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Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung: Unterschiede & Strafen

Drei Eier in einem Eier-Karton. Auf die Eier wurden traurige Gesichter gemalt.

Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung sind Beleidigungsdelikte. Obwohl einige Menschen die Begriffe im Alltag synonym verwenden, definiert das Strafgesetzbuch die Vergehen unterschiedlich. Es ist wichtig zu verstehen, was sie genau bedeuten und worin die Unterschiede liegen. Konkrete Beispiele erklären, welches Verhalten strafbar ist, welche Strafen nach einer Anzeige drohen und welche Rechte Betroffenen zustehen.

Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung – Was ist das eigentlich?

Das Strafgesetzbuch (StGB) beinhaltet drei Beleidigungsdelikte:

  1. Beleidigung
  2. Üble Nachrrede
  3. Verleumdung

Alle schützen das persönliche Rechtsgut der Ehre. Daher werden sie auch Ehrdelikte genannt. Sie haben also die Gemeinsamkeit, ehrverletzende Äußerungen oder Handlungen gegenüber Personen und Firmen (z. B. als mündliche Aussage, per Text, Video, Foto, Grafik etc.) durch Strafen zu verhindern. Umgangssprachlich werden auch die Begriffe Rufschädigung oder Rufmord verwendet.

Was ist eine Beleidigung?

Eine Beleidigung ist nach § 185 StGB die erklärte Missachtung einer anderen, bestimmbaren Person. Beispielsweise fällt die Verwendung eines Schimpfworts darunter. In der Praxis sind mittlerweile insbesondere Beleidigungen im Internet hochrelevant. Laut polizeilicher Kriminalstatistik gab es allein in 2024 über 250.000 Beleidigungsdelikte, wovon 9,5 % über das Internet begangen wurden.

Beispiele für Beleidigungen mit einer Geldstrafe:

  • Eine Frau als „Schlampe“ bezeichnen ( 202 StRR 80/23 ):
    800 € Geldstrafe (20 Tagessätze zu je 40 €)
  • „Da ist ja wieder der Rassistenverein“ zu zwei Polizeibeamten ( 39 NBs 148 Js 130025/23 ):
    40 Tagessätze - Summe nicht öffentlich
  • Einem Blitzer und den dazugehörigen Polizisten den Mittelfinger zeigen:
    5.000 € Geldstrafe ( 50 Tagessätze zu je 100 € )
  • Personen (darunter einen Parteipolitiker) öffentlich als Lachnummern bezeichnen, die „man als Warnhinweis auf eine Kippenschachtel“ abbilden könne ( 204 StRR 574/21 ):
    24.000 € Geldstrafe (120 Tagessätze zu je 200 €).

Was bedeutet üble Nachrede?

Wer eine üble Nachrede nach § 186 StGB begeht, äußert einen ehrverletzenden Sachverhalt, den er nicht beweisen kann. Auch diese Straftat wird mittlerweile häufig im Internet begangen. Zum Beispiel indem nicht beweisbaren Tatsachen verbreitet werden wie, dass ein Restaurant minderwertige Fertigprodukte verkaufe oder es in einem Hotel Schimmel gäbe.

Auch im Privat- oder Arbeitsleben gibt es zahlreiche Beispiele für üble Nachrede: Wer behauptet, ein Nachbar schlage seine Partnerin oder eine Mitschülerin hüpfe mit jedem ins Bett, begeht rechtlich gesehen eine üble Nachrede. Häufig ist also das Verbreiten von ehrverletzenden Gerüchten so einzuordnen.

Was ist Verleumdung?

Eine Steigerung der üblen Nachrede ist die Verleumdung nach § 187 StGB . Behauptet jemand bewusst eine unwahre Tatsache, die widerlegt werden kann, liegt eine Verleumdung vor. Eine Verleumdung bedeutet also immer, der Täter weiß sicher, dass die Tatsache unwahr ist.

