Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Genau so denken mit fortschreitender Digitalisierung immer mehr Arbeitgeber. Daher setzen sie verschiedene Formen der Überwachung ein, um die Produktivität ihrer Mitarbeiter zu kontrollieren. Somit bekommen Datenschutz und Persönlichkeitsrecht am Arbeitsplatz einen wichtigen Stellenwert.
Inhalte zu Mitarbeiterüberwachung
- Rechtslage und Datenschutz
- Arten der Mitarbeiterüberwachung
- Videoüberwachung am Arbeitsplatz
- GPS-Überwachung am Arbeitsplatz
- PC-Überwachung am Arbeitsplatz
- Homeoffice – Überwachung erkennen
- Telefon abhören am Arbeitsplatz
- Mitarbeiterüberwachung erkennen
- Rechtliche Konsequenzen bei unberechtigter Überwachung
- Schadensersatzansprüche
- Fazit zur Mitarbeiterüberwachung
Erfahre, welche Arten der Mitarbeiterüberwachung es gibt und welche rechtlichen Rahmenbedingungen dabei gelten. Zudem bekommst du praktische Tipps, wie du dich schützen und auf unzulässige Maßnahmen reagieren kannst.
Rechtslage und Datenschutz
Erfüllen die Mitarbeiter ihre Arbeitsleistung wie vereinbart? Lassen sich Arbeitsprozesse optimieren? Wie können Straftaten vermieden werden? Durch systematische Beobachtung und Kontrolle der Arbeitsleistung, der Arbeitszeit, des Verhaltens oder der Kommunikation ihrer Arbeitnehmer erhoffen sich Arbeitgeber Antworten auf diese Fragen.
Allerdings ist die Überwachung am Arbeitsplatz vom Gesetz her ein komplexes Thema. „Wer denkt, Mitarbeiterüberwachung interessiert nur die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) oder das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), der irrt. Denn jede Mitarbeiterüberwachung geht über Datenschutz hinaus, da sie auch immer ein potenziell unerlaubter Eingriff in die Persönlichkeitsrechte nach § 2 Absatz 1 des Grundgesetzes ist”, erklärt Rechtsanwalt Alexander Fuchs. Zudem beschäftigt sich das Arbeitsrecht mit der Mitarbeiterüberwachung. Sogar strafrechtlich kann das Thema Relevanz haben.
Wenn Mitarbeiter der Überwachung zustimmen, ist sie rechtlich erlaubt. Ebenfalls ist sie zulässig, wenn ein triftiger Grund vorliegt, dass ein Mitarbeiter gegen seinen Arbeitsvertrag verstößt und sie das mildest mögliche Mittel darstellt. Allerdings ist der Arbeitgeber immer dazu verpflichtet, die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Datensparsamkeit zu beachten.
Arten der Mitarbeiterüberwachung
Trotz des technischen Fortschritts ist die Observation immer noch eine sehr beliebte Überwachungsmethode. Durch gezieltes Hinschauen kann Fehlverhalten schnell aufgedeckt werden. Häufig unterstützt hier eine Detektei das Unternehmen bei der Mitarbeiterüberwachung.
Allerdings wird bei der Arbeitnehmerkontrolle auch auf technische Hilfsmittel zurückgegriffen. „Da die Endgeräte immer kleiner werden, ist die Mitarbeiterüberwachung per Kamera oder per GPS keine Seltenheit”, wirft Rechtsanwalt Alexander Fuchs ein. Nahezu gänzlich unsichtbar ist die Mitarbeiterüberwachung am PC über eine Software.
Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Als besonders effizient gilt die Mitarbeiterüberwachung per Kamera in Büro- und Lagerräumen. Denn die Mitschnitte dokumentieren die Ereignisse und liefern direkte Beweise. Allerdings ist die Videoüberwachung am Arbeitsplatz ohne Einverständniserklärung nur unter bestimmten Umständen erlaubt. Denn sie beeinträchtigt das Persönlichkeitsrecht.
Der Chef beobachtet seine Mitarbeiter über Kameras? „Dann muss unterschieden werden zwischen einer öffentlichen und offensichtlichen Überwachung und der verdeckten Aufzeichnung", sagt Rechtsanwalt Alexander Fuchs. Generell gilt: Öffentlich zugängliche Räume dürfen videoüberwacht werden. Allerdings nur dann, wenn ein begründetes Interesse vorliegt. Dies ist zum Beispiel gegeben, wenn Kameras in Verkaufsräumen als Schutz vor Diebstählen installiert sind. Gleichzeitig darf es aber auch keine andere Möglichkeit der Kontrolle geben. Hierneben gibt der Gesetzgeber in bestimmten Sicherheitsbereichen die Aufstellung von Kameraüberwachung vor, etwa im Luftsicherheitsbereich. In jedem Fall müssen Schilder auf die Kameras hinweisen und es darf kein Ton mitgeschnitten werden.
