Schimmel in einer Wohnung.

Schimmel in der Wohnung

Haus & Mieten

Schimmel in der Wohnung ist nicht nur lästig, sondern vor allem auch gesundheitlich bedenklich. Daher sollte man bei Schimmelbefall nicht lange zögern, sondern das Problem sofort angehen. Gerade jetzt, wo es draußen kälter wird, kann man durch sein eigenes Fehlverhalten einiges dazu beitragen, dass sich Schimmel in der Wohnung bildet.

Das ist nicht nur wie schon gesagt, für die eigene Gesundheit ein Problem, sondern kann auch zu Streit mit dem Vermieter führen. Schimmel in der Wohnung lässt sich nicht einfach wegputzen. Ich habe mich dazu mit unserem Partneranwalt Kai Solmecke unterhalten, der uns aus rechtlicher Sicht Tipps an die Hand gibt, wie wir mit Schimmel in der Wohnung und dem Vermieter am besten umgehen. Doch fangen wir von vorne an.

Was ist Schimmel überhaupt?

Schimmel ist ein ständiger Begleiter unseres Lebens. Es gibt guten Schimmel, wie er beispielsweise in einem leckeren Roquefort anzutreffen ist, und eben den, den wir nicht gebrauchen können. Beim „Schimmel“ handelt es sich um einen Sammelbegriff für Hyphenpilze, die für das Verderben auf Lebensmittel und verschiedenen Baustoffen verantwortlich sind. Es handelt sich nicht um einen Fachbegriff, sondern er beschreibt Pilzmyzelien, die auf Organismen oder Stoffen wachsen. Das sollte aber auch schon zum allgemeinen Verständnis reichen. Beschäftigen wir uns mit der nächsten Frage.

Wie entsteht Schimmel in der Wohnung eigentlich?

Eigentlich müsste die Frage genau genommen lauten: „Wie entwickelt sich Schimmel?“. Denn Schimmel ist in geringen Mengen, gerade in Wohnräumen, immer vorhanden. Es kommt darauf an, ob die Bedingungen für die weitere Entwicklung von Schimmel vorliegen:

  • Schimmel benötigt zum wachsen Feuchtigkeit. Dabei ist eine oberflächennahe relative Luftfeuchtigkeit von 80 Prozent ideal.
  • Schimmel in der Wohnung fühlt sich am Wohlsten, wenn der pH-Wert zwischen 4,5 und 6,5 liegt. Also leicht sauer.
  • Schimmel wächst am Besten, wenn die Temperatur zwischen 15 und 30 Celsius liegt
  • Schimmel braucht einen Nährboden. Ideal sind Tapeten, Farben, Staub, Kunststoffe, Gummi etc.

Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, dann steht dem Wachstum und der Ausbildung von Schimmel eigentlich nichts mehr im Wege. Die Sporen des Schimmels verteilen sich über die Luft und lassen sich entsprechend auf dem Nährboden – beispielsweise der Tapete – nieder und breiten sich weiter aus. Die Ursache für die Schimmelbildung besteht im Prinzip aus den genannten Voraussetzungen.

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Was kann ich als Mieter tun, damit sich Schimmel erst gar nicht ausbreitet?

Den ersten Schritt hast du nun getan. Du kennst die Rahmenbedingungen, in denen sich Schimmel ideal ausbreiten kann. Das Beste was du machen kannst ist, dem Schimmel diese Bedingungen erst gar nicht bieten. Also Vorbeugen! Ich behaupte jetzt mal, dass nicht jeder stündlich den pH-Wert in seiner Wohnung messen wird. Braucht man auch nicht. Die Luftfeuchtigkeit beispielsweise kann man durch richtiges Lüften gut regulieren. Gerade in Feuchträumen wie Badezimmer oder Küchen sollte regelmäßig gelüftet werden. Dabei werden die Fenster für eine kurze Zeit voll geöffnet (nicht auf kipp) und idealerweise schafft man einen Durchzug. So wird die Raumluft in kurzer Zeit ausgetauscht, ohne dass dabei die Wände im Wohnraum auskühlen. Diesen Vorgang sollte man mehrmals am Tag wiederholen. Gerade wenn du frisch gewaschene Wäsche im Zimmer hast, solltest du hier regelmäßig am Tag gut durchlüften. Durch das Trocknen verdunstet die Feuchtigkeit, welche in der Raumluft verbleibt und gerade jetzt im Winter an den kalten Fenstern oder anderen kalten Stellen in der Wohnung wieder kondensiert. Dies führt zu feuchten Fenstern!