Beispiele für Verleumdung gibt es viele. Wer sich böswillig unwahre Behauptungen über jemanden ausdenkt und diese äußert, begeht meist eine Verleumdung. Behauptungen wie eine Politikerin sei korrupt, ein Arbeitskollege schlage seine Kinder oder der Arbeitgeber hinterziehe seit Jahren Steuern können strafrechtlich verfolgt werden - auch von betroffenen Unternehmen.

Unterschiede zwischen Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung

DeliktStrafeVerjährungsfrist
Beleidigung:
Ehrverletzende Äußerung gegenüber einer bestimmbaren Person.
Eine Beleidigung wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft.

Bei einer Beleidigung die öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreitung in Form von Schriften, Ton- oder Bildträgen oder durch eine Tätlichkeit begangen wird, sind Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren oder eine entsprechend höhere Geldstrafe möglich.

Die Höhe der Geldstrafe richtet sich nach dem Einkommen des Täters.
Beleidigung verjährt nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 78a StGB , sobald die Beleidigung beendet ist, d.h. mit Kundgabe der ehrverletzenden Äußerung.

Bei einer durch eine Presseveröffentlichung begangenen Beleidigung gelten die privilegierenden Verjährungsregeln der Pressegesetze der Länder, welche bei Vergehen i. d. R. sechs Monate betragen.
Üble Nachrede:
Behauptung oder Verbreitung einer ehrverletzenden Tatsachenbehauptung, die sich nicht sicher beweisen lässt.
Für üble Nachrede droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Wurde die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften begangen (z. B. bei einer Demo oder im Internet), steigt die mögliche Freiheitsstrafe auf bis zu zwei Jahre.Gemäß § 78 Absatz 3 Nummer 5 StGB beträgt die Verjährungsfrist für üble Nachrede drei Jahre.
Verleumdung:
Bewusste Behauptung oder Verbreitung einer ehrverletzenden und unwahren Tatsachenbehauptung.
Für Verleumdung droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe. Wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften begangen wurde (z. B. bei einer Demo oder im Internet), kann das Gericht sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren verhängen.Die Verjährungsfrist bei einer Verleumdung beträgt nach § 78 Absatz 3 Nummer 5 StGB drei Jahre.

Wichtig

„Für die Unterscheidung zwischen übler Nachrede und Verleumdung ist ausschlaggebend, ob dem Täter die Unwahrheit der behaupteten Tatsache bekannt ist oder nicht”, ordnet Rechtsanwalt Ansgar Bigge ein. Soweit der Täter weiß, dass die behauptete oder verbreitete Tatsache nicht stimmt, liegt eine Verleumdung vor. Bei der üblen Nachrede reicht es aus, dass der Täter es für möglich hält, dass die behauptete oder verbreitete Tatsache unzutreffend ist.

So werden Beleidigungsdelikte verfolgt

Alle drei Beleidigungsdelikte müssen zunächst angezeigt werden, bevor Polizei und Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen aufnehmen. So sieht es das Gesetz in § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB vor. Strafrechtlich verfolgt der Staat diese Handlungen oder Aussagen.

Die Frist für einen Strafantrag nach § 77b StGB liegt bei drei Monaten. Weitere Ansprüche, wie die Entfernung, zukünftige Unterlassungen oder eventuelles Schmerzensgeld für psychisches Leid, muss man vor Zivilgerichten durchsetzen. Dabei ist eine Rechtsschutzversicherung eine wichtige Unterstützung.

Meinung äußern, Vermutungen aufstellen, Gerüchte verbreiten – Was ist davon strafbar?

