Schild, dass auf einen Frauenparkplatz hinweist.

Frauenparkplätze: Ist Parken für Männer hier wirklich verboten?

Reisen & Verkehr

Wer kennt es nicht: Das Parkhaus ist voll – und man hat es auch noch eilig. Ein Platz ist noch frei, auf dem Schild steht allerdings “Frauenparkplatz”. Jeder Mann weiß, dass er hier eigentlich nicht parken sollte. Aber warum eigentlich? Und besteht hier überhaupt ein tatsächliches Parkverbot für Männer?

Speziell gekennzeichnete Parkplätze

Frauenparkplätze sind schon lange keine Seltenheit mehr. Die meisten Parkplätze und Parkhäuser besitzen spezielle Stellplätze, die ausschließlich für Frauen oder Familien mit Kind gedacht sind. Doch natürlich steht nicht immer das Auto einer Frau oder einer Familie auf dem Parkplatz. Auch viele Männer behalten sich das Recht vor, diese Stellplätze zu nutzen. Rein rechtlich gesehen dürfen sie das auch, zumindest solange es sich um den öffentlichen Verkehrsraum handelt.

“Gesetzlich ist Männern das Parken auf Frauenparkplätzen nicht verboten, da diese kein Teil der Straßenverkehrsordnung sind”, so Rechtsanwalt Henning Meyersrenken. Heißt konkret, in der Straßenverkehrsordnung (StVO) gibt es eigentlich gar keine Frauenparkplätze. Die Nutzung dieser von anderen Personen kann damit auch nicht gesetzlich verboten werden. Das gleiche gilt auch für Mutter-Kind- und Familienparkplätze, denn auch diese Begriffe kommen in der StVO nicht vor. Bei dieser speziellen Ausweisung öffentlicher Parkplätze handelt es sich also eigentlich mehr um eine Empfehlung als ein tatsächliches Verbot bzw. Gebot. Aber Achtung: “Anders sieht das Ganze hingegen bei Behindertenparkplätzen aus. Die Nutzung dieser ist gesetzlich streng geregelt und wird auch von der Polizei kontrolliert”, so der Experte.

Frauenparkplätze – Warum überhaupt?

Rechtlich belangt werden können Männer für das “Falschparken” also nicht. Doch heißt das gleich, dass das Parken auf solchen speziell gekennzeichneten Parkplätzen in Ordnung ist?

Viele Frauen fühlen sich im öffentlichen Raum, besonders zu den Abendstunden, nicht sicher. Das kann sie in ihrer Mobilität einschränken. Frauenparkplätze sollen diesem entgegenwirken. Sie befinden sich in der Nähe von Fluchtwegen oder des Ausgangs, sind besser beleuchtet und videoüberwacht. Das soll das Sicherheitsempfinden der Frauen stärken und ihnen mehr Bewegungsfreiheit schenken.

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Mutter-Kind-Parkplatz, Familienparkplatz, Frauenparkplatz – Wo ist der Unterschied?

“Mutter-Kind-Parkplätze genauso wie Parkplätze für Familien sind in ihrer Konzeption auch genau auf diese ausgerichtet”, so Rechtsanwalt Henning Meyersrenken. “Sie sind in der Regel breiter als normale Parkplätze, sodass auch die Reise mit Kindersitzen oder Sitzschalen möglich ist und keine Umstände darstellt.”

Auch wenn es also rein rechtlich gesehen nicht verboten ist, sollte man auf diese Umstände Rücksicht nehmen und die Parkplätze für diejenigen freihalten, für die sie vorgesehen sind. Dies gilt natürlich nicht nur für Männer. Auch Frauen sollten sich nicht auf einen Familienparkplatz stellen, wenn sie ohne Kind unterwegs sind. Genauso wie auch niemand Anstoß daran nehmen sollte, wenn ein Vater mit seinem Kleinkind oder Kindern einen „Mutter-Kind-Parkplatz“ für sich reklamiert und nutzt. Es steht die Betreuung der Kinder im Vordergrund, egal ob Mutter oder Vater.

Etwas anders sieht es aus, wenn es nicht um den öffentlichen Parkraum geht, sondern um private Parkhäuser. Wer die Anweisung auf dem Parkplatzschild missachtet, verstößt zwar nicht gegen das Gesetz, dafür aber gegen die Hausordnung des Parkhaus- bzw. Parkplatzbetreibers. “Wer sein Auto dorthin stellt, wo es nicht hingehört, kann sogar mit einem Hausverbot rechnen”, warnt der Rechtsexperte.

Aktueller Rechtsfall

Am Mittwoch, dem 23. Januar 2019, hat sich das Verwaltungsgericht München mit dem Thema Frauenparkplätze auseinandergesetzt. Nach der Vergewaltigung einer Frau in unmittelbarer Nähe eines Parkplatzes im Jahr 2016 entschied sich die Stadt Eichstätt dazu, Frauenparkplätze einzuführen, die zentral liegen und gut beleuchtet sind. Dafür wurde die Stadt nun verklagt.

Ein junger Mann stieß bei seiner Durchreise auf die explizit für Frauen gekennzeichneten Parkflächen, fühlte sich dadurch diskriminiert und verklagte daraufhin die Stadt. Seiner Meinung nach wurde durch die Bevorzugung weiblicher Fahrzeugführer das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verletzt. Außerdem liege auch eine Diskriminierung von Frauen vor, da die Parkplätze suggerierten, Frauen könnten nicht so weit laufen und seien schutzbedürftig.

Das Gericht und der Kläger einigten sich bereits beim ersten Gerichtstermin. Die Parkplätze dürfen bleiben, jedoch müssen die Schilder ausgetauscht werden. Die neuen Schilder müssen zeigen, dass es sich lediglich um eine Bitte oder eine Empfehlung handelt, die Parkplätze der ausschließlichen Nutzung von Frauen zu überlassen.

Fazit

Auch wenn es rücksichtsvoll ist, die Hinweise auf den Parkschildern zu beachten, ist es rein rechtlich dir selbst überlassen, ob du dich daran hältst oder nicht. Zumindest auf öffentlichen Parkplätzen wirst du für das “unberechtigte” Parken nicht bestraft. Beim Parken in Parkhäusern oder auf privaten Parkplätzen hingegen gilt die Hausordnung. Wer hier nicht darauf achtet, wo er sein Fahrzeug hinstellt, muss möglicherweise mit einem Hausverbot rechnen.

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Dieser Artikel wurde ursprünglich am 7. März 2019 veröffentlicht (Haftungsausschluss).

Unser Partneranwalt

Henning Meyersrenken ist Seniorpartner der Kanzlei Meyersrenken & Rheingantz. Die Kanzlei hat ihren Hauptsitz in Köln und unterhält Niederlassungen in Leipzig und Schwedt. Rechtsanwalt Henning Meyersrenken selbst ist hauptsächlich auf den Gebieten des Zivilrechts tätig. Speziell im Vertragsrecht berät und vertritt er Mandanten bundesweit unter anderen in Fragen betreffend Kaufverträge, Mietverträge, Gesellschaftsverträge, bei Vertragsstörungen jeder Art, bei der Gestaltung von Verträgen etc. Die Kanzlei Meyersrenken & Rheingantz bietet mit derzeit acht Anwälten und Fachanwälten kompetenten Rechtsbeistand in einer Vielzahl weiterer Rechtsgebiete, darunter auch in den Bereichen Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Familienrecht, Bau- und Architektenrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht.

Henning Meyersrenken

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Kanzlei Meyersrenken & Rheingantz

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Verkehrsrechtsschutz“