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Pflegeunterstützungsgeld: Voraussetzungen, Höhe & Dauer

Karriere & Beruf

Notfälle haben eins gemeinsam: Sie passieren meist völlig ohne Ankündigung. Wenn es plötzlich zu einem Pflegefall in der Familie kommt, muss die Pflege der Eltern, Großeltern oder sogar der eigenen Kinder organisiert werden. Gleichzeitig zu einem Vollzeit-Job ist das fast unmöglich. Denn die Arbeit wartet nicht auf dich, oder etwa doch?

In solchen Pflegenotfällen greift ein hilfreiches Instrument, auf das Angehörige seit dem 01. Januar 2015 einen gesetzlichen Anspruch haben: Das Pflegeunterstützungsgeld. Was das ist, welche Voraussetzungen dafür gelten und wo du es beantragen musst, erklären wir in diesem Artikel. Gemeinsam mit ROLAND-Partneranwältin Monika Majcher-Byell der RATIS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH informieren wir dich zusätzlich über die Dauer sowie die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes und was du tun kannst, wenn es abgelehnt wurde.

Pflegeunterstützungsgeld: Was ist das genau?

Das Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung ist eine Möglichkeit, entgangenes Arbeitsentgelt während einer akuten Pflegesituation zu kompensieren. Ausgezahlt wird der Betrag von der privaten oder gesetzlichen Pflegeversicherung der betroffenen Person, die gepflegt werden muss.

„Ein Anspruch besteht für alle Arbeitnehmenden, die kurzfristig die Pflege eines nahen Angehörigen stemmen müssen. Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld ist in Paragraf 44a SGB XI gesetzlich verankert. 2015 kam noch ergänzend das Pflegezeitgesetz hinzu”, weiß Rechtsanwältin Majcher-Byell.

Aber nicht nur angestellte Arbeitnehmende sind von Pflegenotfällen betroffen. Auch Beamte, Landwirte oder Selbstständige müssen die Pflege von Angehörigen organisieren. Welche Ansprüche diese Berufsgruppen haben, ist allerdings unterschiedlich.

Das gilt für Beamte, Landwirte oder Selbstständige

Ob Beamte Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld haben und wie hoch es ausfällt, hängt von der Gesetzeslage der einzelnen Bundesländer ab. Denn das Beamtenrecht ist kompliziert und es gibt Unterschiede zwischen den Bundesländern. Daher empfehlen wir mit deinem jeweiligen Dienstherrn zu sprechen, da die Rechtslage sehr komplex ist. Sie würde an dieser Stelle den Rahmen sprengen.

Landwirte mit eigenem Betrieb haben jedoch einen klaren Anspruch im Pflegenotfall. Allerdings handelt es sich dabei nicht um das klassische Pflegeunterstützungsgeld. „Die Unterstützung im Notfall wird als Betriebshilfe gemäß §9 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte gewährt”, erklärt die Juristin. „Diese Betriebshilfe greift anstelle der Lohnersatzleistung Pflegeunterstützungsgeld, das angestellte Personen von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen erhalten.” Erklärtes Ziel ist die Sicherstellung des Betriebsablaufs auf dem Hof bei einem Pflegenotfall. Betroffene Landwirte sollten sich hierzu von ihrer Krankenkasse beraten lassen.

Selbstständige haben hingegen generell keinen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld.

Pflegeunterstützungsgeld: Voraussetzungen für Angehörige & Kinder

Folgende Voraussetzungen entscheiden darüber, wer Pflegeunterstützungsgeld für Angehörige bekommt:

  • Du bist angestellt und benötigst eine kurzzeitige Freistellung.
  • Die Pflegesituation ist akut. Das bedeutet vor allem unvorhersehbar und unerwartet.
  • Die zu pflegende Person hat bereits einen Pflegegrad oder wird in naher Zukunft absehbar als pflegebedürftig eingestuft.
  • Die zu pflegende Person muss bei einer deutschen Krankenkasse versichert sein, kann aber auch außerhalb Deutschlands leben (z.B. auf Mallorca oder in Asien).
  • Du bist ein naher Verwandter oder Angehöriger der pflegebedürftigen Person.

Aber wer kann das Pflegeunterstützungsgeld für Angehörige beantragen? Nach § 7 Absatz 3 Pflegezeitgesetz ist das möglich für:

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
  • Ehegatte, Lebenspartner sowie Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft
  • Geschwister sowie Schwager - also auch Geschwister der Eheleute oder Lebenspartner. Gilt auch in eheähnlichen/lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften
  • leibliche Kinder sowie Adoptiv- oder Pflegekinder, Kinder des Ehegatten sowie Lebenspartner
  • Schwiegerkinder und Enkelkinder

Rechtanwältin Majcher-Byell hat noch einen wichtigen Tipp für betroffene Familien: „Das Pflegeunterstützungsgeld für Angehörige ist auf mehrere Personen aufteilbar. So kann beispielsweise die Tochter vier Tage und der Sohn sechs Tage von der Lohnersatzleistung profitieren, um gemeinsam die Pflege eines Elternteils zu organisieren.”

