Ehegattenunterhalt nach der Scheidung.

Nach der Trennung: Alles zum Ehegattenunterhalt

Leben & Freizeit

Als wäre eine Trennung alleine nicht schon schmerzhaft genug, haben viele Getrennte Probleme, alleine über die Runden zu kommen. Was Viele denken: Nach der Scheidung zahlt der Ehemann der Ehefrau einen Unterhalt. Aber so einfach ist es heutzutage nicht mehr.

Aber wer hat denn nun Anspruch auf Unterhalt? Immer derjenige oder diejenige mit dem niedrigeren Einkommen? Und was ist, wenn man gar nicht verheiratet war, aber in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gelebt hat? Gemeinsam mit Rechtsanwältin Christine Burmester beantworte ich euch alle wichtigen Fragen zum Thema Ehegatten- bzw. Trennungsunterhalt.

Was gilt nach einer Scheidung?

Normalerweise ist nach einer Scheidung jeder für seinen eigenen Lebensunterhalt selbst verantwortlich, seit dem 1. Januar 2008 gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Dabei gibt es keinen Unterschied, ob eine Ehe geschieden oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft aufgelöst wird (§12, §16 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG). Nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen muss der eine Partner dem anderen einen Unterhalt zahlen. „Früher war es häufig die Regel, dass der unterhaltspflichtige Partner dem anderen zeitlich unbegrenzt den bisherigen Lebensstandard garantieren musste“, erklärt Christine Burmester. Der unterhaltspflichte Partner war in der Regel derjenige mit dem höheren Nettoeinkommen. „Inzwischen muss der Unterhaltspflichtige jedoch nur noch für finanzielle Nachteile aufkommen, die dem anderen durch oder während der Ehe entstanden sind und nur so lange diese noch fortbestehen.“

Nachehelicher Unterhalt: Wann hast du einen Anspruch darauf?

Die drei häufigsten Voraussetzungen für nachehelichen Unterhalt, auch Ehegattenunterhalt genannt:

  • Ein Partner kümmert sich hauptsächlich um die Kinder und kann daher nicht oder nur wenig arbeiten.
  • Ein Partner ist erkrankt oder aus anderen Gründen erwerbslos und kann daher nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen.
  • Die Ehepartner haben bereits im Vorfeld im Ehevertrag einen Unterhalt geregelt.

Pflegst und erziehst du nach der Scheidung beispielsweise euer gemeinsames Kind, hast du höchstwahrscheinlich nicht genügend Einkommen für deinen Lebensbedarf. In diesem Fall hast du neben dem Kindesunterhalt auch einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt für dich selbst. Diesen Unterhaltsanspruch hast du mindestens drei Jahre ab der Geburt des Kindes. Danach musst du selbst für deinen Lebensunterhalt sorgen, es sei denn, deine Belange oder das Kindeswohl erfordern weitere Unterstützung. Dies hängt davon ab,

  • welche Betreuungsmöglichkeiten für das Kind bestehen,
  • welche Erwerbstätigkeit du während und vor der Ehe ausgeübt hast
  • sowie nicht zuletzt von der Dauer der Ehe.

Es gibt aber noch weitere Gründe, warum ein Ex-Ehepartner dem anderen nach der Trennung Unterhalt zahlen muss. Zum Beispiel, wenn einer von euch wegen des Alters, einer Krankheit oder anderer körperlicher oder geistiger Einschränkungen nicht erwerbstätig sein kann. Auch eine Erwerbslosigkeit oder ein unzureichendes eigenes Einkommen sind Gründe für einen sogenannten Aufstockungsunterhalt. Also alles Fälle, in denen die eigenen Einkünfte nach der Scheidung nicht ausreichen, um den nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt selbst zu erwirtschaften.