Falls ein Arbeitgeber einen begründeten Verdacht gegen einen Mitarbeiter vorlegen kann, sind heimliche Videoaufnahmen zur Beweissicherung vorübergehend erlaubt.
Ausgenommen von der Mitarbeiterüberwachung per Kamera sind:
- Toiletten
- Umkleiden
- Schlafräume
- sanitäre Anlagen
GPS-Überwachung am Arbeitsplatz
GPS trackt nicht nur die Trainingsstrecken von Sportlern und navigiert Autofahrer ans gewünschte Ziel. Auch Zustelldienste nutzen GPS, um die Warenauslieferung zeitlich zu optimieren.
Aber ist das zulässig? Denn eine Mitarbeiterüberwachung per GPS macht zurückgelegte Wege nachvollziehbar. Somit kann ein Bewegungsprofil erstellt werden. „Informationen, die eine Verbindung zwischen Person und Standort schaffen, zählen zu den personenbezogenen Daten und fallen unter das Bundesdatenschutzgesetz ”, erläutert Rechtsanwalt Alexander Fuchs. Daher müssen die gesetzlichen Bestimmungen bei einer Mitarbeiterüberwachung per GPS immer eingehalten werden. Zudem müssen die Interessen des Unternehmens gegenüber den Persönlichkeitsrechten der Mitarbeiter abgewogen werden. Grundsätzlich dürfen Pausen und die gefahrene Geschwindigkeit nicht aufgezeichnet werden.
PC-Überwachung am Arbeitsplatz
Wird der Computer nur rein dienstlich genutzt? Die Möglichkeiten zur PC-Überwachung sind groß. Zum Beispiel können über den Aktivitätsmonitor in Microsoft Teams Mitarbeiter überwacht werden Denn dieser gibt einen Überblick über die Nutzeraktivität. Sogenannte Keylogger protokollieren die Tastatureingaben und Mausbewegungen. Ihre Beweiskraft ist jedoch umstritten. Zudem dürfen sie nur eingesetzt werden, wenn ein aussagekräftiger Verdacht besteht. Darüber hinaus können Arbeitgeber über Spionage-Software Screenshots erstellen oder den Browserverlauf abspeichern, um diese später einzusehen.
„Auf der einen Seite soll eine Mitarbeiterüberwachung mit Software sicherstellen, dass die Mitarbeiter ihren arbeitsvertraglichen Pflichten nachkommen. Auf der anderen Seite spielt auch der Punkt Cybersecurity eine große Rolle”, schildert Rechtsanwalt Alexander Fuchs.
Ausgeschlossen ist die PC-Überwachung, wenn dem Mitarbeiter (auch) die private Nutzung des Computers und des Internets vertraglich erlaubt ist. Dann hat der Arbeitgeber immer das Fernmeldegeheimnis zu berücksichtigen und die Mitarbeiterüberwachung bleibt auf § 88 Telekommunikationsgesetz beschränkt.
Falls die private Nutzung des PCs hingegen ausdrücklich untersagt ist, darf der Arbeitgeber Computer von Mitarbeitern auf vertraglich korrektes Verhalten kontrollieren. Nach § 87 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz ist der Betriebsrat, sofern vorhanden, darüber immer vorab zu informieren und in die Mitbestimmung zu nehmen. Zudem ist dabei die informationelle Selbstbestimmung der Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass ihre Tätigkeiten nicht ohne Zustimmung rund um die Uhr kontrolliert werden dürfen.
Homeoffice – Überwachung erkennen
Auch wenn es technisch möglich ist – Mitarbeiterüberwachung im Homeoffice per Web-Cam ist nur unter sehr strengen Voraussetzungen erlaubt. Der Arbeitnehmer muss zum Beispiel mit der Kontrolle einverstanden sein oder der Arbeitgeber muss einen begründeten Verdacht auf Arbeitszeitbetrug haben. „Generell gelten im Homeoffice die gleichen Regeln wie bei der Präsenzarbeit im Büro”, weiß Rechtsanwalt Alexander Fuchs.
Telefon abhören am Arbeitsplatz
Inhalt, Dauer sowie Beginn und Ende eines Telefonats dürfen nur abgehört und gespeichert werden, wenn die beteiligten Personen explizit zustimmen. Denn Telefonanrufe unterliegen der Vertraulichkeit des Wortes. In der Regel bestehen bei der Telefon-Überwachung aber kleinere Hürden bei der Erfassung der Meta-Daten und der Auswertung.