In diesen Situationen kannst du kein Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch nehmen:

1. Dein Arbeitgeber zahlt freiwillig dein Gehalt weiter und dir entstehen somit keine finanziellen Nachteile.

2. Du bist bereits in der Pflegezeit oder Familienpflegezeit und somit schon freigestellt.

3. Der Pflegebedürftige ist kein naher Angehöriger im Sinne des § 7 Pflegezeitgesetzes z.B. Nachbar, väterlicher/mütterlicher Freund, Cousin o.ä.

4. Du bist selbstständig, beziehst Arbeitslosengeld beziehungsweise Grundsicherung oder bist verbeamtet (ein Anspruch kann sich aus dem für dich geltenden Beamtenrecht ergeben).

Pflegeunterstützungsgeld: Höhe hängt vom Gehalt ab

Die Idee hinter dem Anspruch ist es, den Einkommensverlust für Angehörige auszugleichen. Daher hängt die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes als Lohnersatzleistung unmittelbar von deinem aktuellen Einkommen ab. Es ist außerdem gesetzlich auf einen maximalen Betrag begrenzt.

„Das Pflegeunterstützungsgeld für Angehörige darf pro Kalendertag maximal 70 Prozent der täglichen Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung nach § 223 Abs. 3 SGB V betragen. Der Höchstbetrag für einen Tag beträgt seit dem 01.01.2024 demnach 120,75 Euro”, weiß die Rechtsexpertin. Gezahlt wird dieser Betrag von der Pflegekasse oder der privaten Krankenversicherung des Pflegebedürftigen.

Wichtig - Beitragspflicht zur Sozialversicherung:

Aus dem Pflegeunterstützungsgeld müssen wie aus normalem Gehalt die Beiträge zur Arbeitslosen- sowie zur Renten- und Krankenversicherung bezahlt werden (§ 249 c SGB V, § 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 SGB VI). Ist die pflegebedürftige Person gesetzlich krankenversichert, werden diese Beiträge zur Hälfte von der Pflegekasse beziehungsweise dem privaten Versicherer getragen. Die andere Hälfte zahlst du als Empfänger des Pflegeunterstützungsgeldes. Bei privat Krankenversicherten können auf Antrag auch Zuschüsse zu weiteren Kosten gewährt werden.

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Exkurs: Rolle der Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze (kurz: BBG) ist eine zentrale Rechengröße der Sozialversicherung. Sie ist auch für die Berechnung des Pflegeunterstützungeldes wichtig und liegt in der Krankenversicherung im Jahr 2024 bei 62.100 Euro im Jahr. Die tägliche BBG ist laut § 223 SGB 5 ein Dreihundertsechzigstel der jeweils aktuellen Jahresarbeitsentgeltgrenze. Maximal 70 Prozent der täglichen Beitragsbemessungsgrenze werden als Pflegeunterstützungsgeld gezahlt.

Das bedeutet 172,50 Euro ist die tägliche BBG (62.100 / 360). 70 Prozent davon als maximales Pflegeunterstützungsgeld pro Tag sind also 120,75 Euro (172,50 x 0,7 = 120,75).

Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes berechnen

Um individuell das Pflegeunterstützungsgeld berechnen zu können, muss man zwei Fälle unterscheiden. Denn es gibt einen Unterschied zwischen dem Nettogehalt mit oder ohne Einmalzahlung wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld. Es werden jeweils die letzten 12 Monaten vor Beginn der Pflegezeit berücksichtigt.

1. Ohne Einmalzahlungen in den letzten 12 Monaten: In diesem Fall ist die Höhe des Pflegeunterstützungsgeld 90 Prozent des Nettogehalts pro Tag.

2. Mit Einmalzahlungen in den letzten 12 Monaten: Wenn du Einmalzahlungen erhalten hast, dann beträgt das Pflegeunterstützungsgeld 100 Prozent des tatsächlich ausgefallenen Nettogehalts. Dabei ist es nicht relevant, wie hoch die Einmalzahlung war.

In beiden Fällen ist die maximale Höhe die jeweils aktuelle BBG pro Tag wie oben beschrieben.

Konkretes Rechenbeispiel

Nehmen wir an, du hattest ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 3.000 Euro im Monat. Damit kannst du berechnen, wie hoch das Pflegeunterstützungsgeld für zehn Tage sein wird:

1. Nettoeinkommen pro Tag berechnen:

3.000 Euro / 30 Tage = 100 Euro pro Tag

2. Pflegeunterstützungsgeld berechnen (hier ohne Einmalzahlung):

100 Euro x 0,9 = 90 Euro pro Tag

90 Euro x 10 Tage = 900 Euro

Für zehn Tage Pflegeunterstützungsgeld beläuft sich dein Anspruch im Beispiel also auf 900 Euro. Die maximale Höhe des Pflegeunterstützungsgelds liegt bei 1.207,50€ für zehn Tage (120,75 x 10).

