Leben & Freizeit

Pflichtteil beim Erbe: Wie hoch ist er und wer bekommt ihn

Eine junge Familie sitzt an einem Tisch mit einer Anwältin.

Wer durch ein Testament enterbt wurde, hat als naher Angehöriger meist Anspruch auf einen gesetzlich festgelegten Mindestanteil am Nachlass – den sogenannten Pflichtteil. Diese Regelung im deutschen Erbrecht sichert den Pflichtteilsberechtigten eine finanzielle Mindestbeteiligung zu, unabhängig vom letzten Willen des Erblassers oder der Erblasserin. Hier erfährst du, wer einen Pflichtteil am Erbe erhält, wie hoch dieser Anspruch ausfällt und welche Ausnahmen gelten.

Was ist der Pflichtteil beim Erbe?

Kommt es in einer Familie zu Zerwürfnissen, ist es nicht selten, dass Erblasser sich dafür entscheiden, ihre Nachkommen zu enterben. Grundsätzlich ist das ihr gutes Recht – sie können frei entscheiden, wem der Nachlass nach ihrem Tod zukommen soll. Allerdings nicht vollumfänglich: Denn rein rechtlich gesehen hat eine verstorbene Person immer noch eine gewisse Fürsorgepflicht für ihre Nachkommen. Ihnen steht daher eine gesetzliche Mindestbeteiligung am Erbe zu – das Erbrecht spricht vom Pflichtteil.

Dieser ist stets mit einem Geldanspruch gleichzusetzen. Wer seinen Pflichtteil vom Erbe einfordert, bekommt ihn somit ausgezahlt und nicht etwa in Form von Schmuckstücken oder Immobilienanteilen ausgeglichen. Bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs werden jedoch Verbindlichkeiten des Nachlasses berücksichtigt. Diese mindern den Anspruch entsprechend.

Der Pflichtteil beim Erbe ist relevant, wenn ein Erblasser eine Person enterbt, die nach der gesetzlichen Erbfolge eigentlich erben würde – zum Beispiel durch ein Testament oder einen Erbvertrag. Wer seinen Nachlass plant, sollte die gesetzliche Erbquote und den Pflichtteil zur Vorsorge im Blick behalten. So können Streitigkeiten unter den Hinterbliebenen vermieden werden.

Wer bekommt den Pflichtteil trotz Testament?

Geregelt ist der Pflichtteil im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dabei legt § 2303 Absatz 1 BGB fest, dass direkte Nachkommen eines Erblassers einen Pflichtteil vom Erbe bekommen. Dabei haben leibliche Kinder und adoptierte Kinder die gleichen Rechte. Stiefkinder haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil vom Erbe. Enkel und auch Urenkel können nur dann ein Pflichtteilsrecht geltend machen, wenn ihre Eltern bereits verstorben sind.

Neben den direkten Nachkommen haben auch Ehegatten und eingetragene Lebenspartner das Recht, den Pflichtteil zu erhalten. Voraussetzung ist, dass die Ehe nicht als gescheitert gilt oder geschieden wurde bzw. der Erblasser nicht die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

Eltern können ebenfalls einen Anspruch auf den Pflichtteil haben – das gilt allerdings nur dann, wenn die verstorbene Person keine Nachkommen hatte. Und wie sieht es mit dem Pflichtteil für Geschwister oder Großeltern aus? Sie haben nach § 2303 BGB keinen Pflichtteilsanspruch.