Mitarbeiterüberwachung erkennen
„Ständige Kontrolle am Arbeitsplatz ist rechtlich stark reglementiert”, unterstreicht Rechtsanwalt Alexander Fuchs. Wer einen Verdacht auf Abhören am Arbeitsplatz hat, sollte einen Blick in den Arbeitsvertrag oder in die Betriebsvereinbarung werfen. Vielleicht wurde hier bereits einer Überwachung zugestimmt.
Kameras fallen bei angemessener Größe schnell auf. Dagegen ist es schwer, eine PC-Überwachung am Arbeitsplatz zu erkennen, wenn auch nicht unmöglich. Denn aufgetrennte SSL-Verbindungen sind sichtbar, wenn im Zertifikat als Unterzeichner ein Firewall- oder Virenscanner-Hersteller verzeichnet ist. Dies ist besonders relevant, um im Homeoffice Überwachung zu erkennen. Mittlerweile gibt es sogar Antispy-Softwares, mit denen sich Arbeitnehmer schützen können.
Überwachung am Arbeitsplatz durch Kollegen kann durch aufmerksames Hinsehen entdeckt werden. Doch bevor in diesem Fall rechtliche Konsequenzen gezogen werden, sollte zunächst das persönliche Gespräch gesucht werden.
Rechtliche Konsequenzen bei unberechtigter Überwachung
Falls die Mitarbeiterüberwachung gegen die Rechtslage verstößt, drohen dem Arbeitgeber Konsequenzen.
Hält ein Unternehmen sich mit der Mitarbeiterüberwachung nicht an den Datenschutz, begeht es eine Ordnungswidrigkeit. Hier können Geldbußen bis zu 300.000 Euro fällig werden. „Falls die Mitarbeiterüberwachung nicht nur gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstößt, sondern die Tat auch noch vorsätzlich gegen Vergütung geschah, können Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren verhängt werden”, meint Rechtsanwalt Alexander Fuchs.
Wenn eine Kamera widerrechtlich Ton mitschneidet, handelt es sich ebenfalls um eine Straftat. Dabei sieht das Strafgesetzbuch (StGB) eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe von bis zu drei Jahren vor. Auch der Versuch ist hier bereits strafbar.
Schadensersatzansprüche
Bei unerlaubter Überwachung mit Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte können Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber ferner Schadensersatz einfordern. „Ob die Persönlichkeitsverletzung eine Schadensersatzpflicht auslöst, wägt das Arbeitsgericht je nach Art und Schwere ab”, erläutert Rechtsanwalt Alexander Fuchs. Dabei liegt die Beweispflicht beim betroffenen Mitarbeiter.
Fazit zur Mitarbeiterüberwachung
Bei Verdacht unzulässiger Mitarbeiterüberwachung sollte der Mitarbeiter unverzüglich Kontakt zum Betriebsrat oder zum Datenschutzbeauftragten aufnehmen. Denn es kann sich um eine Straftat handeln. Alternativ, gerade wenn ein Betriebsrat nicht vorhanden ist, kann hier auch die Einholung von anwaltlichem Rechtsrat sinnvoll sein.
Mitarbeiterüberwachung ist per Gesetz nicht pauschal definiert. Somit ist es für Unternehmen immer ein schmaler Grat. Daher sollten Arbeitgeber sich immer und genau informieren, zudem idealerweise schriftliche Einwilligungen von ihren Mitarbeitern einholen.
Zudem ist Überwachung am Arbeitsplatz ohne Zustimmung immer nur dann erlaubt, wenn ein konkreter Verdacht besteht. Letztendlich können die gesammelten Beweise aus einer Mitarbeiterüberwachung zu einer Abmahnung oder sogar zur Kündigung führen. Deshalb ist eine rechtliche Beratung sowohl für Arbeitgeber als auch für Mitarbeiter sinnvoll.
Dieser Artikel wurde ursprünglich am 06. Dezember 2024 veröffentlicht (Haftungsausschluss).
Unser Partneranwalt
Rechtsanwalt Alexander Fuchs ist seit 2005 Fachanwalt für Arbeitsrecht und ist für die Kanzlei fuchsrohrbach Rechtsanwälte in Hamburg federführend für das Arbeitsrechts-Dezernat zuständig. Seit 2001 ist Alexander Fuchs als Rechtsanwalt zugelassen. Im Jahre 2004 gründete er die Kanzlei fuchsrohrbach Rechtsanwälte und steht seitdem seinen Mandanten mit seinen Kolleginnen und Kollegen bei rechtlichen Auseinandersetzungen beratend und vertretend zur Seite.
Alexander Fuchs
Kanzlei fuchsrohrbach Rechtsanwälte