Familie mit zwei Kindern trägt sommerliche Kleidung und läuft am Stand entlang. Alle lachen.

Privatrechtsschutz: Sorgenfrei im Privatleben

Der Privatrechtsschutz bietet finanzielle Absicherung bei Rechtsstreitigkeiten in unterschiedlichsten Lebensbereichen – von Familie, Verträgen und Strafrecht über Finanzen bis hin zu Gesundheit. Er ist damit ein wichtiger Baustein im persönlichen Versicherungsschutz.

Junger Mann sitzt an einem Tisch auf einem Stuhl. Er hat die Ellbogen auf die Knie gelegt und die Hände einander. Er schaut nach vorne und lächelt.

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Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten, die im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit entstehen. Im Falle des Privatrechtsschutzes betrifft das vor allem die Bereiche Finanzen, Familie und Gesundheit. Gerade dort ist es wichtig, zur Durchsetzung der eigenen Ansprüche einen starken Partner an seiner Seite zu haben: Einen Rechtsstreit führt man hier nämlich nicht selten gegen große Organisationen wie Behörden, Gesundheitseinrichtungen oder Versicherungen, die ihrerseits mit hervorragender anwaltlicher Beratung und Vertretung aufwarten.

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Privatrechtsschutz von ROLAND

  • Absicherung im Alltag - auch für die Familie!
  • Deckungssumme unbegrenzt
  • telefonische Rechtsberatung & Mediation

In nur 4 Minuten Ihre private Rechtsschutzversicherung zusammenstellen:

Dieser Ratgeber gibt einen Überblick über die zahlreichen Situationen, in denen ein Privatrechtsschutz sinnvoll sein kann. Konkrete Beispiele und weiterführende Links ermöglichen ein umfassendes Verständnis davon, wie Privatrechtsschutz funktioniert und wer bzw. was versichert ist.

Kapitel 1

Privatrechtsschutz: Was ist das & was ist versichert?

Der Privatrechtsschutz ist ein Baustein der Rechtsschutzversicherung. Er bezieht er sich auf rechtliche Streitigkeiten, die im Privatleben auftreten können. Wenn sich ein Konflikt nicht ohne Weiteres lösen lässt, übernimmt die Privatrechtsschutzversicherung die Kosten für eine ausführliche Beratung durch einen Anwalt und für weitere Schritte, die eventuell notwendig werden.

Dank unterschiedlicher Tarife kann der Privatrechtsschutz entweder nur für den Versicherungsnehmer selbst oder für dessen gesamte Familie abgeschlossen werden. Ein Familientarif bringt höhere Kosten mit sich, ist jedoch die günstigere Wahl, wenn mehrere Personen im selben Haushalt versichert werden sollen.

Die Leistungen des Privatrechtsschutzes decken verschiedene Bereiche ab. Besonders häufig kommt es im Alltag zum Beispiel zu Streitigkeiten im Bereich Vertragsrecht, doch auch der Schadenersatz- und der Strafrechtsschutz gehören zum Portfolio. Dieses Kapitel zeigt anhand konkreter Beispiele, warum privater Rechtsschutz in vielen Lebenslagen und daher für jeden Menschen sinnvoll sein kann.

Was ist Privatrechtsschutz eigentlich?

Kleine Streitigkeiten im Alltag gibt es häufig, große hoffentlich seltener – Letztere können dann allerdings schnell teuer werden. Wenn es beispielsweise zu einem Konflikt wegen eines Vertrags kommt oder aufgrund eines Behandlungsfehlers Schadenersatz eingefordert werden soll, kann es nach einer anwaltlichen Beratung zur Einleitung rechtlicher Schritte kommen, für die unter Umständen hohe Kosten anfallen. Darunter etwa:

  • die Vertretung durch einen Anwalt
  • eine außergerichtliche Einigung / ein Mediationsverfahren
  • ein Gerichtsverfahren (z. B. inklusive der Kosten für den Gerichtsvollzieher)
  • Auslagen für eventuelle Zeugen, Gutachter, Sachverständige etc.
  • ein verlorenes Verfahren (Gerichtskosten/auch Kosten der Gegenseite)

Um zu vermeiden, dass solche Kosten die eigenen finanziellen Mittel übersteigen, oder man sich wegen des Kostenrisikos scheut seine Rechte wahrzunehmen, ist ein Privatrechtsschutz sinnvoll.

Dabei ist es wichtig zu beachten, dass der private Rechtsschutz in der Regel an eine Wartezeit gekoppelt ist: Die Versicherung zahlt nur in Fällen, in denen der Anlass für einen Rechtsstreit erst nach Ablauf dieser Wartezeit aufgetreten ist. Wenn ein Konflikt also bereits bei Vertragsabschluss besteht, ist es meist zu spät, dafür die neu abgeschlossene Rechtsschutzversicherung in Anspruch zu nehmen.

Die Wartezeit beträgt meist mindestens drei Monate. Sie schützt die Versicherer und die Versichertengemeinschaft davor, dass Menschen bei einem drohenden Rechtsstreit noch schnell einen Privatrechtsschutz abschließen – ohne zuvor über längere Zeit die Beiträge gezahlt zu haben, die dem Versicherer zur Finanzierung dienen.

Gegen Aufpreis ist es bei manchen Anbietern möglich, auch ohne Wartezeit privaten Rechtsschutz zu erhalten. Dazu werden zum Beispiel die Beiträge für mehrere in der Vergangenheit liegende Monate entrichtet, sodass die Wartezeit als bereits absolviert gilt. Andere Anbieter koppeln die verkürzte oder entfallende Wartezeit an eine Mindestvertragslaufzeit. Die günstigste Variante besteht aber in jedem Fall darin, den Privatrechtsschutz vorbeugend abzuschließen.

Wichtig

Eine solche Umgehung der Wartezeit ist nicht das Gleiche wie die Möglichkeit, den privaten Rechtsschutz rückwirkend abzuschließen. Einen rückwirkenden Privatrechtsschutz, der auch dann die Kosten übernehmen würde, wenn der entsprechende Streit bereits bei Vertragsabschluss absehbar war, gibt es normalerweise nicht. „Privatrechtsschutz ohne Wartezeit“ bedeutet lediglich, dass direkt ab dem Vertragsschluss auftretende Streitigkeiten abgesichert sind.

Im Gegensatz zum Arbeitsrechtsschutz, dessen Beiträge als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden können, sind die Kosten für privaten Rechtsschutz nicht absetzbar. Der Grund: Der Privatrechtsschutz gilt nicht als Vorsorge und wird daher steuerlich nicht berücksichtigt.

Wer ist versichert?

Im Privatrechtsschutz wird zwischen Single-Tarifen und Familientarifen unterschieden.

Ein Single-Tarif schützt grundsätzlich nur den Versicherungsnehmer selbst. Unter Umständen können in Absprache mit dem Versicherer minderjährige Kinder mitversichert werden, wenn der Versicherungsnehmer alleinerziehend ist. Für Einzelpersonen ist dieser Tarif die günstigere Wahl.

Junger Mann sitzt vor einem Sofa und umarmt seine Tochter, die auf seinem Schoß sitzt. Auf dem Sofa liegt eine junge Frau und schaut sich etwas auf einem Tablet an. Beide lachen.

Für einen Familientarif fallen zwar höhere monatliche Beiträge an, diese relativieren sich jedoch angesichts des Schutzes mehrerer versicherter Familienangehöriger. Im Familientarif sind zusätzlich zum Versicherungsnehmer folgende Personen versicherbar:

  • minderjährige leibliche Kinder, die im Haushalt leben
  • volljährige leibliche Kinder, die im Haushalt leben, sofern sie höchstens 27 Jahre alt, unverheiratet und noch nicht dauerhaft berufstätig sind
  • der Ehepartner, eingetragene Lebenspartner oder Lebensgefährte, der im Haushalt lebt
  • dessen leibliche Kinder unter den oben genannten Bedingungen
  • Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptivkinder oder Pflegekinder des Versicherungsnehmers bzw. seines Ehe-/Lebenspartners oder Lebensgefährten, sofern sie im Haushalt leben und die oben genannten Bedingungen erfüllen
  • verwandte und verschwägerte Personen, die im gleichen Haushalt leben, also etwa die Eltern oder Großeltern des Versicherungsnehmers oder des Ehe- oder Lebenspartners bzw. Lebensgefährten
  • gesundheitlich beeinträchtigte, pflegebedürftige Angehörige, die im Haushalt leben

Tipp

Bei außergewöhnlichen Familienkonstellationen lohnt es sich, das Gespräch mit dem Versicherer zu suchen. So lässt sich sicherstellen, dass der Privatrechtsschutz im Ernstfall wirklich greift.

Was ist versichert?

Folgende Leistungen sind im privaten Rechtsschutz enthalten:

Am einfachsten lässt sich an konkreten Beispielen zeigen, was der Privatrechtsschutz beinhaltet.

Der Schadenersatzrechtsschutz greift zum Beispiel dann, wenn es in einer Schwimmhalle beim Turmspringen aufgrund einer Aufsichtsverletzung der Bademeister zu einem Unfall kommt, bei dem ein Springender verletzt wird. Entsteht diesem aufgrund des Unfalls eine dauerhafte Beeinträchtigung, die zu Ansprüchen gegenüber der Kranken- oder Pflegekasse führt, dann kann ihm der Sozialrechtsschutz helfen, diese Ansprüche durchzusetzen.

Rechtsrisiko Schadenersatz für Privatkunden Privatrechtsschutz
Eines der Top 5 Rechtsrisiken für Privatkunden wird mit dem Privatrechtsschutz von ROLAND abgesichert. Quelle: Eigene Auswertung

Beim Strafrechtsschutz wiederum geht es darum, den Vorwurf einer Straftat abzuwehren. Dabei kann es sich beispielsweise um eine fahrlässige Körperverletzung handeln. Ein Beispiel: Ein Passant ist im Winter auf rutschigem Untergrund gestürzt, dabei zu Schaden gekommen und erhebt nun die Anschuldigung, man habe den Gehweg vor dem eigenen Haus nicht ausreichend gestreut.

Auch in Fällen von übler Nachrede oder Beleidigung, welche auch zur einstweiligen Verfügung führen können, ist der Strafrechtsschutz behilflich.

Zu den Leistungen des privaten Rechtsschutzes gehört auch der Vertragsrechtsschutz. Konflikte, die mit dem Vertragsrecht zusammenhängen, ergeben sich im Alltag recht häufig. Wenn etwa die neue Küche Mängel aufweist, die vorab bezahlte Online-Bestellung nicht geliefert wurde oder das Fitnessstudio trotz fristgerechter Kündigung weiterhin Beiträge einzieht, übernimmt der Privatrechtsschutz die Kosten, die aufgrund rechtlicher Schritte entstehen.