Im Überblick: Diese Personen können einen Pflichtteil vom Erbe bekommen

  • Leibliche sowie adoptierte Kinder
  • Enkel, falls Kinder verstorben sind
  • Ehepartner und eingetragene Lebenspartner
  • Eltern, sofern es keine Nachkommen gibt

Unter besonderen Umständen: Kein Pflichtteil

Es gibt Ausnahmefälle, die eine vollständige Enterbung – also auch den Entzug des Pflichtteils – rechtfertigen. § 2333 BGB regelt, unter welchen Umständen ein Erblasser einem Erben oder einer Erbin sogar den Pflichtteil entziehen kann. Als gerechtfertigt anerkannte Gründe gelten:

  • Der Erbe oder die Erbin hat versucht, den Erblasser oder eine ähnlich nahestehende Person – zum Beispiel die Ehefrau – zu töten.
  • Der Erbe hat ein schweres Verbrechen oder schweres vorsätzliches Vergehen gegen den Erblasser oder die Erblasserin begangen. Das ist beispielsweise bei schwerer Körperverletzung der Fall.
  • Ein Nachkömmling verletzt böswillig die Unterhaltspflicht und zahlt keinen Unterhalt, obwohl er gesetzlich dazu verpflichtet wäre.
  • Der Pflichtteilsberechtigte ist aufgrund einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt worden oder es besteht die Anordnung zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt.

Wie hoch ist der Pflichtteil beim Erbe?

Die Höhe des Pflichtteils richtet sich nach der Höhe der gesetzlichen Erbquote. Grundsätzlich beträgt der Anteil immer die Hälfte dieser Quote. In den folgenden Beispielen siehst du, wie hoch die Erbquote und damit der Pflichtteil ausfallen kann.

Pflichtteilsquoten vom Erbe bei Kindern

Die Pflichtteilsquote richtet sich immer nach der gesetzlichen Erbfolge und ist davon abhängig, ob der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war und wie viele Kinder er hatte. Bei der Berechnung der Pflichtteilsquote ist daher zunächst die gesetzliche Erbfolge zu ermitteln – wichtig dabei: Der Pflichtteilsberechtigte ist kein Erbe, sondern hat lediglich einen Geldanspruch gegen die tatsächlichen Erben.

  • Pflichtteil vom Erbe bei einem Kind als gesetzlicher Alleinerbe: Das Kind erbt nach gesetzlicher Erbfolge alles – hat also eine Erbquote von 100 Prozent. Der Pflichtteil beträgt in diesem Fall 50 Prozent.
  • Pflichtteil vom Erbe bei zwei Kindern als gesetzliche Erben: Die Kinder teilen sich das Erbe zu jeweils 50 Prozent. Sie haben jeweils Anspruch auf einen Pflichtteil von 25 Prozent.
  • Pflichtteil vom Erbe bei zwei Kindern und einem Ehepartner, der im gesetzlichen Güterstand verheiratet war: Der Ehepartner ist zu 50 Prozent gesetzlicher Erbe. Die Kinder haben einen gesetzlichen Anspruch von jeweils 25 Prozent. Der Pflichtteil der Kinder liegt somit bei jeweils 12,5 Prozent.

Pflichtteil vom Erbe bei verheirateten Paaren

Hier richtet sich die Höhe der gesetzlichen Erbquote und damit des Pflichtteils auch nach dem Güterstand, den die Eheleute vereinbart haben. Außerdem ist relevant, ob es weitere Erbberechtigte gibt – gemeinsame Kinder oder Kinder der verstorbenen Person. Gibt es weder Erben erster Ordnung (Kinder und Enkelkinder) und Erben zweiter Ordnung (Eltern und Geschwister) noch Großeltern, liegt die Erbquote bei 100 Prozent. Gibt es nur Erben zweiter Ordnung, liegt der Erbanteil des hinterbliebenen Ehepartners bei 50 Prozent.

Pflichtteil bei Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft besteht automatisch, wenn Paare keine andere Regelung getroffen haben. Verstirbt einer der Ehepartner, bekommt die verbliebene Person den gesetzlichen Erbanteil plus den pauschalen Zugewinnausgleich. Letzterer beträgt nach § 1371 BGB ein Viertel des zu erbenden Vermögens.

