Die Grundsteuer ist eine Steuer auf das Eigentum oder Erbbaurecht an einem inländischen Grundstück und dessen Bebauung. Die Steuer ist an die Gemeinden zu entrichten. 2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die bisherige Berechnung der Grundsteuer für verfassungswidrig.
Das bis dahin genutzte System der Grundsteuerberechnung verstößt gegen den Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 des Grundgesetzes. Dadurch wurde eine Grundsteuerreform notwendig. So erheben die Kommunen nach Ablauf einer Übergangsfrist bis Ende 2024 ab dem 1. Januar 2025 eine reformierte Steuer für Grundstücksflächen auf Basis der neuen Steuermessbeträge der Länder und ihrer neuen Hebesätze. Aber wie genau setzt sich die Grundsteuer ab 2025 zusammen? Was sind die gesetzlichen Grundlagen der Abgabe? Gibt es Unterschiede bei der Feststellung der Steuer in den Ländern?
Inhalte zu Grundsteuerreform
- Reform der Grundsteuer nach Urteil des BVerfGE
- Das ändert sich durch die Grundsteuerreform
- Wie wird die Grundsteuer berechnet?
- Grundsteuerwert
- Steuermessbetrag
- Hebesatz
- Ist die Grundsteuer verfassungswidrig?
- Was ist die Grundsteuer?
- Wie oft zahlt man Grundsteuer?
- Wann muss man keine Grundsteuer zahlen?
- Grundsteuer auf Mieter umlegen
Reform der Grundsteuer nach Urteil des BVerfGE
Für die Entscheidung des BVerfGE spielt die Entwicklung der Grundstückswerte eine maßgebliche Rolle: Bei den bisherigen Berechnungen der Finanzämter fußen die Grundsteuerbescheide auf dem sogenannten Einheitswert. Dabei wird dieser von Faktoren wie der Grundstücksart, dem Bodenrichtwert, dem Herstellungswert des Objektes, dem Baualter des Hauses und dem theoretischen Ertragswert bestimmt. Anders gesagt definiert der Einheitswert für das Finanzamt eine einheitliche Bemessungsgrenze.
Der Einheitswert basiert in Westdeutschland auf Zahlen von 1964 und in Ostdeutschland auf Daten von 1935. Aufgrund der unterschiedlichen regionalen Entwicklung sind steuerliche Ungleichbehandlungen entstanden. So hat sich die Einheitsbewertung von den tatsächlichen Immobilienwerten entkoppelt. Folgend kann für ähnliche und benachbarte Grundstücke und Häuser eine erheblich abweichende Grundsteuer fällig werden. „Dadurch war eine Grundsteuerreform und damit eine Grundsteuer-Neuberechnung unerlässlich. Denn laut BVerfGE sind diese Ungleichbehandlungen mit dem Grundgesetz nicht vereinbar”, weist Rechtsanwalt Krauß hin. Zukünftig wird der Einheitswert durch den sogenannten Grundsteuerwert ersetzt.
Das ändert sich durch die Grundsteuerreform
Die Grundsteuerreform umfasst ein Gesetzespaket aus drei Teilgesetzen:
- Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts
- Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung
- Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 72, 105 und 125b)
Zunächst fordert das neue Steuergesetz eine deutschlandweite Neubewertung von Wohngrundstücken und Grundstücksflächen. Dazu mussten alle Grundstückseigentümer bereits bis 31. Januar 2023 (bis 30. April 2023 in Bayern) eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 01. Januar 2022 bevorzugt elektronisch über ELSTER an das Finanzamt übermitteln. Ab dem 01. Januar 2025 wird die neu ermittelte Grundsteuer nach den jeweiligen Hebesätzen der Gemeinden erhoben. Damit die Wertverhältnisse fortlaufend angepasst werden, ist alle sieben Jahre eine Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte geplant.
Neben Wohnliegenschaften, Geschäftsgrundstücken sowie Betrieben der Land- und Forstwirtschaft betrifft die Grundsteuerreform auch unbebaute Grundstücke. „Durch die Einführung der Grundsteuer C verfolgt die neue Steuer auch das Ziel, Spekulationen einzudämmen und Anreize zur Schaffung neuen Wohnraums zu setzen. Denn hier werden unbebaute, aber baureife Grundstücke höher besteuert”, ergänzt Rechtsanwalt Krauß.