Rechtsrisiko Verträge für Privatkunden Privatrechtsschutz
Eines der Top 5 Rechtsrisiken für Privatkunden wird mit dem Privatrechtsschutz von ROLAND abgesichert. Quelle: Eigene Auswertung

Auch der Steuerrechtsschutz ist vom privaten Rechtsschutz abgedeckt. Er greift zum Beispiel, wenn der Versicherte gegen einen Steuerbescheid vorgehen möchte, weil beispielsweise die angesetzten Werbungskosten nicht vom Finanzamt anerkannt worden sind.

Bisweilen ist die Situation so komplex, dass erst gründlich geprüft werden muss, ob ein gerichtliches Vorgehen sich lohnt. Zu diesem Zweck beinhaltet der Privatrechtsschutz auch einen Beratungsrechtsschutz: Erfahrene Berater beurteilen Situation und geben Hinweise zum weiteren Vorgehen. Möglicherweise zeigt sich, dass eine Mediation sinnvoller sein kann als ein Rechtsstreit – die Kosten für ein solches Mediationsverfahren sind ebenfalls vom Privatrechtsschutz abgedeckt.

Hinweis

Die Leistungen des Privatrechtsschutzes gelten nur bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssumme. Es ist also wichtig, dass diese hoch genug gewählt wird. Die Verbraucherzentralen empfehlen eine Deckungssumme von mindestens 300.000 €. Bestenfalls bietet ein privater Rechtsschutz aber sogar eine unbegrenzte Deckungssumme.

„Eine Privatrechtsschutzversicherung ist grundsätzlich empfehlenswert, um sich gegen rechtliche Angriffe zu verteidigen und seine Rechtsposition durchzusetzen. Privatrechtsschutz ermöglicht kompetente Beratung in vielfältigen Konfliktsituationen rund um das Privatleben – ohne Kostenrisiko.“

Henning Meyersrenken

Rechtsanwalt & Seniorpartner
bei Meyersrenken & Rheingantz, Köln, Leipzig, Schwedt

Älteres Paar steht nebeneinander vor einem alten Gebäude. Er hält eine Kamera in der Hand. Sie schauen sich gegenseitig an und lächeln.

Kapitel 2

Verträge & Finanzen: Kaufvertrag, Gewährleistung, Zahlungsunfähigkeit & Co.

Zu Konflikten, die sich zu Rechtsstreitigkeiten entwickeln können, kommt es häufig im Zusammenhang mit Verträgen. In einem Kaufvertrag werden zwar die Rechte und Pflichten von Käufer und Verkäufer vereinbart. Doch was geschieht, wenn eine Ware nicht den Erwartungen des Käufers entspricht oder der Verkäufer nicht rechtzeitig liefert?

Der Privatrechtsschutz kann hier eine große Hilfe sein, indem er bereits die Kosten für eine erste Beratung abdeckt. Wenn es im nächsten Schritt darum geht, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, unterstützt der Privatrechtsschutz ebenfalls. Ein versierter Anwalt kann außerdem darüber Auskunft geben, welche Fristen einzuhalten sind und wie die Chancen auf Erfolg stehen.

Ebenfalls sehr hilfreich kann die telefonische Beratung bei größeren Veränderungen im Leben sein – etwa wenn aufgrund einer Zahlungsunfähigkeit eine Privatinsolvenz beantragt werden muss oder erste Fragen zur Ausarbeitung eines Ehevertrags beantwortet werden sollen. Zusätzlich zu einer Erstberatung kann eine Privatrechtsschutzversicherung hier auch ausgewiesene Experten auf den jeweiligen Gebieten vermitteln.

Dieses Kapitel gibt einen grundlegenden Überblick über diese Themen und erklärt, inwieweit der private Rechtsschutz dabei von Vorteil ist.

Kaufvertrag: Welche Rechte und Pflichten gibt es?

Auf beiden Seiten bringt ein Kaufvertrag Rechte und Pflichten mit sich, die sicherstellen sollen, dass der Kauf reibungslos abläuft. So ist zum einen der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Ware ohne Mängel zu übergeben. Das bezieht sich sowohl auf bereits vorhandene Mängel an der Ware selbst als auch auf bei der Lieferung entstandene Mängel. Die Lieferung muss zudem in einem angemessenen Zeitrahmen erfolgen. Der Käufer andererseits hat die Pflicht, dem Käufer die Ware abzunehmen und den vereinbarten Preis dafür zu zahlen.

Zusätzlich können aus einem Kaufvertrag Nebenpflichten entstehen – etwa in Bezug zu Verpackung, Versand oder Versicherung der Ware. Hier gilt, was zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart wurde – ob zum Beispiel der Käufer die Versandkosten trägt oder der Verkäufer sich auf die Verwendung einer bestimmten Verpackung festlegt.

Viele Unterlagen sind mit Klammern gebündelt und liegen übereinander auf einem Tisch. Daneben liegt eine Brille und ein Bleistift.

Unter bestimmten Umständen ist es möglich, einen Kaufvertrag zu widerrufen. Das ist der Fall, wenn der Kaufvertrag per Fernkommunikation (also etwa per Internet, Telefon, Brief) oder außerhalb von Geschäftsräumen (etwa an der Haustür oder auf der Straße) geschlossen wurde. Wichtig ist dabei, die Widerrufsfrist zu wahren. Diese endet 14 Tage, nachdem der Käufer die Ware erhalten hat, allerdings nicht, bevor der Käufer über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.

Versäumt der Verkäufer diese Belehrung, steht dem Käufer ein verlängertes Widerrufsrecht zu. Zur Erklärung des Widerrufs genügt es, dem Verkäufer formlos – aber schriftlich – mitzuteilen, dass man den Kaufvertrag widerrufen möchte. Die Ausübung des Widerrufs ist an keinerlei Begründung gebunden.

Tipp

Ein Widerruf ist etwas anderes als ein Rücktritt vom Kaufvertrag. Letzterer kann unter anderem erwogen werden, wenn die Ware Mängel aufweist und der Verkäufer diese trotz Aufforderung nicht beheben kann oder möchte.

Ist die Widerrufsfrist verstrichen, besteht unter Umständen die Möglichkeit, den Kaufvertrag anzufechten. Eine Anfechtung des Kaufvertrags kann aufgrund von Irrtum, Täuschung oder Drohung ausgesprochen werden. Irrtum ist dabei die häufigste Begründung.

Eine Täuschung liegt vor, wenn etwa der Verkäufer bewusst Mängel an der Ware verschwiegen hat, um den Käufer zum Kauf zu bewegen. Wurde der Käufer unter Androhung von Konsequenzen zum Kauf gedrängt, kann er den Vertrag ebenfalls anfechten. In all diesen Fällen kann ein Privatrechtsschutz hilfreich sein, denn er deckt die Kosten für anwaltliche Beratung und ggfs. auch Vertretung ab. Wichtig ist, dass die Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht werden: Sie verjähren drei Jahre nach Vertragsabschluss.

„Wer einen Kaufvertrag beispielsweise wegen Täuschung anfechten möchte sollte Beweise haben, dass auch eine Täuschungshandlung vorliegt, die zu einem Schaden geführt hat. Dadurch kann ein Kaufvertrag unwirksam werden und der Käufer erhält sein Geld zurück. Dies lohnt sich besonders bei großen Anschaffungen wie Autos oder Immobilien.“

Henning Meyersrenken

Rechtsanwalt & Seniorpartner
bei Meyersrenken & Rheingantz, Köln, Leipzig, Schwedt

Was bedeutet Gewährleistung?

Die gesetzliche Gewährleistung bietet Käufern Schutz vor mangelhafter Ware: So kann der Käufer Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenn er bemerkt, dass seine erworbene Ware nicht mangelfrei ist. Er hat dann das Recht, vom Verkäufer Nachbesserung zu verlangen. Der Verkäufer muss also den Mangel beheben oder ggfs. die Ware ersetzen. Gelingt ihm das in zwei Anläufen nicht oder weigert er sich nachzubessern, dann kann der Käufer

  • vom Kauf zurücktreten,
  • den Kaufpreis mindern oder
  • unter Umständen Schadenersatz fordern.

Die gesetzliche Gewährleistung wird umgangssprachlich und fälschlicherweise oft als „Garantie“ bezeichnet, unterscheidet sich aber grundlegend von einer solchen. Die Gewährleistung ist vom Gesetz vorgeschrieben, der Händler kann sich ihr also nicht entziehen. Sie gilt

  • für zwei Jahre nach dem Kauf einer neuen Ware,
  • für 12 Monate, sofern bei gebrauchten Waren eine Verkürzung der Gewährleistung vereinbart wurde (ansonsten ebenfalls zwei Jahre) oder
  • für drei Jahre, falls der Verkäufer einen Mangel an der Ware „arglistig“ (mit Täuschungsabsicht) verschwiegen hat.

Eine Garantie kann ein Verkäufer dagegen als freiwillige Zusatzleistung neben den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen anbieten. Für welchen Zeitraum die Garantie gilt und ob sie etwas kosten soll, legt er dabei selbst fest. Der Käufer wiederum hat das Recht zu entscheiden, ob er diese Garantie in Anspruch nehmen möchte oder nicht.

Wenn es um Gewährleistungsansprüche gilt, ist die Beweislast entscheidend. Innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf liegt die Beweislast beim Verkäufer: Wenn der Käufer einen Mangel anmerkt, muss der Verkäufer also nachbessern oder beweisen, dass der Mangel (bzw. dessen Ursache) beim Kauf noch nicht vorgelegen hat.

Nach sechs Monaten kehrt sich die Beweislast um: Nun ist es am Käufer zu beweisen, dass die Ware bereits beim Kauf mangelhaft war. Solche Beweise sind mitunter nur schwer und nur durch teure Sachverständigengutachten zu erbringen. Auch hier leistet der Privatrechtsschutz einen wichtigen Beitrag dazu, dass berechtigte Ansprüche auch durchgesetzt werden können.

Tipp

Grundsätzlich gilt die gesetzliche Gewährleistung auch bei Werkverträgen. Auch hier besteht das Recht auf Nachbesserung. Da es aber einige Unterschiede zum Kaufrecht gibt, empfiehlt es sich, ggfs. eine fachliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Wann ist man zahlungsunfähig?

Viele Menschen haben Schulden in Form von Krediten oder weil sie Ratenkäufe getätigt haben. Sie sind somit „verschuldet“. Solch eine Verschuldung stellt an sich noch kein Problem dar. Solange alle Rechnungen rechtzeitig beglichen werden, drohen keine Konsequenzen.

Wann man hingegen „zahlungsunfähig“ ist, ist gesetzlich geregelt: Eine Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, fällige Zahlungen zu leisten. Zusätzlich gibt es noch den Fall der „Überschuldung“. Wer überschuldet ist, hat keine Möglichkeit mehr, alle Verbindlichkeiten zu begleichen: Sie übersteigen das Vermögen, das zur Verfügung steht.