Was bedeutet das für den Pflichtteil? Bei einer Zugewinngemeinschaft hat ein Ehepartner, der nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wurde, besondere Ansprüche. Das deutsche Erbrecht bietet hier zwei verschiedene Berechnungswege, zwischen denen der Ehegatte wählen kann:

  • Großer Pflichtteil: Der große Pflichtteil beträgt die Hälfte des erhöhten gesetzlichen Erbteils. Hier ist der pauschale Zugewinnausgleich schon inkludiert.
  • Kleiner Pflichtteil: Der kleine Pflichtteil beträgt die Hälfte des nicht erhöhten gesetzlichen Erbteils plus den tatsächlichen Zugewinnausgleich, d. h. die Hälfte des Zugewinns.
Beispiel – Berechnung des Pflichtteils

Eine Erblasserin hinterlässt 50.000 Euro. Sie lebte mit ihrem Mann in einer Zugewinngemeinschaft. Sie hat während der Ehe einen Zugewinn von 30.000 Euro erwirtschaftet, während der Ehegatte keinen Zugewinn erzielte.

Beispiel 1: Mit Kindern

Großer Pflichtteil:

  • Gesetzlicher Erbteil mit pauschalem Zugewinnausgleich: 25.000 Euro (1/2 des Nachlasses)
  • Pflichtteil: 12.500 Euro

Kleiner Pflichtteil:

  • Gesetzlicher Erbteil: 12.500 Euro (1/4 des Nachlasses)
  • Pflichtteil: 6.250 Euro plus tatsächlichem Zugewinnausgleich von 15.000 Euro = 21.250 Euro

Beispiel 2: Ohne Kinder (Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung – Eltern und Geschwister des Erblassers – und Großeltern)

Großer Pflichtteil:

  • Gesetzlicher Erbteil mit pauschalem Zugewinnausgleich: 37.500 Euro (3/4 des Nachlasses)
  • Pflichtteil: 18.750 Euro

Kleiner Pflichtteil:

  • Gesetzlicher Erbteil ohne Zugewinnausgleich: 25.000 Euro (1/2 des Nachlasses)
  • Pflichtteil: 12.500 Euro plus tatsächlichem Zugewinnausgleich von 15.000 Euro = 27.500 Euro

In beiden Fällen ist der kleine Pflichtteil plus Zugewinnausgleich deutlich vorteilhafter.

Pflichtteil bei Gütertrennung

Wenn die Ehegatten Gütertrennung vereinbart haben, gibt es keinen Zugewinnausgleich. Es kommt daher auch im Todesfall nicht zu einer pauschalen Erhöhung der Erbquote.

Sind Kinder vorhanden, ist die Anzahl der Kinder ausschlaggebend für den gesetzlichen Erbanteil des Ehepartners. Bei einem Kind beträgt dieser 1/2, bei zwei Kindern 1/3 und bei mehr als zwei Kindern gemäß § 1931 Abs. 4 BGB nur noch 1/4. Der Pflichtteil beläuft sich jeweils auf die Hälfte des gesetzlichen Erbanteils.

Pflichtteil vom Erbe einfordern: So geht’s

Das Besondere beim Pflichtteil: Das Erbe wird nicht einfach angetreten, sondern Pflichtteilsberechtigte müssen ihn aktiv bei den Erben einfordern. In der Regel werden berechtigte Personen vom Nachlassgericht über den Erbfall informiert – auch darüber, dass sie enterbt wurden. Gesetzliche Erben bekommen nach der Testamentseröffnung eine sogenannte letztwillige Verfügung zugeschickt. Wichtig: In Baden-Württemberg gibt es keine Amtsermittlungspflicht in Erbfällen mehr – das bedeutet, dass gesetzliche Erben nicht über den Erbfall informiert werden, wenn es kein Testament gibt.