Schränke und Möbel solltest du mit einem kleinen Abstand zur Wand aufstellen, so dass die Luft dahinter besser zirkulieren kann. Denn dies sind typische Stellen, an denen sich der Schimmel gerne niederlässt. Dieser Fehler ist nur schwer auf bauliche Gegebenheiten zu schieben, so dass die Schuld häufig dabei beim Mieter liegt.

Mietminderung wegen Schimmel in der Wohnung

Wenn du eine Wohnung oder ein Haus gemietet hast, dann „muss sich die Mietsache im vertraglich vereinbarten Zustand befinden. Dazu gehören Flure, Treppen, Wohnräume Keller und alle entsprechenden Zugänge. Bei auftretenden Mängeln ist der Vermieter dazu verpflichtet, diese entsprechend zu beseitigen und den vertraglich vereinbarten Zustand wieder herzustellen“, weiß Rechtsanwalt Kai Solmecke. Jetzt habe ich mich gefragt, wie es ausschaut, wenn der Mieter den Schimmel verursacht hat. Diese Frage ist allerdings gar nicht so leicht pauschal zu beantworten. Kai Solmecke meint dazu, dass jeder Fall für sich gesondert betrachtet werden muss. In der Praxis zeigt sich aber, so Kai Solmecke, dass es weniger am Lüftungsverhalten der Mieter liegt, sondern eher an der baulichen Beschaffenheit, welche die Entstehung von Schimmel begünstigt. Es kommt also darauf an, wo sich der Schimmel gebildet hat. Tritt er beispielsweise hinter Möbelstücken auf, so ist vermutlich der Fehler beim Mieter zu suchen. Bildet sich dagegen Schimmel in Fensterecken, Heizungszuleitungen etc, dann ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass es sich um ein Defizit in der baulichen Beschaffenheit handelt, welcher vom Vermieter zu beseitigen ist.

In jedem Fall solltest du als Mieter den Mangel deinem Vermieter anzeigen, so dass er sich darum kümmern kann. Als Mieter hat man das Recht, die Miete wegen einem Schimmelbefall zu mindern. Allerdings ist es nicht festgeschrieben, wie hoch diese Mietminderung sein darf. „Neben der Mietminderung hat der geschädigte Mieter ferner einen Anspruch auf Schadenersatz, sofern Inventar dadurch beschädigt wurde oder gar Schmerzensgeld, sofern gesundheitliche Schäden durch den Schimmelbefall verursacht wurden“, erklärt Kai Solmecke. In der Regel berufen sich Vermieter häufig auf ein falsches Lüftungsverhalten der Mieter. Im Zweifel solltest du dich an einen Fachanwalt für Mietrecht wenden.

Wie melde ich am besten Schimmelbefall in der Wohnung meinem Vermieter?

Wer ein großes Vertrauen gegenüber seinem Vermieter hat, bei dem genügt ein Anruf. Aber dieser wäre im Streitfall vor Gericht schwer zu beweisen. Daher zeig den Mangel rechtlich sicher an. Fotografiere die Stelle, an der du den Schimmel festgestellt hast und füge sie dem Anschreiben bei. In dem Anschreiben machst du deinen Vermieter auf den Mangel aufmerksam und setzt ihm eine angemessene Frist zur Beseitigung. Kai Solmecke rät zudem, den Brief per Einschreiben mit Rückschein oder, wenn der Vermieter nicht zu weit weg wohnt, mit einem Zeugen persönlich einzuwerfen. So kann man ganz sicher nachweisen, dass die Mangelanzeige beim Vermieter eingegangen ist.