Wann ist eine Beleidigung strafbar? Auch wenn ein Recht auf Meinungsfreiheit besteht, kann das Äußern von eigenen Meinungen strafbar sein. Das ist der Fall, wenn die Äußerung einen ehrverletzenden Charakter hat und keine Rechtfertigungsgründe vorliegen. Bei der Beleidigung und der üblen Nachrede kommt hier insbesondere die sogenannte Wahrnehmung berechtigter Interessen in Betracht. Darunter fällt unsachliche Kritik, die eigene Rechtsverteidigung sowie insbesondere ein gegenüber der Ehrachtung überwiegendes Interesse an der Äußerung.

Wann sind Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung Mobbing?

Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung können im Internet sowie am Arbeitsplatz eine Form des Mobbings darstellen. „Das Internet bietet vermeintliche Anonymität und verleitet schnell zu Beleidigungsdelikten. Die Beispiele in sozialen Netzwerken sind unzählig”, merkt Rechtsanwalt Ansgar Bigge an. Allerdings wiegt eine online veröffentlichte Beleidigung besonders schwer. Denn sie kann von vielen Menschen auch lange Zeit nach der Äußerung wahrgenommen werden. Damit fällt die Beleidigung unter den Begriff des Cybermobbing. Laut einer Studie von HateAid wurden 92% der Befragten bereits online beleidigt und 69% Opfer von digitalem Mobbing.

Am Arbeitsplatz sind Beispiele für üble Nachrede ebenfalls zu finden. Aus dem kleinen Schwätzchen mit dem Kollegen kann schnell Mobbing oder Rufmord entstehen. Ein bissiger Witz über einen Kollegen kann bereits wegen der enthaltenen Herabwürdigung eine üble Nachrede darstellen. Wer Gerüchte weiterträgt, erfüllt durch Verbreitung den Straftatbestand. Dabei kommt es nicht darauf an, den Kollegen tatsächlich beleidigen zu wollen. Bei dieser Form von Mobbing am Arbeitsplatz droht nicht nur eine arbeitsrechtliche Abmahnung, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen.

Beispiele: Mit solchen Sätzen machst du dich strafbar

  • Sexuelle oder rassistische Äußerungen gelten als Beleidigung.
  • Verletzung der Menschenwürde durch Wörter wie „Affe“, „Ungeziefer“ o.ä. ist strafbar.
  • Einen Polizisten als „Clown“ bezeichnen ist strafbar, da es den sozialen Geltungsanspruchs des Polizisten verletzt. Gleiches gilt für Aussagen wie ACAB gegenüber einzelnen Beamten.
  • Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter: Wer seinen Mieter „Arschloch“, „Hausbesetzer“ o.ä. nennt, macht sich strafbar.
  • Nicht nur Äußerungen sind strafbar, sondern auch Tätigkeiten, wie Anspucken, Schubsen, Ohrfeigen, den Mittelfinger zeigen, die Scheibenwischer-Geste etc.

Unterlassungsklage bis Anzeige: Das können Betroffene tun

Wer von Beleidigungen, übler Nachrede oder Verleumdung betroffen ist, hat verschiedene Möglichkeiten gegen diese Rufschädigung vorzugehen. Je nach Schwere der Eskalation gibt es folgende Optionen:

Gespräch suchen

Sollte es die Situation zulassen, kann das Opfer den Täter offen ansprechen und ihn nachdrücklich bitten, die Ehrverletzung zu unterlassen. Auch spezialisierte Hotlines oder regionale Beratungsstellen bieten kostenfreie Unterstützung und psychologische Begleitung. Belastende Erlebnisse können zu Stress oder Angst führen - insbesondere bei jungen Menschen. Das Gespräch mit Freunden, Familienmitgliedern oder Psychotherapeuten stärkt die persönliche Resilienz.

Nicht jede Beleidigung ist gleich eine rechtliche Auseinandersetzung wert. Eine neutrale Person kann vermittelnd unterstützen. Am Arbeitsplatz können Vertrauenspersonen, die Personalabteilung oder der Betriebsrat hinzugezogen werden, um arbeitsrechtliche Belange zu klären. An Schulen gibt es Vertrauenslehrer sowie speziell geschulte Personen zur Streitschlichtung. Auch eine Mediation kann helfen, lang andauernde Konflikte zu klären (beispielsweise in der Nachbarschaft oder auf der Arbeit).

