Schenkung

Schenkung: Freibetrag, Widerruf & mehr

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Wer macht Familie und Freunden nicht gerne eine Freude? Vor allem Zuwendungen in Form von Geld- oder Sachwerten lassen nicht nur an Geburtstagen oder Weihnachten die Herzen höherschlagen. Doch gerade bei größeren Geschenken ist Vorsicht geboten. Denn sie können der Meldepflicht und der Schenkungssteuer unterliegen.

Deshalb erklären wir dir hier zusammen mit Herrn Ansgar Bigge, Rechtsanwalt der Sozietät Bietmann, alles, was du zum Thema Schenkung wissen musst. Neben den rechtlichen Grundlagen, den verschiedenen Schenkungsarten und den steuerlichen Regeln erfährst du auch, wie du eine Schenkung widerrufen kannst.

Definition Schenkung

Die Schenkung ist im BGB geregelt, §§ 516 ff. BGB. Sie wird definiert als Rechtsgeschäft, bei dem eine Partei einer anderen etwas aus ihrem Vermögen unentgeltlich zuwendet. „Somit ist der Schenkungsvertrag ein einseitig verpflichtender Vertrag. Denn lediglich der Schenker muss eine Leistung erbringen”, erklärt Rechtsanwalt Ansgar Bigge.

Schenkungsvertrag

In der Regel wird vorgesehen, das Schenkungsversprechen notariell beurkunden zu lassen, § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ein Formmangel wird gemäß § 518 Abs. 2 BGB durch Bewirkung der Leistung geheilt. Auch in diesem Fall ist ein schriftlicher Schenkungsvertrag empfehlenswert. Denn er vermeidet eventuelle spätere Konflikte. Bei der Schenkung einer Immobilie ist ein notarieller Schenkungsvertrag immer zwingend, ebenso wie ein anschließender Eintrag ins Grundbuch.

Die Notarkosten bei Schenkung richten sich maßgeblich nach dem Wert der Zuwendung und sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegt. Wer die Notarkosten einer Schenkung trägt, wird im Vertrag individuell vereinbart. In der Regel ist dies aber der Beschenkte als Nutznießer.

Schenkungssteuer

Schenkungen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Die Schenkungssteuer wird nach den gleichen Bestimmungen wie die Erbschaftssteuer erhoben. Dementsprechend gibt es Freibeträge, die je nach Schenkungswert und Verwandtschaftsgrad der Beteiligten steuerfreie Schenkungen ermöglichen.

„Schenkung ist aber nicht gleich Schenkung. Denn Schenkungen können sich sowohl in ihrem Ablauf als auch in ihrer Art unterscheiden”, weist der Jurist hin.

Schenkungsarten nach Ablauf

Zunächst ist bei Schenkungen der Ablauf zu unterscheiden. Folgend die Möglichkeiten:

Handschenkung

Die Handschenkung ist die klassische Geschenkübergabe zu Geburtstagen oder zu Weihnachten. Hier bekommt der Beschenkte das Geschenk sofort überreicht, ohne dass es ihm zuvor vom Schenkenden versprochen wurde. In der Regel geschieht dies formlos ohne schriftlichen Vertrag.

Schenkungsversprechen

Hingegen liegt bei einem Schenkungsversprechen die Zuwendung noch in der Zukunft. Zunächst ist es seitens des Schenkenden nur ein Versprechen, dass noch eine Leistung zugunsten des Beschenkten erfolgen wird. Hierfür empfiehlt sich ein notariell beurkundeter Schenkungsvertrag. Denn nur dann ist das Schenkungsversprechen gemäß § 518 BGB wirksam. „Zwar kann der Mangel der Form, also der fehlende Vertrag, durch die Erbringung der versprochenen Leistung geheilt werden. Dennoch ist bei Immobilien-Schenkungen ein Gang zum Notar zwingend erforderlich”, wirft Rechtanwalt Bigge ein.

Schenkung auf den Todesfall

Ein Sonderfall des Schenkungsversprechens ist die Schenkung auf den Todesfall. In diesem Fall erfolgt die Zuwendung erst nach dem Tod des Schenkenden. Daher muss sie nach § 2301 BGB die gleichen Formvorgaben wie ein Testament erfüllen. Zudem ist sie an die aufschiebende Bedingung geknüpft, dass der Beschenkte den Schenkenden überlebt. Durch die Schenkung auf den Tod wird der Beschenkte nicht zum Erben. Dadurch können hohe Steuern auf eine Erbschaft umgangen und Freibeträge genutzt werden.

Weitere Schenkungsarten

Auch bei der Schenkungsart gibt es mehrere Varianten:

Reine Schenkung

Eine reine Schenkung ist eine Zuwendung, für die der Schenkende keine Gegenleistung verlangt.