Wer zahlungsunfähig oder überschuldet ist, sollte frühzeitig die Unterstützung einer Schuldnerberatung suchen. Diese hilft, einen Überblick über alle ausstehenden Zahlungen zu gewinnen und in Verhandlungen mit den Gläubigern zu treten. Oft können auf diesem Weg Kompromisse gefunden werden, die für beide Seiten günstig sind.

Wenn die finanziellen Schwierigkeiten sich nicht lösen lassen, bleibt noch die Möglichkeit, Privatinsolvenz zu beantragen. Anders als juristische Personen sind Privatpersonen dazu nicht verpflichtet. Auf diesem Wege kann es aber gelingen, nach einigen Jahren wieder schuldenfrei zu sein. Nach der sogenannten „Wohlverhaltensphase“ werden die restlichen Schulden erlassen. Allerdings muss der Schuldner während dieser oft mehrjährigen Phase sein gesamtes pfändbares Einkommen an einen Treuhänder abtreten.

Der Antrag auf Privatinsolvenz ist komplex und mit einigen Hürden verbunden. Hier kann die telefonische Beratung durch eine Rechtsschutzversicherung dem Laien erste Orientierung bieten.

Wann ist ein Ehevertrag sinnvoll?

Wer heiratet, geht Verpflichtungen ein – auch finanzielle. Dafür gibt es gesetzliche Bestimmungen, die regeln, welches während der Ehezeit erworbene Vermögen zu teilen ist, wenn sich Eheleute trennen.

Ein Ehevertrag gibt den Eheleuten die Möglichkeit, stattdessen selbst zu entscheiden und vom Gesetz abzuweichen. Für die meisten Paare dürfte ein Ehevertrag sinnvoll sein: Die gesetzlichen Zugewinn- und Versorgungsausgleiche stellen zwar sicher, dass bei einer Trennung eine vom Grundsatz her faire Verteilung des Besitzes stattfindet. Gerade heutzutage sind die Vermögensverhältnisse von Eheleuten, vor, während und auch in der Phase der Auseinandersetzung so unterschiedlich, dass sich eine Regelung vor der Eheschließung anbietet.

Wird in einem Ehevertrag eine Gütertrennung vereinbart, bedeutet dies, dass die Besitztümer der Eheleute nach der Hochzeit nicht in gemeinsames Vermögen übergehen, sondern voneinander getrennt bleiben. Im Falle einer Scheidung behält jeder das eigene Vermögen – auch das, welches im Laufe der Ehe angewachsen ist. Dadurch kann ein Ehevertrag mit geregelter Gütertrennung unter anderem sinnvoll sein, wenn:

  • ein jeder Partner vom jeweils anderen Partner finanziell unabhängig bleiben und im Fall einer Scheidung keine Forderungen stellen möchte
  • ein Partner ein deutlich größeres Vermögen besitzt als der andere
  • ein Partner ein Unternehmen führt und das Betriebsvermögen seinem Partner nicht zugänglich machen möchte

Eine abgeschwächte Form eines Ehevertrags mit Gütertrennung besteht darin, den Zugewinnausgleich anders zu regeln. Wird eine Ehe beendet, steht beiden Ehepartnern die Hälfte des Vermögens zu, das der jeweils andere im Laufe der Ehe erwirtschaftet hat. Mithilfe eines Ehevertrags kann dieser Teil aber beispielsweise auf ein Viertel festgesetzt oder auf einen Höchstbetrag begrenzt werden.

Frau und Mann sitzen nebeneinander auf einem Sofa. Sie schauen sich gemeinsam etwas auf einem Tablet an.

Ein Ehevertrag muss zwingend notariell beglaubigt werden. Ein Ehevertrag, der ohne Notar geschlossen wurde, ist ungültig, weil es ihm an der gesetzlichen vorgeschriebenen Form mangelt. Somit ist ein Ehevertrag mit Kosten verbunden.

Die Notarkosten für den Ehevertrag richten sich nach dem Vermögen der Eheleute und dürften sich für die meisten Paare im mittleren dreistelligen Bereich bewegen. Meist ist es überdies sinnvoll, den Ehevertrag von einem Rechtsanwalt erstellen oder zumindest prüfen zu lassen. Der beurkundende Notar kann da nicht helfen, da er sich gegenüber beiden Partnern neutral verhalten muss. Ein Rechtsschutz gibt hier im Rahmen telefonischer Beratung wertvolle Hinweise.

Tipp

Ein Ehevertrag kann auch nachträglich geschlossen und außerdem jederzeit in beiderseitigem Einvernehmen geändert werden. Das ist insbesondere dann sinnvoll, wenn die Lebensumstände von Eheleuten sich verändert haben.

Kapitel 3

Familie & Kinder: Unterhalt, Elternhaftung, Kita-Anspruch & mehr

Auch in der Familie bzw. in der Ehe oder Partnerschaft kommt es bisweilen zu Streitigkeiten, die sich nicht mehr ohne externe Unterstützung klären lassen. Insbesondere beim Unterhalt kommt es immer wieder zu Gerichtsverfahren.

Ein besonders prominentes Thema stellt der Kindesunterhalt dar, zu dem Eltern ihren Kindern gegenüber verpflichtet sind. Doch auch in der Ehe sind Partner finanziell füreinander verantwortlich, zum Beispiel in Form von Trennungs- oder nachehelichem Unterhalt. Nicht zuletzt sind auch Kinder gegenüber ihren Eltern zum Unterhalt verpflichtet, wenn diese finanziell bedürftig sind. Es müssen aber immer bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Unterhaltsansprüche können mit Unterstützung eines Anwalts geltend gemacht bzw. abgewehrt werden.

Ein weiteres für den Privatrechtsschutz relevantes Thema ist die Elternhaftung. Jeder kennt Schilder mit der Aufschrift „Eltern haften für ihre Kinder“. Die Haftung greift allerdings nur dann, wenn eine Verletzung der Aufsichtspflicht seitens der Eltern vorliegt. Dieses Kapitel erklärt, was damit gemeint ist und wie intensiv Kinder beaufsichtigt werden müssen, damit der Aufsichtspflicht genüge getan ist. Darüber hinaus geht es hier um den Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz und darum, inwieweit der Anspruch durchgesetzt werden kann.

Was ist eine Zugewinngemeinschaft?

Auch wenn Eheleute auf einen Ehevertrag verzichten, gelten Regeln für die Vermögensaufteilung. Wenn die Ehepartner nicht explizit etwas Abweichendes vereinbart haben, leben sie automatisch in einer sogenannten Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass grundsätzlich jeder Ehepartner über sein Vermögen selbst verfügen kann – und zwar sowohl über das vor der Ehe vorhandene als auch über das in der Ehe erworbene Vermögen.

Wenn also beispielsweise ein Partner eine Immobilie mit in die Ehe bringt, so verbleibt diese in einer Zugewinngemeinschaft in seinem alleinigen Besitz.

Hinweis

In der Zugewinngemeinschaft gilt das gleiche Prinzip auch für Schulden. Wenn ein Partner Schulden hat, ist er allein dafür verantwortlich – der andere Partner haftet nicht.

Von diesem Grundprinzip gibt es einige Ausnahmen. So darf etwa ein Partner nicht ohne Zustimmung des anderen Gegenstände verkaufen, die zum ehelichen Haushalt gehören (etwa den Fernseher), selbst wenn er diese allein erworben hat. Auch darf er nicht – wie es rechtlich heißt – „über sein Vermögen im Ganzen“ verfügen, also beispielsweise sein gesamtes Vermögen verschenken, ohne dass ein gewisser Teil übrigbleibt. Auch für Grundbesitz und Nießbrauch gelten bestimmte Regeln. Der private Rechtsschutz deckt in der Regel die Kosten für eine Beratung zu diesem Themenfeld ab.

Wenn Eheleute in Zugewinngemeinschaft gelebt haben, bevor ihre Ehe geschieden wird, muss ein Zugewinnausgleich vorgenommen werden. Es wird dabei geprüft, ob und wie sehr sich das Vermögen jedes der Partner im Laufe der Ehe vergrößert hat. In der Regel wird ein Partner mehr hinzugewonnen haben als der andere. Die Differenz wird im Zugewinnausgleich halbiert, und die ermittelte Summe steht dem Partner zu, der weniger Vermögen hinzugewonnen hat. Ausgenommen sind hierbei Schenkungen und Erbschaften, für sie erfolgt kein Zugewinnausgleich.

Beispiel

Herr Müller hat im Laufe der 20-jährigen Ehe 40.000 € Vermögen bilden können – seine Frau hingegen 100.000 €. Die Differenz beträgt 60.000 €, die Hälfte davon 30.000 €. Herrn Müller stehen im Falle einer Scheidung im Rahmen des Zugewinnausgleichs also 30.000 € zu. Sein Vermögen nach der Ehe beträgt nun 70.000 €, ebenso wie das von Frau Müller.

Das jeweilige Vermögen der beiden Eheleute spielt auch für die Kosten der Scheidung eine entscheidende Rolle, denn neben dem Einkommen ist das Vermögen die Basis, auf der beispielsweise Anwaltskosten berechnet werden.

Unterhaltspflicht: Bis wann geht sie?

In verschiedenen Familienkonstellationen besteht Unterhaltspflicht. Dabei ist eine Partei dazu verpflichtet, eine andere finanziell (oder auch materiell) zu unterstützen. Bis zu welchem Alter eines Unterhaltsberechtigten die Unterhaltspflicht besteht und in welcher Höhe Unterhalt gezahlt werden muss, hängt dabei von der Art des Unterhalts ab.

Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern

Eltern haben eine Unterhaltspflicht ihren Kindern gegenüber, und zwar so lange, bis diese ihre erste berufliche Ausbildung abgeschlossen haben. Der Kindesunterhalt kann also für Kleinkinder, Schüler, aber auch für Auszubildende und sogar für Studierende gezahlt werden.

Bis wann die Unterhaltspflicht besteht, hängt vom Ausbildungsweg des Kindes ab. Grundsätzlich hat das Kind Anspruch auf die Finanzierung einer Ausbildung (bzw. eines Studiums). Jedoch wird im Streitfall immer individuell entschieden. So ist es zum Beispiel möglich, dass das Kind zunächst eine Lehre und im Anschluss ein Studium absolviert und die Unterhaltspflicht der Eltern dennoch bestehen bleibt, weil Lehre und Studium in einem Zusammenhang zueinander standen.

Junger Vater steht in einem Wohnzimmer und hält sein Baby in den Armen. Er lächelt das Baby an. Das Baby schaut zufrieden.

Auch wenn das Kind eine Ausbildung abbricht und eine andere neu aufnimmt, bewirkt dies nicht automatisch, dass die Unterhaltspflicht erlischt. Für Au-pair-Aufenthalte oder Weltreisen müssen Eltern hingegen in der Regel keinen Kindesunterhalt zahlen.

