Vor einigen Wochen war es endlich so weit: Nach langer Zeit als treue Bahnfahrerin entschied ich mich, mein erstes eigenes Auto zu kaufen. Dass es ein Gebrauchtwagen werden sollte, stand ziemlich schnell fest. Schließlich hat der Kauf eines Gebrauchtwagens viele Vorteile, allen voran, dass man im Vergleich zum Neuwagen viel Geld sparen kann.
Inhalte zu Gebrauchtwagen-Kaufvertrag
- Garantieansprüche beim Händler
- Schnäppchen beim Privatverkäufer
- Das Traumauto im Internet finden
- Das darf im Gebrauchtwagen-Kaufvertrag nicht fehlen
- Muster für einen Kaufvertrag
- Gebrauchtwagen-Kaufvertrag nicht blind unterschreiben
- Checkliste für den Gebrauchtwagenkauf
- Mängel nach dem Kauf: Und jetzt?
- Händler darf Mängelhaftung beim Gebrauchtwagenkauf nicht aushebeln
- Der Fall
- Das Urteil
Da ich bis dato noch ziemlicher Laie auf dem Gebiet war, kamen allerdings auch ziemlich viele Fragen auf: Wo sucht man am besten nach dem künftigen Gefährt – beim Händler oder bei einer Privatperson? Und was ist, wenn sich das vermeintlich attraktive Angebot als Fehlkauf entpuppt?
Wie ihr mit etwas Vorsicht und den richtigen Tricks ein Schnäppchen beim Gebrauchtwagenkauf machen könnt, erklären wir daher in diesem Beitrag mit Hilfe von Christian Teppe aus der Hamburger Kanzlei Teppe Rechtsanwälte.
Garantieansprüche beim Händler
Die Auswahl scheint schier unbegrenzt: In allen Farben, Formen und Preisklassen gibt es auf dem Markt Gebrauchtwagen zu kaufen. Doch gerade als Laie hat man Angst, wichtige Mängel zu übersehen. Der Kauf bei einem Händler erscheint vielen daher die sicherere Variante – doch ist das wirklich so?
Rechtsanwalt Christian Teppe gibt den Tipp, dass man bei der Wahl des Händlers auf sein Bauchgefühl hören sollte: „Wenn das äußere Erscheinungsbild und das Verhalten des Händlers nicht stimmen, lässt man besser die Finger vom Auto. Auch wenn der Händler zum schnellen Kauf drängt oder wenig zum angebotenen Auto sagen kann, sollte man vorsichtig sein. Sicherheit in puncto Seriosität können Qualitätsnachweise wie die Bezeichnung ‚Markenvertragshändler‘ oder das unabhängige Siegel des Zentralverbands des Deutschen Kraftfahrzeugwettbewerbs (ZDK) bieten.“
Steht dann die Probefahrt an, gilt es noch etwas Wichtiges zu beachten: den Versicherungsschutz. Hat das Auto nämlich keinen Vollkaskoschutz, müsst ihr unter Umständen bei einem Auffahrunfall selbst für den Schaden aufkommen. Allerdings muss der Händler in so einem Fall vor der Probefahrt auf die Haftung hinweisen.
Der Kauf beim Händler hat laut Christian Teppe auf jeden Fall den Vorteil, dass man nicht nur Anspruch auf bis zu zwei Jahre Gewährleistung hat, sondern oft auch noch zusätzliche Garantieleistungen oder günstige Finanzierungsmöglichkeiten erhält. Denn der ausgeschriebene Preis beim Händler ist entgegen vieler Gerüchte nicht in Stein gemeißelt. Daher lohnt es sich, nochmal nachzuverhandeln.
Häufig könnt ihr einen Nachlass oder einen Bonus in Form von hochwertigem Sonderzubehör aushandeln. Generell lässt sich sagen, dass ihr beim Gebrauchtwagenkauf folgenden Ablauf beachten solltet:
- Besichtigung und Begutachtung des Fahrzeugs
- Preisverhandlung (zum Beispiel Sonderausstattung)
- Unterzeichnung des Kaufvertrags
- Übernahme des Fahrzeugs
- Zulassung
Nehmt euch bei diesen Schritten auf jeden Fall genügend Zeit und lasst euch nicht vom Händler unter Druck setzen.