Ich habe noch ein schönes und informatives Video von der Striebel GmbH gefunden:

Schimmel in der Wohnung selber entfernen

Wenn Du in deiner Wohnung Schimmel festgestellt hast, dann kannst Du versuchen in selber zu bekämpfen bzw. ihn zu entfernen. Die Aussichten auf Erfolg hängen allerdings davon ab, wie weit der Schimmelbefall fortgeschritten ist. Handelt es sich dabei um kleinere oberflächlichere Herde, dann kann es durchaus klappen, den Schimmel in der Wohnung wieder los zu werden. Sollte aber ein größerer Befall vorliegen, so sollte dies von einem Fachmann begutachtet werden. Wichtig bei jedem Selbstversuch: Schutzkleidung anziehen!

Diese Tipps kannst Du versuchen:

  • Richtig lüften: Lüfte regelmäßig die betroffenen Räume gut durch. Achte dabei darauf, dass die Raumluft innerhalb kurzer Zeit ausgetauscht wird.
  • Oberfläche behandeln: Versuche die betroffenen Stellen mit 70 prozentigen Alkohol zu behandeln. Als Alternative eignet sich Wasserstoffperoxid oder Essig
  • Richtig heizen: Die Heizung sollte in den Wintermonaten nie komplett heruntergefahren werden. Die eingestellte Temperatur sollte in der Regel nicht mehr verändert werden.

Mein Fazit zum Thema „Schimmel in der Wohnung”

Ich habe das Problem selber einmal gehabt. Eines Tages entdeckte ich schwarze Verfärbungen an einigen Stellen meiner Dachfenster. Es war natürlich Schimmel. Und damit ging natürlich die Diskussion mit dem Vermieter los. Er behauptete, ich habe nicht richtig gelüftet… Man versucht es dann mit Schimmelentferner aus dem Baumarkt und reichert sich dann die Atemluft mit noch mehr tollen Sachen an. Ich hatte leider keinen Erfolg mit den Mittelchen. Wenn die Sporen schon tief im Material sitzen, dann kann man eigentlich das Material nur noch abtragen. Jedenfalls ist es nach meiner Erfahrung eine hartnäckige Sache, wo an größeren Flächen ein Profi ran muss.

Was das Gesundheitsrisiko angeht, so bin ich bei meinen Recherchen auf verschiedene Meinungen dazu gestoßen. Man braucht zwar nicht bei den ersten Anzeichen von Schimmel in Panik geraten, aber dennoch sollte man dieses Problem zusammen mit dem Vermieter zeitnah klären. Gerade Menschen, die ohnehin schon Probleme mit den Atemwegen haben, sollten hier nicht lange warten. Stellt sich der Vermieter bei der Lösung des Problems quer, so kann ein entsprechender Miet-Rechtsschutz helfen. Ansonsten kann ich nur sagen, dass man grundsätzlich darauf achten sollte, dem Schimmel die Grundlage zu entziehen. Also gut und regelmäßig lüften. In den Feuchträumen wie Küche oder Badezimmer habe ich immer ein Hygrometer stehen, mit dem ich die Feuchtigkeit kontrolliere. Klettert die relative Luftfeuchtigkeit über einen bestimmten Grenzwert, blinkt das Gerät und man kann stoßlüften. Dem Schimmel sei Dank …

Dieser Artikel wurde ursprünglich am 21. November 2017 veröffentlicht (Haftungsausschluss).

Unser Partneranwalt

Kai Solmecke kennt sich mit dem Zivilrecht bestens aus. Er ist Gründungspartner der Siegburger Kanzlei Solmecke Rechtsanwälte, die inzwischen an sechs Standorten im Rheinland vertreten ist. Mit ihrem großen Rechtsanwaltsteam deckt die Kanzlei eine Vielzahl an juristischen Fachgebieten ab, so zum Beispiel Bank- und Kapitalmarktrecht, Bau- und Architektenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Miet-und WEG-Recht, Versicherungsrecht, Arbeitsrecht und Verkehrsrecht. Die Kanzlei vertritt sowohl mittelständische Unternehmen als auch Verbraucher.

Kai Solmecke

Kai Solmecke

Kanzlei Solmecke Rechtsanwälte

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Miet- und Immobilienrechtsschutz“