Auf den Kindesunterhalt können bestimmte Gelder angerechnet werden, etwa das Kindergeld (das dem Kind ab dem vollendeten 18. Lebensjahr direkt ausgezahlt wird) sowie Kost- und Taschengeld, wenn das Kind noch zu Hause lebt. Die Unterhaltspflicht der Eltern gilt für beide Elternteile. Lebt das Kind jedoch nur bei einem Elternteil, hat dieser einen geringeren Anteil als Barunterhalt zu zahlen. Die genaue Berechnung richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle.

Da die Berechnung des Kindesunterhalts recht komplex ist, empfiehlt es sich, bei Bedarf eine Beratung in Anspruch zu nehmen, um die Kostenfrage zu klären.

Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

Auch Kinder können ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig sein. Das ist der Fall, wenn

  • die Eltern (bzw. ein Elternteil) ihren Lebensunterhalt (inkl. eventueller Kosten für Pflege, Heimunterbringung u. dgl. m.) nicht selbst finanzieren können und zugleich
  • das Jahresbruttoeinkommen des Kindes (bzw. mehrerer Kinder) 100.000 € übersteigt.

Bis wann die Unterhaltspflicht der Kinder besteht, hängt davon ab, wie lange die Eltern finanziell bedürftig und die Kinder leistungsfähig bleiben. Nur selten erlangen Eltern in diesen Konstellationen aber die finanzielle Unabhängigkeit zurück, sodass die Unterhaltspflicht mitunter bis zum Lebensende der Eltern bestehen bleibt.

Ehegattenunterhalt: Familienunterhalt, Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt

Der Begriff „Ehegattenunterhalt“ umfasst als Überbegriff drei verschiedene Arten des Unterhalts:

  • den Familienunterhalt, den Eheleute einander während der Ehe schulden
  • den Trennungsunterhalt, den ein Ehepartner dem anderen nach einer Trennung (aber vor der Scheidung) zu zahlen hat
  • den nachehelichen Unterhalt (auch „Geschiedenenunterhalt“), der ggf. nach der Scheidung gezahlt wird

Familienunterhalt

In einer Ehe sind beide Partner verpflichtet, gemeinsam zum Unterhalt beizutragen. Das kann, muss aber nicht durch Arbeit und in Form finanzieller Mittel geschehen. Auch die Kinderbetreuung und/oder die Führung des Haushalts gelten als Beitrag zum Familienunterhalt. In der Praxis lässt sich der Familienunterhalt nur schwer in Zahlen greifen oder gar einklagen, denn die Eheleute sollen als Partner gemeinsam Vereinbarungen dazu treffen, wie der Unterhalt verdient wird.

Trennungsunterhalt

Trennen sich die Eheleute, kann ein finanziell bedürftiger Partner vom anderen Partner Trennungsunterhalt fordern, und zwar vom Zeitpunkt der Trennung an bis zu dem Tag, an dem die Scheidung rechtsgültig wird. Der Trennungsunterhalt soll „angemessen“ sein – eine Formulierung, die bisweilen gerichtlich ausgelegt werden muss.

Auch ist umstritten, inwieweit der finanziell bedürftige Partner verpflichtet ist, eine Arbeit aufzunehmen, insbesondere wenn das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist. Der Privatrechtsschutz kann hier beratend Unterstützung leisten.

Nachehelicher Unterhalt

Nach einer Scheidung sind beide Partner grundsätzlich selbst für ihren Unterhalt verantwortlich. Nur wenn ein Partner nachweislich nicht in der Lage ist, sich selbst finanziell zu versorgen, kann er nachehelichen Unterhalt (Geschiedenenunterhalt) fordern. Die Hürden sind jedoch deutlich höher als beim Trennungsunterhalt. Gründe, die für eine Unterhaltspflicht des anderen Partners sprechen, sind zum Beispiel:

  • Der finanziell bedürftige Partner ist schwer krank.
  • Er betreut das gemeinsame Kind, das noch keine 3 Jahre alt ist.
  • Er ist dauerhaft und trotz nachweislicher Bemühung arbeitslos.

Bis wann eine ggf. vorhandene Unterhaltspflicht nach einer Scheidung besteht, ist nicht pauschal festgelegt, sodass diese Frage ggf. gerichtlich geklärt werden muss.

Unterhaltspflicht bei unverheirateten Paaren

Bei der Trennung unverheirateter Paare ist eine Unterhaltspflicht nicht vorgesehen. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn die Partner ein gemeinsames Kind haben und ein Partner es nach der Trennung betreut, kann er eine Art Betreuungsunterhalt fordern – allerdings nur, bis das dritte Lebensjahr des Kindes vollendet ist. Davon losgelöst ist der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber beiden Eltern.

Eltern haften für ihre Kinder – oder?

Grundsätzlich haften Eltern nicht für ihre Kinder – und die Kinder selbst auch erst ab einem Alter von sieben Jahren (im Straßenverkehr sogar erst ab zehn Jahren). Allerdings gibt es bestimmte Situationen, in denen Eltern für Handlungen ihrer Kinder einstehen müssen. Das ist dann der Fall, wenn die Eltern nachweislich ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

Die Aufsichtspflicht der Eltern besteht darin, ihre Kinder auf angemessene Weise „im Blick zu haben“ und bei Bedarf korrigierend einzugreifen. Wann eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt, lässt sich nicht allgemein sagen.

Die Aufsichtspflicht der Eltern hängt ab

  • vom Alter des Kindes
  • vom Charakter des Kindes
  • von der konkreten Situation

So ist eine Verletzung der Aufsichtspflicht zum Beispiel nicht anzunehmen, wenn ein neunjähriges Kind für eine halbe Stunde am frühen Abend allein draußen unterwegs ist. Handelt es sich jedoch um ein vierjähriges Kind, das obendrein womöglich zu „schwierigem“ Verhalten neigt, kann die Lage anders beurteilt werden.

 Junges Mädchen kniet vor einer weißen Wand. Sie hat diese mit bunten Stiften angemalt. Eine Person steht neben ihr und hat die Hände in die Hüften gestemmt. Sie schaut zu der Person und lächelt.

Müssen die Eltern tatsächlich haften oder werden sie auch nur in Anspruch genommen, können hohe Kosten auftreten (etwa in Form von Schadenersatzansprüchen). Wenn der Vorwurf erhoben wird, man habe als Elternteil seine Aufsichtspflicht verletzt, empfiehlt sich daher eine rechtliche Beratung bzw. Unterstützung.

„Bei einer vermeintlichen Verletzung der Aufsichtspflicht kann es durchaus um größere Schadensersatzforderungen gehen. Hier hilft häufig eine schlüssige Argumentation, um sich gegen vermeintliche Ansprüche zu verteidigen.“

Henning Meyersrenken

Rechtsanwalt & Seniorpartner
bei Meyersrenken & Rheingantz, Köln, Leipzig, Schwedt

Kein Kita- bzw. Kindergartenplatz: Was tun?

In Deutschland haben Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz. Die Begriffe „Kindertagesstätte“ („Kita“) und „Kindergarten“ werden dabei je nach Region anders und häufig synonym verwendet. Gängig ist jedoch die folgende Definition:

Junge Frau liegt auf einem Sofa und schaut sich etwas auf einem Tablet an. Vor dem Sofa sitzt ein Mann der seine Tochter auf dem Schoß hat. Der Mann lacht. Die Mutter lächelt.

  • Kita: für Kinder im Alter von ein bis drei Jahren
  • Kindergarten: für Kinder ab drei Jahren und bis zur Einschulung

Ein Rechtsanspruch besteht in Deutschland sowohl für einen Kita- als auch für einen Kindergartenplatz. Allerdings kommt es gerade in Großstädten häufig zu Engpässen, sodass nicht genug Kindergarten- und Kita-Plätze zur Verfügung stehen. Viele Eltern stellen sich daher die Frage, ob das Recht auf einen Kindergartenplatz bzw. Kita-Platz sich einklagen oder anderweitig durchsetzen lässt.

Wenn das Kind keinen Kita-Platz erhalten hat, kann folgendes Vorgehen zum Erfolg führen:

  • Die Eltern sollten sich in Eigeninitiative weiter um einen Kita-Platz bemühen.
  • Bleibt die Suche erfolglos, ist das Jugendamt zu informieren.
  • Wenn das Jugendamt nach angemessener Frist (etwa zwei bis drei Monate) keinen Kita-Platz anbietet, ist eine Klage möglich.

Allerdings ist zu beachten, dass eine Klage vor allem dann aussichtsreich ist, wenn tatsächlich auch Plätze zur Verfügung stehen. Alternativ können unter Umständen die Kosten eingeklagt werden, die für eine anderweitige Betreuung – beispielsweise eine Tagesmutter – entstehen. Für die Durchsetzung auch solcher Ansprüche bietet der Privatrechtsschutz den Kontakt zu Experten und finanzielle Unterstützung.

Hinweis

Im Zusammenhang mit dem Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz spielt auch die Impfpflicht eine Rolle. Diese wird im folgenden Kapitel thematisiert.

Kapitel 4

Gesundheit: Impfpflicht für Kinder, Behandlungsfehler, Patientenverfügung & Pflegegeld

In allen Belangen rund um die Gesundheit ist ein privater Rechtsschutz besonders zu empfehlen. Schließlich steht man als Kläger im Fall der Fälle vor Gericht einer Institution wie einer Krankenhausgesellschaft oder einer Krankenkasse gegenüber. Ob sich ein Verfahren lohnen kann, hilft eine Beratung vorab zu klären – zum Beispiel in Bezug auf eine Impfpflicht für Kinder, die einen Kindergarten besuchen wollen. Auch medizinische Behandlungsfehler können Anlass für juristische Auseinandersetzungen sein. Wichtig zu wissen: Die Beweislast liegt beim Patienten.

Ebenfalls in diesen Bereich fällt die Patientenverfügung. Sie regelt vorab, welche medizinischen Maßnahmen für eine Person durchgeführt oder unterlassen werden sollen, wenn sie einmal selbst nicht in der Lage sein sollte, darüber unmittelbar Auskunft zu geben. In einer Vorsorgevollmacht legt eine Person beizeiten fest, wer sie vertreten soll, wenn sie ihre Interessen nicht mehr selbst vertreten kann. Beide Dokumente sollten sorgfältig erstellt und geprüft werden.

Pflegebedürftige, die von einem Angehörigen gepflegt werden, haben unter bestimmten Umständen Anspruch auf Pflegegeld. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass mindestens eine Pflegebedürftigkeit gemäß Pflegegrad 2 durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) festgestellt worden ist. Wird der Antrag auf Pflegegeld aus Sicht des Antragsstellers zu Unrecht abgelehnt, kann ein Privatrechtsschutz die Kosten für rechtliche Unterstützung decken.

Gibt es eine Impfpflicht im Kindergarten?