Schnäppchen beim Privatverkäufer
Allerdings hat der Kauf beim seriösen Händler häufig den Nachteil, dass man tiefer in die Tasche greifen muss. Schließlich bezahlt man auch für den Service und die Auswahl vor Ort. Beim Privatkäufer scheint die Chance daher größer zu sein, dass ich ein Schnäppchen machen kann. Doch Sicherheit in Form von Qualitätsnachweisen sucht man hier vergeblich. Wenn ich allerdings einen Auto-Experten zur Besichtigung beim Privatverkäufer mitnehme, sollte das doch klappen … Oder nicht? „Wer seinen Gebrauchtwagen von einer Privatperson kauft, kann möglicherweise einen günstigeren Preis erzielen. Dafür verzichtet man hier auf Garantie- und Gewährleistungsansprüche. Daher sollte man immer auf Nummer Sicher gehen und vor dem Kauf noch einen Experten hinzuziehen“, weiß Christian Teppe.
Die meisten Privatverkäufer versehen ihre Verträge vorsorglich mit der Klausel „gekauft, wie gesehen“. Heißt das nun, dass ich jeden Mangel hinnehmen muss, auch wenn dieser vertuscht wurde? Von Rechtsanwalt Teppe gibt es hierzu ein klares Nein: „Wird ein Auto gekauft wie gesehen, dann wird nur die Gewährleistung für offensichtliche Mängel ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet also nicht für Mängel, die ein durchschnittlicher Käufer bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung des Fahrzeugs erkennen kann. Versteckte Mängel zählen hier allerdings nicht dazu und rechtfertigen damit eine Gewährleistungshaftung oder Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.“
Im konkreten Fall bedeutet das, dass der Verkäufer beispielsweise für Kratzer oder Beulen nicht haftet – schließlich hatte der Käufer die Möglichkeit, diese Mängel selber zu erkennen. Das gilt übrigens auch, wenn der Käufer das Auto gar nicht untersucht hat. Stellt man allerdings nach dem Kauf fest, dass das Auto zum Beispiel ein Unfallwagen ist und dies vertuscht wurde, habt ihr als Käufer das Recht, den Kaufvertrag anzufechten.
Das Traumauto im Internet finden
Um einen Überblick über das Angebot auf dem Markt zu erhalten, bieten sich Online-Börsen für Gebrauchtwagen an. Die bequeme Suche vom Sofa ist deutlich zeitsparender, als von einem Autohaus zum nächsten zu düsen. Doch gibt es rechtliche Gefahren, die im Internet lauern können? „Grundsätzlich besteht kein Unterschied zu einem Kauf vom Händler oder von einer Privatperson. Sie haben die gleichen Rechte wie beim normalen Kauf“, sagt Christian Teppe.
Allerdings sollte man vor dem Kauf eine Fahrzeugbewertung durchführen lassen, um den aktuellen Marktpreis zu kennen. Hierzu könnt ihr einfach gleichwertige Angebote vergleichen. Christian Teppe hat noch einen weiteren Tipp: „Am besten druckt man sich das Online-Angebot aus, damit man den versprochenen Zustand des Autos schwarz auf weiß hat, auch wenn der Anbieter das Angebot bereits gelöscht hat.“
Allerdings bleibt beim Kauf im Internet immer eine gewisse Skepsis, ob man nicht versehentlich mit nur einem Klick einen Vertrag abschließt, obwohl man eigentlich nur schauen wollte. Aber auch hier beruhigt Christian Teppe: „In den meisten Fällen handelt es sich lediglich um eine werbende Anpreisung – ähnlich wie die Ausstellung von Waren in einem Schaufenster.“ Kaufverträge werden daher meist nicht abgeschlossen. Sollte der Kauf doch schon online und „per Mausklick“ erfolgen, muss der Verkäufer dies explizit kenntlich machen.
Zusammenfassend stellen wir also fest: Beim Händler hat man Anspruch auf bis zu zwei Jahre Gewährleistung und Garantieleistungen. Beim Kauf von einer Privatperson kann man jedoch häufig Schnäppchen machen. Generell gilt jedoch: Augen auf beim Gebrauchtwagenkauf.
