Unterhalt für das Kind nach der Scheidung.

Kindesunterhalt: Absicherung für Kinder – mit Unterhaltsrechner

Leben & Freizeit

Wenn Eltern sich trennen und eine Scheidung droht, sollte das Wohl der Kinder immer an erster Stelle stehen. Ist geklärt, bei wem das Kind lebt, steht als nächstes die Frage nach dem Kindesunterhalt im Raum. Wer muss Kindesunterhalt bezahlen? Muss dieser auch für Kinder über 18 gezahlt werden?

Diese und weitere Fragen möchte ich euch gemeinsam mit Rechtsanwältin Sandra Neumann von der Kanzlei Kaiser & Kollegen Rechtsanwälte beantworten.

Wer muss Unterhalt zahlen?

„Kindesunterhalt erhält das Elternteil, bei dem das Kind lebt“, weiß Rechtsanwältin Sandra Neumann. Dabei hat der Unterhaltsberechtigte Anspruch auf Kindesunterhalt für minderjährige und volljährige Kinder, die unverheiratet sind und sich in der Erstausbildung befinden. Lebt das Kind zu gleichen Teilen bei beiden Eltern und teilen sie sich anfallende Kosten, muss auch niemand Kindesunterhalt zahlen. Dabei ist es nicht wichtig, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht. Entscheidend ist, dass der Kindsvater die Vaterschaft anerkannt hat oder, dass dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Rechtsanwältin Sandra Neumann ergänzt: „Die Unterhaltspflicht ist im Familienrecht gesetzlich geregelt. Lediglich die Höhe muss festgelegt werden.“

Barunterhalt vs. Naturalunterhalt

Beim Kindesunterhalt unterscheidet man zwischen dem Barunterhalt und dem Naturalunterhalt. Dies ist besonders bei getrennt lebenden Eltern relevant. Meist lebt dann ein Kind bei einem Elternteil – dieser leistet seinen Beitrag, seinen Unterhalt, in der Regel durch seine Pflege- und Erziehungsleistung. Dies nennt sich Naturalunterhalt. Dazu gehören Sachwerte wie eine Unterkunft und Lebensmittel. Der nicht betreuende Elternteil zahlt den Barunterhalt, auch Geldunterhalt genannt.

Dabei ist der Kindesunterhalt vom Betreuungsunterhalt zu unterscheiden. Letzterer wird dem betreuenden Elternteil vom jeweils anderen gezahlt, wenn dieser aufgrund der Kinderbetreuung keine bzw. nur eine eingeschränkte Möglichkeit hat, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das Thema Trennungsunterhalt wird dabei gesondert betrachtet.

Wer erhält Kindesunterhalt?

Das Familienrecht unterscheidet drei Kategorien von Kindern:

  • minderjährige Kinder
  • privilegierte Volljährige
  • volljährige Kinder

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Unterhalt für minderjährige Kinder

Für minderjährige Kinder gibt es eine Unterhaltspflicht. „Die Eltern sind grundsätzlich verpflichtet, den Lebensbedarf des Kindes nach besten Kräften und unter Zurverfügungstellung entsprechender wirtschaftlicher Mittel sicherzustellen“, so Rechtsanwältin Sandra Neumann. Das BGB sieht daher einen Mindestunterhalt für minderjährige Kinder vor.

Unterhalt für volljährige Kinder

Hat ein Kind sein 18. Lebensjahr vollendet, ist es in Deutschland volljährig. Das bedeutet, dass es vor dem Gesetz als Erwachsener gilt und so erst einmal davon ausgegangen wird, dass es seinen eigenen Lebensunterhalt verdienen kann. Dies allerdings erst, wenn es durch eine Berufsausbildung oder ein Studium ökonomische Selbstständigkeit erreicht. Solange Kinder also noch in der berufsqualifizierenden Ausbildung sind, müssen die Eltern den Unterhalt für sie übernehmen. „Allerdings sind die Voraussetzungen hier strenger als beim Minderjährigenunterhalt“, so Rechtsanwältin Sandra Neumann. So muss sich das Kind selbst um sein Recht kümmern und den ihm zuständigen Unterhalt einfordern. Außerdem müssen nun beide Eltern den Unterhalt als Barunterhalt erbringen. „Der Naturalunterhalt kann allerdings mit dem zu leistenden Barunterhalt verrechnet werden, wenn das Kind immer noch bei einem Elternteil lebt.“