Zwar ist die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Grundsteuern im Grundgesetz verankert, jedoch werden den Ländern Freiheiten für eigene Regeln und Gesetze eingeräumt. Davon machen beispielsweise das Saarland und Sachsen Gebrauch. Die Finanzämter der beiden Länder nutzen zur Feststellung der Abgabe vom Bund abweichende Steuermesszahlen.
Wie wird die Grundsteuer berechnet?
Maßgeblich für die Grundsteuer-Berechnung sind der Grundsteuerwert, der Steuermessbetrag und der Hebesatz.
Grundsteuerwert
Der Grundsteuerwert repräsentiert den sogenannten Bodenrichtwert. Dieser beschreibt den Grundstückswert in Euro pro Quadratmeter zu einem bestimmten Stichtag.
Steuermessbetrag
Der Steuermessbetrag stellt eine Rechengröße für die Festsetzung von Realsteuern (Grundsteuer u.a.) dar. Diese Kennzahl ist ein vom Finanzamt festgelegter Faktor in Prozent.
Hebesatz
Auch der Hebesatz ist eine Rechengröße, deren Höhe auf kommunaler Ebene festgesetzt wird. Das Prinzip der Berechnung der Grundsteuer ist für die bisherige wie für die neue Grundsteuer grundsätzlich gleich.
Im ersten Schritt zur Berechnung der neuen Grundsteuer multipliziert das Finanzamt den Grundsteuerwert und den Steuermessbetrag. Die beiden Faktoren ergeben im Produkt den Grundsteuermessbetrag. Diesen ermittelt das Finanzamt einmalig in der Feststellungserklärung für die Grundsteuer.
Im zweiten Schritt wird der Grundsteuermessbetrag mit dem lokalen Hebesatz multipliziert. Abschließend erhalten die Eigentümer von ihrer Gemeinde den Grundsteuerbescheid.
Neue Grundsteuer berechnen – Beispiel
Da die Bundesländer in der Grundsteuer-Neuberechnung einen gesetzlich verankerten Gestaltungsspielraum haben und der Hebesatz von den Kommunen bestimmt wird, kann die Höhe der Steuer je nach Wohnort unterschiedlich sein. Beispielsweise ergibt sich für Berlin folgende Berechnung:
Wenn der Grundsteuerwert bei 200.000 Euro liegt, muss dieser mit der Steuermesszahl und dem lokalen Hebesatz multipliziert werden. Also: 200.000 x 0,00031 x 4,7 = 291,40 Euro.
Mithilfe eines Grundsteuer-Rechners kann jeder selbst die voraussichtliche Höhe des Grundsteuerbescheids ermitteln.
Ist die Grundsteuer verfassungswidrig?
Durch die neue Grundsteuer soll die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Neubewertung des Grundbesitzes nach objektiven Kriterien erfolgen. Damit soll der aktuelle verfassungswidrige Zustand beseitigt werden. Allerdings sind bundesweit einige Verfahren rechtshängig, in denen die Kläger die Verfassungswidrigkeit der Berechnung der neuen Grundsteuer beanstanden. Gerügt wird insbesondere:
- Unklarheit bei der Steuerfestsetzung: Die Höhe der Grundsteuer hängt vom sogenannten Hebesatz der Gemeinden ab, der erst Jahre nach der Bewertung des Grundbesitzes festgelegt wird. Zum Zeitpunkt des Bescheids fehlen also wesentliche Informationen. Kritiker bemängeln, dass steuerlich nachteilige Faktoren nicht klar und gesetzlich eindeutig geregelt sind.
- Übermäßige Belastung der Eigentümer: Eigentümer könnten durch die neue Grundsteuer unverhältnismäßig belastet werden, besonders wenn sie keine ausreichenden finanziellen Mittel haben, um die Steuer zu zahlen. Das könnte eine Verletzung des Eigentumsrechts nach Artikel 14 des Grundgesetzes darstellen.
- Ungenaue Berechnungsgrundlage: Die Steuer wird auf Basis von Bodenrichtwerten berechnet. Diese Werte sind oft ungenau, da sie nur Schätzungen darstellen, die aus Verkäufen abgeleitet werden. In Regionen mit wenigen Daten werden teils veraltete Werte oder Werte aus anderen Gebieten verwendet. Ein Gegenbeweis, der realistischere Werte berücksichtigt, ist jedoch nicht erlaubt. Das könnte gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes verstoßen, da die Steuerhöhe unabhängig von der tatsächlichen Bebauung gleich bleibt.