Seit dem 1. März 2020 gilt in Deutschland das Masernschutzgesetz. Dieses umfasst auch eine Impfpflicht für:

  • Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr, sobald sie einen Kindergarten oder die Schule besuchen
  • Personal in Gemeinschafts- oder medizinischen Einrichtungen (zum Beispiel Lehrer, Erzieher oder Ärzte)
  • Geflüchtete und Asylsuchende, die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind

Bisher gilt die Impfpflicht nur in Bezug auf Masern – gegen andere Krankheiten muss in Deutschland nicht verpflichtend geimpft werden. Die Impfpflicht bei Masern umfasst alle Impfungen, die von der Ständigen Impfkommission empfohlen werden. Es genügt also nicht, den Nachweis über eine einzelne Impfung zu erbringen, sondern die Grundimmunisierung muss komplett erfolgt sein. Dazu sind laut aktueller Empfehlung zwei Impfungen notwendig, und zwar bei Kindern einmal mit 11 und einmal mit 15 Monaten.

Um nachzuweisen, dass die Impfpflicht in Bezug auf Masern erfüllt wurde, genügt die Vorlage des Impfausweises, des Kinderuntersuchungshefts oder auch eines ärztlichen Attests darüber, dass ausreichend Antikörper vorhanden sind.

Kleinkind hält einen Teddybären im Arm und hat eine Hand vor den Augen. Sie bekommt eine Impfung. Sie schaut durch die Finger auf die Spritze.

Für Kinder, die bereits den Kindergarten oder die Schule besuchen, und für Personal in öffentlichen Einrichtungen wurde eine Frist zur Herstellung des Impfschutzes gesetzt: Sie müssen den Impfnachweis bis zum 31. Juli 2021 erbringen. Er ist der Leitung der jeweiligen Einrichtung vorzulegen. Die Leitung ist wiederum verpflichtet, die Nachweise einzufordern – und kann bei Missachtung selbst belangt werden.

Wer sein Kind trotz Impfpflicht nicht gegen Masern impfen lässt oder als Erwachsener selbst die Impfpflicht missachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 € geahndet werden kann. Außerdem kann bei Verstoß gegen die Impfpflicht ein Kind des Kindergartens verwiesen bzw. gar nicht erst aufgenommen werden. Für die Schule gilt dies allerdings nicht, da in Deutschland zugleich die Schulpflicht besteht.

Ärztlicher Behandlungsfehler: Was tun?

Wenn ein Patient sich in ärztliche Behandlung begibt, so wird zwischen ihm und dem Arzt (bzw. dem Krankenhaus) – ein Behandlungsvertrag geschlossen, auch wenn das den meisten Bürgern kaum bewusst sein dürfte. Beim Besuch des Hausarztes wird eine Behandlung in der Regel nicht explizit schriftlich vereinbart, anders sieht es in der Regel bei komplizierteren Behandlungen oder gar vor Operationen aus.

Aus dem Behandlungsvertrag ergeben sich Rechte und Pflichten für Arzt und Patienten. So ist der behandelnde Arzt verpflichtet, den Patienten fachgerecht zu versorgen, und zwar nach derzeit geltenden Standards. Wird er diesen nicht gerecht, liegt ein Behandlungsfehler vor. Es gibt unterschiedliche Arten von Behandlungsfehlern, darunter zum Beispiel Therapie- oder Diagnosefehler. Wenn ein Behandlungsvertrag geschlossen wurde und ein Behandlungsfehler vorliegt, hat der Patient einen Anspruch auf Entschädigung.

Grund dafür ist die sogenannte Arzthaftung: Der Arzt schuldet dem Patienten eine fachgerechte Behandlung und muss für Fehlverhalten haften. Auch bei einer Behandlung im Krankenhaus gilt die Arzthaftung, dort allerdings in der Regel für den Krankenhausträger. Er hat die Pflicht, das medizinische Personal angemessen auszubilden, dessen Fähigkeiten entsprechend einzusetzen und auch dessen Arbeit zu überprüfen.

Bei einem Behandlungsfehler im Krankenhaus wird eine Entschädigung daher meist nicht dem Arzt gegenüber geltend gemacht. Allerdings kann das Krankenhaus als Arbeitgeber seinerseits den Arzt später in Regress nehmen und eventuelle Schadenersatzzahlungen von ihm zurückfordern. In fast allen Fällen besteht jedoch auch eine spezielle Haftpflichtversicherung für die Berufsgruppe der Ärzte.

Ein Behandlungsfehler ist für Laien allerdings sehr schwer nachzuweisen. Die Beweislast für den Behandlungsfehler liegt aber beim Patienten. Lediglich bei offensichtlichen und groben Behandlungsfehlern, die jedoch selten vorliegen, muss der Arzt beweisen, dass er fachlich korrekt gehandelt hat. In aller Regel muss also der Patient beweisen, dass

  • der ihn behandelnde Arzt die geltenden Standards nicht eingehalten hat,
  • ihm selbst ein gesundheitlicher Schaden entstanden ist
  • und dass das Fehlverhalten des Arztes ursächlich für diesen Schaden ist.

Dieser Nachweis lässt sich normalerweise ausschließlich mit der Hilfe eines Gutachtens erbringen, das mit hohen Kosten verbunden ist. Auch diese können vom Privatrechtsschutz übernommen werden. Doch Achtung: Ansprüche auf Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld infolge eines Behandlungsfehlers können verjähren. Die Verjährung für Behandlungsfehler beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem

  • der Anspruch auf Entschädigung entstanden ist und
  • der Patient Kenntnis davon gewonnen hat, dass ein Behandlungsfehler gemacht wurde.

Es genügt also nicht, wenn der Patient einen gesundheitlichen Schaden feststellt. Er muss darüber hinaus auch begründet vermuten können, dass der Schaden durch einen Behandlungsfehler verursacht worden ist. Sobald diese Voraussetzung gegeben ist, beginnt die Verjährungsfrist am Ende des Jahres zu laufen. Sie beträgt drei Jahre.

Abgesehen von Behandlungsfehlern lassen sich weitere Arten von ärztlichem Fehlverhalten bemängeln. Dazu gehören Dokumentationsfehler und Aufklärungsversäumnisse.

Dokumentationsfehler liegen vor, wenn der behandelnde Arzt nicht alle wesentlichen Informationen dokumentiert hat. Solche Informationen können beispielsweise die Anamnese, Diagnosen, Befunde und Behandlungen umfassen. Außerdem gehören sämtliche Laborergebnisse, Röntgenbilder, OP-Berichte etc. zur vollständigen Dokumentation. Ein Dokumentationsfehler zählt nicht als Behandlungsfehler, kann jedoch vor Gericht zum Vorteil des Patienten sein, da daraus leicht Behandlungsfehler folgen.

Person sitzt vor Laptop und hält eigene Hand. Die Hand ist in einer Schiene.

Invasive medizinische Eingriffe (also Operationen) gelten juristisch betrachtet als Körperverletzungen. Daher ist es wichtig, dass ein Patient in einen solchen Eingriff einwilligt. Das kann er wiederum nur tun, wenn er ausreichend über den Eingriff und mögliche Folgen und Risiken informiert worden ist.

Ist dem nicht so gewesen, liegt ein Aufklärungsversäumnis vor. Das kann letztendlich sogar dazu führen, dass ein medizinischer Eingriff als Körperverletzung gewertet und damit auch eine strafrechtliche Relevanz hat. Wie beim Behandlungsfehler kann ein Geschädigter auch in einem solchen Falle Schmerzensgeld fordern. Die Ansprüche sollte er nach Möglichkeit mit juristischer Unterstützung durchsetzen, da die notwendigen Beweise auch hier meist nur schwer zu erbringen sind.

Ein Privatrechtsschutz kann dabei helfen, diese juristische Unterstützung zu finanzieren. Gerade nach einem Behandlungsfehler ist solche Hilfe von großem Wert, schließlich leidet ein Betroffener in der Regel an gesundheitlichen Einschränkungen, die an seinen Energiereserven zehren. Zumindest die Sorge vor den hohen Kosten zur Durchsetzung seiner Rechte kann mithilfe eines privaten Rechtsschutzes gemildert werden.

Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung: Was hilft im Ernstfall?

Viele Menschen denken mit zunehmendem Alter darüber nach, eine Vorsorgevollmacht und/oder eine Patientenverfügung zu erstellen bzw. erstellen zu lassen. Dieser Schritt kann durchaus auch in jungen Jahren schon sinnvoll sein, sind doch beide Dokumente für den Fall gedacht, dass man selbst nicht mehr über seine eigenen Geschicke bestimmen kann – und in dieser Situation kann sich ein junger ebenso wie ein älterer Mensch unerwartet wiederfinden.

In der Patientenverfügung wird geregelt, welche medizinischen Maßnahmen der Unterzeichnende bei sich zulassen oder verbieten möchte. Die Patientenverfügung soll dann zurate gezogen werden, wenn der Patient selbst nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu äußern – etwa weil er im Koma liegt oder geistig verwirrt ist. Häufig wird in einer Patientenverfügung zum Beispiel festgelegt, ob lebenserhaltende Maßnahmen ergriffen werden sollen oder nicht.

In der Vorsorgevollmacht legt man selbst fest, wer im Fall einer gegebenenfalls eintretenden eigenen Unmündigkeit für einen handeln soll. Anders als eine Patientenverfügung kann eine Vorsorgevollmacht über medizinische Belange hinausreichen. In ihr kann beispielsweise auch geregelt sein, wer bei Bedarf die Bankgeschäfte führen, wer über den Aufenthalt bestimmen und wer Entscheidungen in weiteren Lebensbereichen treffen soll.

Wenn eine Patientenverfügung vorliegt, soll diese auch berücksichtigt werden. Das heißt, behandelnde Ärzte sollen dem darin erklärten Willen eines Patienten nachkommen, wenn keine medizinisch-ethischen Erwägungen dem entgegenstehen. Wer mithilfe einer Vorsorgevollmacht als Vertreter bestimmt worden ist, hat somit auch die Pflicht, eine ggfs. vorhandene Patientenverfügung den Ärzten zur Verfügung zu stellen und auf ihre Beachtung zu drängen.

Ohne eine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung müssen Entscheidungen danach getroffen werden, wie die Person es mutmaßlich gewollt hätte. So werden Ärzte in Bezug auf medizinische Maßnahmen zum Beispiel Angehörige befragen, um den mutmaßlichen Willen des Patienten zu ermitteln. Wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt, aber ein Betreuer notwendig einzusetzen ist, wird dieser vom Gericht bestellt.

Findet sich ein Angehöriger, der in der Lage erscheint und Willens ist, diese Verantwortung zu übernehmen, wird er in der Regel zum ehrenamtlichen Betreuer bestellt. Sollte kein geeigneter Verwandter infrage kommen, kann die Betreuung durch einen Berufsbetreuer oder einen nichtverwandten ehrenamtlichen Betreuer übernommen werden. Eine Vorsorgevollmacht macht es demgegenüber ebenso möglich, einen alten Freund oder guten Kollegen in die Verantwortung zu nehmen, sofern keine dringenden Gründe dagegensprechen.

