Ein Verein wird gegründet.

Verein gründen in 4 Schritten

Leben & Freizeit

Während meines Studiums habe ich gemeinsam mit Kommilitonen einen Verein für unseren Studiengang gegründet. Bevor wir uns allerdings wirklich als eingetragenen Verein bezeichnen durften, gab es natürlich viele Fragen – schließlich hatte bislang niemand von uns selber einen Verein gegründet. Zum Glück hatten wir Hilfe von einem Rechtsanwalt.

Damit du nicht so lange herumsuchen musst wie wir damals, habe ich mit Rechtsanwalt Christian Teppe gesprochen, der alle wichtigen Aspekte rund ums Thema Vereinsgründung zusammengetragen hat. Gemeinsam mit ihm habe ich die Checkliste „Verein gründen in 4 Schritten“ erstellt.

Ob Kaninchenzüchterverein, Stadtteilinitiative oder Förderverein für den Kindergarten: Der Kreativität sind für den Anlass einer Vereinsgründung keine Grenzen gesetzt. Und Vereine zu gründen ist in Deutschland beliebt! Nicht ohne Grund hat sich die Zahl der Vereine in Deutschland seit 1960 verfünffacht hat: Heute gibt es über 600.000 eingetragene Vereine.

Doch wie macht man überhaupt den ersten Schritt auf dem Weg zum eigenen Verein?

Schritt 1: Gemeinsames Ziel und Idealverein

So vielfältig die Beweggründe für die Vereinsgründung sind, so unterschiedlich sind auch die Vereinsformen. Christian Teppe erklärt, dass es sich bei der der häufigsten Form um den Idealverein handelt: „Hierbei verfolgen die Mitglieder ein gemeinsames, nichtwirtschaftliches Ziel. Das heißt, dass keine Absicht zum Geldverdienst bestehen darf.“ Ist das gemeinsame Ziel – in unserem Fall war es die Vernetzung von Studierenden – gefunden, ist ein großer Schritt auf dem Weg zur Vereinsgründung getan.

Das gemeinsame Ziel ist übrigens auch entscheidend dafür, ob der Idealverein als gemeinnützig anerkannt wird. Denn nur, wenn der Verein die Allgemeinheit materiell, geistig oder sittlich auf selbstlose Weise fördert, wird er auch als gemeinnützig eingestuft. Daher solltest du dir den Zweck genau überlegen, denn die Gemeinnützigkeit hilft in vielen Belangen: „Gemeinnützige Vereine haben steuerliche Vorteile. Denn sie sind von der Ertrags-, Vermögens- Körperschafts- und Umsatzsteuer befreit. Außerdem können dann Spendenbescheinigungen ausgestellt werden“, erklärt der Rechtsanwalt. Und ein gemeinnütziger Verein hat noch einen weiteren Vorteil: Die Steuererklärung muss nicht jährlich, sondern nur alle drei Jahre verfasst werden. Allerdings prüft das Finanzamt circa alle drei Jahre, ob die Gemeinnützigkeit besteht.

Eine weitere – wenn auch nicht häufig vertretene – Form des Vereins ist der wirtschaftliche Verein. Dieser verfolgt primär gewinnorientierte Zwecke. „Wirtschaftliche Vereine erlangen aber erst durch staatliche Verleihung ihre Rechtsfähigkeit. Dies geschieht allerdings nur, wenn andere Rechtsformen wie die GmbH oder AG nicht zumutbar sind”, so Christian Teppe.

Schritt 2: Vereinssatzung

Neben dem Ziel gibt es aber noch weitere Dinge, die schriftlich verfasst und in der Vereinssatzung aufgenommen werden müssen. Hierzu zählen zwingend:

  • Vereinsname
  • Vereinssitz (der Ort ist ausreichend)
  • Angabe darüber, ob der Verein eingetragen werden soll
  • Ziele und Ideen des Vereins
  • Aus- und Eintritt von Mitgliedern
  • Mitgliedsbeiträge
  • Protokollierung
  • Vorstandsbildung
  • Mitgliederversammlungen

