatur oder Neulieferung, gewahrt“, führt ROLAND-Partneranwalt Meyersrenken aus.

Denn schließlich darf auch ein auf deine Bedürfnisse angefertigter Kleiderschrank nicht nach wenigen Monaten zusammenfallen. Verweigert der Verkäufer auch in diesem Fall, das Möbelstück nachzubessern, kannst du im äußersten Fall vom Vertrag zurücktreten.

Wie dies im Einzelnen möglich ist, kannst du im Artikel „Rücktritt vom Kaufvertrag – Drei Voraussetzungen, damit es klappt“ nachlesen.

Dazu zwei Beispiele aus der Praxis: Laut einem Urteil des Amtsgericht Arnsberg behält der Käufer auch dann sein Widerrufsrecht, wenn ein Bett zunächst nach Anleitung zusammengestellt und dann wieder zurückgegeben wurde. Denn die einzelnen Komponenten könne man wieder voneinander trennen und weiterverkaufen, so die Richter.

Ähnlich entschied das Landesgericht Hannover im Falle eines Autoreifenkaufs, bei dem Reifen und Felgen zusammengestellt wurden. Auch hier konnte sich der Verkäufer auf sein Widerrufsrecht berufen.

Exkurs: Was ist ein verbrieftes Rückgaberecht?

Auch wenn du ein Auto vom Händler gekauft hast, stellt sich die Frage nach dem Rückgaberecht. Beim sogenannten „verbrieften Rückgaberecht“ vereinbaren beide Parteien vertraglich, unter welchen Konditionen das Auto zurückgegeben werden kann. Dieses Rückgabe-Modell ist dem Leasinggeschäft ähnlich. Das verbriefte Rückgaberecht beinhaltet meist drei Optionen:

  • Du machst von deinem Rückgaberecht Gebrauch und gibst das Auto zurück.
  • Du zahlst die Schlussrate und wirst Eigentümer des Autos.
  • Du finanzierst in Form von weiteren Teilzahlungen die Schlussrate und wirst mit Zahlung der letzten Rate zum Eigentümer.

Das verbriefte Rückgaberecht ist jedoch nur bei einem Neuwagenkauf anzuwenden. Soll beim Händler ein Gebrauchtwagen gekauft werden, ist es keine Option.

Willst du dich beim Kauf eines Gebrauchtwagens rechtlich absichern, empfehlen wir dir den Beitrag „Tipps für den Gebrauchtwagen-Kaufvertrag + Muster“ inklusive Checkliste und Mustervertrag.

Ob das verbriefte Rückgaberecht grundsätzlich vorteilhaft ist, entscheidest du am Ende selbst. Behalte dabei aber stets im Hinterkopf, dass ein solches Modell in erster Linie oft den finanziellen Interessen des Händlers oder Herstellers dient. Für dich ist es eher dann nützlich, wenn du als treuer Kunde des Hauses besonders lohnenswerte Konditionen erhältst.

Extremfall: Ikeas lebenslanges Rückgaberecht – wirklich?

Wenn auch auf zwei Jahre begrenzt, hat es dennoch weiterhin Bestand: das lebenslange Rückgaberecht von Ikea. „Ikea-Kunden dürfen Waren, die sie im Zeitraum von August 2014 bis August 2016 gekauft haben, lebenslang zurückgeben – selbst wenn sie schon gebraucht wurden“, teilt Anwalt Meyersrenken mit. Das Unternehmen ruderte jedoch schnell wieder zurück – seit September 2018 gilt das Ikea-Rückgaberecht nun mit wenigen Ausnahmen 365 Tage lang.

Warum das Ganze? In erster Linie erregte die lebenslange Rückgabe-Garantie viel Aufmerksamkeit für das Unternehmen. Und auch die Geschäftsprozesse profitierten davon, denn es vereinfachte die Rückgabemodalitäten, da nicht jeder einzelne Vorgang genau geprüft werden musste. Später gab Ikea an, dass die Kunden „gar keinen Bedarf für so eine lange Frist“ hätten und nahm das großzügige Angebot wieder zurück. Trotzdem: Mit den eingeräumten 365 Tagen liegt das Möbelhaus immer noch weit über den üblichen bzw. gesetzlichen Rückgabefristen.

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Dieser Artikel wurde ursprünglich am 14. Januar 2021 veröffentlicht (Haftungsausschluss).

Unser Partneranwalt

Henning Meyersrenken ist Seniorpartner der Kanzlei Meyersrenken & Rheingantz. Die Kanzlei hat ihren Hauptsitz in Köln und unterhält Niederlassungen in Leipzig und Schwedt. Rechtsanwalt Henning Meyersrenken selbst ist hauptsächlich auf den Gebieten des Zivilrechts tätig. Speziell im Vertragsrecht berät und vertritt er Mandanten bundesweit unter anderen in Fragen betreffend Kaufverträge, Mietverträge, Gesellschaftsverträge, bei Vertragsstörungen jeder Art, bei der Gestaltung von Verträgen etc. Die Kanzlei Meyersrenken & Rheingantz bietet mit derzeit acht Anwälten und Fachanwälten kompetenten Rechtsbeistand in einer Vielzahl weiterer Rechtsgebiete, darunter auch in den Bereichen Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Familienrecht, Bau- und Architektenrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht.

Henning Meyersrenken

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Kanzlei Meyersrenken & Rheingantz

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Privatrechtsschutz“