Da sowohl bei der Patientenverfügung als auch bei der Vorsorgevollmacht Entscheidungen mit weitreichenden Konsequenzen zu treffen sind, lohnt es sich, beide Dokumente von einem Anwalt erstellen zu lassen. So stellt man sicher, dass der eigene Wille wirklich ausreichend deutlich dokumentiert wird.

Wer bekommt Pflegegeld bei der Pflege durch Angehörige?

Der Großteil der pflegebedürftigen Menschen in Deutschland wird nicht in einem Pflegeheim, sondern im eigenen Zuhause versorgt – häufig von Angehörigen, die für diese Leistung im Gegensatz zur Erwerbsarbeit nicht entlohnt werden. Für den Fall einer solchen Pflege durch Angehörige ist das Pflegegeld gedacht.

Einen Anspruch auf Pflegegeld haben Pflegebedürftige, bei denen mindestens der Pflegegrad 2 anerkannt wurde. Die Höhe des Pflegegeldes hängt vom konkreten Pflegegrad ab, wobei der Grad 5 die höchste Stufe darstellt. Für den Pflegegrad 1 ist keine Auszahlung von Pflegegeld vorgesehen, Betroffene haben allerdings auch hier Anspruch auf sogenannte Entlastungsleistungen: Der Entlastungsbetrag von derzeit 125 € monatlich (Stand: Dezember 2020) soll pflegenden Angehörigen die Möglichkeit geben durchzuatmen.

Anspruch auf die Entlastungsleistungen haben alle pflegebedürftigen Personen, denen die Pflegekasse ambulante Leistungen zuerkennt. Wird der Entlastungsbetrag in einem Monat nicht oder nur teilweise aufgebraucht, kann er in den Folgemonaten in Anspruch genommen werden. Das gilt bis zum Ende des nachfolgenden Halbjahres, also bis zum 30. Juni. Danach verfallen die ungenutzten Entlastungsbeträge aus dem Vorjahr.

Der Anspruch auf Pflegegeld besteht ab dem Tag, an dem der Antrag auf Prüfung eines vorliegenden Pflegegrades bei der Pflegekasse (Krankenkasse) gestellt wurde, sofern sich aus der Prüfung die Einstufung in Pflegegrad 2 oder höher ergeben hat. Wenn also beispielsweise die Einstufung in Pflegegrad 3 mehrere Wochen nach Antragstellung und Prüfung vorgenommen wird, erhält der Pflegebedürftige das Pflegegeld rückwirkend zum Datum der Antragstellung ausgezahlt.

Zwar ist das Pflegegeld ausdrücklich für die Entschädigung privater Pflegepersonen – etwa Angehöriger, Freunde oder Nachbarn – vorgesehen; das Pflegegeld wird allerdings an den Pflegebedürftigen überwiesen. Dieser kann frei darüber bestimmen und ist nicht dazu verpflichtet, es an eine Pflegeperson weiterzugeben.

Wichtig

Wer daheim durch einen mobilen Pflegedienst gepflegt wird, erhält kein Pflegegeld, sondern stattdessen die sogenannten Pflegesachleistungen. Sie sollen körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuung und Hilfestellung bei der Haushaltsführung abdecken.

Die Höhe der Pflegesachleistungen ist gestaffelt nach dem Pflegegrad (ab PG2) und beträgt bei PG3 beispielsweise 1.298 € im Monat (Stand: Dezember 2020). Das Geld wird dabei nicht an Pflegebedürftige ausgezahlt, sondern direkt vom Leistungserbringer mit der Pflegekasse – das heißt: der Krankenkasse – abgerechnet.

Nachdem ein Antrag auf Anerkennung der Pflegebedürftigkeit bei der Pflegeversicherung (also der Krankenkasse/Krankenversicherung) gestellt worden ist, findet ein Termin zur Begutachtung durch einen Mitarbeiter des MDK statt. Er beurteilt, inwieweit eine Pflegebedürftigkeit vorliegt, und spricht eine Empfehlung an die Pflegekasse aus.

Wird die Pflegebedürftigkeit nicht gemäß des erwarteten Pflegegrades anerkannt, kann der Betroffene ein Widerspruchsverfahren einleiten. Für einen erfolgreichen Widerspruch sind solide Begründungen unerlässlich. Es empfiehlt sich auch hier, eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen – immerhin geht es hier nicht nur um eine große Geldsummen, die unter Umständen über viele Jahre gezahlt werden sollen, sondern auch um eine angemessene pflegerische Versorgung.

Kapitel 5

Rente & Erbe: Rentenbeginn, Frührente, Testament & mehr

Bei den Themen, die in diesem Kapitel behandelt werden, geht es oft um große Geldsummen. Daher empfiehlt es sich, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn es in diesen Bereichen zu Streitigkeiten kommt.

Der erste große Bereich, um den es geht, sind Rentenzahlungen. Sie stehen dem Versicherten nach einer gewissen Mindestversicherungszeit und mit Erreichen des Renteneintrittsalters zu. Das jeweilige Renteneintrittsalter hängt vom Geburtsjahr und auch von der Dauer der bisherigen Versicherungszeiten ab. Daher ist es wichtig zu wissen, welche Zeiten angerechnet werden können – und diese Ansprüche ggf. auch durchzusetzen. Da hier häufig viel Geld auf dem Spiel steht, sind auch die eventuellen Anwaltskosten entsprechend hoch.

Bei der Frührente und der Erwerbsminderungsrente geht es außerdem darum zu klären, ob überhaupt ein Anspruch besteht. Bei der Erwerbsminderungsrente muss der Anspruch in aller Regel durch ein medizinisches Gutachten nachgewiesen werden, das ebenfalls mit hohen Kosten verbunden sein kann.

Auch bei Erbstreitigkeiten können für eine rechtliche Vertretung hohe Kosten entstehen, denn diese richten sich grundsätzlich nach dem Vermögenswert. In all diesen Fällen hilft ein privater Rechtsschutz, die Kosten zu decken und so eine adäquate rechtliche Unterstützung sicherzustellen.

Wann kann ich in Rente gehen?

In Deutschland wird das Renteneintrittsalter schrittweise erhöht. Die Berechnung des eigenen Rentenbeginns gestaltet sich daher etwas unübersichtlich. Grundsätzlich gilt für alle Menschen, die Rente beantragen möchten:

  • Sie müssen das entsprechende Renteneintrittsalter erreicht haben.
  • Sie müssen die Mindestversicherungszeit („Wartezeit“) von 5 Jahren erfüllt haben.
  • Um die Rente in voller Höhe zu erhalten, müssen sie weitere Mindestversicherungszeiten erfüllt haben.

Die Mindestversicherungszeit umfasst Zeiten, während derer in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wurde. Es können aber auch noch andere Dinge angerechnet werden, darunter beispielsweise gewisse Zeiten der Kindererziehung oder Zeiten, in denen nichterwerbsmäßige häusliche Pflege erbracht wurde.

Das reguläre Renteneintrittsalter wird in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Jahr 2023 auf 67 Jahre erhöht. Diese Regelung gilt für alle Menschen, die nach 1964 geboren wurden. Das vorherige Renteneintrittsalter lag bei 65 Jahren.

Seniorenpaar steht nebeneinander in einer Stadt. Sie haben beide einen E-Scooter. Beide lächeln.

Solche Änderungen dürfen nur schrittweise umgesetzt werden. Aus diesem Grund wird das Alter, ab dem man Rente beziehen kann, wie folgt angehoben:

  • für Menschen ab dem Jahrgang 1947: jeweils um einen Monat pro zusätzlichem Jahr nach 1947
  • für Menschen ab dem Jahrgang 1958: jeweils um zwei Monate pro zusätzlichem Jahr nach 1947

Dazu zwei Beispiele:

Herr Müller wurde 1955 geboren. Sein Renteneintrittsalter erreicht er mit 65 Jahren und 9 Monaten (jeweils 1 Monat pro zusätzlichem Jahr ab 1947). Seine Frau, geboren im Jahr 1958, kann mit 66 Jahren in ungeminderte Rente gehen (Renteneintrittsalter 65 Jahre plus jeweils 2 Monate pro zusätzlichem Jahr ab 1947).

Übrigens

In den meisten Fällen ist es unproblematisch, seine Rente im Ausland zu beziehen. Das gilt insbesondere, wenn Auslandsaufenthalte auf weniger als 6 Monate pro Jahr beschränkt sind. Doch auch wer seinen Lebensmittelpunkt dauerhaft ins Ausland verlegt, hat Anspruch auf Rentenzahlungen. Zu beachten sind allerdings Besonderheiten etwa in Bezug auf Einkommenssteuern oder eine eventuelle Riester-Rente.

Es ist möglich und erlaubt, über das Renteneintrittsalter hinaus zu arbeiten. Man sollte jedoch den Arbeitsvertrag dahingehen prüfen, denn insbesondere Tarifverträge enthalten oftmals Formulierungen, die das Auslaufen der Anstellung im Jahr des offiziellen Rentenbeginns sicherstellen sollen. Wer bis über sein Renteneintrittsalter hinaus arbeitet, kann die Höhe seiner Rentenzahlungen erhöhen, und zwar um ganze 0,5 % je zusätzlichem Monat – also um 6,0 % pro zusätzlichem Jahr.

Wer zum regulär vorgesehenen Renteneintrittsalter in den Ruhestand geht und die entsprechenden Versicherungszeiten erfüllt hat, erhält seine Altersrente in voller Höhe, also ohne Abschläge. Außerdem gilt: Wer das Renteneintrittsalter erreicht hat, darf beliebig viel hinzuverdienen, ohne dass es zu Kürzungen kommt.

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht alternativ die Möglichkeit, in Frührente zu gehen, wobei dafür meist Abschläge in Kauf zu nehmen sind.

Frührente: Ab wann ist sie möglich?

Von „Frührente“ spricht man, wenn jemand schon vor Erreichen des vorgesehenen Renteneintrittsalters Rente bezieht. Ab wann man Frührente beantragen kann, hängt vom Geburtsjahr, von der bisherigen Versicherungszeit und weiteren Faktoren ab. Die folgenden zwei Fälle sind die häufigsten:

  • Frührente beantragen als „besonders langjährig Versicherter“: Als besonders langjährig versichert gilt, wer 45 Jahre lang rentenversichert war. In diesem Fall ist es möglich, bereits ab 63 Jahren bzw. mit 65 Jahren (Geburtsjahr nach 1964) ohne Abschläge in Rente zu gehen.
  • Frührente beantragen als „langjährig Versicherter“: Langjährig Versicherte müssen mindestens 35 Jahre lang rentenversichert gewesen sein. Sie können ab 63 bzw. 65 Jahren (je nach Geburtsjahr) in Rente gehen, müssen dabei jedoch Abschläge von 0,3 % je Monat (bzw. bis zu 3,6 % pro vollem Jahr) in Kauf nehmen.