Sobald du Bescheid weißt, solltest du folgendermaßen vorgehen:

  • Enterbung prüfen: Finde heraus, ob die Enterbung rechtens ist. Im besten Fall lässt du die entsprechende Verfügung von Todes wegen von einem Fachanwalt prüfen.
  • Anspruch auf Pflichtteil prüfen: Bist du rechtlich korrekt enterbt worden, solltest du herausfinden, ob du einen Pflichtteilsanspruch geltend machen kannst. Auch diese Frage kann dir ein Anwalt oder eine Anwältin für Erbrecht beantworten. Hier stellt sich nicht nur die Frage, ob du aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses berechtigt bist. Geklärt werden muss auch, ob die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Hast du Anspruch auf einen Pflichtanteil, bist du Gläubiger und hast du ein Recht auf Akteneinsicht in die Nachlassakte. So kannst du in Erfahrung bringen, wer Erbe ist. Du kannst aber selbst keinen Erbschein beantragen .
  • Verlange Auskunft über den Wert des Nachlasses: Wende dich an die Erben und lass dir Auskunft über den Nachlassbestand geben – in Form eines Nachlassverzeichnisses. Du hast als pflichtteilsberechtigte Person nach § 2314 BGB das Recht darauf, Auskunft zu bekommen. Außerdem benötigst du die Daten, um die Höhe deines Pflichtteils ermitteln zu lassen. Wenn ein Anspruch auf Wertermittlung nach § 2311 BGB besteht, bestimmen Sachverständige, wie viel der Nachlass tatsächlich wert ist. Diese suchst allerdings nicht du aus, sondern der rechtmäßige Erbe. Die Kosten für diese Dienstleistung werden aus dem Nachlass bezahlt. Nicht für alles sind Gutachten erforderlich – Kontoguthaben oder Beerdigungsrechnungen können zum Beispiel auch ohne Sachverständige ermittelt werden.
  • Pflichtteil berechnen: Du kannst mit den Informationen den Wert deines Pflichtteils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin ermitteln lassen. Dafür muss er oder sie zuerst die Höhe deines gesetzlichen Erbteils berechnen – die sogenannte Erbquote. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte davon – die sogenannte Pflichtteilsquote. Diese wird mit dem Wert des Nachlasses multipliziert, um den Wert des Pflichtteils zu berechnen.
  • Pflichtteil schriftlich einfordern: Der Pflichtteilsanspruch besteht aus zwei Teilen: dem Auskunftsanspruch und dem Zahlungsanspruch. Du kannst bereits mit der Auskunftsforderung deinen Pflichtteil unbeziffert geltend machen – das ist meist der klügere Weg. Erst wenn du alle Informationen hast, forderst du die konkrete Summe. Dazu setzt du ein Schriftstück auf, in dem du die Höhe des Pflichtteils nennst und deine Bankverbindung mitteilst. Bei gerichtlichen Verfahren gibt es die Möglichkeit einer Stufenklage (erst Auskunft, dann Zahlung). Dein Schreiben verschickst du am sichersten per Einschreiben. Geht alles glatt, bekommst du deinen Pflichtteil vom Erbe ausgezahlt. Sollte das nicht der Fall sein, kann es bereits helfen, den Pflichtteil über eine Anwaltskanzlei schriftlich einfordern zu lassen. Das übt in der Regel schon genug Druck auf die Erben aus und verhindert eine gerichtliche Klärung.

Tipp: Im Falle der Enterbung solltest du dich bereits bei Erhalt des Testaments von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten lassen, bevor du selbst aktiv wirst.

So viel Zeit hast du, um deinen Pflichtteil vom Erbe einzufordern

Es gilt eine regelmäßige Verjährungsfrist – sie beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Diese beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Erblasser oder die Erblasserin verstorben ist und du von der beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt hast. Erfährst du zum Beispiel erst später vom Tod, beginnt die Frist an dem Tag, an dem du Kenntnis darüber erlangt hast. Wird der Todeszeitpunkt erst nach mehr als 30 Jahren bekannt, kannst du keinen Pflichtteil vom Erbe mehr einfordern.

