Einbruch in ein Zimmer.

Einbruch: Das ist zu tun

Haus & Mieten

Kaum hat die dunkle Jahreszeit begonnen, liest man in der Zeitung wieder vermehrt von Einbrüchen. Allein im Jahr 2017 wurde in Deutschland jeden Tag im Schnitt 319 Mal eingebrochen. Häufig lässt sich das durch einfache Präventionsmaßnahmen – wie den Austausch von Türen und Fenstern oder die Installation einer Alarmanlage – verhindern.

Aber was ist, wenn es dich doch einmal trifft? Weißt du, wie du dich nach einem Einbruch richtig verhältst, damit die Polizei ermitteln kann und die Versicherung zahlt? Rechtsanwalt Per Friedrich aus Berlin gibt Tipps und Hinweise.

Oh Schreck, hier war jemand! Rechtliche Pflichten nach einem Einbruch

Viele Menschen haben diese traumatische Erfahrung schon einmal gemacht: Sie finden bei ihrer Rückkehr zuhause eine aufgebrochene Haustür oder ein aufgehebeltes Fenster vor. Auch wenn der Schock groß ist, musst du dann umgehend einige Maßnahmen ergreifen:

  • Informiere die Polizei.
  • Setze dich mit deinem Versicherer (Hausratversicherung bei Privatpersonen, Inventarversicherung bei Gewerbetreibenden) in Verbindung und zeige ihm den Schaden an. Der Versicherer wird dir mitteilen, wie du dich verhalten sollst. „Diese Weisungen müssen Sie befolgen, soweit es für Sie zumutbar ist“, erklärt Rechtsanwalt Friedrich. So sei es beispielsweise nicht erlaubt, das Haus oder die Wohnung direkt aufzuräumen. „Das Schadenbild ist so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind“, so der Anwalt. Und Achtung: Beschädigte Sachen musst du aufbewahren.
  • Lasse unverzüglich deine abhandengekommenen Kreditkarten, EC-Karten, Sparbücher und anderen sperrfähigen Urkunden sperren. So müssen zum Beispiel Wertpapiere oder andere Urkunden vor Gericht ungültig erklärt werden (sogenanntes Aufgebotsverfahren).
  • Treffe Maßnahmen zur Schadenabwendung oder -minderung, um dein Eigentum zu schützen. Das heißt zum Beispiel, eine Plane vor dem kaputten Fenster zu befestigen, damit es nicht reinregnet. „Laut der sogenannten Rettungspflicht müssen Sie alle Maßnahmen ergreifen, die Sie auch ergreifen würden, wenn Sie den Schaden selbst zahlen müssten“, sagt der Rechtsexperte. In der Regel teilt dir der Versicherer mit, was du genau tun musst.
  • Erstelle ein Verzeichnis der gestohlenen Gegenstände (Stehlgutliste) und reiche diese bei der Polizei und deinem Versicherer ein. Beschreibe darin detailliert das Diebesgut und gebe den Neuwert der Gegenstände an.

Fristen beachten und Belege einreichen

„Grundsätzlich sind Sie dazu verpflichtet, der Polizei und dem Versicherer den Schaden unverzüglich nach Kenntnis von dem Einbruch anzuzeigen und eine Stehlgutliste vorzulegen. Außerdem müssen Sie Auskunft über alles erteilen, das zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist“, erläutert Rechtsanwalt Per Friedrich. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern und ist im Einzelfall festzustellen. Jedoch kann bereits eine sechs Tage nach dem Einbruch erfolgte Anzeige im Einzelfall nicht mehr als unverzüglich eingeordnet werden.

„Darüber hinaus müssen Sie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht gestatten“, erläutert der Anwalt. Dazu zählt auch, angeforderte Belege einzureichen bzw. zu beschaffen, sofern es dir zugemutet werden kann.

Im besten Fall kannst du den Diebstahl bestimmter Sachen durch Belege, Fotos oder auch Zeugen nachweisen. Wenn du zum Beispiel noch den Beleg deines neugekauften Fernsehers oder ein Foto deiner Stereo-Anlage im Wohnzimmer hast, solltest du diese der Polizei und der Versicherung mitgeben.

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Welche Versicherung den Schaden übernimmt

Die genannten Pflichten gelten sowohl für Privatpersonen als auch für Gewerbetreibende. Zuständige Versicherung ist für Privatpersonen die Hausratversicherung, für Gewerbetreibende die Inventarversicherung. Beim Einbruch in eine Mietwohnung ist zunächst die Hausratversicherung des Mieters Ansprechpartner. Sie kommt für die Regulierung aller Schäden, die mit dem Hausrat in direkter Verbindung stehen, auf. Dazu gehören auch vom Einbrecher verursachte Schäden an Türen und Fenstern. Daneben greift die Hausratversicherung auch bei Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Sturm und Hagel.

