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Studienplatzklage: Auf juristischem Weg zum Wunschstudium

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Das Abi in der Tasche und ab an die Uni! Jedenfalls ist so der Plan. Doch bei vielen Abiturienten stellt sich schnell Ernüchterung ein. Denn für viele beliebte Studiengänge interessieren sich jedes Semester mehr Bewerber, als es Kapazitäten an den Hochschulen gibt. Daher existieren Zulassungsbeschränkungen. Beispielsweise spielen die Durchschnittsnote der Hochschulreife oder die Anzahl von Wartesemestern eine Rolle im Zulassungsverfahren. Wer die Anforderungen nicht erfüllt, erhält einen Ablehnungsbescheid.

Durch eine Studienplatzklage kann der gewünschte Platz an der Hochschule eingeklagt werden. Wir erklären dir gemeinsam mit Rechtsanwalt Federico Trimarchi der Sozietät Bietmann, wann eine Studienplatzklage möglich ist, was die Voraussetzungen sind und was du sonst noch alles beachten musst.

Studienplatz einklagen: Was ist zu beachten?

Zwar ist das Recht auf freie Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte in Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes verankert. Dennoch dürfen Hochschulen Bedingungen an die Vergabe von Studienplätzen knüpfen. „Auch wenn die Regelungen bezüglich der Durchschnittsnote und der Wartesemester je nach Bundesland unterschiedlich sind, ist in ganz Deutschland grundsätzlich für ein Studium eine Zugangsberechtigung zur Hochschule erforderlich”, schildert Rechtsanwalt Trimarchi. Beispielsweise verlangt das Studieren an einer Universität die allgemeine Hochschulreife. An einer Fachhochschule wird die Fachhochschulreife benötigt.

Generell ist eine Studienplatzklage nur möglich, wenn man sich vorher regulär um einen Studienplatz beworben hat. Dabei dürfen prinzipiell weder Formfehler in den Anträgen vorkommen noch Fristen überschritten werden. „Schon bei der regulären Bewerbung muss auch ein Antrag auf außerkapazitäre Hochschulzulassung gestellt werden. Ansonsten ist die spätere Studienplatzklage nicht erfolgsversprechend”, weiß der Rechtsexperte.

Die Studienplatzklage darf sich nicht gegen die Stiftung für Hochschulzulassungen richten, sondern muss direkt an eine oder mehrere Hochschulen adressiert sein. Denn die Studienplatzklage zielt nicht gegen den Numerus Clausus – also gegen die festgelegte Anzahl der Studienplätze und die daran geknüpften Anforderungen. Vielmehr bemängelt die Klage eine Nichtausschöpfung der Kapazitäten einer Hochschule. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1972 sind alle Hochschulen zur Ausschöpfung ihrer vollen Kapazitäten an Studienplätzen verpflichtet (BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 und 25/71). Allerdings setzen viele Hochschulen die Höchstzahlen möglichst niedrig an. Dadurch können häufig noch freie Studienplätze aufgedeckt werden.

Wenn bereits eine Zulassung für den gleichen Studiengang an einer anderen Hochschule vorliegt, ist eine Studienplatzklage in der Regel ausgeschlossen.

In welchen Studiengang kann man sich einklagen?

Grundsätzlich kann man sich in jeden Studiengang einklagen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Bachelor- oder Master-Studiengang handelt. Auch für ein Staatsexamen oder ein Zweitstudium kann der Platz eingeklagt werden.

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Medizin: Studienplatz einklagen

Ein Studiengang, für den man häufig seinen Studienplatz einklagen muss, ist Medizin. Wer einen Studienplatz für Medizin einklagen will, kann dadurch seine Wartezeit auf sein Studium verkürzen. Aber auch in allen Nischen-Fächern mit Zulassungsbeschränkungen sind Klagen möglich. „Ob dabei der Einstieg ins erste oder in ein höheres Semester angestrebt wird, spielt keine Rolle”, erläutert Rechtsanwalt Federico Trimarchi.

