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Mietrückstand: Wann die Kündigung für Vermietende möglich ist

Eine Person hält eine geöffnete, leere Geldbörse

Der Mieter zahlt nicht – was tun? Mietrückstände sind ärgerlich und können dich finanziell in Schwierigkeiten bringen. Unter bestimmten Umständen ist bei einem Mietrückstand die Kündigung des Mietverhältnisses möglich. Dabei ist zwischen der ordentlichen und der fristlosen (außerordentlichen) Kündigung zu unterscheiden. Dieser Artikel erklärt, welche Voraussetzungen jeweils erfüllt sein müssen und zeigt, welche Möglichkeiten du noch hast, wenn die Miete nicht bezahlt wird.

Definition: Was sind Mietrückstände?

Wenn die mietende Person fällige Mietzahlungen nur teilweise oder auch gar nicht begleicht, spricht man von einem Mietrückstand. Es ist unerheblich, wie hoch der Mietrückstand ist – selbst ein Cent genügt rechtlich betrachtet schon, damit die Definition erfüllt ist.

Wenn du eine Immobilie vermietest und auf Mietzahlungen warten musst, liegt der Gedanke nahe, bei einem Mietrückstand eine Kündigung auszusprechen und an eine zuverlässigere Person zu vermieten. Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, besteht diese Möglichkeit. Wichtig: Du musst hier sauber zwischen der ordentlichen Kündigung (fristgerecht zum Ende der vereinbarten Kündigungsfrist) und der außerordentlichen (fristlosen) Kündigung unterscheiden.

Zwei Arten der Kündigung bei Mietrückstand

Bei der fristlosen Kündigung endet das Mietverhältnis sofort, also ohne dass die im Mietvertrag vereinbarte Frist eingehalten wird. Die Anforderungen, damit diese Art der Kündigung rechtmäßig ist, sind in § 543 Absatz 2 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt:

  • Der Mieter ist an zwei aufeinander folgenden Terminen mit der Mietzahlung in Verzug, und zwar mit einem „nicht unerheblichen Teil“, oder
  • Der Mieter ist über einen längeren Zeitraum (als zwei Termine) mit der Zahlung in Verzug, aber der Mietrückstand beträgt mindestens zwei Monatsmieten.
  • Was als „nicht unerheblich“ gilt, regelt § 569 BGB : Der Betrag muss eine Monatsmiete übersteigen.

In diesem Fall kannst du aufgrund der Mietschulden ohne Abmahnung den Mietvertrag fristlos kündigen. Allerdings hat die mietende Person Möglichkeiten, die Kündigung im Rahmen einer Schonfrist zu verhindern – mehr dazu gleich.

Außerdem ist eine ordentliche Kündigung zum Ende der Kündigungsfrist möglich. Die Voraussetzungen dafür sind anders: Es genügt, wenn die mietende Person mindestens einen Monat lang mit mehr als einer Monatsmiete im Verzug ist.

Obwohl die fristlose Kündigung lange als die „härtere“ Maßnahme galt, sieht die heute gängige Praxis anders aus: Oft werden beide Kündigungsarten gleichzeitig ausgesprochen. Dies zielt darauf ab, das Mietverhältnis unabhängig von einer innerhalb der Schonfrist nachgezahlten Miete zu beenden, z. B. im Fall von lange bestehenden, nicht mehr lukrativen Mietverträgen.

Wann genau muss die Miete gezahlt werden?

Der Ausdruck „an zwei aufeinander folgenden Terminen“ bezieht sich auf den im Vertrag vereinbarten Zeitpunkt für die Mietzahlung. Gesetzlich gilt hier der dritte Werktag im Monat, jedoch dürfen Mieter und Vermieter auch ein anderes Datum für die Mietzahlung vereinbaren.

Beispiel 1: Fristlose Kündigung bei Mietrückstand über zwei Monate

Herr Schneider vermietet eine Wohnung an Frau Meier. Die Monatsmiete in Höhe von 1.000 Euro wird jeweils zum 3. Werktag des Monats fällig. Im Mai 2025 zahlt Frau Meier keine Miete, und auch im Juni 2025 zahlt sie nur 500 Euro. Damit ist sie nun zwei Monate in Folge mit einem „nicht unerheblichen Teil“ im Rückstand – nämlich insgesamt 1.500 Euro. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung wegen Mietrückstand sind wegen des Zahlungsverzugs erfüllt – auch ohne Mahnung.

Beispiel 2: Fristlose Kündigung der Wohnung wegen Mietrückstand über mehrere Monate

Frau Meier zahlt im Mai 2025 nur 500 Euro Miete, im Juni nur 400 Euro und im Juli gar nichts. Der Zahlungsrückstand summiert sich auf insgesamt 2.100 Euro. Damit überschreitet sie die Grenze von zwei Monatsmieten über einen längeren Zeitraum, und Herr Schneider hat ein außerordentliches Kündigungsrecht. Eine Mahnung wegen Mietrückstand ist auch in diesem Fall nicht nötig.