Pflegeunterstützungsgeld: Dauer ist gesetzlich geregelt

Wie lange es Pflegeunterstützungsgeld maximal gibt, ist fix: Angehörige der zu pflegenden Person haben ein Recht auf zehn Tage. Wenn mehrere Menschen diesen Anspruch für eine zu pflegende Person nutzen möchten, ist der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld gemeinsam auf bis zu zehn Tage begrenzt (§ 44a Absatz 3 SGB XI). „Es ist zusätzlich zu prüfen, wie lange über den Arbeitgeber in solchen Notfällen auch Sonderurlaub möglich ist”, gibt Anwältin Monika Majcher-Byell zu bedenken.

Wichtig: Die Ausnahmeregelungen, durch die Angehörige das Pflegeunterstützungsgeld 20 Tage in Anspruch nehmen konnten, ist zum 30. April 2023 ausgelaufen. Dies war eine von vielen Ausnahmeregelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.

Außerdem gibt es mittlerweile einen jährlichen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Das seit 01. Januar 2024 geltende Pflegeunterstützungs und -entlastungsgesetz (PUEG) sieht vor, dass das Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung keine einmalige Leistung mehr ist. Stattdessen besteht der Anspruch von bis zu zehn Tagen jährlich, je pflegebedürftige Person. Das entlastet Menschen bei familiären Notsituationen in verschiedenen Jahren.

Wo muss ich das Pflegeunterstützungsgeld beantragen?

Bevor das Pflegeunterstützungsgeld bewilligt werden kann, muss ein Antrag bei der Pflegekasse oder dem privaten Versicherer deines pflegebedürftigen Angehörigen gestellt werden. Mithilfe einer ärztlichen Bescheinigung solltest du bei einem Pflegenotfall unmittelbar das Pflegeunterstützungsgeld beantragen. Die Formulare dafür gibt es bei den zuständigen Pflegekassen oder (privaten) Krankenversicherungen.

Aber welche Bescheinigung musst du bei deinem Arbeitgeber einreichen? Von der Pflegekasse beziehungsweise dem Versicherungsunternehmen erhältst du einen schriftlichen Nachweis über den Bezug des Pflegeunterstützungsgeldes. Diese solltest du unverzüglich deinem Arbeitgeber vorlegen.

Übrigens: Dein Arbeitgeber kann diese Auszeit im Pflegenotfall nicht ablehnen. Du brauchst auch keine vorherige Frist zur Ankündigung einzuhalten (im Gegensatz zur Familienpflegezeit oder Elternzeit etc.). Das wäre in einem akuten Notfall auch nicht möglich.

Pflegeunterstützungsgeld abgelehnt? So helfen wir!

Im Gegensatz zum Arbeitgeber kann es passieren, dass von der Pflegekasse dein Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld abgelehnt wird. In diesem Fall hast du eine Frist für den Widerspruch von einem Monat.

„Um die Widerspruchsfrist zu wahren, reicht zunächst ein kurzes und formloses Schreiben, in dem der Pflegebedürftige oder sein rechtlicher Vertreter den Widerspruch erklären. Alles sollte möglichst per Fax oder per Einschreiben verschickt werden. Das Schreiben kann auch persönlich abgegeben werden. In diesem Fall sollte man sich eine schriftliche Empfangsbestätigung von der Pflegekasse geben lassen”, berichtet die erfahrene Anwältin Majcher-Byell.

Wer Hilfe beim Widerspruch benötigt, kann sich zum Beispiel an Pflegestützpunkte, die Pflegeberatungsstellen oder Pflegedienste wenden. Auch ROLAND hilft allen Versicherten mit einer kostenfreien, telefonischen Rechtsberatung von erfahrenen Anwaltskanzleien. In komplizierteren Fällen führt meist eine Mediation zum Ziel. So helfen wir dir mit der Kranken- bzw. Pflegekasse eine einvernehmliche Lösung finden.

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Dieser Artikel wurde ursprünglich am 23. Mai 2024 veröffentlicht (Haftungsausschluss).

Unsere Partneranwältin

Rechtsanwältin Monika Majcher-Byell ist Fachanwältin für Arbeitsrecht sowie Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Sie ist seit 2008 als Rechtsanwältin zugelassen und seit dem Jahr 2017 in der Kanzlei RATIS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Passau ausschließlich auf Arbeitsrecht für Arbeitnehmer, insbesondere in Kündigungsschutzstreitigkeiten spezialisiert.

Monika Majcher-Byell

Monika Majcher-Byell

RATIS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Arbeits- und Berufsrechtsschutz“