Zerschlagene Windschutzscheibe eines PKWs. Ein Zettel mit Kontaktdaten wurde hinterlegt.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Definition, Strafmaß und richtiges Handeln

Reisen & Verkehr

Kleinere und größere Blechschäden sind im Straßenverkehr alltäglich. Doch leider bleiben Geschädigte oft nach einem Unfall auf ihren Kosten sitzen. Der Grund: Fahrerflucht. Manchmal machen sich die Täter mit voller Absicht nach dem Schaden aus dem Staub. Manchmal geschieht es versehentlich. Denn häufig ist nicht klar, was bei einem Unfall in Abwesenheit des Geschädigten zu tun ist.

Wir erklären in diesem Ratgeber zusammen mit Janina Sommerlatte, Fachanwältin für Verkehrsrecht in der Anwaltskanzlei Momberger Rechtsanwälte, alles Wichtige zum Thema Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Wir zeigen sowohl Verursachern als auch Geschädigten alle wichtigen To-dos auf, wie sie sich nach einem Unfall rechtlich korrekt verhalten.

Was bedeutet unerlaubtes Entfernen vom Unfallort?

Wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt und der Verursacher weiterfährt oder die Unfallstelle einfach verlässt, handelt es sich um Unfallflucht. Der Definition nach spricht man davon, wenn sich der Täter vorsätzlich vom Unfallort entfernt oder nicht unverzüglich seiner nachträglichen Feststellungspflicht nachkommt.

Dabei betrachtet man folgende Tathandlung(en):

  • Täter muss sich vom Unfallort entfernt haben,
    • bei Präsenz feststellungsbereiter Personen: Vorstellungspflicht „bevor er gegenüber feststellungsbereiten Personen die erforderlichen Angaben gemacht hat (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB)“.
    • ohne Präsenz feststellungsbereiter Personen: Einhaltung der Wartepflicht „oder - wenn keine feststellungsbereiten Personen anwesend waren - sich ohne Einhaltung einer Wartefrist vom Unfallort entfernt haben“ (§ 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB).

  • Ggf. Säumnis der „Nachholpflicht“

Sowohl Unfallflucht als auch Fahrerflucht und Verkehrsunfallflucht sind keine rechtlichen Begriffe. Umgangssprachlich beschreiben sie alle das gesetzlich verankerte Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat. Es drohen Geld- oder auch Haftstrafen bis zu drei Jahren. Das Strafmaß ist abhängig von den konkreten Tatumständen. „Es spielt eine Rolle, ob es einen Sach- oder einen Personenschaden gab. Und natürlich beeinflusst auch die Schwere des Schadens oder der Verletzungen die Strafhöhe”, erklärt Rechtsanwältin Janina Sommerlatte. Darüber hinaus können der Verlust des Versicherungsschutzes, Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot oder auch eine Entziehung der Fahrerlaubnis zusätzliche Konsequenzen einer Unfallflucht sein.

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Gesetzliche Regelungen in 142 StGB

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist in §142 StGB gesetzlich geregelt. In erster Linie schützt das Gesetz das Interesse des Geschädigten, damit dieser seine Ansprüche erfolgreich durchsetzen kann.

Um sich nach § 142 StGB strafbar zu machen, gelten folgende Voraussetzungen:

Unfall im öffentlichen Straßenverkehr

Zunächst muss ein Unfall im öffentlichen Straßenverkehr stattfinden. Dabei ist ein Unfall als ein unerwartetes Verkehrsereignis, das zu einem nicht völlig belanglosen Sach- oder Personenschaden führt, definiert. Beispielsweise ist das bei einem Auffahr- oder Einparkunfall gegeben. „Aber auch Fußgänger und Fahrradfahrer können sich strafbar machen, wenn sie ein Fahrzeug beschädigen und den Unfallort verlassen”, weist die Juristin hin.

Unfallbeteiligter

Nach §142 Abs. 5 StGB kann sich nur ein Unfallbeteiligter strafbar machen. Demnach kann jeder Täter sein, dessen Verhalten zum Unfall geführt haben kann. Der Begriff des Unfallbeteiligten ist bewusst weit gefasst. Denn die Unfallverursachung soll erst durch die in § 142 StGB geschützte Feststellung geklärt werden. Der Unfallbegriff setzt also kein Verschulden voraus!