Wichtig: Welche Kosten zählen für den Zahlungsrückstand?

Die vereinbarte Miete und die Vorauszahlungen für Betriebskosten (z. B. Grundsteuer, Kosten für Treppenhausreinigung oder Heizung und Warmwasser, soweit im Vertrag vereinbart) sind für die fristlose Kündigung bei Mietrückstand relevant. Verlangt der Vermieter jedoch beispielsweise eine Nachzahlung, die sich aus der Betriebskostenabrechnung ergibt, wird ein eventuell nicht gezahlter Betrag nicht berücksichtigt. Eine ordentliche Kündigung wegen Mietrückstand ist hingegen erlaubt, wenn die nicht entrichtete Nachzahlung entsprechend hoch ist.

So können Mieter die Kündigung wegen Mietrückstand verhindern

Für die fristlose Kündigung der Wohnung bei Mietrückstand gilt: Wenn die mietende Person rechtzeitig – vor Zustellung der Kündigung – eine Zahlung vornimmt, sodass sie nicht mehr mit einem „nicht unerheblichen Teil“ im Rückstand ist, entfällt der Kündigungsgrund. Für Frau Meier bedeutet das: Sie müsste noch vor Zustellung der Kündigung so viel zahlen, dass sie maximal eine Monatsmiete schuldet. Allerdings muss sie darauf achten, nicht über „einen längeren Zeitraum“ einen Mietrückstand über zwei Monatsmieten anzuhäufen.

Ist das Kündigungsschreiben bereits zugestellt worden, hat sie noch immer eine Möglichkeit, die Kündigung abzuwenden: Ab Erhalt der förmlichen Räumungsklage sieht das Mietrecht eine zweimonatige Schonfrist vor (§ 569 BGB). Innerhalb dieser Schonfrist muss Frau Meier die gesamten Mietschulden begleichen – und eventuell auch eine zusätzliche Entschädigung nach § 546a BGB für verspätete Rückgabe der Mietsache. Die fristlose Kündigung wegen Mietrückstand wird dann unwirksam. Das Gleiche gilt, wenn beispielsweise das Jobcenter (Sozialamt) zusichert, den Betrag zu zahlen. Allerdings darf Frau Meier von diesem Recht nur einmal in zwei Jahren Gebrauch machen.

Im Falle einer ordentlichen Kündigung entfällt die Schonfrist. Deshalb empfiehlt es sich, zusätzlich zur fristlosen Kündigung auch gleichzeitig die Kündigung zum Ende der Kündigungsfrist auszusprechen, wenn du die Beendigung des Mietverhältnisses anstrebst. Denn die ordentliche Kündigung bleibt in der Regel auch dann noch wirksam, wenn die mietende Person innerhalb der Schonfrist zahlt. Ein Gericht kann in diesem Fall aber auch anders entscheiden, wenn die mietende Person offenbar gewillt ist, ihren Pflichten ab jetzt nachzukommen. Begründet liegt dies im Grundsatz von Treu und Glauben, der ebenfalls im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert ist.

Weitere Gründe eine fristgemäße Kündigung durch Verschulden der Nichtzahlung abzuwehren, können sein:

  • Fehler von öffentlichen Stellen, z. B. Jobcenter oder Grundsicherungsamt, trotz einwandfreier Mitwirkung der mietenden Person
  • Bei Selbständigen: Plötzliche schwere Erkrankung oder unverschuldetes plötzliches Wegbrechen von Einnahmen

Zusätzliche Kosten für säumige Mieter durch Ausreizen der Schonfrist

Mit Zahlung der Miete innerhalb der Schonfrist ist zwar der Räumungsstreit beigelegt, die mietende Person trägt allerdings die Kosten des Rechtsstreits. Dies sind, wenn der Vermieter oder die Vermieterin einen Rechtsanwalt beauftragt hat, bei einer Nettokaltmiete von 600 Euro Kosten von etwa 1.500 Euro. Diese werden vom Gericht vollstreckbar festgesetzt und können mit der Kaution verrechnet werden. Die vermietende Person kann dann die Auffüllung der Kaution verlangen, was bei Nichterfüllung einen neuen Kündigungsgrund darstellt.

Besonderheiten: Was du zur Kündigung wegen Mietrückstand noch wissen solltest

Bis wann genau ist die Miete zu überweisen, wann verjähren Mietschulden und ist die Verrechnung mit der Mietkaution erlaubt? Hier findest du ein paar wichtige Besonderheiten des Mietrechts.

Bis wann ist die Miete zu überweisen?

Grundsätzlich wird die Entrichtung der Mietzahlung im Mietvertrag vereinbart. Steht dort kein konkreter Termin, gilt: Die Miete muss am dritten Werktag des Monats gezahlt werden. Achtung: Der Samstag zählt dabei nicht als Werktag.