Ablauf einer Studienplatzklage

Du hast für deinen Wunschstudiengang von der Hochschule einen Ablehnungsbescheid bekommen? Oder du weißt schon im Vorfeld, dass deine Bewerbung die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt? Dann kannst du deinen Studienplatz unter bestimmten Voraussetzungen einklagen. Aber wie läuft so eine Studienplatzklage ab? Hier folgen die Details:

  • Im ersten Schritt ist eine reguläre Bewerbung an der Hochschule notwendig.
  • Zeitgleich sollte ein Antrag auf außerkapazitäre Zulassung bei der Hochschule gestellt werden.
  • Anschließend reicht ein Anwalt einen Eilantrag beim zuständigen Verwaltungsgericht auf die Gewährung eines Studienplatzes ein. Seine Begründung: Die Kapazitäten der Hochschule sind nicht ausgeschöpft.
  • Geht zwischenzeitlich ein Ablehnungsbescheid gegen den Überkapazitätsantrag oder gegen den regulären Zulassungsantrag ein, muss gegen diesen Bescheid eine zusätzliche Klage eingereicht werden.
  • Danach kommt es in der Regel zum Eilverfahren.
  • Das Verwaltungsgericht entscheidet, ob der Vorwurf gegen die Hochschule gerechtfertigt ist und dem Kläger der Studienplatz zusteht.

„Im Eilverfahren bzw. im Gerichtsprozess sind mehrere Ausgänge möglich. Die wohlmöglich einfachste und schnellste Lösung für beide Parteien ist ein Vergleich. Dieser ist auch ohne Gerichtsprozess jederzeit möglich”, sagt der Jurist. Aber auch Gerichtsverfahren über mehrere Instanzen sind bei Studienplatzklagen möglich. Ist der Eilantrag bzw. die Klage erfolgreich, erhält er einen verfügbaren Studienplatz.

Falls die Anzahl der Kläger in einem Semester die tatsächlich freien Plätze der Hochschule übersteigt, entscheidet das Losverfahren. Besonders in medizinischen Studiengängen und im psychologischen Bereich kann dies häufig vorkommen.

Noch vor dem Erhalt eines Ablehnungsbescheids ist sehr zu empfehlen, Kontakt zu einem Anwalt aufzunehmen. Denn bei einer Studienplatzklage ist die Wahrung von Fristen essentiell. Auch wenn diese nicht in allen Bundesländern gelten.

Wie lange dauert eine Studienplatzklage?

Eine Studienplatzklage dauert ungefähr zwischen drei und sechs Monaten, wobei dies von dem eingeklagten Studiengang abhängig ist. Die Verfahrensdauer ist sehr unterschiedlich. In manchen Fällen kann schon nach kürzester Zeit eine Einigung mit der Universität erzielt werden. Auch wenn eine zeitnahe Gerichtsentscheidung zu Beginn des Semesters häufig ist, kann sich eine Klage auch über Monate hinziehen. Dadurch ist der Einstieg ins Studium oft erst im laufenden Semester oder zu Beginn des nächsten Semesters möglich.

Kosten einer Studienplatzklage

Die Kosten einer Studienplatzklage können stark variieren. Denn das jeweilige Gerichtsverfahren und die Anzahl der Studienplatzklagen – also die Anzahl der Hochschulen, gegen die geklagt wird – nehmen Einfluss auf die Kosten.

Besonders hoch können die Kosten einer Studienplatzklage für das Fach Medizin sein. „Studienplatzklagen im Bereich Medizin sind in der Regel besonders kostspielig, da hier wegen der Begehrtheit des Studienfachs mitunter mehrere Verfahren parallel laufen. Hierbei sind bei umfangreichen Verfahren Kosten von bis zu 10.000,00 € nicht ungewöhnlich”, weist Rechtsanwalt Trimarchi hin.

Bei anderen Studiengängen sind die Kosten regelmäßig geringer. Ausgehend vom gerichtlichen Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 € ist mit Kosten von mindestens 1.000,00 € zu rechnen.

Diese Summe sollten Kläger bei allen anderen Einzelverfahren außerhalb des medizinischen Bereiches mindestens einkalkulieren.

Studienplatz einklagen: Wer trägt die Kosten?

Jeder, der einen Studienplatz einklagen will, sollte folgende Kosten im Blick haben:

  • Kosten für den eigenen Anwalt
  • Kosten für den Gegenanwalt
  • Gerichtskosten

Bei den Gerichtskosten ist der Streitwert, den das Gericht ansetzt, für die Kosten einer Studienplatzklage entscheidend. Als grober Richtwert gilt eine Summe zwischen 1.000 und 10.000 Euro.