Erbe ausschlagen und Pflichtteil geltend machen: Warum das sinnvoll sein kann

Selbst wenn ein Erblasser dich mit einem Erbe bedacht hat, kann es sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen und stattdessen den Pflichtteil vom Erbe geltend zu machen. Der Gesetzgeber räumt dieses Recht allerdings nur unter bestimmten Umständen ein. Möglich ist der Verzicht ohne Verlust des Pflichtteilsanspruchs nur

  • für überlebende Ehegatten einer Zugewinngemeinschaft – so bestimmt in § 1371 BGB – oder
  • wenn das Erbe beschränkt war – so bestimmt in § 2306 BGB .

Letzteres bedeutet, dass der Erbteil, der dir laut Testament oder Erbvertrag zugedacht ist, an bestimmte Bedingungen geknüpft ist.

Wie Schenkungen zu Lebzeiten den Pflichtteil am Erbe beeinflussen

Es ist nicht unüblich, dass Menschen vor ihrem Tod Teile ihres Vermögens verschenken – um Erbschaftssteuer zu sparen oder den Pflichtteil für enterbte Parteien zu verringern. Dann besteht allerdings nach § 2325 BGB ein Pflichtteilsergänzungsanspruch für enterbte Angehörige. Denn der Nachlass wurde durch die Schenkungen geschmälert und somit auch der Pflichtteil vom Erbe. Die enterbte Person kann einen Ausgleich fordern.

Wie hoch dieser ausfällt, hängt von der Höhe des Wertes der Schenkung ab und davon, wie lange die Schenkung zurückliegt. Der Wert der Schenkung wird pro Jahr um 1/10 reduziert. D. h., liegt sie mehr als zehn Jahre zurück, wird sie für den Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht berücksichtigt. Wichtig: Bei Schenkungen an Ehegatten läuft die Frist erst an, wenn die Ehe aufgelöst wurde.

Geburtstagsgeschenke und übliche Zuwendungen, zum Beispiel zu Weihnachten, werden nicht einberechnet. Was hingegen Berücksichtigung findet, sind verschenkte Immobilien. Häufig überschreiben Eltern ihren Kindern ein Haus und sichern sich den Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht bis zu ihrem Tod. Hierbei handelt es sich häufig um eine gemischte Schenkung. Die Bewertung erfolgt nach dem Niederstwertprinzip. Ob die Zehnjahresfrist anläuft, hängt davon ab, wie umfassend die Nutzungsrechte oder das Wohnungsrecht eingeräumt wurden. Jeder Fall muss hierbei einzeln geprüft werden: Mitentscheidend ist in der Regel, ob der Verstorbene die verschenkte Sache nach dem Vertragsabschluss noch weitgehend selbst nutzen konnte.

Pflichtteil vom Erbe einfordern: So hilft die Rechtsschutzversicherung

Willst du deinen Pflichtteil einfordern, kannst du dich von einer Anwaltskanzlei zum Vorgehen beraten lassen. In der Regel zahlt eine private Rechtsschutzversicherung mit dem Baustein Erbrecht die Kosten für eine telefonische oder persönliche Erstberatung oder auch die Kosten für eine Mediation. Sollte es zu einer Auseinandersetzung vor Gericht kommen, informiere dich, ob und in welcher Höhe die Prozesskosten durch die Versicherung übernommen werden.

Ratgeber zum Thema Erbe

Mehr Informationen zu den Themen gesetzliche Erbfolge, Testament oder Erbe ausschlagen findest du in unserem Ratgeber zum Thema Erbe.

Ratgeber Erbe

Unsere Partneranwältin

Karen Baas hat sich als Rechtsanwältin der Anwaltssozietät Fahr, Groß und Indetzki auf das Erbrecht spezialisiert. Ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der rechtlichen Beratung und Begleitung bei der Erstellung von Testamenten. Darüber hinaus befasst sie sich intensiv mit der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften sowie der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen – sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich. Ein weiterer Interessenschwerpunkt liegt im Familienrecht. Sie vertritt ihre Mandanten insbesondere in Scheidungsverfahren und begleitet die Vermögensauseinandersetzungen.

Karin Baas schaut nach vorne und lächelt.

Karen Baas

Anwaltssozietät Fahr, Groß und Indetzki

Weitere Rechtstipps zum Thema