Übrigens

Die Abschläge, die von den Rentenzahlungen aufgrund der Frührente abgezogen werden, gelten lebenslang. Sie werden also auch dann abgezogen, nachdem das eigentliche Renteneintrittsalter erreicht worden ist. Außerdem dürfen Frührentner nur bis zu 6.300 € pro Jahr hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird.

Wer weniger als 35 Jahre lang rentenversichert war, erhält Altersrentenzahlungen grundsätzlich erst ab einem Alter von 65 bzw. 67 Jahren.

Menschen mit einer Schwerbehinderung von mindestens 50 % können bei einem Geburtsjahr nach 1964 bereits ab 65 Jahren in Frührente gehen, ohne dass Abschläge fällig werden. Außerdem ist es für sie möglich, bereits ab 63 Jahren in Frührente zu gehen, dann allerdings mit den üblichen Abschlägen von 0,3 % je vorzeitigem Monat.

In vielen Fällen wird eine vorzeitige Rente wegen Krankheit beantragt. Am häufigsten werden solche Anträge vor dem Hintergrund von Depressionen oder anderen psychischen Erkrankungen gestellt. In diesen Fällen spricht man korrekterweise nicht von Frührente, sondern von Erwerbsminderungsrente. Für diese gelten andere Regelungen.

Wie schwer ist es, Erwerbsminderungsrente zu bekommen?

Die Erwerbsminderungsrente steht Menschen zu, die aufgrund von Krankheit oder nach einem Unfall nicht mehr in der Lage sind, voll zu arbeiten. Unterschieden werden dabei:

  • volle Erwerbsminderungsrente für Menschen, die weniger als 3 Stunden pro Tag arbeiten können
  • teilweise Erwerbsminderungsrente für Menschen, die mehr als 3, aber weniger als 6 Stunden pro Tag arbeiten können

Hinweis

Wer laut medizinischem Gutachten 3 bis 6 Stunden täglich arbeiten kann, jedoch nachweislich keine angemessene Teilzeitstelle findet, hat Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente.

Voraussetzung dafür, Erwerbsminderungsrente zu erhalten, ist, dass zuvor medizinische und/oder berufliche Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt worden sind, die nicht zum Erfolg geführt haben. Außerdem gilt, dass der Versicherte mindestens während der letzten 5 Jahre vor Antragstellung rentenversichert gewesen sein und mindestens 3 Jahre davon die Pflichtbeiträge gezahlt haben muss.

Unter Umständen können diverse andere Zeiten auf diese Mindestversicherungszeit angerechnet werden. Dazu gehören, je nach konkreter Situation:

  • der Bezug von Krankengeld
  • der Bezug von Arbeitslosengeld
  • Zeiten der Kindererziehung
  • Zeiten der häuslichen Pflege
  • ein Versorgungsausgleich nach einer Scheidung
  • anteilig die Zeiten, in denen ein Minijob ausgeübt wurde
  • das Rentensplitting
  • Ersatzzeiten

Für die Erwerbsminderungsrente gilt: Ab einem Zuverdienst (bei Selbstständigen: Gewinn) von 6.300 € brutto pro Jahr muss mit Kürzungen der Rente gerechnet werden. Wer die Erwerbsminderungsrente vor dem Renteneintrittsalter in Anspruch nimmt, muss außerdem Abschläge in Kauf nehmen, und zwar von bis zu 10,8 %.

Eine Statistik der Deutschen Rentenversicherung zeigt, wie schwer es ist, Erwerbsminderungsrente zu bekommen: Etwa 40 % der Anträge werden abgelehnt. Außerdem gelten zahlreiche Sonderregelungen, zum Beispiel in Bezug auf Wehrdienst, politische Haft, den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsminderung eingetreten ist, etc. Es empfiehlt sich daher, den Antrag auf Erwerbsminderungsrente mithilfe eines versierten Anwalts zu stellen. Spätestens wenn der Antrag abgelehnt und deshalb ein Widerspruchsverfahren notwendig wird, sollte man sich anwaltlich beraten lassen. Im Rahmen des Privatrechtsschutzes können die Kosten dafür übernommen werden.

Wie schreibe ich ein Testament?

In Deutschland gibt es eine gesetzliche Erbfolge, die regelt, wer nach dem Tod einer Person deren Vermögen erbt. Allerdings steht es auch jedem frei, selbst über seinen Nachlass zu bestimmen und zu diesem Zweck ein Testament zu schreiben. Die Grenze bildet der sogenannte Pflichtteilsanspruch eines Erbberechtigten. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten: Man kann das Testament selbst schreiben oder es von einem Notar aufsetzen lassen.

Älteres Paar sitzt an einem Tisch. Sie unterschreiben Dokument. Beide lächeln.

Wer sein Testament selbst schreiben möchte, sollte sich umfassend über die Formvorgaben und die korrekten Formulierungen informieren. Ein selbst verfasstes Testament muss eigenhändig (und handschriftlich) geschrieben sein – ein mit dem Computer oder mit einer Schreibmaschine verfasstes Testament ist trotz Unterschrift nicht gültig. Bei Ehepartnern genügt es, wenn einer der Ehepartner das Testament schreibt und der andere nur seine Unterschrift ergänzt.

Hinweis

Alle eventuellen Ergänzungen sollten zusätzlich mit Datum und Unterschrift versehen werden, damit klar ist, dass diese bewusst und freiwillig dem Testament hinzugefügt wurden.

Es ist nicht zwingend notwendig, ein Testament vom Notar beglaubigen zu lassen. Allerdings ist es zu empfehlen, denn der Notar hat einer umfassenden Beratungspflicht nachzukommen. So lassen sich Formfehler vermeiden, die später zu einer Anfechtung des Testaments führen könnten. Alternativ kann man das Testament selbst schreiben und es anschließend von einem Anwalt prüfen lassen, um sicherzustellen, dass der eigene letzte Wille wirklich rechtssicher verankert ist. Die Kosten für den Anwalt oder den Notar richten sich nach dem Vermögenswert. Der Privatrechtsschutz kann hierzu weitere Informationen geben.

Unter bestimmten Umständen ist es möglich, ein Testament anzufechten. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn

  • das Testament Fehler (z. B. Formfehler) aufweist oder
  • anzunehmen ist, dass der Erblasser etwas anderes gewollt hätte als das, was im Testament steht.

Ein Testament anfechten können nur Personen, die

  • zu den gesetzlichen Erben gehören oder
  • durch ein früheres Testament begünstigt worden wären.

Formfehler sind ein häufiger Grund für die Anfechtung eines Testaments. Besteht der Verdacht, dass das Testament unter dem Einfluss einer Drohung oder auch im nicht zurechnungsfähigen Zustand verfasst wurde, kann es ebenfalls angefochten werden. Auch wenn Pflichtteilsberechtigte im Testament übergangen wurden, können sie ihren Pflichtteil gerichtlich einklagen. Der Privatrechtsschutz ermöglicht in einer telefonischen Erstberatung den Überblick über mögliche Kosten und Erfolgsaussichten einer solchen Klage.

Kapitel 6

Internet- und Urheberrecht

Die digitale Revolution hat viele Vorteile mit sich gebracht – sie geht jedoch auch mit neuen Herausforderungen einher. So ist beispielsweise mit der Cyberkriminalität eine völlig neue Verbrechenskategorie entstanden, für die neue Gesetze und Schutzmöglichkeiten geschaffen werden mussten.

Wer sich im Internet bewegt, kommt außerdem vielfach in Versuchung, Geld auszugeben: Online-Einkäufe, Abonnements und digitale Vertragsabschlüsse bieten ein hohes Maß an Komfort und Entertainment, doch es existieren auch jede Menge Stolperfallen. Nicht zuletzt ist das Urheberrecht im Internet ein ganz eigenes Thema mit unzähligen Fallstricken.

Dieser Abschnitt klärt auf und zeigt, wie Nutzer sich schützen und im Fall der Fälle schnell reagieren können. Ein guter Privatrechtsschutz hilft, mögliche Folgekosten zu vermeiden und kompetente Unterstützung zu erhalten.

Cybermobbing & Cyberkriminalität

Mobbing, Betrug und Erpressung sind keine Phänomene der Moderne, doch die digitalen Medien haben Schurken neue Möglichkeiten eröffnet. Wer Smartphone, PC oder Tablet regelmäßig nutzt, sollte sich nach Möglichkeit vor kriminellen Übergriffen schützen. Der Privatrechtsschutz ist dabei eine wichtige Komponente, denn die Versicherung bewahrt Nutzer vor hohen Kosten, die bei der Durchsetzung der eigenen Rechte entstehen könnten.

Was kann man gegen Cybermobbing tun?

Der noch relativ junge Begriff „Cybermobbing“ bezieht sich auf beleidigende, bloßstellende, belästigende oder bedrohende Aktivitäten, die mithilfe der digitalen Medien durchgeführt werden, also beispielsweise mit Smartphones, über Websites oder in den sozialen Medien. Davon sind längst nicht nur Prominente betroffen, sondern häufig auch Jugendliche und Kinder: Ungünstige Bilder werden verbreitet, beleidigende Memes erstellt oder Hasskommentare abgegeben. Gerade für junge Menschen ist Cybermobbing häufig sehr belastend und kann schwere psychische Folgen haben.

Was kann man gegen Cybermobbing tun? Cybermobbing ist ein Teilbereich der Cyberkriminalität und strafbar. Es gibt also Möglichkeiten, dagegen vorzugehen. Wichtig ist es insbesondere, die Beweise zu sichern, etwa indem man Screenshots von Hasskommentaren oder Bildern anfertigt. Damit die Straftat verfolgt werden kann, ist eine Strafanzeige bei der Polizei notwendig. Unter Umständen kann es sinnvoll sein, einen spezialisierten Anwalt zurate zu ziehen.

„Fälle von Cybermobbing nehmen in den letzten Jahren leider stetig zu. Für Betroffene ist ein schnelles Handeln sowie eine zielgerichtete Beratung trotz der häufig unangenehmen Situation enorm wichtig.“

Henning Meyersrenken

Rechtsanwalt & Seniorpartner
bei Meyersrenken & Rheingantz, Köln, Leipzig, Schwedt

Interessant ist in diesem Zusammenhang auch das sogenannte „Recht auf Vergessenwerden“, wie das in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verankerte Recht auf Löschung auch genannt wird. Es soll bewirken, dass digitale Daten, die einer Person zugeordnet werden können, nicht unbegrenzt zur Verfügung stehen. So konnte zum Beispiel im Jahr 2013 ein Mann, der in sehr leichter Bekleidung auf einer Technoparade gefilmt worden war, gerichtlich die Löschung des Videos erreichen.