Übrigens: Wenn eine Beleidigung sofort erwidert wird, kann ein Richter nach § 199 StGB beide Beleidiger oder einen der beiden Personen für straffrei erklären.

Unterlassungserklärung fordern

Bringt ein Gespräch keine Klärung, kann der Geschädigte seinen Unterlassungsanspruch mit einer Unterlassungserklärung geltend machen. Ein Unterlassen kann durch eine schriftliche Abmahnung erwirkt werden. Wenn der Täter diese unterzeichnet, versichert er, die ehrverletzende Behauptung nicht zu wiederholen. So kann man gegen Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung wirkungsvoll vorgehen. Verstößt die Person dagegen, ist sie gemäß § 339 BGB zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet.

Unterlassungsklage einreichen

Wenn sich der Konflikt nicht außergerichtlich klären lässt, kann der Betroffene mit einer Unterlassungsklage gegen Verleumdung, üble Nachrede und Beleidigung vorgehen. Sie wird daher im Volksmund auch teilweise Verleumdungsklage genannt. Dabei kann es sinnvoll sein, zugleich den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Amtsgericht zu beantragen. Dadurch kann die ehrverletzende Rufschädigung sofort unterbunden werden.

Online-Reputation schützen

Öffentliche Beleidigungen oder rufschädigende Beiträge sollte man melden. Es gibt bei vielen Online- Plattformen auch die Möglichkeit Löschanträge zu stellen, um unrechtmäßige Veröffentlichungen entfernen zu lassen. Die persönliche Online-Reputation zu schützen ist wichtiger denn je. Die Entfernung von bestimmten Aussagen aus dem Internet muss man ebenfalls vor Zivilgerichten durchsetzen, wenn sich die Unternehmen weigern sie zu löschen oder nicht reagieren.

Anzeige wegen einer Straftat

Rufmord muss sich niemand gefallen lassen. Eine Anzeige wegen Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung fällt unter das Strafrecht und ist Sache von Polizei und Staatsanwaltschaft. Diese entscheidet am Ende darüber, ob es zu einem Gerichtsverfahren kommt oder das Verfahren eingestellt wird. Aber ohne eine Anzeige wegen Rufschädigung wird diese auch nicht verfolgt.

Lohnt sich eine Anzeige wegen Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung überhaupt?

Soweit das Opfer die Beleidigung nicht hinnehmen kann, sollte die Möglichkeit erwogen werden, Strafanzeige zu erstatten. Wichtig: Alle relevanten Details (Datum, Uhrzeit, Ort, genaue Wortlaute) sollte man festhalten. Es ist auch empfehlenswert Zeugen zu benennen. Dafür sollte man sich Namen und Kontaktdaten von Personen notieren, die den Vorfall beobachtet haben. Schriftliche oder audio­/video-gestützte Zeugenaussagen dienen als Beweismittel. Dazu gehören auch Screenshots aus Chatgruppen oder von den Online-Postings. Nur so lassen sich Beleidigungen, Verleumdung oder üble Nachrede beweisen.

Nach Ablehnung der Anklage oder Einstellung des Verfahrens haben Geschädigte noch die Möglichkeit, eine Klage vor einem Zivilgericht einzureichen. Allerdings kann Schmerzensgeld auch außergerichtlich vom Täter eingefordert werden.

Schmerzensgeld bei Beleidigungsdelikten möglich

Im Zivilrecht herrscht der Grundsatz, dass nur der materielle Schaden ersetzt wird. § 253 BGB regelt das Schmerzensgeld als sogenannten immateriellen Schaden. Darunter fallen neben körperlichen Schmerzen auch psychische Leiden.