Privilegierte volljährige Kinder vs. nicht privilegierte volljährige Kinder

Wichtig für die Unterhaltszahlung und die Rangfolge ist, ob die volljährigen Kinder „privilegiert“ sind oder nicht. Privilegierte Volljährige sind den minderjährigen Kindern im Unterhaltsrecht gleichgestellt. Nach § 1603 Abs. 2 BGB ist ein volljähriges Kind privilegiert, wenn es:

  • das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
  • bei den Eltern (oder einem Elternteil) lebt
  • unverheiratet ist
  • sich in einer allgemeinen Schulausbildung befindet.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, greift die Rangfolge im Unterhaltsrecht. Diese ist entscheidend, wenn eine Person mehrere Unterhaltsverpflichtungen hat und sie es finanziell nicht schafft, allen Verpflichtungen nachzukommen. Die Rangfolge sieht in der Regel wie folgt aus:

  • Minderjährige Kinder und privilegierte volljährige Kinder.
  • Der andere Elternteil des gemeinsamen Kindes, der das Kind betreut und Ex-Ehegatten, wenn sie lange verheiratet waren.
  • Andere Ehegatten und Ex-Ehegatten, die weder ein gemeinsames Kind betreuen noch mit dem Pflichtigen lange verheiratet waren
  • Volljährige unprivilegierte Kinder
  • Enkelkinder und weitere Abkömmlinge
  • Andere Personen, zum Beispiel Eltern oder andere Verwandte, die im Alten- oder Pflegeheim leben. So ist es häufig der Fall, dass die Rente und die Pflegeversicherung nicht ausreichen, um die Kosten für das Heim zu decken, und dann die Kinder zur Kasse gebeten werden.

Wie hoch ist der Selbstbehalt?

Wie gerade schon beschrieben, sollte jeder Mensch trotz Unterhaltsverpflichtungen noch in der Lage sein, seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Daher gibt es den Selbstbehalt. „Der Selbstbehalt ist die Summe, die jedem Unterhaltsverpflichteten unabhängig von dessen Unterhaltsschuld noch für sich selbst verbleiben muss“, erklärt Rechtsanwältin Sandra Neumann. Wie der Kindesunterhalt selbst ist dieser in der Düsseldorfer Tabelle wie folgt geregelt:

Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) – gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern, – gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 880 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.080 EUR. Hierin sind bis 380 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) den ausgewiesenen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind. Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.300 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 480 EUR enthalten.

Unterhaltspflicht für:Selbstbehalt:
Minderjährige und privilegierte volljährige Kinder bis 21 Jahren (Unterhaltspflichtiger erwerbstätig)1.080 €
Minderjährige und privilegierte Volljährige bis 21 Jahren (Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig)880 €
andere volljährige Kinder1.300 €
Ehepartner sowie Mutter oder Vater eines nichtehelichen Kindes1.200 €
Eltern1.800 €

Wie berechnet sich der Kindesunterhalt?

Die Höhe des Kindsunterhalts richtet sich nach dem Nettoeinkommen, das dem barunterhaltspflichtigen Elternteil zur Verfügung steht. Die Düsseldorfer Tabelle listet den Kindesunterhalt anhand des bereinigten Nettoeinkommens auf. Unser Kindesunterhaltsrechner gibt dir eine erste Einschätzung, wie viel Unterhalt deinem Kind zu steht.




Übrigens: Das Kindergeld zählt als Einkommen des Kindes und wird von der Unterhaltshöhe abgezogen:

Beispiel

Der zwölfjährige Sohn lebt bei seiner Mutter, der Vater hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.400 Euro. Also steht dem Berechtigten ein Kindesunterhalt von 514 Euro zu. Von diesem muss das hälftige Kindergeld abgezogen werden, also 97 Euro.

Der Vater muss also 417 Euro (51 Euro – 97 Euro) Kindesunterhalt zahlen.

Leisten beide Eltern Barunterhalt, muss das bereinigte Nettoeinkommen beider zusammengerechnet und das komplette Kindergeld davon abgezogen werden.

Beim zweiten Kind ist der Unterhaltsanspruch genauso hoch wie beim ersten. Beim dritten Kind wird er schon etwas geringer, und ein weiteres Kind bekommt dann noch etwas weniger. Die genauen Zahlen findest du in der Düsseldorfer Tabelle.

Was ist der Zählkindervorteil?