Die Vollständigkeit der Satzung ist wichtig, damit der Antrag zur Vereinsgründung vor dem Registergericht angenommen wird. Aber auch vor anderen Fehlern warnt Christian Teppe: „So werden in Satzungen oftmals auch wirtschaftliche Betätigungen als Zweck genannt – dies führt zur Ablehnung des Antrags. Außerdem gilt es zu beachten, dass mindestens sieben Gründungsmitglieder die Vereinssatzung unterschreiben müssen.“

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Schritt 3: Gründungsversammlung

Während der Gründungsversammlung wird nicht nur die Satzung bestimmt, sondern auch die Vorstände gewählt und gegebenenfalls weitere Vereinsordnungen wie die Beitragsordnung oder Finanzordnung verabschiedet. All dies wird im sogenannten Gründungsprotokoll festgehalten. Dies dient gemeinsam mit der Teilnehmerliste der Gründungsversammlung als Nachweis für den Eintrag ins Vereinsregister. Zur Gründungsversammlung müssen auf jeden Fall alle Gründungsmitglieder erscheinen. Aber auch interessierte weitere Mitglieder können selbstverständlich hieran teilnehmen.

Die Anzahl der Vorstandsmitglieder ist übrigens frei wählbar – es ist also nicht zwingend notwendig, beispielsweise einen Schriftführer oder Kassenwart zu bestimmen. Christian Teppe hat zum Bilden des Vorstands einen Rat: „Wenn Vereine mehrere Personen in den Vorstand berufen, können sich diese gegenseitig kontrollieren. Außerdem wird der Verein nicht handlungsunfähig, wenn das einzige Vorstandsmitglied beispielsweise krank ist.“ Entscheidest du dich gemeinsam mit den anderen Gründungsmitgliedern für mehrere Vorstände, müsst ihr auf jeden Fall in der Satzung regeln, ob die Vorstandsmitglieder einzeln oder gemeinsam vertretungsberechtigt sind.

Schritt 4: Eintragung des Vereins

Ist die Satzung unterschrieben und das Gründungsprotokoll sowie die Teilnehmerliste angefertigt, fehlt nur noch das Anmeldeschreiben inklusive Antrag auf Eintragung ins Vereinsregister. Christian Teppe hierzu: „Die Anmeldung muss in einer öffentlich beglaubigten Form erfolgen. Der Vorstand muss also zum Notar gehen, der bei den wichtigen Unterschriften dabei ist.“ Allerdings ist die Beglaubigung durch den Notar nicht in allen Bundesländern notwendig – daher solltest du vorher prüfen, ob du die Unterlagen einem Notar vorlegen musst. Anschließend steht der Gang zum zuständigen Amtsgericht an. Hierbei müssen alle Vorstandsmitglieder erscheinen. Wird der Antrag auf die Registereintragung angenommen, erhält der Verein einen Registerauszug als Nachweis der Rechtsform “e.V.” – also eingetragener Verein. Dieser ist beispielsweise unbedingt für die Eröffnung eines Bankkontos oder auch beim Finanzamt notwendig.

Aber ist eine Eintragung überhaupt wichtig? Der Experte hat hierzu eine klare Meinung: „Nur eingetragene Vereine sind voll rechtsfähig. Außerdem haftet der Verein dann nur mit seinem Vereinsvermögen und nicht etwa die Mitglieder mit ihrem Privatvermögen.“

Nach diesen vier Schritten ist die Vereinsgründung geschafft und dem Vereinsleben steht nichts mehr im Weg.

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Dieser Artikel wurde ursprünglich am 15. August 2018 veröffentlicht (Haftungsausschluss).

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Christian Teppe ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Agrarrecht. Er hat sich zudem auf die Bereiche Zivilrecht, Grundstücksrecht, Erbrecht sowie Bußgeld-/Ordnungswidrigkeitenrecht spezialisiert. Seine Kanzlei Teppe Rechtsanwälte ist an den Standorten Hamburg, Uelzen und Winsen (Luhe) vertreten.

Christian Teppe

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Kanzlei Teppe Rechtsanwälte

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Privatrechtsschutz“