Aber auch als Vermieter kann es ratsam sein, Einbruchsdiebstahl in einer Gebäudeversicherung mit einzuschließen, denn: Nicht jeder Mieter ist hausratversichert. Die Gebäudeversicherung des Vermieters zahlt dann Einbruchsschäden an einzelnen Wohnungen. Sie übernimmt jedoch nicht die Kosten für den gestohlenen oder zerstörten Hausrat. Im Zweifel bleibt ein Mieter, der nicht hausratversichert ist, auf diesen Kosten sitzen. Der Vermieter hat die Pflicht, eine Notreparatur der Tür oder des Fensters zu veranlassen, sobald die Polizei ihre Ermittlungen am Tatort beendet hat.

Keine Zahlung bei grober Fahrlässigkeit

Nichtsdestotrotz gibt es auch Fälle, in denen der Versicherer die Zahlung verweigern kann: „Für den Fall, dass Fenster oder die Terrassentür gekippt, ganz offen gelassen oder die Haustür beim Verlassen nicht abgeschlossen wurden, wird der Versicherer dem Versicherungsnehmer grobe Fahrlässigkeit vorwerfen und die Zahlung zumindest anteilig zu Recht verweigern – und das zu Recht“, sagt Anwalt Per Friedrich. Neuere Versicherungen versichern auch grob fahrlässiges Handeln, sodass auch in den oben genannten Fällen die Leistungen in voller Höhe erbracht werden. Falls du eine ältere Versicherung hast, kannst du den Versicherungsschutz in der Regel auf grob fahrlässiges Verhalten erweitern.

Der Versicherer leistet auch dann, wenn eine Alarmanlage oder ein Sicherheitsschloss nicht richtig funktioniert, es sei denn, es ist ausdrücklich zwischen dem Versicherer und dem Geschädigten vereinbart worden, dass dieser eine Alarmanlage bzw. ein Sicherheitsschloss einzubauen hat. Und wie ist es, wenn man Fotos aus dem Urlaub in den sozialen Netzwerken veröffentlicht und ein Einbrecher diesen Hinweis genutzt hat? „Dieses Verhalten ist zwar nicht ratsam, führt aber nicht zur Kürzung der Versicherungsleistung“, so der Rechtsanwalt. „Gleiches gilt für leicht zu findende Schlüsselverstecke oder in Fällen abhanden gekommener Schlüssel, wenn Sie nicht nachweisen können, dass Ihnen der Schlüssel gestohlen wurde.“

Apropos Versicherungsleistung: Wie lange nach der Tat muss man warten bis man den Schaden ersetzt bekommt? „Spätestens wenn die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen eingestellt haben, hat die Hausratversicherung zu leisten“, sagt der Rechtsexperte. Übrigens darf der Versicherer nicht einwenden, dass die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft nicht in ausreichendem Maße ermittelt hat. Da du darauf keinen Einfluss hast, darf das nicht nachteilig für dich sein.

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Einbrecher auf frischer Tat ertapp

In den meisten Fällen brechen die Täter bewusst zu einer Tageszeit ein, zu der niemand zu Hause ist. Was ist aber, wenn ich mitbekomme, dass sich Unbekannte an der Tür meines Nachbars zu schaffen machen? „Verständigen Sie sofort die Polizei und unterlassen Sie es tunlichst, selbst etwas zu unternehmen“, rät Per Friedrich. In deinen eigenen vier Wänden dürftest du einen Einbrecher theoretisch vorläufig festnehmen, und dich – solltest du von ihm angegriffen werden – im Rahmen der Notwehr verteidigen. Selbstverständlich sollte dabei dein Eigenschutz immer im Vordergrund stehen.

Wenn du jedoch eine Videokamera zur Überwachung deiner Wohnung oder deines Grundstücks installierst, musst du sicherstellen, dass keine angrenzenden Bereiche erfasst werden. Auch wenn das Gerät schwenken kann, könnte das zum Unterlassungsanspruch deines Nachbarn führen.

Grundsätzlich gilt: Vorsicht ist besser als Nachsicht. Am besten informierst du dich aktiv, wie du dich vor Einbrechern schützen kannst. Viele Tipps und Hinweise bietet zum Beispiel die Initiative K-Einbruch der Polizei.

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Dieser Artikel wurde ursprünglich am 2. Oktober 2018 veröffentlicht (Haftungsausschluss).

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Per Friedrich

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Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Miet- und Immobilienrechtsschutz“