Bei der Anrechnung des Kindesgeldes im Kindesunterhalt fällt auch oft der Begriff Zählkindervorteil. Aber was genau versteht man darunter? „Bei mehreren Kindern steigt die Höhe des Kindesgeldes. Bei der Berechnung des Kindesunterhalts wird jedoch grundsätzlich ein Kindergeld von 194 Euro zugrunde gelegt – egal ob es in Wahrheit höher ist. Dieser Umstand wird auch im neuen Unterhaltsrecht nicht berücksichtigt“, so Rechtsanwältin Sandra Neumann.

Beispiel

Eine Mutter erhält für ihr viertes Kind 225 Euro Kindergeld. Bei der Berechnung des Kindesunterhalts vom Vater werden allerdings nur 194 Euro zugrunde gelegt. So werden von seinem zu zahlenden Unterhalt von 359 Euro lediglich 97 Euro abgezogen (das halbe Kindergeld von 194 Euro) und nicht 112,5 Euro. Er muss also 15,50 Euro mehr zahlen.

Was tun bei Arbeitslosigkeit?

Da jedem Unterhaltspflichtigen ein Selbstbehalt für sich zusteht, fällt es vielen Arbeitslosen schwer, dem Unterhaltsanspruch ihres Kindes nachzukommen. Doch auch hier hat der Gesetzgeber eine Regelung: „Der Unterhaltspflichtige ist im Falle einer Arbeitslosigkeit verpflichtet nachzuweisen, dass er sich in ausreichendem Maße um eine Arbeit bemüht, um den Mindestunterhalt sicherzustellen.“ Aber was ist der Maßstab für das „ausreichende Maß“? Der Bundesgerichtshof (BGH) legt in der Rechtsprechung mindestens 20 Bewerbungen pro Monat als Maßstab zugrunde. Im Unterhaltsrecht spricht man auch von Erwerbsobliegenheit. Nach §1602 BGB hat der Unterhaltsverpflichtete eine Erwerbsobliegenheit, um seine Unterhaltspflicht zu erfüllen und gleichzeitig die eigene Bedürftigkeit zu vermeiden.

Bei minderjährigen und priviligierten volljährigen Kindern gilt eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Dann müssen Eltern alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt einsetzen.

Muss man Kindesunterhalt auch rückwirkend bezahlen?

Grundsätzlich soll der Unterhalt den laufenden Lebensbedarf des Kindes decken, so dass eine Zahlung für vergangene Zeiträume nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen vorgesehen ist. Damit soll der Verpflichtete auch vor einer übergebührlichen Inanspruchnahme geschützt werden.

„Wenn ein rechtskräftiges Urteil über eine Unterhaltsverpflichtung vorliegt oder eine entsprechende Jugendamtsurkunde, dann kann man auf deren Grundlage für die darin festgestellten Zeiträume bzw. ab dem Datum der Erstellung der Urkunde Unterhalt, gegebenenfalls auch für die Vergangenheit, verlangen“, weiß Sandra Neumann.

Gibt es eine solche rechtskräftige Feststellung nicht, kommt eine rückwirkende Unterhaltsverpflichtung nur in engen Grenzen in Betracht:

  • So kann man nur rückwirkend die Zahlung von Unterhalt verlangen, wenn man den Verpflichteten zur Erteilung der Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert hat, die man benötigt, um die Unterhaltshöhe zu berechnen.
  • Ferner kommt eine Zahlung für vergangene Zeiträume nur in Betracht, wenn sich der Verpflichtete in Verzug befindet, man ihm also eine Frist zur Zahlung gesetzt hat, die bereits abgelaufen ist, oder, wenn man den Verpflichteten verklagt hat.
  • Weitere Ausnahmefälle sieht das Gesetz für Zeiten vor, in denen man aus zwingenden rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Geltendmachung des Unterhalts gehindert war.
  • Liegt ein Titel, zum Beispiel in Form eines Urteils oder einer Jugendamtsurkunde vor, so kann aus diesem 30 Jahre lang Zahlung beansprucht und ggf. auch vollstreckt werden.

Ist eine Unterhaltsverpflichtung nicht tituliert, dann verjährt die Unterhaltsschuld in drei Jahren nach der Entstehung des Anspruchs, allerdings beginnt die Verjährung erst mit dem 18. Geburtstag des Kindes, für das man Unterhalt beansprucht hat, zu laufen.

Die Klassenfahrt steht an – was gilt bei Zahlungen außerhalb der Reihe?

