Da bekommt wohl jeder Garagenbesitzer einen riesigen Hals vor lauter Ärger: Dreist parkt ein fremdes Fahrzeug trotz Halteverbotsschilds die Einfahrt zu. Das Amtsgericht München (Az.: 132 C 2617/18) zeigt in einem aktuellen Urteil einen Weg auf, wie der Garagenzugang ganz schnell wieder frei wird: Das falsch geparkte Fahrzeug einfach wegschieben.
Zugeparkte Garage: Wenn der Garagenbesitzer sein Besitzrecht nicht ausüben kann
Der Fall trug sich in Starnberg zu, wo der Besitzer eines VW Sharan nebst Anhänger vor einer Garagenzufahrt widerrechtlich parkte. Er hatte ein Möbelstück bei eBay ersteigert, das er abholen wollte. Deshalb ließ er das Fahrzeug unverschlossen stehen und begab sich mit einem Helfer zum Verkäufer. Im Fahrzeug wartete die kleine Tochter. Dann kam der Garagenbesitzer, der sein Fahrzeug in die Garage fahren wollte. Er stieg deswegen aus seinem Auto aus, um den Fahrer des behindernden Fahrzeugs zu bitten, zur Seite zu fahren. Er stellte fest, dass in dem Fahrzeug kein Fahrer und die Tür des Fahrzeugs nicht verschlossen war. Er will die Tochter des Klägers nach dem Fahrer gefragt haben, diese habe aber nicht angeben können, wann der Vater zurückkommen würde. Um das Hindernis zu beseitigen, stellte der Beklagte deswegen das Automatikgetriebe von P auf N, und schob das Fahrzeug samt Anhänger nach vorne und so zur Seite der Einfahrt. Dort zog er dann die Handbremse an. Der Zündschlüssel des klägerischen Fahrzeugs steckte zu dieser Zeit nicht im Schloss. Danach parkte er sein Fahrzeug in seiner Garage im Hof.
Bei einer zugeparkten Garage darf der Besitzer handeln!
Die Rechnung kam dann postwendend: Der Besitzer des VW Sharan, der einige Minuten später vom Möbelkauf zum Fahrzeug zurückkam, stellte fest, dass das Automatikgetriebe beschädigt war. Die rund 1.300 Euro Reparaturkosten machte er vor Gericht geltend. Doch vergeblich. Das Amtsgericht München stellte fest, dass der VW-Sharan-Fahrer den Garagenbesitzer durch die Verhinderung der Zufahrt in dessen Besitzrecht an seiner Garage gestört hatte und deswegen zur Beendigung der Störung verpflichtet war. Diesen Zustand durfte der Garagenbesitzer laut Gericht selbst beenden, und zwar mit Gewalt. Zwar unterliege dieses so genannte Selbsthilferecht Schranken des Übermaßverbotes, so dass bei geringfügigen Störungen nicht uneingeschränkt Gewalt angewendet werden dürfe. Im vorliegenden Fall sei das aber anders, betonte das Gericht: „Dass das Verstellen des Schalthebels eines Automatikgetriebes, ohne dass der Zündschlüssel steckt, zu einer Beschädigung des Getriebes führt, ist jedenfalls nicht so offensichtlich, dass sich dies jedermann aufdrängt. Das Verhalten des Beklagten wäre nur fahrlässig. Aufgrund der berechtigten Reaktion auf eine Besitzstörung verliert aber das Verhalten in diesem Umfang seine Vorwerfbarkeit. Der Beklagte durfte das fremde Auto öffnen, den Schalthebel auf Fahrt umschalten und das Auto wegschieben, da nicht für jeden offensichtlich war, dass das Auto dadurch beschädigt werden würde“.
Der Garagenbesitzer habe auch nicht warten müssen, bis der Sharan-Fahrer zu seinem Wagen zurückkehrte. Denn der Sharan-Fahrer war nicht sofort per Handy erreichbar – eine Handynummer war nicht auf einem Zettel hinter der Windschutzscheibe sichtbar vermerkt.
Dieser Artikel wurde ursprünglich am 23. Januar 2019 veröffentlicht (Haftungsausschluss).
Unser Gastautor
Seit Mitte 2000 ist Rechtsanwalt Marcus Creutz als freier Journalist mit den Schwerpunkten Recht und Steuern tätig. Unter anderem schrieb er viele Jahre für das Handelsblatt. Außerdem berät er Anwaltskanzleien bei ihrer Pressearbeit.
Marcus Creutz
Rechtsanwalt