Entfernen vom Unfallort unter Missachtung der Pflichten

Wenn sich ein Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernt, ohne seine Daten mit den anderen Unfallbeteiligten auszutauschen, macht er sich strafbar. „Anwesenheitspflicht und Vorstellungspflicht werden die Pflichten in §142 Abs. 1 StGB genannt”, erläutert Anwältin Sommerlatte. Falls zum Zeitpunkt des Unfalls keine anderen Unfallbeteiligten anwesend sind, sieht § 142 Abs. 2 StGB eine Wartefrist vor. Allerdings ist keine konkrete Wartezeit vorgeschrieben. Wann ein Unfallort ohne Datenaustausch verlassen werden darf, hängt von Unfallort, Tageszeit, Witterung, Verkehrsdichte und der Schwere des Unfalls ab. Falls niemand zur Feststellung des Unfalls erscheint, besteht eine nachträgliche Feststellungspflicht. Das bedeutet, dass der Unfallbeteiligte den Unfall unter Angabe seiner Daten umgehend bei der Polizei melden muss.

Welche Strafen drohen bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort?

§ 142 StGB sieht für unerlaubtes Entfernen vom Unfallort Geldstrafen oder auch Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren vor. Darüber hinaus gibt es zusätzliche Nebenfolgen, die sich auf die Fahrerlaubnis auswirken. „Ein Fahrverbot oder gar die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Unfallflucht ist möglich. Ebenso kann man für Unfallflucht Punkte in Flensburg bekommen”, so die Rechtsexpertin. Dabei richtet sich das Strafmaß für unerlaubtes Entfernen vom Unfallort zunächst nach der Schadenshöhe.

Überdies können zur Fahrerflucht noch weitere Tatbestände hinzukommen. Dann drohen weitere Konsequenzen. „Unterlassene Hilfeleistung, fahrlässige Körperverletzung und auch fahrlässige Tötung sind Delikte, die oft mit Unfallflucht einhergehen”, bringt Rechtsanwältin Janina Sommerlatte ein. Allerdings wird jeder Verstoß individuell betrachtet. Daher ist es schwer, die zu erwartende Strafe bei Unfallflucht im Vorfeld abzuschätzen.

Bei Verursachung eines bedeutenden Schadens von ca. 1.500 € droht neben einer Geldstrafe in der Regel auch die Entziehung der Fahrerlaubnis und Festsetzung einer Sperrfrist zur Neuerteilung. Bei geringeren Schäden kann als Nebenstrafe ein Fahrverbot von 1 bis 6 Monaten verhängt werden.

Nicht Sichern der Unfallstelle oder nicht unverzügliches Beiseite-Fahren

Der erste Verstoß, den wir betrachten, betrifft das Nichtsichern der Unfallstelle oder das Versäumnis, das Fahrzeug unverzüglich beiseite zu fahren. Wie schnell beiseite gefahren werden sollte, ich allerdings individuell von der Situation abhängig. Ein solches Verhalten kann nicht nur zu weiteren Unfällen führen, sondern ist auch gesetzlich verboten. Die Folgen dafür sind jedoch vergleichsweise milde. Bei einem Unfall ohne Sachschaden wird ein Bußgeld in Höhe von 30 Euro fällig, während bei einem Unfall mit Sachschaden 35 Euro zu zahlen sind. Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot sind jedoch nicht vorgesehen. Natürlich muss dabei darauf geachtet werden, dass man sich nicht unerlaubt vom Unfallort entfernt.

Entfernen von Unfallspuren - kein Kavaliersdelikt

Einen weiteren Verstoß, der oft begangen wird, betrifft das Entfernen von Unfallspuren. Ob es aus Angst oder der Hoffnung auf Straffreiheit geschieht, das Verlassen des Unfallortes ohne die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen, ist strafbar. Hier wird ebenfalls ein Bußgeld in Höhe von 30 Euro fällig. Anders als beim vorherigen Delikt sind jedoch auch schwerwiegendere Konsequenzen möglich.