Zweckschenkung

Dahingegen ist eine Zweckschenkung an eine Erwartungshaltung geknüpft. „Der Eintritt des Zwecks kann nicht gerichtlich eingeklagt werden. Jedoch besteht bei der Verfehlung des Zwecks nach §812 BGB ein Rückforderungsanspruch bezüglich der Zuwendung”, sagt Rechtsanwalt Ansgar Bigge. Beispielsweise kann eine Frau ihrem Lebenspartner das Wohnrecht in ihrem Haus schenken. Falls die Beziehung scheitert, ist der Zweck nicht mehr gegeben und sie kann das Wohnrecht zurückfordern.

Schenkung unter Auflagen

Ebenso kann der Schenker seine Zuwendung an bestimmte Bedingungen knüpfen. Dies nennt sich Schenkung unter Auflagen. Dabei wird zwischen Leistungs- und Duldungs- bzw. Nutzungsauflagen unterschieden. Nach Leistung der Zuwendung kann der Schenker die Vollziehung der Anlage verlangen. Die Auflage erfolgt in der Regel auf Grundlage und aus dem Wert der Zuwendung.

Remuneratorische Schenkung

Die remuneratorische Schenkung ist eine Belohnungs-Schenkung. „Mit anderen Worten bekommt der Beschenkte von Schenkenden eine Zuwendung als Dank für eine erbrachte Leistung”, fasst der Rechtsexperte zusammen. Ein bisher bestehendes Vertragsverhältnis wird durch die remuneratorische Schenkung nicht abgeändert. Der Schenker zeigt sich lediglich den Leistungen des Beschenkten gegenüber erkenntlich. Wird die Belohnung vor Erfüllung zugesagt, liegt in der Regel keine Schenkung, sondern ein entgeltlicher Vertrag vor.

Gemischte Schenkung

Erhält der Beschenkte die Zuwendung teils unentgeltlich und teils gegen Entgelt spricht man von einer gemischten Schenkung. Hierbei muss mindestens die Hälfte des Vermögenswertes unentgeltlich sein. Beispielsweise sind Sachverkäufe weit unterhalb des realen Wertes innerhalb der Familie oder unter Freunden gemischte Schenkungen. „Allerdings gilt es zu beachten, dass sich ein Rückforderungsrecht bei Verarmung des Schenkers oder groben Undank des Beschenkten ausschließlich auf den unentgeltlichen Teil der gemischten Schenkung beschränkt", geht Rechtsanwalt Ansgar Bigge ins Detail.

Wie viel kann ich steuerfrei verschenken?

Grundsätzlich müssen für jede Schenkung Steuern gezahlt werden. Es gibt Möglichkeiten, dass eine Schenkung steuerfrei den Beschenkten erreicht. Denn die Schenkungssteuer räumt Freibeträge ein. Regelungen hierzu werden in § 16 ErbStG getroffen.

Wie hoch ist der Freibetrag bei einer Schenkung?

Wie hoch der Freibetrag einer Schenkung ist, hängt in erster Linie vom Verwandtschaftsverhältnis von Schenker und Beschenktem ab. Dazu teilt die Schenkungssteuer die Verwandtschaftsgrade in Steuerklasse ein:

  • Steuerklasse I – Eheleute, Kinder, Enkel
  • Steuerklasse II – Eltern, Großeltern, Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und geschiedene Eheleute
  • Steuerklasse III – alle anderen

„Die Steuerklassen haben nichts mit den Steuerklassen der Einkommensteuer zu tun”, weist der Jurist hin. Während in den Steuerklassen II und III eine steuerfreie Schenkung nur bis zu 20.000 Euro erlaubt sind, sind in Steuerklasse I höhere Beträge möglich. So profitieren Eheleute von einem Freibetrag von 500.000 Euro. Bei Kindern liegt der Freibetrag einer Schenkung bei 400.000 Euro und bei Enkeln bei 200.000 Euro. Auch wenn der Freibetrag nicht überschritten wird, sind sowohl Schenker als auch Beschenkter dazu verpflichtet, eine Schenkung immer beim Finanzamt zu melden.

Gibt es bei einer Schenkung einen Freibetrag pro Jahr?

Während eines Zeitraums von zehn Jahren ist die Summe aller Schenkungen einer Person an denselben Beschenkten für den Freibetrag relevant. Anders gesagt kann der Freibetrag alle zehn Jahre voll ausgeschöpft werden.

Beispiel: Der Vater hat seiner Tochter bereits vor zwei Jahren 400.000 Euro geschenkt. Damit ist der Freibetrag ausgeschöpft. Dadurch ist eine erneute steuerfreie Schenkung erst in acht Jahren wieder möglich.

Wann ist eine Schenkung meldepflichtig?

