Frau sonnt sich auf dem Balkon.

Nackt auf dem Balkon sonnen

Haus & Mieten

Vor dem wohlverdienten Sommerurlaub bietet es sich an, schon einmal auf dem Balkon oder im Garten etwas vorzubräunen! Und gerade diejenigen, die noch ein paar Monate bis zur nächsten Reise überbrücken müssen, werden dankbar sein, wenn sie wenigstens zuhause ein wenig Sonne und Farbe tanken können.

Inhalte zu Sonnen auf dem Balkon

Aber ist in dieser Hinsicht auf dem Balkon eigentlich alles erlaubt, was gefällt? Darf man sich zum Beispiel ohne Rücksicht auf fremde Blicke nackt auf dem Balkon zeigen? Nicht ganz. Rechtsanwalt Peter Sales Wagner erklärt dir, wie es rechtlich mit dem Sonnenbad im heimischen Garten aussieht.

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Nackt auf dem Balkon sieht nicht jeder Nachbar gern

Man kann verstehen, wenn die Nachbarn vom Grillen auf dem Balkon oder ständigen Balkonpartys genervt sind. Aber gegen ein vollkommen geruchs- wie geräuschneutrales Sonnenbad kann wohl keiner etwas einzuwenden haben? Das hängt zunächst einmal davon ab, wie du dabei bekleidet bist, erklärt der Rechtsanwalt: „Solange ich alle Körperteile bedecke, an denen andere Anstoß nehmen könnten, steht dem nichts entgegen.“ Sprich: Geschlechtsteile und bei den Damen auch der Oberkörper sollten verhüllt bleiben.

Das braucht natürlich all diejenigen nicht zu interessieren, auf deren Balkon oder in deren Garten sich kein fremder Blick verirren kann. Diese Sonnenanbeter können ohne schlechtes Gewissen der FKK frönen. Wer weniger Glück hat und dennoch eine nahtlose Bräune bevorzugt, sollte sich entweder an besser geschützte Orte als den Balkon oder Garten zurückziehen oder aber einen entsprechenden Sichtschutz anbringen. „Andernfalls könnten – zumindest bei schamhaften Nachbarn – schnell ein Ordnungswidrigkeitsverfahren und ein Bußgeld drohen“, warnt Peter Sales Wagner.

Ob textilfrei im geschützten Eckchen oder in Bademode gut sichtbar für andere: Genießt die Sonne!

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Dieser Artikel wurde ursprünglich am 16. Juni 2017 veröffentlicht (Haftungsausschluss).

Peter Sales Wagner

Peter Sales Wagner

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Rechtsanwalt

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Miet- und Immobilienrechtsschutz“