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Arbeiten trotz Krankschreibung: Was ist erlaubt?

Person arbeitet trotz Krankheit an einem Laptop und niest in die Armbeuge.

Grippe, Schnupfen, Reizhusten: Meist ist dann ein Gang zum Arzt notwendig. Wenn man sich nach zwei statt fünf Tagen wieder gut fühlt, könnte man theoretisch trotz Krankschreibung wieder arbeiten gehen. Aber ist das ohne Weiteres erlaubt oder muss man sich „gesundschreiben“ lassen? Und was gilt beim Versicherungsschutz?

Rechtslage zur Krankschreibung bei Arbeitsunfähigkeit

Wer krank ist, muss nicht unbedingt arbeitsunfähig sein. Mit einer leichten Erkältung ist das Arbeiten in einem Einzelbüro zum Beispiel problemlos möglich. Bei einer schlimmeren Erkrankung hingegen hilft meist nur ein Gang in die Arztpraxis.

Ein Arzt stellt bei Krankheit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (kurz AU-Meldung) aus. Sie wird häufig auch Krankmeldung oder Krankschreibung genannt. Seit Anfang 2023 wird die AU-Meldung für gesetzlich Versicherte in der Regel elektronisch an die Krankenkasse übermittelt. Der Arbeitgeber ruft sie dann direkt dort ab – nicht mehr wie früher über den sogenannten „gelben Schein“. Dieser wurde somit größtenteils durch das digitale Verfahren ersetzt.

Wichtig

Es gibt Ausnahmen. In bestimmten Fällen – etwa bei privat Versicherten oder in Sonderfällen – werden auch weiterhin Papier-Krankmeldungen genutzt. Die elektronische Übermittlung erfolgt zudem nicht direkt vom Arzt an den Arbeitgeber, sondern zunächst an die Krankenkasse.

Die AU-Meldung enthält neben dem Beginn auch ein voraussichtliches Ende der Arbeitsunfähigkeit. Wenn das Arbeitsverhältnis seit mehr als vier Wochen ununterbrochen besteht, haben Arbeitnehmende gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Ärzte haften für eine rechtmäßige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Es ist sogar strafbar, falsche Krankschreibungen auszustellen. Gemäß § 278 StGB können Ärzte mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden. „Diese Regelung wurde Ende des Jahres 2021 im Zuge der Pandemie sogar noch verschärft. Auch das ärztliche Berufsrecht verbietet im Übrigen Wunsch- oder Gefälligkeitsbescheinigungen für Patienten“, ergänzt Rechtsanwalt Benjamin Dahm.

Jedoch kann niemand mit Sicherheit wissen, wie lange jemand tatsächlich nicht in der Lage ist zu arbeiten. Es ist immer denkbar, dass man kürzer arbeitsunfähig ist, als auf der AU-Meldung angegeben.

Darf man trotz Krankschreibung arbeiten?

Eine Krankschreibung ist kein Arbeitsverbot. Im Prinzip ist es erlaubt, krankgeschrieben zu arbeiten. Vorausgesetzt man fühlt sich gesund genug. Trotz AU-Meldung arbeiten zu gehen, ist also nicht etwa strafbar. Es droht auch keine Kündigung des Arbeitsvertrags .

Wichtig: Arbeitgeber haben das Recht, das Arbeiten trotz Krankschreibung zu verbieten. Unternehmen haben eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Mitarbeitenden. Sie müssen also sowohl die Erkrankten, als auch die anderen gesunden Menschen im Unternehmen schützen. Ein Arbeitgeber darf jemanden also nach Hause schicken, wenn er oder sie trotz Krankschreibung arbeiten will, aber noch nicht wieder gesund ist.

Bei ansteckenden Krankheiten (z.B. Magen-Darm-Infekt oder Corona) besteht eine Gefährdung anderer Menschen im Team. Dann könnte es passieren, dass Mitarbeitende andere im Unternehmen anstecken. Grundsätzlich ist das Arbeiten im Homeoffice trotz AU aber möglich.

Dennoch muss man sich nach einer Krankschreibung auf die Genesung fokussieren. Wer trotz Krankschreibung privat körperliche Arbeiten ausführt, riskiert eine Abmahnung oder sogar eine fristlose Kündigung . Zum Beispiel wurde eine solche außerordentliche Kündigung aufgrund von nicht genesungsförderlichem Verhalten durch das LAG Rheinland-Pfalz bestätigt. In diesem Rechtsstreit ging es darum, dass ein angestellter Masseur während einer Krankschreibung bei Renovierungsarbeiten half. Der Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin fristlos und bekam vor Gericht Recht.

Arbeitgeber setzt mich bei Krankheit unter Druck

Arbeitgeber haben eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Mitarbeitenden. Daher dürfen sie niemanden bei Krankheit unter Druck setzen oder gar verlangen, dass sie während der Krankschreibung arbeiten.