Unterlassene Hilfeleistung - moralische und rechtliche Pflicht

Wenn Personen bei einem Unfall zu Schaden gekommen sind sollte man sich um diese kümmern und ggf. erste Hilfe leisten, bis ein Rettungswagen eintrifft. Einen Unfall zu beobachten und sich anschließend nicht um den Verletzten zu kümmern, ist ein Verstoß gegen die grundlegenden Grundsätze der Menschlichkeit. Neben der moralischen Verpflichtung zur Hilfeleistung hat die Unterlassung jedoch auch rechtliche Folgen. Die Strafe für unterlassene Hilfeleistung kann in Form einer Geldstrafe und gegebenenfalls einer Haftstrafe verhängt werden. Darüber hinaus können drei Punkte in Flensburg anfallen. In den schwersten Fällen besteht sogar die Möglichkeit eines Fahrverbots oder des Entzugs der Fahrerlaubnis. Mehr zum Thema Unterlassene Hilfeleistung lesen Sie in diesem Magazinartikel.

Fahrlässige Tötung - eine tragische Konsequenz

Der schwerwiegendste Verstoß, der im Straßenverkehr begangen werden kann, ist fahrlässige Tötung. Wenn durch fahrlässiges Handeln eine Person zu Tode kommt, sind sowohl eine Geldstrafe als auch eine Haftstrafe die möglichen Konsequenzen. Drei Punkte in Flensburg können ebenfalls verhängt werden. Darüber hinaus besteht hier ebenfalls die Möglichkeit eines Fahrverbots oder des Entzugs der Fahrerlaubnis.

Punkte bei Entziehung der Fahrerlaubnis oder einer isolierten Sperre:

DeliktPunkte in Flensburg
Fahrlässige Tötung3
Fahrlässige Körperverletzung3
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort3 (A-Verstoß)
Unterlassene Hilfeleistung3 (A-Verstoß)

Punkte, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist:

DeliktPunkte in Flensburg
Fahrlässige Tötung2
Fahrlässige Körperverletzung2
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort2 (A-Verstoß)
Unterlassene Hilfeleistung2 (A-Verstoß)

Unter Umständen kann der Täter bei einer Selbstanzeige auf Strafmilderung hoffen. Dafür gelten gemäß § 142 Abs. 4 StGB folgende Voraussetzungen:

  • der Unfall liegt weniger als 24 Stunden zurück
  • der Unfall ereignete sich außerhalb des fließenden Verkehrs
  • nur bei nicht bedeutendem Fremdschaden (unter ca. 1.300 Euro)

Fahrerflucht – Was gilt in der Probezeit?

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort wird in der Probezeit hart bestraft. Das Vergehen zählt zu den sogenannten A-Verstößen. Demnach verlängert sich die Probezeit von zwei auf vier Jahre. Darüber hinaus kommen noch die Strafen hinzu, die auch alle anderen Autofahrer erwarten.

Unfallflucht – Verjährung

§ 78 StGB regelt die Verjährung von Straftaten. Demzufolge verjährt unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach fünf Jahren.

Unfall nicht bemerkt – ist das unerlaubtes Entfernen vom Unfallort?

Allem voran ist der Vorsatz ein ausschlaggebendes Kriterium für Unfallflucht. „Nicht bemerkte Unfälle erfüllen den Tatbestand demnach nicht. Denn der Täter muss mit Wissen und Wollen den Unfallort verlassen haben”, führt Frau Sommerlatte, Fachanwältin für Verkehrsrecht, aus. Allerdings ist die Unwissenheit vor Gericht schwer nachweisbar. Gegebenenfalls muss ein Gutachter die Wahrnehmbarkeit des Unfalls bewerten. Ebenfalls ist eine Unfallflucht ohne Schaden nicht möglich. Denn wenn tatsächlich niemand geschädigt wurde, liegt auch kein Unfall vor. Hierbei kommt es aber nicht auf die subjektive Beurteilung durch einen Unfallbeteiligten an.