Es gibt auch Fälle, in denen Frauen wie Männer ihre Ausbildung wegen der Ehe abbrechen, zum Beispiel um sich um die Kinder zu kümmern oder um mehr Geld für Frau und Kind zu verdienen. Wenn du die Ausbildung dann nach der Ehe nachholst, kannst du nach der Scheidung während der Ausbildungszeit ebenfalls Unterhalt von deinem Ex-Ehepartner verlangen.

Arbeitsrechtsschutzversicherung Box

Privatrechtsschutz von ROLAND

  • Absicherung im Alltag - auch für die Familie!
  • Deckungssumme unbegrenzt
  • telefonische Rechtsberatung & Mediation

In nur 4 Minuten Ihre private Rechtsschutzversicherung zusammenstellen:

Trennungsunterhalt: Welche Regelungen gelten bis zur Scheidung?

Von der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung können Monate, wenn nicht Jahre, vergehen. Denn nach dem Trennungsjahr kann auch das Scheidungsverfahren noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Auch in dieser Zeit sollte sichergestellt sein, dass keiner der Partner in ein finanzielles Loch fällt. Für die Zeit zwischen Trennung und Scheidung gibt es den sogenannten Trennungsunterhalt. Ist die Scheidung vollzogen, greift dann der oben beschriebene nacheheliche Unterhalt.

Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt:

  • Beide Partner leben getrennt.
  • Der eine Partner ist auf die Unterstützung des anderen angewiesen.
  • Der andere Ex-Partner ist in der Lage, den anderen zu finanzieren.

„Im ersten Jahr nach der Trennung ist ein Partner, der während der Ehe nicht gearbeitet hat, in der Regel auch nicht zur Arbeit verpflichtet“, erläutert die Rechtsexpertin. „Danach kann man vom nicht erwerbstätigen Ehegatten nur verlangen, seinen Unterhalt selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen erwartet werden kann.“ Ansonsten gelten die gleichen Voraussetzungen wie beim Ehegattenunterhalt nach der Scheidung.

Wie hoch ist der Unterhalt und wie lange wird er gezahlt?

Wenn nicht bereits im Ehevertrag geregelt, legt das Gericht im Scheidungsverfahren die Höhe und Dauer des Unterhalts fest. Dieses berücksichtigt, wie die Lebensverhältnisse während der Ehe waren. Wichtige Kriterien:

  • Beruf
  • Einkommen
  • Vermögen

beider Ehepartner. Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten liefert die Düsseldorfer Tabelle. Wichtig: „Niemand sollte aufgrund von Unterhaltszahlungen in eine Schieflage geraten. Daher darf der unterhaltspflichtige Partner einen bestimmten Betrag seines Einkommens für sich selbst beanspruchen.“ Derzeit beträgt der Selbstbehalt bei der Unterhaltspflicht für Ehepartner 1.200 Euro (Stand 1. Januar 2018).

Trennung ohne Trauschein: Gelten hier andere Regeln?

Viele Paare brauchen heute keinen Trauschein mehr für ihr persönliches Glück. Aber ist es wirklich so, dass man in einer ehelichen Lebensgemeinschaft bei einer Trennung nichts in der Hand hat?

Die gute Nachricht von Christine Burmester: „Seit 2008 gibt es im Hinblick auf Dauer und Voraussetzungen des Betreuungsunterhalts für eheliche und nichteheliche Kinder aus Gründen des Kindeswohls praktisch keinerlei qualitative Unterschiede mehr.“ Egal, ob verheiratet oder nicht: Der Partner, der sich ums Kind kümmert, bekommt für die ersten drei Lebensjahre nach der Geburt einen Betreuungsunterhalt. „Im Rahmen einer Billigkeitsprüfung, also einer Gesamtabwägung kann der Unterhaltsberechtigte auch über den Zeitraum von drei Jahren hinaus Unterhaltsansprüche gegen den Unterhaltsverpflichteten geltend machen.“ Gründe können sein:

Kindsbezogene Gründe

  • keine Möglichkeit der Fremdbetreuung für das Kind
  • schwerwiegende Erkrankung, Behinderung oder Entwicklungsstörung des Kindes