Das darf im Gebrauchtwagen-Kaufvertrag nicht fehlen
Die erste Frage, die sich viele Leute stellen ist, ob man überhaupt einen schriftlichen Gebrauchtwagen-Kaufvertrag braucht. Christian Teppe hat hierzu eine klare Meinung: „Zwar sind Kaufverträge grundsätzlich auch mündlich gültig, allerdings ist es immer besser, auf Nummer sicher zu gehen. Denn nur dann kann man im Streitfall nachweisen, dass zum Beispiel Mängel im Vertrag aufgenommen wurden.“
Im Gegensatz zum Kauf von Neuwagen gibt es bei Gebrauchtwagen keine standardisierten Verträge oder formelle Vorschriften. „Daher sind sowohl Käufern als auch Verkäufern inhaltlich keine Grenzen gesetzt, was sie in den Gebrauchtwagen-Kaufvertrag schreiben oder eben auch nicht. Dennoch gibt es einige Punkte, an denen man sich orientieren kann und die man unbedingt überprüfen sollte“, erklärt der Rechtsanwalt. Hierzu zählen:
- Persönliche Daten von Verkäufer und Käufer
- Daten des Fahrzeugs (z.B. Fahrzeug-Identifikations-Nummer, mitverkauftes Zubehör)
- Kaufpreis
- Kilometerstand
- Anzahl an Vorbesitzern
- Zugesagte Eigenschaften des Fahrzeugs (z.B. Unfallschäden, Importfahrzeug)
- Garantiezusagen
- Erklärung des Verkäufers zur Ummeldung
- Unterschrift beider Parteien
Muster für einen Kaufvertrag
Ganz gleich, ob ihr euren Gebrauchtwagen verkaufen wollt oder einen kaufen möchtet: Mit einem Kaufvertrags-Muster seid ihr rechtlich auf der sicheren Seite. Daher haben wir euch einen Muster-Gebrauchtwagenkaufvetrag zur Verfügung gestellt. Hierin findet ihr alle wichtigen Rahmenbedingungen, die beim Kauf oder Verkauf eines Gebrauchtwagens nicht fehlen dürfen.
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Gebrauchtwagen-Kaufvertrag nicht blind unterschreiben
Bei den oben genannten Punkten solltet ihr auf jeden Fall darauf bestehen, dass diese mit in den Vertrag aufgenommen werden. Bei manchen Autos gibt es allerdings noch einen weiteren Aspekt: „Auch zulassungspflichtige Änderungen wie zum Beispiel der Umbau des Auspuffs müssen im Kaufvertrag vermerkt werden. Der Käufer sollte außerdem prüfen, ob diese der Zulassungsstelle gemeldet wurden“, so Christian Teppe.
Die Vollständigkeit des Vertrags ist noch aus einem anderen Grund erforderlich: Nur, wenn bestimmte Aspekte im Kaufvertrag erwähnt werden, hat der Käufer später Gewährleistungsansprüche. „Häufig machen Käufer den Fehler, dass sie Mängel im Gebrauchtwagen-Kaufvertrag aufnehmen, über die sie vorher nicht aufmerksam aufgeklärt wurden. Daher ist es wichtig, im Vertrag nach Klauseln zu schauen, die die Haftung ausschließen“, so Christian Teppe. Denn einige Verkäufer versuchen, versteckte Mängel des Fahrzeugs auf den Käufer abzuwälzen. Dies ist jedoch meistens nicht rechtens und solche Klauseln haben keine Gültigkeit.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist zu überprüfen, ob der im Kaufvertrag genannte Verkäufer auch als Eigentümer im Fahrzeugschein eingetragen ist. Wenn dies nicht der Fall ist, könnt ihr euch eine schriftliche Vollmacht und den Ausweis des Bevollmächtigten zeigen lassen. Und auch wenn es abwegig erscheinen mag, solltet ihr vor der Unterschrift nachschauen, ob der ausgehandelte Kaufpreis tatsächlich im Vertrag notiert ist. Manche Verkäufer versuchen außerdem, den Käufer unter Druck zu setzen und verlangen eine Anzahlung. Hiervon rät Christian Teppe allerdings ab: „Der Käufer sollte keine Anzahlungen leisten, bevor beide Seiten den Vertrag unterzeichnet haben. Andernfalls kann dies unter Umständen ein teures Vergnügen werden.“
Checkliste für den Gebrauchtwagenkauf
Bevor ihr schließlich mit dem neuen Auto nach Hause fahrt, solltet ihr euch nochmal vergewissern, dass der Verkäufer auch alle notwendigen Dokumente ausgehändigt hat. Ihr könnt euch dabei einfach an der folgenden Checkliste entlangarbeiten:
- Zulassungsbescheinigungen Teil I (ehemals Fahrzeugschein) und Teil II (ehemals Fahrzeugbrief)
- TÜV-Bescheinigungen
- Inspektionsheft
- Bedienungsanleitung
Doch auch nach dem Kauf ist die Arbeit noch nicht getan: Es steht noch der Gang zur Kfz-Zulassungsbehörde und zur Versicherung an. Hier muss der Kaufvertrag eingereicht werden, damit ihr bestätigt, dass ihr der neue Eigentümer des Autos seid. Und dann sollte dem Fahrspaß hoffentlich nichts mehr im Weg stehen.
Mängel nach dem Kauf: Und jetzt?