Während einer Krankschreibung muss man nicht telefonisch oder per E-Mail erreichbar sein. Auch nicht im Falle dringender betrieblicher Bedürfnisse, wie bei zeitkritischen Projekten oder wenn die einzige Mitarbeiterin mit einem bestimmten Wissen oder Fähigkeit erkrankt ist.

Weder darf der Arbeitgeber willkürliche Kontrollbesuche durchführen, noch seine Angestellten durch Mitarbeiterüberwachung überprüfen. „Solche Kontrollmaßnahmen bei krankgeschriebenen Mitarbeitenden sind nur zulässig, wenn es einen begründeten Verdacht gibt (z.B. fröhliche Social Media Postings von Events). Eine anlasslose Kontrolle oder generelle Stichproben sind nicht erlaubt, kommen aber in der Praxis trotzdem vor. In solchen Fällen müssen Mitarbeitende nicht die Tür öffnen, wenn der Arbeitgeber unangekündigt vorbeikommt.“, ordnet Fachanwalt für Arbeitsrecht Dahm ein.

Wer sich vom Arbeitgeber bei Krankheit unter Druck gesetzt fühlt, sollte sich Hilfe suchen. Gute Ansprechpartner in solchen Fällen sind Gewerkschaften, ein Betriebsrat oder die Personalabteilung. Auch eine Arbeitsrechtsschutzversicherung ist in solchen Fällen hilfreich. Eine darin enthaltene telefonische Rechtsberatung ist eine gute erste Anlaufstelle, um solche Situationen und mögliche Lösungen zu besprechen.

Versicherungsschutz bleibt trotz Krankmeldung intakt

Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass der Unfall- oder Krankenversicherungsschutz beim Arbeiten während der Krankschreibung gefährdet wird. Das ist nicht der Fall. Der Krankenversicherungsschutz greift für Mitarbeitende selbstverständlich auch dann, wenn sie krankgeschrieben arbeiten.

Die gesetzliche Unfallversicherung auf dem Arbeitsweg bleibt ebenfalls erhalten. Wer trotz AU arbeiten fährt und einen Wegeunfall hat, ist unfallversichert. Der Versicherungsschutz von krankgeschriebenen Mitarbeitenden ist in § 5 SGB V sowie § 2 und § 8 SGB VII gesetzlich klar geregelt.

Wichtig: Auch während eines Urlaubs bleibt der Kranken- und Unfallversicherungsschutz grundsätzlich bestehen. Allerdings ist ein Urlaub während einer Krankschreibung nicht automatisch erlaubt. Entscheidend ist, dass die Reise der Genesung nicht entgegensteht. Besonders bei Auslandsreisen während des Bezugs von Krankengeld muss zuvor die Zustimmung der Krankenkasse eingeholt werden. Andernfalls können arbeits- und sozialrechtliche Nachteile drohen – etwa beim Krankengeld oder dem Versicherungsschutz.

Pflichten für Mitarbeitende bei verkürzter Krankmeldung

Falls man trotz Krankmeldung wieder arbeiten möchte, sollte der Arbeitgeber darüber informiert werden – etwa durch Rücksprache mit der Führungskraft oder der Personalabteilung. Zwar gibt es kein formelles Verfahren zur Verkürzung einer AU-Bescheinigung, dennoch ist es sinnvoll, der Krankenkasse und ggf. auch dem Arbeitgeber die frühere Genesung mitzuteilen. So lassen sich insbesondere unnötige Krankengeldzahlungen vermeiden.

Ein weit verbreiteter Irrtum ist die sogenannte Gesundschreibung. Tatsächlich existiert keine gesetzliche Pflicht, sich eine formelle Bescheinigung über die wiedererlangte Arbeitsfähigkeit ausstellen zu lassen. Ein solches Attest kann der behandelnde Arzt zwar freiwillig auf Wunsch ausstellen – allerdings nur als kostenpflichtige Privatleistung, da es sich nicht um eine Kassenleistung handelt.

Wichtig: Arbeitgeber dürfen nicht pauschal eine „Gesundschreibung“ verlangen. Nur bei konkreten Zweifeln am Gesundheitszustand dürfen sie eine zusätzliche ärztliche Bestätigung fordern – z. B. wenn Mitarbeitende wiederholt auffällig früh zurückkehren oder sicherheitsrelevante Aufgaben übernehmen. In diesen Fällen kann eine ärztliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit verlangt werden. Ein genereller Anspruch darauf besteht jedoch nicht.

Unser Partneranwalt

ROLAND-Partneranwalt Benjamin Dahm von der Kanzlei Solmecke Rechtsanwälte kennt als Fachanwalt für Arbeitsrecht die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern ganz genau. Darüber hinaus ist Benjamin Dahm gefragter Referent für viele arbeitsrechtliche Themen und zuständig für Compliance und Qualitätsmanagement.

Benjamin Dahm

Benjamin Dahm

Kanzlei Solmecke Rechtsanwälte

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