Das Bundesverfassungsgericht hat über die reformierte Grundsteuer noch nicht entschieden.
Was ist die Grundsteuer?
Da die Grundsteuer eine sogenannte Objektsteuer ist, wird sie für jeglichen Grundbesitz fällig. Das heißt, dass sie auf jedes Grundstück erhoben wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Liegenschaft bebaut oder unbebaut ist. Auch bei einem Erbbaurecht schickt das Finanzamt einen Bescheid an den Pächter.
Es gibt drei verschiedene Arten: Grundsteuer A und B sowie nach der Reform die Grundsteuer C. Die Grundsteuer A gilt für agrarisch genutzte Flächen der Land- und Forstwirtschaft. Dahingegen wird die Grundsteuer B auf baulich genutzten Boden erhoben. Dabei ist es egal, ob dieser mit einem Privathaus oder einem Gewerbeobjekt bebaut ist. Ergänzend legt die Grundsteuer C für baureife, aber unbebaute Grundstücke einen höheren Steuersatz fest, um Anreize für die Schaffung von Wohnraum zu setzen.
Grundsätzlich zahlt der Eigentümer die Abgabe an die Kommunen. Jedoch kann sie bei vermieteten Objekten über die Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden.
Wie oft zahlt man Grundsteuer?
Die Grundsteuer wird jährlich erhoben. Sie wird in der Regel auf vier Raten verteilt, die am 15. Februar, am 15. Mai, am 15. August und am 15. November zu je ¼ fällig werden, § 28 Abs. 1 GrStG.
Wann muss man keine Grundsteuer zahlen?
Nach § 3 GrStG ist es möglich, dass ein Objekt von der Steuer befreit wird. Dazu muss nachgewiesen werden, dass die Liegenschaft unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke – z.B. im Sinne der Unterstützung des Gemeinwohls oder der Mildtätigkeit– genutzt wird. Als begünstigte Personen nach § 3 GrStG kommen juristische Personen des öffentlichen Rechts, Genossenschaften, Verbände oder Religionsgemeinschaften in Betracht.
Grundsteuer auf Mieter umlegen
Nach § 2 Nr. 1 BetrKV und § 556 BGB ist die Grundsteuer umlagefähig. Demnach sind Vermieter dazu berechtigt, die Abgabe an die Mieter weiterzugeben. Allerdings darf die Steuer nur über die Nebenkosten abgerechnet werden, wenn eine entsprechende Vereinbarung über die Beteiligung an den Betriebskosten im Mietvertrag getroffen wurde. Zudem können Mieter unter Wahrung der gesetzlichen Fristen und Vorgaben Einspruch gegen die Betriebskostenabrechnung einlegen.
Die Höhe der Umlage definiert der Verteilerschlüssel. Das heißt, dass die Größe und Anzahl der vermieteten Wohnungen im Haus und die Anzahl der Personen, die in einem Haushalt leben, Einfluss auf die Umlage haben. Zudem gibt es besondere Regelungen, wenn eine Immobilie sowohl privat zum Wohnen als auch gewerblich vermietet wird.
„Falls Mieter ein Arbeitszimmer beim Finanzamt steuerlich absetzen können, können sie dies auch anteilig für die auf sie umgelegte Steuer tun”, weist Rechtsanwalt Krauß auf eine steuerliche Ausnahme hin.
Dieser Artikel wurde ursprünglich am 29. November 2024 veröffentlicht (Haftungsausschluss).
Unser Partneranwalt
Harald Krauß ist Rechtsanwalt und Partner der Sozietät Bietmann. Er ist Fachanwalt für Arbeitsrecht, Steuerrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht. Sein Studium der Rechtswissenschaften absolvierte er an der Universität Trier mit Schwerpunkten im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht sowie im Europäischen und Internationalen Strafrecht. Seit September 2018 ist er TÜV-zertifizierter Datenschutzbeauftragter. Herr Krauß verfügt über umfangreiche Erfahrung in der Beratung von Kaufleuten und Führungskräften mittelständischer Unternehmen in den Bereichen Arbeits-, Wirtschafts- und Steuerrecht. Seit Februar 2022 kommentiert er zur aktuellen Einkommensteuerrechtsprechung des Bundesfinanzhofs im "Handbuch der Bauinvestitionen und Immobilienkapitalanlagen".
Harald Krauß
Sozietät Bietmann