Allerdings sind Schmerzensgelder bei Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung immer eine Einzelfallentscheidung. Die beschuldigte Person muss dann beispielsweise bei einer Verleumdung neben der Geldstrafe an die Staatskasse auch noch das zugesprochene Schmerzensgeld an das Opfer zahlen. Eine solche Rufschädigung in Geld zu bemessen, ist immer eine individuelle Abwägung des Gerichts.

Bei Delikten wie Beleidigung oder Verleumdung wird Schmerzensgeld nur unter strengen Voraussetzungen gewährt:

  • Es muss sich um eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts handeln.
  • Die Verletzung muss rechtswidrig und schuldhaft sein.
  • Es ist kein anderweitiger Ausgleich des Schadens möglich.

Beispielsweise sprach ein Gericht 2006 in Schwäbisch Hall einem Polizisten 750 Euro zu, weil er grob beschimpft und angespuckt wurde ( Az. 5 C 954/05 ). Das Landgericht Frankfurt/Oder verurteilte einen Politiker im Kommunalwahlkampf zu einer Zahlung von 1.000 Euro Schmerzensgeld, weil er seinen Konkurrenten als „kulturlosen Bonzen“ und „Wendehals“ bezeichnete sowie auf eine nicht bestehende SED-Vergangenheit anspielte ( Az. 17 O 540/03 ). Ein bekannter Rapper musste 10.000 Euro zahlen, weil er öffentlich bei seinen Konzerten einen TV-Moderator schwer beleidigt hatte ( 27 O 393/11 ).

Was tun bei Anzeige oder sogar falscher Anschuldigung?

Bei einer Anzeige wegen Beleidigungen, übler Nachrede oder Verleumdung, sollte man sich umgehend rechtlichen Beistand suchen. Eine Rechtsschutzversicherung für Strafrecht ist hilfreich, vor und während solch einem Verfahren. Sie unterstützt auch routiniert bei der Anwaltssuche. Die Anwaltskanzlei kann dann Akteneinsicht beantragen und wichtige Informationen aus dem Ermittlungsverfahren bekommen. Denn die Beweislast für den sprichwörtlichen Rufmord liegt beim Verdächtigen. Kann dieser dann im Fall einer üblen Nachrede beweisen, dass seine Äußerungen wahr sind, scheidet eine Strafbarkeit aus.

„Beweist das Verfahren die Unschuld des Beschuldigten, kann unter Umständen eine falsche Anschuldigung vorliegen”, erklärt Rechtsexperte Ansgar Bigge. Eine falsche Anschuldigung ist eine Steigerung der Verleumdung. Sie liegt vor, wenn eine Person bewusst wider besseres Wissen einer Straftat verdächtigt wird. Voraussetzung dafür ist, dass dieser Verdacht offiziell geäußert bzw. sogar zur Anzeige gebracht wird. Hierfür kann der Beschuldigte ebenfalls Schmerzensgeld einfordern. Außerdem droht gemäß § 164 BGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren in besonders schweren Fällen.

Haftungsausschluss : Dieser Artikel wurde ursprünglich am 24. November 2022 veröffentlicht und am 22. September 2025 aktualisiert.

Unser Partneranwalt

Rechtsanwalt Ansgar Bigge ist seit 2022 Anwalt in der Kanzlei Bietmann Rechtsanwälte Steuerberater PartmbB und ist an den Standorten Köln und Duisburg tätig. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehören das Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Rechtsfälle im allgemeinen Vertrags- und Zivilrecht mit wirtschaftlichem Bezug. Während des Jura-Studium belegte Ansgar Bigge die Schwerpunkte Zivilrechtspflege, Anwaltsberuf und Notariat. Als überregional tätige Wirtschaftskanzlei erbringt die 1990 gegründete Sozietät Bietmann an zehn Standorten in Deutschland Rechts- und Steuerberatung.

Ansgar Bigge

Ansgar Bigge

Sozietät Bietmann

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