Unverheiratete Eltern trennen sich.

Trennung unverheirateter Paare: Wer was behalten darf, wie der Unterhalt geregelt ist und mehr

Leben & Freizeit

Wenn sich zwei Menschen entscheiden, zukünftig getrennter Wege zu gehen, gibt es meist einiges zu regeln: Wer zieht aus der Wohnung aus, was passiert mit dem gemeinsamen Besitz, wer behält das Haustier und was ist im Hinblick auf den Kindesunterhalt zu beachten? ROLAND-Partneranwältin Sandra Neumann von der Kanzlei Kaiser und Kollegen erklärt die Fakten.

Was gehört mir nach einer Trennung?

“Bei unverheirateten Paaren behält jeder das Eigentum an den Dingen, die er mit in die Beziehung hineingebracht hat”, sagt Sandra Neumann. “Diese darf man nach der Trennung ohne weiteres mitnehmen.” Auch Dinge, die ein Partner alleine während der Beziehung angeschafft hat, seien grundsätzlich dessen Eigentum.

Wurden Dinge gemeinsam ausgesucht und bezahlt, dann befinden sie sich im sogenannten “Miteigentum der Partner”. Die Anwältin ergänzt: “Allerdings ist es nicht zwingend erforderlich, dass beide genau die Hälfte des Betrages bezahlt haben müssen; ein Ausgleich durch eine andere finanzielle Aufwendung des Paares genügt dabei grundsätzlich.” Bei Fahrzeugen kommt es insbesondere darauf an, wer im Fahrzeugbrief eingetragen ist und wer das Kfz hauptsächlich genutzt hat.

Für die gemeinsam angeschafften Gegenstände sollte eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. “Wenn man sich nicht einigen kann, wer den Gegenstand behalten darf, könnte man den Gegenstand verkaufen und den Erlös zwischen den Ex-Partnern teilen”, schlägt Sandra Neumann vor. “Wenn ein Partner auch mit einem Verkauf des Gegenstandes nicht einverstanden ist, so kommt eine Teilungsversteigerung – oft auch Zwangsversteigerung genannt – in Betracht, bei der jeder die Hälfte des Erlöses bekommt.”

Musterdokument als PDF

Trennungsvereinbarung jetzt herunterladen

Bitte füllen Sie das Pflichtfeld aus.
Bitte füllen Sie das Pflichtfeld aus.

Wie weise ich nach, wer was gekauft hat?

Am besten kann man nachweisen, wer welche Gegenstände bezahlt hat, wenn die Belege bzw. Anschaffungsrechnungen noch vorhanden sind. Auch über Überweisungsbelege lässt sich das nachvollziehen. Man kann aber auch eine Inventarliste erstellen, in der man die einzelnen Gegenstände nach Preis, Anschaffungszeitpunkt und Eigentumsverhältnissen auflistet. Die Rechtsanwältin räumt allerdings ein: “Dies kann natürlich sehr aufwendig und daher wenig praktikabel sein.”

Arbeitsrechtsschutzversicherung Box

Privatrechtsschutz von ROLAND

  • Absicherung im Alltag - auch für die Familie!
  • Deckungssumme unbegrenzt
  • telefonische Rechtsberatung & Mediation

In nur 4 Minuten Ihre private Rechtsschutzversicherung zusammenstellen:

Wer muss aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen?

Auch hier gilt: Zunächst sollte man offen darüber sprechen. Vielleicht möchte ein Expartner gar nicht in der Umgebung bleiben, in der noch vieles an die Beziehung erinnert? Wenn jedoch beide im Mietvertrag stehen und in der Wohnung bleiben möchten, muss eine Einigung gefunden werden. Rechtsanwältin Neumann erläutert: “Eine Regelung wie bei der Ehe, dass man eine Wohnungszuweisung nach Bedürftigkeit bzw. Billigkeit bei Gericht beantragen kann, gibt es bei der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft nicht.”

Somit gibt es folgende Optionen:

  • Die Expartner kündigen gemeinsam ihre Wohnung. “Eine Kündigung von nur einem Partner ist unwirksam”, erklärt Sandra Neumann hierzu.
  • Einer von beiden bleibt nach der Einigung in der Wohnung “Man kann versuchen, mit dem Vermieter eine Entlassung des ausziehenden Partners aus dem Mietvertrag zu erreichen, was kein Problem sein dürfte, wenn das Einkommen des verbleibenden Partners dafür ausreicht”, so der Anwältin. Derjenige, der die gemeinsame Wohnung verlässt, hat einen Anspruch darauf, dass der Expartner seiner Kündigung zustimmt. Einen Anspruch gegenüber dem Vermieter, dass dieser den Mietvertrag entsprechend anpasst, hat man jedoch nicht.