Grundsätzlich sind sowohl Schenker als auch Beschenkter dazu verpflichtet, eine Schenkung immer beim Finanzamt zu melden. Das gilt auch, wenn der Freibetrag nicht überschritten wird. „Die Anzeigepflicht entfällt allerdings, wenn die Schenkung notariell beurkundet ist. Denn dann läuft dies automatisch”, erläutert Rechtsanwalt Bigge. Die Meldefrist der Schenkung beim Finanzamt liegt bei drei Monaten.

Wenn eine Schenkung nicht gemeldet wird, kann unter Umständen die Schenkungssteuer nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Dann kann dem Schenker bzw. dem Beschenkten eine leichtfertige Steuerverkürzung vorgeworfen werden. Vorausgesetzt, er hat nicht grob fahrlässig gehandelt. Hingegen ist bei vorsätzlicher Nichtbefolgung der Anzeigepflicht sogar eine Steuerhinterziehung gegeben.

„Bei einem konkreten Anfangsverdacht auf Steuerhinterziehung darf das Finanzamt nähere Informationen bei den Beteiligten einfordern", sagt der Rechtsexperte. Beispielsweise entsteht ein Verdacht, wenn beim Informationsaustausch zweier Behörden deutliche Abweichungen zwischen den Angaben in der Einkommensteuererklärung und dem tatsächlichen Vermögen auffallen.

Was ist bei Schenkungen an Kinder zu beachten?

Viele Eltern nutzen eine Schenkung an ihre Kinder zu Lebzeiten, um die Erbschaftssteuer zu umgehen und Streitigkeiten nach ihrem Tod zu vermeiden. Allerdings sind bei einer Schenkung an Kinder einige Punkte zu beachten, damit sie steuerfrei sind.

„Beispielsweise sollte bei der Schenkung der Freibetrag für Kinder optimal genutzt werden”, rät Rechtsanwalt Ansgar Bigge. Eine Schenkung von Eltern an Kinder fällt in Steuerklasse I. Dadurch ist es jedem Elternteil möglich, seinem Kind in einem Zeitraum von zehn Jahren 400.000 Euro steuerfrei zu schenken. Dahingegen liegt der Freibetrag bei einer Schenkung unter Geschwistern nur bei 20.000 Euro. Auch Kettenschenkungen sind, sofern sie freiwillig erfolgen, zulässig, um die Schenkungssteuer zu umgehen.

Wenn Eltern ihrem Kind Vermögen zu Lebzeiten schenken, schmälert das weder seinen Pflichtteil im Erbfall noch seinen gesetzlichen Erbanspruch. Allerdings wird die Schenkung der Erbmasse angerechnet, wenn sie in den zehn Jahren vor dem Erbfall stattgefunden hat. Eine Schenkung in den letzten zwölf Monaten vor dem Erbfall wird dem Nachlasswert in voller Höhe zugeschlagen. Folglich müssen Schenkungen, die angerechnet werden, dann eventuell versteuert werden.

Kann eine Schenkung widerrufen werden?

Nach § 530 BGB kann der Schenker eine Schenkung widerrufen. Und zwar ist der Widerruf möglich, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung des groben Undanks schuldig macht. Ebenfalls ist es möglich, in folgenden Fällen eine Schenkung zurückzufordern:

  • Nichtvollzug einer Auflage
  • Verarmung des Schenkers
  • Insolvenz des Schenkers
  • Insolvenz oder Verarmung des Beschenkten

Damit eine Schenkung widerrufen werden kann, bedarf es immer eines rechtlichen Widerrufsgrunds. Persönliche Beweggründe sind nicht ausreichend. „Ferner entschied der Bundesgerichtshof, dass sogenannte Pflicht- und Anstandsschenkungen wie beispielsweise Geburtstagsgeschenke nicht widerrufen werden können”, fügt Rechtsanwalt Ansgar Bigge hinzu.

Um eine Schenkung zu widerrufen, gilt eine Frist von zehn Jahren. Diese Frist beginnt mit Vollzug der Schenkung.

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Dieser Artikel wurde ursprünglich am 03. Juli 2023 veröffentlicht (Haftungsausschluss).

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Rechtsanwalt Ansgar Bigge ist seit 2022 Anwalt in der Kanzlei Bietmann Rechtsanwälte Steuerberater und ist an den Standorten Köln und Duisburg tätig. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehören das Handels- und Gesellschaftsrecht, sowie das Zivilrecht. Während des Jura-Studium belegte Ansgar Bigge die Schwerpunkte Zivilrechtspflege, Anwaltsberuf und Notariat. Als überregional tätige Wirtschaftskanzlei erbringt die 1990 gegründete Sozietät Bietmann an zehn Standorten in Deutschland Rechts- und Steuerberatung.

Ansgar Bigge

Ansgar Bigge

Sozietät Bietmann

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Privatrechtsschutz“