Wichtig

Da einmal im Internet verbreitetes Material schwer zu kontrollieren ist, ist schnelles Handeln entscheidend. Rechtsschutzversicherer können im Rahmen des Privatrechtsschutzes helfen, indem sie betroffene Personen mit einer Mediation unterstützen oder die Finanzierung eines Anwalts übernehmen.

Was ist Cyberkriminalität und wie schütze ich mich davor?

Cyberkriminalität ist ein weites Feld, das mit den immer neuen digitalen Möglichkeiten stetig weiter wächst. Häufig kommen beispielsweise Betrugsversuche vor, die das Ziel haben, Internetnutzer zu Zahlungen zu bewegen oder Zugang zu sensiblen Daten zu bekommen. Auf diese Weise bereichern sich die Betrüger entweder direkt oder sie können die erlangten Daten nutzen, um im Namen des Betrogenen Geld abzuheben oder Einkäufe zu tätigen. Besondere Vorsicht ist auch beim Abschluss von Verträgen online oder am Telefon geboten.

Einen gewissen Schutz vor Cyberkriminalität bieten sichere Passwörter und deren geschützte Aufbewahrung. Allerdings sind Hacker und Betrüger erfinderisch: Sie versenden zum Beispiel E-Mails, die denen bekannter Unternehmen ähneln, und erlangen so Zugang zu Passwörtern. Auch scheinbar besonders günstige Angebote können Betrugsversuche sein. Hier gilt: Immer aufmerksam bleiben – wenn etwas zu gut aussieht, um wahr zu sein, ist es meist auch nicht seriös.

Person in dunklem Hoodie sitzt vor Bildschirmen. Auf den Bildschirmen ist Programmiercode zu sehen. Die Person ist ein Hacker.

Wird das Smartphone oder das E-Mail-Konto gehackt, ist die Gefahr besonders groß: Über die E-Mail-Adresse lassen sich Passwörter zu diversen anderen Konten (etwa bei Amazon oder eBay) abrufen und das Smartphone wird oft für den Zugang zum Online-Banking genutzt. Zwar wurde die Sicherheit im Online-Banking im Jahr 2019 deutlich erhöht; doch wer Zugang zu E-Mail-Account und Smartphone hat, dem stehen kaum noch Hürden im Weg. Vermutet man, dass ein Unbefugter Zugriff auf Passwörter erlangt hat, sollte man daher sofort Bankkonten sperren lassen und mit den entsprechenden Kundendiensten in Kontakt treten.

Junge Frau sitzt vor einem Computer. Sie hält eine Kreditkarte in der Hand. Sie hat ihren Kopf in die Hand gestützt und schaut besorgt auf den Bildschirm.

Digitale Freizeit: Abofallen & Streaming-Dienste

Praktische Abonnements oder Streaming-Angebote sind für geringe Monatsbeiträge zu haben. Doch auch hier gilt es, auf Stolperfallen zu achten: So verwandelt sich so manches zunächst kostenfreie Probe-Abo automatisch in ein kostenpflichtiges Angebot, wenn es nicht rechtzeitig zuvor wieder aufgelöst wird. Und auch das Teilen mancher Accounts mit anderen Personen sollte gut überlegt sein. Die folgenden Abschnitte geben wichtige Hinweise zu diesen Aspekten.

Im Fall einer Abofalle: Was tun?

Abofallen im Internet zielen darauf ab, die Nutzer zum Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements zu bewegen, das diese eigentlich gar nicht wünschen bzw. benötigen. Seriöse Unternehmen gestalten die Webseiten für Abonnements stets so, dass klar erkennbar ist, welcher Vertrag genau abgeschlossen wird, wie lange dieser gilt, was der Nutzer bekommt und wie viel er dafür zahlt. Abofallen nutzen hingegen besonders kleine Textblöcke, verwirrende Informationen und andere manipulative Techniken, um unbeabsichtigte Abschlüsse zu erzielen.

Unter anderem kommen Abofallen im Online-Dating vor: Angeboten wird eine kostenlose Testphase, während der die Nutzer die Dating-Seite kennenlernen und auch schon vollständig oder teilweise nutzen können. Leicht zu übersehen ist dabei jedoch, dass nach Ablauf einer Testphase – die zum Beispiel 14 Tage dauern kann – automatisch ein kostenpflichtiges Abonnement über ein ganzes Jahr oder sogar länger zustande kommt. Hier gilt es deshalb, genau hinzuschauen, sobald man aufgefordert wird, persönliche Daten oder gar Bankdaten anzugeben.

Was tun, wenn die Abofalle zugeschnappt hat? Innerhalb der ersten 14 Tage steht dem Nutzer ein Widerrufsrecht zu. Sind die zwei Wochen bereits verstrichen, kann unter Umständen ein Widerspruch zum Erfolg führen. Hier ist der Privatrechtsschutz eine große Hilfe: Der Versicherer kann beispielsweise eine juristische Erstberatung finanzieren oder einen qualifizierten Anwalt vermitteln, der beim Abwehren der unberechtigten Forderungen hilft.

Darf man ein Netflix-Abo oder einen Spotify-Account teilen?

Streaming-Dienste für Musik oder Filme berechnen eine monatliche Gebühr für den Zugang. Für viele liegt es nahe, sich den Spotify-Account oder das Netflix-Abo mit Verwandten oder Freunden zu teilen, um die Kosten zu reduzieren. Das ist allerdings nicht immer erlaubt – und wenn doch, meist unter strengen Bedingungen. Die genauen Regeln dazu finden sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Anbieters. So dürfen beispielsweise Familienmitglieder im selben Haushalt ihren Zugang zu Spotify miteinander teilen, und zwar im Rahmen eines Familienkontos. Auch das Teilen des Netflix-Abos ist innerhalb desselben Haushalts gestattet. Ein DAZN-Abo darf man hingegen grundsätzlich nicht teilen: Der Streaming-Dienst für Live-Sport ist in seinen AGB diesbezüglich deutlich.

Was passiert, wenn man sich nicht an die Regeln hält? Theoretisch könnten die Anbieter Schadenersatz fordern, wenn ein Nutzer wissentlich gegen die AGB verstößt. In der Praxis wird es meist eher darauf hinauslaufen, dass der betroffene Account vollständig gesperrt wird. Bei unberechtigten Forderungen kann auch hier der Privatrechtsschutz helfen. Übrigens: Es ist selten eine gute Idee, eigene Passwörter weiterzugeben, denn im Zweifel haftet immer der Kontoinhaber.

Junges Paar sitzt auf einem Sofa. Eine Person hat den Arm um die Schultern der anderen Person gelegt. Sie schauen sich etwas über einen Streamingdienst auf ihrem Fernseher an.

Urheberrecht: Was beachten?

Literarische, wissenschaftliche oder künstlerische Werke sind urheberrechtlich geschützt. Das bedeutet, diese Werke dürfen ohne Genehmigung des Urhebers beispielsweise nicht veröffentlicht, vervielfältigt oder anderweitig öffentlich zugänglich gemacht werden. Allerdings ist nicht immer klar, wann das Urheberrecht greift. Die folgenden Erklärungen helfen beim Verständnis.

Ist illegales Streaming strafbar?

Filme oder auch Sportübertragungen können im Internet gegen eine Gebühr gestreamt werden. Es gibt jedoch auch zahlreiche – häufig ausländische – Websites, welche die urheberrechtlich geschützten Inhalte zum kostenlosen Abrufen bereitstellen. Seit 2017 ist die Rechtslage eindeutig: Der Europäische Gerichtshof hat geurteilt, dass sich nicht nur derjenige strafbar macht, der die unrechtmäßigen Streams zur Verfügung stellt, sondern auch derjenige, der sie abruft, obwohl er wissen müsste, dass es sich um illegale Inhalte handelt.

Das illegale Streaming war lange Zeit eine Grauzone. Unklar war nämlich, ob allein durch das Ansehen des geschützten Materials und durch die dabei entstehende temporäre Speicherung eine Kopie erstellt und damit das Urheberrecht verletzt würde. Mittlerweile ist diese Frage jedoch eindeutig geklärt: Illegales Streaming ist für alle Beteiligten strafbar. Neben einer Abmahngebühr drohen Schadenersatzforderungen, eventuell müssen auch die Anwaltskosten der Gegenseite übernommen werden.

Tipp

Wer eine Abmahnung wegen illegalen Streamings erhält, sollte sich in jedem Fall professionelle Unterstützung holen. Der Privatrechtsschutz ist dabei eine wichtige erste Anlaufstelle.

Darf man in der Öffentlichkeit filmen?

Wer einen Blick in die sozialen Medien wirft, kann schnell den Eindruck gewinnen, dass in Bezug auf Filmen und Fotografieren beinahe alles erlaubt ist. Das entspricht jedoch nicht den Tatsachen. So darf beispielsweise jeder Mensch selbst entscheiden, ob er fotografiert oder gefilmt werden möchte. Ausnahmen bestehen lediglich für Personen der Zeitgeschichte, beispielsweise Politiker, Schauspieler oder Musiker. Auch wenn Menschen nicht das Hauptmotiv des Bildes darstellen, sondern beispielsweise nur zufällig vor einer bekannten Sehenswürdigkeit stehen, ist das so entstandene Foto oder Video zulässig.

Besonders achtsam sollte man sein, wenn es über das Filmen und Fotografieren hinaus um das Hochladen und die Verbreitung von Fotos und Videos geht. Erscheint im Material eine andere Person oder handelt es sich um urheberrechtlich geschütztes Material, so darf es nur mit Zustimmung aller betroffenen Personen verbreitet werden. Für Gebäude gelten übrigens noch einmal andere Regeln.

Wichtig

Mit Urheberrechtsverstößen ist nicht zu spaßen. Bisweilen ist es allerdings Auslegungssache, ob es sich tatsächlich um einen Verstoß handelt. Ein guter Privatrechtsschutz schützt vor möglichen hohen Kosten und vermittelt kompetente Hilfe.

Unser Partneranwalt

Henning Meyersrenken ist Seniorpartner der Kanzlei Meyersrenken & Rheingantz. Die Kanzlei hat ihren Hauptsitz in Köln und unterhält Niederlassungen in Leipzig und Schwedt. Rechtsanwalt Henning Meyersrenken selbst ist hauptsächlich auf den Gebieten des Zivilrechts tätig. Speziell im Vertragsrecht berät und vertritt er Mandanten bundesweit unter anderen in Fragen betreffend Kaufverträge, Mietverträge, Gesellschaftsverträge, bei Vertragsstörungen jeder Art, bei der Gestaltung von Verträgen etc. Die Kanzlei Meyersrenken & Rheingantz bietet mit derzeit acht Anwälten und Fachanwälten kompetenten Rechtsbeistand in einer Vielzahl weiterer Rechtsgebiete, darunter auch in den Bereichen Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Familienrecht, Bau- und Architektenrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht.

Henning Meyersrenken

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Kanzlei Meyersrenken & Rheingantz