Alle drei Monate trudelt auch bei mir zuhause die allseits beliebte Rechnung ein: 52,50 Euro für drei Monate Rundfunkgebühren. Schließlich wollen ARD, ZDF und Co. finanziert werden. Doch ich muss ehrlich zugeben: Oft bin ich genervt, dass ich die Beiträge zahlen muss – egal, ob ich die Angebote der öffentlich-rechtlichen Medien nutze oder nicht.
Gerade in Zeiten von Netflix, Amazon Prime und TV Now kann ich mich vor Alternativen ja kaum retten. Doch wie das Bundesverfassungsgericht im Juli 2018 urteilte, ist die Rundfunkgebühr verfassungsgemäß. Es bleibt uns also nichts anderes übrig, als die Beiträge zu zahlen. Es gibt aber auch Ausnahmen: In manchen Fällen kannst du eine Befreiung oder zumindest eine Ermäßigung von der GEZ beantragen. In welchen Fällen das so ist und wie das läuft, erklärt Rechtsanwalt Henning Meyersrenken von der Kanzlei Meyersrenken & Rheingantz.
GEZ: Wofür zahlst du eigentlich?
Der Rundfunkbeitrag oder – wie es früher hieß – die GEZ-Gebühr muss von jedem Haushalt in Deutschland für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gezahlt werden. Die monatliche Höhe von 17,50 Euro wird meist pro Quartal eingefordert, also 52,50 Euro alle drei Monate. Dieser Rundfunkbeitrag fällt immer pro Haushalt an. Das heißt: Egal wie viele Menschen in einem Haushalt wohnen: Die Beitragshöhe bleibt gleich.
Sobald du älter als 18 Jahre alt bist und in eine eigene Wohnung ziehst, musst du dich übrigens beim gemeinsamen Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio anmelden. Auch wenn du umziehst, musst du dem Beitragsservice (früher: GEZ, also Gebühreneinzugszentrale) deine neue Adresse mitteilen. Aber mach dir keine falschen Hoffnungen: Selbst wenn du dich nicht selbst anmeldest, bekommt der Beitragsservice die für ihn relevanten Informationen direkt vom Einwohnermeldeamt. Du musst dann also trotzdem zahlen.
Mit dem Rundfunkbeitrag, den alle Bürger, Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls zahlen, finanziert der öffentlich-rechtliche Rundfunk die frei zu empfangenen Angebote im Hörfunk, Fernsehen und Internet. So soll ein unabhängiges, hochwertiges und vielfältiges Programm in Deutschland gewährleistet werden. Insbesondere soll so ein Jeder Zugang zu unbeeinflussten Nachrichtensendungen haben.
GEZ-Befreiung: Wer kann sich befreien lassen?
Grundsätzlich muss jeder Haushalt in Deutschland den Rundfunkbeitrag zahlen. Es gibt jedoch ein paar Ausnahmefälle, wegen denen du von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden kannst. Ob du Anspruch auf eine Befreiung oder eine Ermäßigung hast, erklärt dir Rechtsanwalt Henning Meyersrenken: „Wer sich von der Rundfunkbeitragspflicht vollständig befreien lassen möchte, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So können sich zum Beispiel Personen befreien lassen, denen wegen Pflegebedürftigkeit ein Freibetrag zuerkannt wird. Ebenso wenig müssen volljährige Personen, die im Rahmen einer Leistungsgewährung in einer stationären Einrichtung leben, die Rundfunkgebühr zahlen.“
Außerdem kannst du dich vom Rundfunkbeitrag befreien, wenn du folgende Sozialleistungen erhältst:
- Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Blindenhilfe
- Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften
- Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz
- Hilfe zur Pflege
Zusätzlich hast du noch die Möglichkeit, einen Antrag wegen besonderem Härtefall zu stellen, wenn folgende Ausnahmefälle auf dich zutreffen:
- Du erhältst keine Sozialleistungen, weil deine Einkünfte die Bedarfsgrenze überschreiten. Die Voraussetzung: Dein Einkommen überschreitet deinen sozialen Bedarf um weniger als die Höhe des monatlichen Beitrags in Höhe von 17,50 Euro.
- Du verzichtest auf die oben genannten Sozialleistungen, hättest aber Anspruch darauf. In dem Fall muss eine schriftliche Bewilligung vorliegen, auf die du in schriftlicher Form mit einem Verzicht geantwortet hast. Denn der Beitragsservice braucht zum Befreiungsantrag den Bewilligungsbescheid sowie deine Verzichtserklärung.
Wichtige Info für alle Studierenden
Auch als BAföG-Empfänger kannst du von der GEZ befreit werden!
Empfänger von Arbeitslosengeld I, Wohngeld oder Übergangsgeld haben keinen Anspruch auf die Befreiung und müssen den Rundfunkbeitrag zahlen.
Antrag auf GEZ-Befreiung: So geht’s
Wenn du eine dieser Voraussetzungen erfüllst, steht deinem Antrag auf die GEZ-Befreiung nichts mehr im Wege. Den Antrag kannst du sogar ganz einfach online ausfüllen.
Bei Behinderung: Antrag auf Ermäßigung
Rechtsanwalt Henning Meyersrenken informiert weiter: „Menschen mit Behinderung können – wenn sie sich nicht sogar komplett befreien lassen können – eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags beantragen.“ Dazu gehören Menschen…
- … mit einem andauernden Grad der Behinderung von mindestens 80 und mit dem Merkzeichen „RF“, die nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können;
- …, die blind sind mit dem Merkzeichen „RF“;
- …, die dauerhaft sehbehindert sind mit dem Grad der Sehbehinderung von mindestens 60 mit dem Merkzeichen „RF“;
- …, die gehörlos oder hörgeschädigt sind und denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist mit dem Merkzeichen „RF“.
Menschen mit dem Merkzeichen „RF“ in ihrem Schwerbehindertenausweis zahlen ermäßigt einen Drittelbetrag der Rundfunkgebühr, also 5,83 Euro.
Alle, die nicht die Voraussetzung für eine Befreiung oder Ermäßigung erfüllen, müssen den Rundfunkbeitrag weiterhin regelmäßig zahlen. Wer nicht zahlt, ohne Widerspruch einzulegen, kann schnell ein Problem bekommen, so der Rechtsanwalt: „Die Rundfunkanstalten können ihre Forderungen aktiv eintreiben. Das kann bis zur Lohnpfändung und zum Gerichtsvollzieher führen.“ Es ist also besser, wenn du die ungeliebte Zwangsabgabe zahlst, wenn du keinen Anspruch auf Befreiung oder Ermäßigung hast.
Dieser Artikel wurde ursprünglich am 28. März 2019 veröffentlicht (Haftungsausschluss).
Unser Partneranwalt
Henning Meyersrenken ist Seniorpartner der Kanzlei Meyersrenken & Rheingantz. Die Kanzlei hat ihren Hauptsitz in Köln und unterhält Niederlassungen in Leipzig und Schwedt. Rechtsanwalt Henning Meyersrenken selbst ist hauptsächlich auf den Gebieten des Zivilrechts tätig. Speziell im Vertragsrecht berät und vertritt er Mandanten bundesweit unter anderen in Fragen betreffend Kaufverträge, Mietverträge, Gesellschaftsverträge, bei Vertragsstörungen jeder Art, bei der Gestaltung von Verträgen etc. Die Kanzlei Meyersrenken & Rheingantz bietet mit derzeit acht Anwälten und Fachanwälten kompetenten Rechtsbeistand in einer Vielzahl weiterer Rechtsgebiete, darunter auch in den Bereichen Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Familienrecht, Bau- und Architektenrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht.
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