Doch manchmal ist das Glück nur von kurzer Dauer. Das neue Auto steht in der Garage und kurze Zeit später streikt der Motor. Da schießen einem natürlich direkt viele Sorgen durch den Kopf. Wie geht man in einem solchen Fall am besten vor? „Die Mängel sollten sofort dem Verkäufer gemeldet werden. Wenn er sie wissentlich verschwiegen hat, stellt dies einen Anfechtungsgrund dar“, rät Christian Teppe. Es kann allerdings auch vorkommen, dass der Verkäufer nichts von den Mängeln wusste. Dann hat er das Recht, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Passiert das nicht, könnt ihr den Preis mindern oder sogar ganz vom Kauf zurücktreten.
Händler darf Mängelhaftung beim Gebrauchtwagenkauf nicht aushebeln
Wenn man von einem Privatmann einen Gebrauchtwagen kauft, kann die sogenannte „Gewährleistungshaftung“ für Mängel vertraglich ausgeschlossen werden. Kauft man einen Gebrauchtwagen von einem Händler, geht das dagegen nicht. Manchmal ist aber auch nicht ganz klar, wer der Vertragspartner ist. Ein solcher Fall wurde vor Kurzem beim Oberlandesgericht Oldenburg verhandelt. Marcus Creutz hat diesen Fall im Folgenden zusammengefasst.
Der Fall
Der spätere Kläger hatte im Internet eine Anzeige eines Osnabrücker Autohauses gesehen. Ein VW Multivan wurde dort zum Preis von rund 15.000 Euro angeboten. Im Kopf der Anzeige war der Name des Autohauses genannt. Im Kleingedruckten fand sich der Hinweis, das Fahrzeug werde „im Kundenauftrag angeboten“. Der Kläger wurde sich bei der ersten Besichtigung des Fahrzeugs mit dem Händler einig, dass der Auspuff und die Dichtungen noch repariert werden sollten. Dies versprach der Händler zu übernehmen. Eine Woche später kam es zur Vertragsunterzeichnung beim Händler. Als Verkäufer war eine Privatperson aufgeführt, mit deren Nachnamen der Autohändler auch unterschrieb. Außerdem wurde ein Gewährleistungsausschluss vereinbart.
Kurze Zeit darauf zeigte sich ein Motorschaden, den der Käufer zunächst für 2.700 Euro reparieren ließ. Der Mangel trat aber erneut auf. Jetzt verlangte der Käufer vom Händler die Reparaturkosten von 2.700 Euro sowie eine neue Reparatur. Der Händler winkte ab und verwies darauf, dass er gar nicht Vertragspartei sei, sondern eine Privatperson. Deshalb habe auch die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen werden können. Das Landgericht Osnabrück gab ihm Recht und wies die Klage ab.
Das Urteil
Vor dem Oberlandesgericht Oldenburg hatte dagegen der Käufer Erfolg (Az.: 1 U 28/18). Die Richter wiesen darauf hin, dass der Händler sich nicht darauf berufen dürfe, gar nicht Vertragspartei zu sein – und damit auch nicht auf den Gewährleistungsausschluss. Denn er habe nicht deutlich gemacht, nicht in eigenem Namen handeln zu wollen. Durch die Nutzung seines Firmennamens an prominenter Stelle auf dem Internetinserat, sein Auftreten als derjenige, der für die Mängel am Auspuff und den Dichtungen einstehen wolle, und die Unterzeichnung mit dem Namen, der auch im Kaufvertrag als Verkäufer aufgeführt war, habe er den Eindruck erweckt, auch der Verkäufer zu sein. Hieran müsse er sich festhalten lassen. Der Hinweis auf den Kundenauftrag im Kleingedruckten reiche nicht. Zwar könne man als Vertreter eines anderen sich auch für diesen und in dessen Namen verpflichten, dies müsse aber für den Kunden deutlich sein. Sonst ist man selbst Vertragspartner.
Dieser Artikel wurde ursprünglich am 27. Oktober 2017 veröffentlicht (Haftungsausschluss).
Unser Gastautor
Seit Mitte 2000 ist Rechtsanwalt Marcus Creutz als freier Journalist mit den Schwerpunkten Recht und Steuern tätig. Unter anderem schrieb er viele Jahre für das Handelsblatt. Außerdem berät er Anwaltskanzleien bei ihrer Pressearbeit.
Marcus Creutz
Rechtsanwalt
Unser Partneranwalt
Christian Teppe ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Agrarrecht. Er hat sich zudem auf die Bereiche Zivilrecht, Grundstücksrecht, Erbrecht sowie Bußgeld-/Ordnungswidrigkeitenrecht spezialisiert. Seine Kanzlei Teppe Rechtsanwälte ist an den Standorten Hamburg, Uelzen und Winsen (Luhe) vertreten.
Christian Teppe
Kanzlei Teppe Rechtsanwälte