Wenn der betreuende Elternteil Zahlungen außerhalb der Reihe (z.B. für Klassenfahrten) tätigen muss, dann kann er zusätzlich zum Regelunterhalt vom Verpflichteten einen sogenannten Sonderbedarf geltend machen. Dazu die Familienrechtlerin: „Ein Sonderbedarf liegt immer dann vor, wenn es um einmalige Zahlungen geht, die nicht mit Wahrscheinlichkeit vorhersehbar waren, außergewöhnlich hoch sind und bei der Bemessung des laufenden Unterhalts nicht berücksichtigt werden konnten.“

Beim Sonderbedarf ist zu berücksichtigen, dass dieser nicht alleine von dem nicht betreuenden, zur Unterhaltszahlung verpflichteten Elternteil zu tragen ist. Die Eltern haften für diesen gemäß ihrer Einkommensverhältnisse anteilig. Dieser Sonderbedarf kann grundsätzlich nur innerhalb eines Jahres seit seiner Entstehung geltend gemacht werden. Darüber hinaus nur, wenn der Verpflichtete mit der Zahlung in Verzug gesetzt oder verklagt wurde.

Der Unterhaltsschuldner zahlt nicht, was tun?

„Wenn der Verpflichtete trotz Aufforderung nicht zahlt und es noch keinen sogenannten Titel gibt, in dem seine Unterhaltsverpflichtung festgestellt ist, kann man den Verpflichteten verklagen“, so die Rechtsexpertin. Bevor du diesen Schritt gehst, kannst du auch beim Jugendamt eine Beistandschaft beantragen. Das Jugendamt schreibt dann den Unterhaltsschuldner an und fordert diesen zur Zahlung von Unterhalt auf und überwacht die Unterhaltszahlungen. Zahlt der Unterhaltspflichtige dann immer noch nicht, kann ihn auch das Jugendamt verklagen.

Außerdem kannst du beim Jugendamt die Zahlung eines Unterhaltsvorschusses beantragen, wenn der Verpflichtete seiner Zahlungspflicht nicht oder nur unregelmäßig nachkommt. Der Unterhaltsvorschuss wird monatlich in Höhe des Mindestunterhalts, der je nach Alter des Kindes unterschiedlich hoch ist, abzüglich des vollen Kindergeldes gezahlt.

„Gibt es bereits ein Urteil oder einen ähnlichen Titel, der bestätigt, dass der Verpflichtete Unterhalt in einer bestimmten Höhe zahlen muss, dann kann man aus diesem Titel vollstrecken“, ergänzt Sandra Neumann. Das bedeutet, dass du den Gerichtsvollzieher beauftragen kannst, beim Verpflichteten eine Pfändung zu betreiben. Alternativ kannst du auch beim Amtsgericht einen Antrag auf Erlass eines sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stellen, mit dem das Konto des Verpflichteten oder aber zum Beispiel Gehaltsansprüche des Verpflichteten gepfändet und direkt dir überwiesen werden können.

Wir hoffen, deine Fragen zum Thema Kindesunterhalt damit beantwortet zu haben!

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Dieser Artikel wurde ursprünglich am 29. Oktober 2018 veröffentlicht (Haftungsausschluss).

Unsere Partneranwältin

Sandra Neumann ist Rechtsanwältin und leitet das Referat Familienrecht in der Kanzlei Kaiser & Kollegen Rechtsanwälte. Die Kanzlei hat ihren Hauptsitz in Mannheim und unterhält daneben Niederlassungen in Hamburg, München, Bensheim a.d. Bergstraße und Wiesloch. Rechtsanwältin Sandra Neumann ist hauptsächlich auf den Gebieten des Familienrechts sowie des Zivilrechts tätig. Im Familienrecht, auf welches Frau Neumann spezialisiert ist, berät und vertritt sie Mandanten bundesweit u.a. in Fragen der Trennung, der Scheidung, des Unterhalts und des Sorgerechtes. Die Kanzlei Kaiser & Kollegen Rechtsanwälte bietet mit derzeit 10 Anwälten, darunter auch Fachanwälte und Mediatoren, kompetenten Rechtsbeistand in einer Vielzahl an weiteren Rechtsgebieten. Maßgeblich zu nennen sind hier das Arbeitsrecht, das Strafrecht sowie das Mietrecht.

Sandra Neumann

Sandra Neumann

Kanzlei Kaiser & Kollegen Rechtsanwälte

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Privatrechtsschutz“