Reicht es, einen Zettel zu hinterlassen?

Klare Antwort: Nein! Fahrerflucht ist kein Kavaliersdelikt. Allerdings kann es schnell dazu kommen. Daher stellt sich die Frage: Wie verhalte ich mich nach einem Unfall richtig? Folgend eine To-do-Liste:

  • anhalten
  • Unfallstelle sichern
  • Erste Hilfe leisten
  • Notruf verständigen
  • Unfall melden
  • Fahrbahn räumen
  • Spuren sichern
  • Datenaustausch mit den Unfallbeteiligten
  • Versicherung informieren

Unfallflucht – Selbstanzeige

Bei Fahrerflucht kann sich eine Selbstanzeige strafmildernd auswirken. Unter Umständen kann sogar gänzlich auf eine Strafe verzichtet werden.

Die sogenannte 24-Stunden-Regel spielt bei Unfallflucht eine große Rolle. Damit der Täter von ihr profitieren kann, muss er sich binnen 24 Stunden nach dem Unfall selbst anzeigen. „Zudem muss sich der Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs ereignet haben und der Schaden nicht bedeutend sein. Die Grenze hierfür wird bei 1.300 – 1.500 € Euro gezogen”, geht die Juristin auf die Details der Regel ein.

Das Hinterlassen eines Zettels mit Kontaktdaten an der Windschutzscheibe schützt nicht vor Unfallflucht. Sofern die Wartezeit noch nicht verstrichen war, liegt trotzdem ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vor. Zudem entbindet der Zettel auch nicht von der nachträglichen Feststellungspflicht.

Was sollte ich tun, wenn ich Geschädigter bin?

Wenn jemand nur sein Eigentum beschädigt oder sich selbst verletzt, liegt kein Unfall im Sinne der Vorschrift vor. Folgerichtig ist es auch keine Unfallflucht. „Der Geschädigte entfernt sich vom Unfallort und muss keine Strafe befürchten”, sagt Rechtsanwältin Janina Sommerlatte. „Es wird aber deutlich darauf hingewiesen, dass auch Schäden an beispielsweise Leitplanken, Warnbarken oder Fahrbahnverschmutzungen Schäden im Sinne von § 142 StGB darstellen.“

Wenn der Schaden aber von einem anderen Verkehrsteilnehmer verursacht wurde, sollten Geschädigte im Fall von Fahrerflucht wie folgt vorgehen:

  • Unfall melden
  • Beweise sichern
  • Zeugen suchen
  • Unfallflucht anzeigen

Es ist nicht erforderlich, bei Unfallflucht einen Strafantrag zu stellen. Denn es handelt sich nicht um ein Antragsdelikt, sondern um ein Offizialdelikt.

Wer zahlt bei Unfallflucht?

Zahlt die Versicherung bei Unfallflucht? Bei Opfern von Fahrerflucht übernimmt die Vollkasko die Schäden, wenn der Unfallgegner nicht ermittelt werden kann. Wenn keine besteht, muss der Geschädigte den Schaden aus eigener Tasche bezahlen.

Falls der Unfall selbst verursacht wurde, springt zunächst die Kfz-Haftpflicht für den Schaden des Geschädigten ein. Allerdings kann im Fall einer Unfallflucht die Versicherung bis zu 5.000 Euro Regression vom Täter verlangen. Zudem übernimmt die Kaskoversicherung den Schaden am Fahrzeug des Täters nicht.

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Dieser Artikel wurde ursprünglich am 04. Dezember 2023 veröffentlicht (Haftungsausschluss).

Unsere Partneranwältin

Janina Sommerlatte ist Fachanwältin für Verkehrsrecht bei Momberger Rechtsanwälte in Düsseldorf. Aufgrund der Bearbeitung zahlreicher Fälle aus dem Ordnungswidrigkeiten- und Verkehrsstrafrecht, verfügt sie über umfangreiche Erfahrungen auf diesem Gebiet.

Janina Sommerlatte

Janina Sommerlatte

Momberger Rechtsanwälte

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Verkehrsrechtsschutz“