Genauso können bei einem Vergleich Kosten auf den Kläger zukommen. Allerdings sind diese in der Regel geringer. Sie summieren sich nur auf etwas mehr als die Hälfte der Gerichtskosten eines Verfahrens.

Chancen und Erfolgsaussichten einer Studienplatzklage

Bei Studienplatzklagen werden die Erfolgsaussichten von verschiedenen Faktoren beeinflusst. So erhöhen sich die Chancen, dass eine Studienplatzklage Erfolg verspricht, wenn gegen mehrere Hochschulen Klagen eingereicht werden. „Beispielsweise haben Studienplatzklagen in Bachelor-Studiengängen bei vier bis fünf Parallel-Verfahren besonders hohe Erfolgsaussichten”, führt der Jurist aus.

Allerdings sind die Erfolgsaussichten stark vom Studienfach und -ort abhängig. Denn die Anzahl der Bewerber kann sich von Hochschule zu Hochschule in den angebotenen Studiengängen stark unterscheiden. Ebenfalls hat der Zeitpunkt der Bewerbung – Sommer- oder Wintersemester – Einfluss auf die Studienplatz-Nachfrage.

Zudem gilt: Je mehr Kläger, desto geringer die Chancen einer Studienplatzklage. Die Medizin ist hier besonders betroffen.

„Grundsätzlich kann man sagen, dass nur sehr geringe Erfolgsaussichten einer Klage bei fehlerhafter regulärer Bewerbung und einem Versäumnis von Fristen bestehen”, wirft Rechtsanwalt Trimarchi ein.

Studienplatzklage: Unterstützung durch einen Anwalt ist sinnvoll

Ohne die Unterstützung eines Anwaltes hat eine Studienplatzklage weniger Aussichten auf Erfolg. Der Anwalt kann Fehler des Klägers im Bewerbungsprozess und damit eine Abweisung der Klage vermeiden. Andererseits kann der Anwalt auch zu Gunsten des Klägers mögliche Fehler der Hochschule erkennen. Kurzum, ein Anwalt kennt bestens die Chancen und Risiken einer Studienplatzklage. Du solltest bei der Anwaltswahl insbesondere darauf achten, dass dieser auch aus demjenigen Bundesland kommt, in dem sich auch die Hochschule und somit der begehrte Studienplatz befindet. Denn jedes Bundesland hat seine eigenen Hochschulgesetze.

Rechtsschutzversicherung für Studienplatzklage

Eine Rechtsschutzversicherung bei Studienplatzklagen kann sich lohnen. Denn bei einer Studienplatzklage kann die Rechtsschutzversicherung dem Kläger einen Partneranwalt vermitteln und Kosten übernehmen. „Beispielsweise kann eine Rechtsschutzversicherung bei einer Studienplatzklage in Medizin oder Psychologie den richtigen Anwalt vermitteln. Gleiches gilt auch für alle anderen Studienfächer”, so der Rechtsexperte.

Allerdings ist es wichtig, das Angebot genau zu prüfen. Denn nicht jede Rechtsschutzversicherung ist mit Studienplatzklagen ausgestattet. Ebenso sollte bei akutem Bedarf untersucht werden, ob die Rechtsschutzversicherung eine Studienplatzklage ohne Wartezeit übernimmt.

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Dieser Artikel wurde ursprünglich am 05. April 2024 veröffentlicht (Haftungsausschluss).

Unser Partneranwalt

Herr Federico Trimarchi ist am Kölner Standort der Sozietät Bietmann als Rechtsanwalt tätig und auf dem Gebiet des Marken- und Wettbewerbsrechts sowie des Internationales Wirtschaftsrechts spezialisiert. Während seiner Laufbahn war Herr Rechtsanwalt Trimarchimehrere Monate in einer renommierten Kanzlei im Ausland (Rom, Italien) tätig. Da er zweisprachig aufgewachsen ist, bietet er auch Rechtsberatungen auf Italienisch an.

Federico Trimarchi

Federico Trimarchi

Bietmann Rechtsanwälte Steuerberater PartmbB

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Privatrechtsschutz“