Was gilt, wenn man ein gemeinsames Haus hat?

Bei einer gemeinsam erworbenen Immobilie hat das getrennte Paar drei Möglichkeiten:

  • Einer von beiden bleibt im Haus, übernimmt es zum Alleineigentum und zahlt den anderen aus.
  • Beide einigen sich auf einen Verkauf und teilen sich den Erlös hälftig.
  • Können sich beide Parteien nicht einigen, bleibt nur eine Teilungsversteigerung (Zwangsversteigerung).

Was passiert mit gemeinsamen Haustieren?

Ein Hund, eine Katze oder ein anderes Haustier, das einer mit in die Beziehung gebracht hat, darf er nach der Trennung mitnehmen. Für gemeinsam angeschaffte Tiere sollte eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Sandra Neumann erklärt: “Vor dem Gesetz gelten Haustiere als Hausrat und sind wie dieser aufzuteilen. Da dies in Natur natürlich nicht möglich ist, muss sich das ehemalige Paar verständigen, wo das Tier künftig bleiben soll. Klappt das nicht, kann dies vor Gericht entschieden werden – in der Regel muss dann derjenige, der das Tier behält, eine Ausgleichszahlung leisten.” Tatsächlich haben unterschiedliche Gerichte auch schon über das Umgangsrecht von Herrchen und Frauchen mit ihrem tierischen Freund verhandelt – mit unterschiedlichem Ausgang.

Wie sind die Regelungen bei gemeinsamen Kindern im Hinblick auf Unterhalt und Sorgerecht?

Eine Trennung ist immer schwer. Noch belastender ist die Situation, wenn es gemeinsame Kinder gibt. Nach dem Liebes-Aus stellen sich dann viele Fragen. Bleiben die Kinder bei Mutter oder Vater? Wer hat das Sorgerecht? Wer muss Unterhalt zahlen und in welcher Höhe? Familienanwältin Sandra Neumann rät getrennten Paaren dazu, offen darüber zu sprechen und die Bedürfnisse der Kinder im Blick zu behalten.

Grundsätzlich macht es rechtlich einen Unterschied, ob ein Paar verheiratet ist oder nicht. Zum Beispiel beim Sorgerecht:

  • Für eheliche Kinder haben Vater und Mutter automatisch das gemeinsame Sorgerecht. Die Anwältin: “Dieses behalten sie auch bei Trennung oder Scheidung – es sei denn, es wird in einem Sorgerechtsprozess darüber verhandelt.”
  • Für nichteheliche Kinder hat grundsätzlich die Mutter das alleinige Sorgerecht. Rechtsanwältin Neumann:”Der Vater hat nur das Sorgerecht, wenn er die Vaterschaft anerkannt hat – was auch schon vor der Geburt des Kindes möglich ist – und die Eltern die gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben oder das Familiengericht den Eltern die gemeinsame Sorge übertragen hat.”

Ein Umgangsrecht haben übrigens neben dem Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, auch Großeltern, Geschwister und andere enge Bezugspersonen, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht.

Hinsichtlich Unterhaltszahlung gibt es ebenfalls unterschiedliche Regelungen:

  • Bei verheirateten Paaren muss derjenige, bei dem die Kinder nicht leben, Barunterhalt leisten. Sandra Neumann: “Der andere erbringt seine Unterhaltspflicht durch die Pflege und Erziehung.” Der betreuende Elternteil erhält Unterhalt für die gemeinsamen minderjährigen Kinder (bzw. Kinder in Ausbildung) und ggf. für sich selbst (Ehegattenunterhalt). Bis zur Scheidung hat der- oder diejenige Anspruch auf Trennungsunterhalt. Im Scheidungsverfahren wird über den nachehelichen Unterhalt verhandelt. Mehr zum Thema Ehegattenunterhalt findest du hier.
  • Bei nicht verheirateten Paaren gibt es gleichermaßen einen Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Kindes. Der Partner, der sich nach der Trennung um das Kind kümmert, kann Betreuungsunterhalt für die ersten drei Lebensjahre nach der Geburt fordern. Auch darüber hinaus kann ggf. Unterhalt verlangt werden. Im Rahmen einer sogenannten Billigkeitsprüfung werden verschiedene Faktoren geprüft. So gibt es verschiedene Kinds- und Elternbezogene Gründe, die einen Unterhaltsanspruch rechtfertigen:

Kindsbezogene Gründe

  • keine Möglichkeit der Fremdbetreuung für das Kind
  • schwerwiegende Erkrankung, Behinderung oder Entwicklungsstörung des Kindes

Elternbezogene Gründe

  • schwerwiegende Erkrankung oder Behinderung des Betreuenden
  • mehrjähriges, eheähnliches Zusammenleben mit dem Elternteil und gemeinsamer Kinderwunsch
  • hohe Erwerbseinkünfte des Unterhaltspflichtigen

Grundsätzlich erklärt die Rechtsanwältin: “Unterhalt kann man einfach über eine Unterhaltsbeistandschaft beim Jugendamt gegen den anderen Elternteil geltend machen lassen. Alternativ kann hierzu auch ein Anwalt eingeschaltet werden, den man jedoch selbst bezahlen muss.”

Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Einkommen; die Sätze sind in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle festgelegt. Wenn der Pflichtige nicht zahlt, kann man den Unterhalt auch gerichtlich einklagen. Voraussetzung ist allerdings, dass der ehemalige Partner leistungsfähig ist. Mehr zum Thema Unterhalt und einen Kindesunterhaltsrechner findest du hier.

Was gilt bei Trennung einer eingetragenen Partnerschaft?

Bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind die Folgen einer Trennung denen der Ehe angeglichen. Nach Paragraph 15 des Lebenspartnerschaftsgesetzes kann man die Aufhebung der Lebenspartnerschaft beantragen,

  • wenn man seit einem Jahr getrennt lebt und beide die Aufhebung beantragen oder
  • einer die Aufhebung beantragt und der andere zustimmt.

Will einer die Aufhebung nicht, ist wie bei der Ehe eine dreijährige Trennungszeit notwendig. “Für Unterhalt, Wohnung, Hausratsgegenstände und Aufteilung des Eigentums gilt das gleiche wie bei einer Ehe, entweder über eine direkte Anwendung über das Lebenspartnerschaftsgesetz oder eines Verweises im Lebenspartnerschaftsgesetz auf die Regelungen zur Ehe”, so Sandra Neumann.

Welche Hinweise sollten Paare in Trennung noch beachten?

Folgende Fakten sind laut Rechtsanwältin Neumann weiterhin wichtig:

  • Generell gilt, dass die Regelungen zur Ehe des BGB auf die nicht eheliche Lebensgemeinschaft in der Regel nicht angewendet werden können und die Auseinandersetzung nach einer Trennung damit schwieriger ist.
  • Konten und Wertgegenstände bleiben wie auch die anderen Dinge im Eigentum desjenigen, dem sie gehören. Dieser darf sie auch einfach mitnehmen. Guthaben auf gemeinsamen Konten müssen sich die Ex-Partner hälftig aufteilen.
  • Kontenvollmachten für das Konto des anderen sollte man nach der Trennung unbedingt unverzüglich widerrufen.
  • Gemeinsame Kredite sind von beiden als Gesamtschuldner weiter zu bedienen. Es sei denn das Objekt das damit finanziert wurde, kommt ausschließlich einen Partner zu Gute, zum Beispiel er behält es nach der Trennung. Dann kann der andere Partner verlangen, dass er von der Zahlung der weiteren Raten befreit wird.
  • Für allgemeine Zuwendungen (Haushaltsführung, Finanzierung des Lebensunterhalts und Urlaube, Mietkosten etc.) kann man nach der Trennung in der Regel keinen Ausgleich verlangen. Etwas anderes kommt nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht.

Dieser Artikel wurde ursprünglich am 15. Januar 2019 veröffentlicht (Haftungsausschluss).

Unsere Partneranwältin

Sandra Neumann ist Rechtsanwältin und leitet das Referat Familienrecht in der Kanzlei Kaiser & Kollegen Rechtsanwälte. Die Kanzlei hat ihren Hauptsitz in Mannheim und unterhält daneben Niederlassungen in Hamburg, München, Bensheim a.d. Bergstraße und Wiesloch. Rechtsanwältin Sandra Neumann ist hauptsächlich auf den Gebieten des Familienrechts sowie des Zivilrechts tätig. Im Familienrecht, auf welches Frau Neumann spezialisiert ist, berät und vertritt sie Mandanten bundesweit u.a. in Fragen der Trennung, der Scheidung, des Unterhalts und des Sorgerechtes. Die Kanzlei Kaiser & Kollegen Rechtsanwälte bietet mit derzeit 10 Anwälten, darunter auch Fachanwälte und Mediatoren, kompetenten Rechtsbeistand in einer Vielzahl an weiteren Rechtsgebieten. Maßgeblich zu nennen sind hier das Arbeitsrecht, das Strafrecht sowie das Mietrecht.

Sandra Neumann

Sandra Neumann

Kanzlei Kaiser & Kollegen Rechtsanwälte

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Privatrechtsschutz“