Elternbezogene Gründe

  • schwerwiegende Erkrankung oder Behinderung des Betreuenden
  • mehrjähriges, eheähnliches Zusammenleben mit dem Elternteil und gemeinsamer Kinderwunsch
  • hohe Erwerbseinkünfte des Unterhaltspflichtigen

Die Rechtsanwältin abschließend: „Konkrete Ansprüche wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit des nichtehelichen betreuenden Elternteils gegen den anderen Elternteil bestehen nicht. Vielmehr ist der Anspruch im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu betrachten.“

Welche Regelungen gelten bei mehreren Unterhalts-Verpflichtungen?

Bei manchen Pechvögeln häufen sich die Unterhalts-Verpflichtungen: Kinder, Ex-Frauen, Eltern… Allen Zahlungen nachzukommen, ist dann niemandem mehr zuzumuten. „Für den Fall, dass eine unterhaltspflichtige Person nicht sämtliche finanziellen Verpflichtungen aller unterhaltsberechtigten Personen erfüllen kann, bestimmt das Gesetz eine Rangfolge“, so der Rechtsexperte. In der Regel sieht diese so aus:

  • Kindesunterhalt für Kinder unter 18 Jahre und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren, die eine allgemeine Schulausbildung absolvieren, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben. Das ist unabhängig davon, ob du mit dem anderen Elternteil verheiratet warst oder nicht.
  • Der andere Elternteil des gemeinsamen Kindes, der das Kind betreut.
  • Ex-Ehegatten, wenn ihr lange verheiratet ward.
  • Andere Personen, zum Beispiel Eltern oder andere Verwandte, die im Alten- oder Pflegeheim leben. So ist es häufig der Fall, dass die Rente und die Pflegeversicherung nicht ausreichen, um die Kosten für das Heim zu decken, und dann die Kinder zur Kasse gebeten werden. Wir hoffen, mit diesem Beitrag etwas Licht in den Unterhalts-Dschungel gebracht zu haben. Wichtig ist: Wenn du dich trennst, solltest du möglichst schnell deine Ansprüche geltend machen. Denn im Nachhinein ist es immer schwer, rückwirkend Geld zu bekommen. Also egal, ob verheiratet oder nicht, Kinder oder nicht: Wenn dir Unterhalt zu steht, weil du alleine nicht in der Lage bist, für deinen bzw. den Lebensunterhalt deines Kindes zu sorgen, beantrage die finanzielle Unterstützung, die dir zusteht! Bereits im ersten Trennungsjahr.

Frau und Mann sitzen nebeneinander auf einem Sofa. Sie schauen sich gemeinsam den ROLAND Newsletter auf einem Tablet an.

ROLAND Newsletter erhalten

Ihre Rechte kennen und nachhaltige Lösungen für ein besseres Miteinander finden? Unsere Rechtstipps für den Alltag helfen Ihnen dabei!
Bitte füllen Sie das Pflichtfeld aus.
Bitte füllen Sie das Pflichtfeld aus.

Dieser Artikel wurde ursprünglich am 9. August 2018 veröffentlicht (Haftungsausschluss).

Unsere Partneranwältin

Als Fachanwältin für Ehe- und Familienrecht ist Christine Burmester Spezialistin für alle Fragen rund um Ehe und Verwandtschaft. Weitere Schwerpunkte sind Erbrecht, Mietrecht, öffentliches und privates Baurecht, Kauf- sowie Werkvertragsrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht. Seit 1999 ist die ROLAND-Partneranwältin als selbstständige Rechtsanwältin tätig. 2007 gründete sie gemeinsam mit Frank Preidel die Kanzlei Preidel . Burmester in Hannover. Die Kanzlei betreibt mittlerweile drei weitere Zweigstellen.

Christine Burmester

Christine Burmester

Kanzlei Preidel . Burmester

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Privatrechtsschutz“