Allerdings genügt es, wenn der Mieter die Zahlung angewiesen hat – auch wenn sie etwas später auf dem Konto des Vermieters eingeht. Das hat der Bundesgerichtshof im Urteil AZ VIII ZR 222/15 entschieden. Die mietende Person ist aber dafür verantwortlich, dass das Konto gedeckt ist.

Wann tritt die Verjährung der Mietschulden ein?

Die Frist für die Verjährung von Mietschulden beginnt am Ende des Jahres, in dem sie entstanden sind. Nach Ablauf von drei Jahren sind die Schulden verjährt. Beispiel: Frau Meiers Mietrückstand ist im September 2025 entstanden. Die Verjährungsfrist beginnt am 31. Dezember 2025, und die Mietschulden verjähren am 1. Januar 2029.

Mieter zahlt die Miete nicht – aber Kündigung ist nicht möglich

Was passiert, wenn dein Mieter die Miete immer wieder unpünktlich zahlt? Es ist ärgerlich: Wird zum Beispiel die Miete regelmäßig zwei Wochen später bezahlt als vereinbart, sind die oben genannten Voraussetzungen für eine Kündigung wegen Mietrückstand nicht erfüllt. Trotzdem musst du das nicht hinnehmen. Du kannst in diesem Fall eine (schriftliche!) Abmahnung aussprechen und gegebenenfalls beim nächsten Verstoß kündigen.

Kündigung wegen Mietrückstand durch Mietminderung oder Mieterhöhung

Wenn die mietende Person die Miete mindert, hängt die Möglichkeit zur Kündigung davon ab, ob die Mietminderung gerechtfertigt ist: Ist sie es, entstehen keine Mietrückstände und es gibt keinen Kündigungsgrund. Hier muss im Zweifel ein Gericht entscheiden.

Ebenso verhält es sich bei der Kündigung durch einen Mietrückstand, der aufgrund einer Mieterhöhung entsteht: Bei einer berechtigten Erhöhung ist auch die Kündigung zulässig (sofern die anderen Voraussetzungen erfüllt sind).

Mietkaution zum Ausgleich von Mietrückständen nutzen

Der Mieter zahlt nicht und zieht nicht aus – darfst du in diesem Fall die Mietkaution gegen die Mietschulden aufrechnen? Während eines laufenden Mietverhältnisses geht das in der Regel nicht. Eine Ausnahme besteht aber zum Beispiel, wenn die Forderungen von einem Gericht festgestellt wurden oder wenn die mietende Person sie anerkannt hat. Streitige Forderungen darfst du dir aber auf keinen Fall aus der Mietkaution zurückholen, solange das Mietverhältnis noch besteht.

Anders sieht es nach Beendigung des Mietverhältnisses aus: Mietrückstände darfst du dann von der Mietkaution abziehen, bevor du einen eventuell verbleibenden Rest an den ehemaligen Mieter zurückzahlst.

So kommst du an dein Geld, wenn der Mieter nicht zahlt

Die Kündigung wegen Mietrückstand ist eine Sache – dein Geld möchtest du natürlich trotzdem haben. Ein sinnvoller erster Schritt, sofern die Fronten nicht völlig verhärtet sind, ist immer das persönliche Gespräch. Fruchtet das nicht, hast du mehrere Möglichkeiten: Du kannst die Forderung an ein Inkassobüro übergeben oder Zahlungsklage erheben. Du hast außerdem ein Vermieterpfandrecht .

Maßnahmen wie Klagen sind jedoch immer mit einem Risiko verbunden. Insbesondere eine Räumungsklage, wenn der Mieter nicht zahlt und nicht auszieht, kann langwierig und aufwendig sein. Oft ist eine außergerichtliche Lösung besser, zum Beispiel eine Mediation . Sinnvoll ist auf jeden Fall eine Rechtsschutzversicherung , die dir sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht zur Seite steht.

Fazit: Eine Kündigung ist bei Mietrückstand nicht die einzige Lösung

Wenn keine anderen Maßnahmen greifen, erlaubt das Gesetz dir sowohl eine ordentliche als auch eine fristlose Kündigung der Wohnung bei Mietrückstand. Allerdings gibt es dabei einiges zu beachten, und nicht immer ist die Kündigung der beste Weg, wenn die Miete nicht bezahlt wird. Eine anwaltliche Beratung ist auf jeden Fall sinnvoll – so stellst du sicher, dass du dich rechtskonform verhältst und deine Ansprüche bestmöglich durchsetzt.

Unser Partneranwalt

Rechtsanwalt Udo Smetan ist Experte in Sachen Mietrecht. Denn der Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht hat sich auf die Gebiete Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Vertragsrecht spezialisiert. Udo Smetan arbeitet in der Kanzlei Rechtsanwälte Hamburg-Ost , die ihren Sitz in Hamburg hat.

Udo Smetan

Udo Smetan

Kanzlei Rechtsanwälte Hamburg-Ost

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